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Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)

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Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)

Bundesrecht

Titel: Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)

Normgeber: Bund

Amtliche Abkürzung: StrlSchG Gliederungs-Nr.: 751-24 Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)

Vom 27. Juni 2017 ( BGBl. I S. 1966 ) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194)

Inhaltsübersicht §§

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

Anwendungs- und Geltungsbereich 1

Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien 2

Begriff der radioaktiven Stoffe 3

Tätigkeiten, Tätigkeitsarten 4

Sonstige Begriffsbestimmungen 5

Teil 2

Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen Kapitel 1

Strahlenschutzgrundsätze

Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung 6 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung 7

Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung 8

Dosisbegrenzung 9

Kapitel 2

Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung Abschnitt 1

Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung 10 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens 11

(2)

Abschnitt 2

Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten 12

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des

Genehmigungsverfahrens 13

Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am

Menschen 14

Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in

der Tierheilkunde 15

Erforderliche Unterlagen 16

Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung 17 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung 18 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen 19

Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung 20

Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs 21 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen

oder Störstrahlern 22

Verhältnis zum Verordnung (EU) 2017/745 23

Verordnungsermächtigungen 24

Abschnitt 3

Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen 25 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder

Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler 26

Abschnitt 4

Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung

Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe 27

Genehmigungsfreie Beförderung 28

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung 29

Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe 30 Abschnitt 5

Medizinische Forschung

Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am

Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung 31

Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum

Zweck der medizinischen Forschung 32

Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde 33

Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am

Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung 34

(3)

Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung 35

Ethikkommission 36

Verordnungsermächtigung 37

Abschnitt 6

Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen

Unterabschnitt 1 Rechtfertigung

Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen;

Verordnungsermächtigung 38

Unterabschnitt 2

Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung

Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung 39 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung 40 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der

Aktivierung 41

Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern 42 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von

Konsumgütern 43

Rückführung von Konsumgütern 44

Unterabschnitt 3 Bauartzulassung

Bauartzugelassene Vorrichtungen 45

Verfahren der Bauartzulassung 46

Zulassungsschein 47

Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen 48

Verordnungsermächtigung 49

Abschnitt 7

Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung

Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen 50

Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen 51

Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen 52

Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen 53

Beendigung der angezeigten Tätigkeit 54

Abschnitt 8

Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität

(4)

Unterabschnitt 1

Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität

Abschätzung der Exposition 55

Anzeige 56

Prüfung der angezeigten Tätigkeit 57

Beendigung der angezeigten Tätigkeit 58

Externe Tätigkeit 59

Unterabschnitt 2

Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien

Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen 60

Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung 61 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung 62 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung 63

Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken 64

Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung 65

Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation 66

Abschnitt 9 Ausnahme

Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige 67 Kapitel 3

Freigabe

Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot 68 Kapitel 4

Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

Strahlenschutzverantwortlicher 69

Strahlenschutzbeauftragter 70

Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz 71

Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten;

Verordnungsermächtigung 72

Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung 73 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen 74

Überprüfung der Zuverlässigkeit 75

Kapitel 5

Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten

Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und

Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis 76

(5)

Grenzwert für die Berufslebensdosis 77

Grenzwerte für beruflich exponierte Personen 78

Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte 79

Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung 80

Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt 81 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang

mit Störfällen und Notfällen 82

Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen 83

Früherkennung; Verordnungsermächtigung 84

Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und

Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung 85 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender

Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen 86

Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe

oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde 87

Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen 88 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen 89 Kapitel 6

Melde- und Informationspflichten

Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen;

Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten 90

Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten 91 Teil 3

Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen Kapitel 1

Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder Abschnitt 1

Notfallschutzgrundsätze

Notfallschutzgrundsätze 92

Abschnitt 2

Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen

Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen 93 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung;

Verordnungsermächtigungen 94

Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und

Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen 95

Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten 95a

Eilverordnungen 96

Abschnitt 3

(6)

Notfallvorsorge

Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne 97

Allgemeiner Notfallplan des Bundes 98

Besondere Notfallpläne des Bundes 99

Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder 100

Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential 101

Notfallübungen 102

Überprüfung und Änderung der Notfallpläne 103

Beschaffung von Schutzwirkstoffen 104

Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei

möglichen Notfällen 105

Abschnitt 4

Radiologische Lage, Notfallreaktion

Radiologisches Lagezentrum des Bundes 106

Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage 107

Radiologisches Lagebild 108

Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden 109

Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen 110

Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der

Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen 111 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen 112 Kapitel 2

