• Keine Ergebnisse gefunden

BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN. Referat 314

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN. Referat 314"

Copied!
20
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Referat 314

Besucheranschrift: Dienstgebäude Rochusstraße 1 und 6, Bonn-Duisdorf Haltestelle Arbeits- und Ernährungsministerium

über die Buslinien 636, 637, 638, 639, 800, 843, 845 zu erreichen

E-Mail: poststelle@bml.bund.de c=de;a=bund400;p=bml;s=poststelle

Telex:

Telefax:

8 86 844 529-42 62

Mein Zeichen Tel. (0228) 529-0 Bonn

Durchwahl 529-

314-1300-2/15 4160 14.02.2000

Stellungnahme zum Entwurf des Berichts (GD (SANCO)/1101/99-MR Entwurf (30.11.99))

über einen Kontrollbesuch des Lebensmittel- und Veterinär- amtes der Europäischen Kommission in Deutschland

vom 11. bis 15. Oktober 1999 im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau

und die entsprechende Kennzeichnung der

landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(2)

Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft

Der Bericht der Kommission verkennt an mehreren Stellen den Aufbau der Bundesrepublik Deutschland als föderative Republik.

Entsprechend der verfassungsmäßigen Ordnung ist die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ge- teilt zwischen dem Bund und den 16 Bundesländern.

Die 16 Bundesländer führen die Gesetze als eigene Angelegenheit durch, sofern nicht die Durchführung der Gesetze eines bestimmten Bereichs ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist.

Dieser Grundsatz gilt auch für die Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro- päischen Gemeinschaft.

Zu den Bereichen, in denen die Bundesländer Gesetze als eigene Angelegenheit durchführen, gehört der Bereich der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft.

Die gegebenenfalls notwendige Koordinierung erfolgt in geeigneter Weise, so zum Beispiel für den ökologischen Landbau mit der Länderarbeitsgemeinschaft zur Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau.

Dem Bund dagegen obliegt die Außenvertretung der Bundesrepublik Deutschland.

Insoweit vertritt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deutsch- land in Angelegenheiten des ökologischen Landbaus im Rat und den entsprechenden Arbeits- gruppen und Ausschüssen und ist Ansprechpartner für die Dienststellen der Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

2. Stellungnahme zum Entwurf des Berichts im Einzelnen 2.1 Zu Abschnitt 1.2 des Berichts (Seite 4)

Zur Produktpalette der zwei besuchten Importeure / Aufbereiter gehören neben Ost und Gemüse vor allem auch Getreide und andere Trockenprodukte aus ökologischem Land- bau. Um entsprechende Ergänzung wird gebeten.

2.2 Zu Abschnitt 2 des Berichts, Absatz 2 (Seite 4)

In diesem Absatz wird der Eindruck erweckt, dass die zuständigen Behörden der Mit- gliedstaaten in Bezug auf die Erteilung von Ermächtigungen nach Artikel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung Aufgaben der Überwachung der Drittlandkontrollstellen im Hin- blick auf die Einhaltung der Anforderungen der Norm EN 45011 hätten. Nach hiesiger

(3)

Auffassung haben die zuständigen Behörden nicht die Aufgabe, die im Drittland tätigen Kontrollstellen bei ihrer dortigen Tätigkeit zu überwachen. Aufgabe der zuständigen Be- hörde im Rahmen von Artikel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung ist es, über einen An- trag auf Ermächtigung zur Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweis auf den ökologi- schen Landbau, die aus einem Drittland eingeführt werden, zu entscheiden. Dabei ist in jedem einzelnen Fall unter anderem zu beurteilen, ob die konkreten Erzeugnisse im Rah- men von Kontrollen gewonnen wurden, die in gleicher Weise wirksam sind wie die in Artikel 8 und 9 der EG-Öko-Verordnung genannten, und dass diese Kontrollmaßnahmen auch tatsächlich und kontinuierlich - bezogen auf die konkreten Erzeugnisse - durchge- führt werden. Als ein Beurteilungsinstrument wird dabei auch die Einhaltung der Anfor- derungen der Norm EN 45011 durch die betreffende Drittlandkontrollstelle überprüft.

Dieses ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Überwachung im Sinne von Artikel 9 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung. Es wird daher vorgeschlagen, im letzten Satz dieses Abschnittes nicht auf eine Überwachung, sondern auf eine Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen der Norm EN 45011 abzustellen.