Schutz der Einsatzkräfte

Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge 113

Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen 114

Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte 115

Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen 116

Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte 117

Teil 4

Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen Kapitel 1

Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen

Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen 118 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall

bestehenden Expositionssituation 119

Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen 120

Kapitel 2

Schutz vor Radon

(7)

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung 121

Radonmaßnahmenplan 122

Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung 123

Abschnitt 2

Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen

Referenzwert; Verordnungsermächtigung 124

Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration 125 Abschnitt 3

Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen

Referenzwert 126

Messung der Radonkonzentration 127

Reduzierung der Radonkonzentration 128

Anmeldung 129

Abschätzung der Exposition 130

Beruflicher Strahlenschutz 131

Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes 131a

Verordnungsermächtigung 132

Kapitel 3

Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

Referenzwert 133

Bestimmung der spezifischen Aktivität 134

Maßnahmen; Verordnungsermächtigung 135

Kapitel 4

Radioaktiv kontaminierte Gebiete Abschnitt 1

Radioaktive Altlasten

Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung 136

Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten 137

Verdacht auf radioaktive Altlasten 138

Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung 139 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen 140 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen 141

Information der Öffentlichkeit; Erfassung 142

Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung 143

(8)

Behördliche Sanierungsplanung 144

Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung 145

Kosten; Ausgleichsanspruch 146

Wertausgleich; Verordnungsermächtigung 147

Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften 148 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus;

Verordnungsermächtigung 149

Verhältnis zu anderen Vorschriften 150

Abschnitt 2

Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete

Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen 151 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation;

Verordnungsermächtigungen 152

Kapitel 5

Sonstige bestehende Expositionssituationen

Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen 153 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation 154 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten 155

Maßnahmen 156

Kosten; Ausgleichsanspruch 157

Information 158

Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen;

Verordnungsermächtigung 159

Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4 160

Teil 5

Expositionssituationsübergreifende Vorschriften Kapitel 1

Überwachung der Umweltradioaktivität

Aufgaben des Bundes 161

Aufgaben der Länder 162

Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes 163

Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates 164

Betretungsrecht und Probenahme 165

Kapitel 2

Weitere Vorschriften

Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition 166

Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte

Körperdosis bei beruflicher Exposition 167

Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis 168

(9)

Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung 169

Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung 170

Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass 171

Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung 172

Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung 173 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall 174

Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung 175

Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden 176 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen 177 Teil 6

Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren

Strahlenschutzrechtliche Aufsicht 178

Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis 179

Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung 180

Umweltverträglichkeitsprüfung 181

Schriftform, elektronische Kommunikation 182

Kosten; Verordnungsermächtigung 183

Teil 7

Verwaltungsbehörden

Zuständigkeit der Landesbehörden 184

Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung 186

Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt 187

Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung 188

Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 189

Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes 190

Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung 191

Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung 192

Informationsübermittlung 193

Ausstattung der zuständigen Behörden 193a

Teil 8

Schlussbestimmungen Kapitel 1

Bußgeldvorschriften

Bußgeldvorschriften 194

Einziehung 195

Kapitel 2

Übergangsvorschriften

(10)

Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10) 196

Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12) 197

Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12) 198

Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17) 199

Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19) 200 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen

und Störstrahlern (§ 22) 201

Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25) 202 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder

Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26) 203

Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27) 204

Medizinische Forschung (§§ 31, 32) 205

Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung

(§ 40) 206

Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42) 207

Bauartzulassung (§ 45) 208

Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50) 209

Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56) 210

Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70) 211

Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78,

80) 212

Zulassung der Früherkennung (§ 84) 213

Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129) 214

Radioaktive Altlasten 215

Bestimmung von Messstellen (§ 169) 216

Bestimmung von Sachverständigen (§ 172) 217

Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren

oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten 218

Anlagen

Rückstände nach § 5 Absatz 32 Anlage 1

Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen Anlage 2

Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1 Anlage 3

Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente Anlage 4 Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes Anlage 5 Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes Anlage 6 Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen Anlage 7

Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon Anlage 8

Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit

Aufenthaltsräumen Anlage 9

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung * vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)

*

(11)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Artikel 12 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom

21.7.2001, S. 30).

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