2.3 Zu Abschnitt 5.1 des Berichts, Absatz 1 (Seite 5) Folgende statistische Angaben sollten berichtigt werden:

Der Anteil der ökologisch bewirtschafteten Fläche an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Deutschlands beträgt 2,4 %. Insgesamt waren im Dezember 1998 238 Impor- teure für Öko-Produkte verzeichnet.

2.4 Zu Abschnitt 5.2.1 des Berichts 2.4.1 Zu Absatz 1 (Seite 6)

Zur Erläuterung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern bei der Durchführung der EG-Öko-Verordnung wird auf Nummer 1 „Vorbemerkung - Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Ernäh- rungs-, Land- und Forstwirtschaft“ der Stellungnahme verwiesen. Danach lie- gen nicht alle Angelegenheiten, die sich auf den ökologischen Landbau und die EG-Öko-Verordnung beziehen, in der alleinigen Zuständigkeit der 16 Landes- regierungen, sondern die administrative Durchführung dieser Angelegenheiten.

2.4.2 Zu Absatz 2 (Seite 6)

Insoweit wie sich der Kontrollbesuch auf das Land Nordrhein-Westfalen be- schränkte, sollte an exponierter Stelle auch darauf verwiesen werden, dass sich die Feststellungen und Schlussfolgerungen insbesondere auf die Ergebnisse des

(4)

Besuchs in diesem Bundesland beziehen. Die in diesem Abschnitt angespro- chenen Berichte der Bundesländer an die Bundesregierung enthalten alle Anga- ben, die nach Artikel 15 der EG-Öko-Verordnung gefordert sind. Die Bundes- regierung übernimmt diese Angaben in ihrem Bericht an die Kommission. Der Inhalt der Jahresberichte aus Deutschland wurde seitens der Kommission seit Beginn der Berichtspflicht nicht beanstandet.

2.5 Zu Abschnitt 5.2.2 des Berichts 2.5.1 Zu Absatz 2 (Seite 6)

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Angaben über Personalstellen beruhen auf Informationen der jeweiligen Behörde. Zur Verdeutlichung wird angemerkt, dass sich diese Angaben lediglich auf die Durchführung der EG-Öko-Verord- nung beziehen, jedoch nicht auf alle Angelegenheiten des ökologischen Land- baus, wie dem Berichtstext irrtümlicherweise entnommen werden könnte. Für die Belange des ökologischen Landbaus, die über die Durchführung der Ver- ordnung hinausgehen, wie zum Beispiel Förderungs- und Beratungsmaßnah- men, wird über diese Angaben hinaus weiteres Personal eingesetzt.

2.5.2 Zu Absatz 3 Sätze 7 und 8 (Seite 7)

Die „Leitlinien zum Kontrollverfahren“ betreffend wird darauf aufmerksam ge- macht, dass diese in allen 16 Bundesländern gleichermaßen angewendet wer- den. Die Einhaltung dieser Leitlinien wird jeder Kontrollstelle bei der Zulas- sung von den zuständigen Behörden der Länder auferlegt und im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen durch die zuständigen Behörden überprüft.

Auf diesem Weg erhalten die Leitlinien einen rechtlich bindenden Charakter gegenüber den Kontrollstellen.

2.5.3 Zu Absatz 4 Satz 1 (Seite 7)

Die Aufgaben der Bundesregierung betreffend wird auf die Ausführungen unter Nummer 1 „Vorbemerkung - Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft“ der Stel- lungnahme verwiesen.

(5)

2.5.4 Zu Absatz 5 (Seite 7)

Zum Inhalt der Jahresberichte wurde bereits oben in der Anmerkung 2.4.2 zu Abschnitt 5.2.1 des Berichts Stellung genommen. Deutschland ist bisher stets seiner Berichtspflicht in der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommis- sion in der Kommissionsarbeitsgruppe „Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau“ abgestimmten Form nachgekommen. Für eine inhaltliche Ausdeh- nung des Jahresberichts besteht keine Rechtsgrundlage.

2.5.5 Zu Absatz 6 (Seite 7)

Die Feststellungen dieses Abschnitts treffen nicht auf die tatsächlichen Gege- benheiten in Deutschland zu. Auf die „Vorbemerkung - Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Ernährungs-, Land- und Forst- wirtschaft“ in Nummer 1 der Stellungnahme wird verwiesen. Die Bundesländer kommen ihren rechtlichen Verpflichtungen eigenständig nach, so dass es kei- nes Eingriffs seitens der Bundesregierung bedarf.

2.6 Zu Abschnitt 5.2.3 des Berichts 2.6.1 Zu Absatz 1 (Seite 7)

Durch den Hinweis des Berichts auf Waren- oder Markenzeichen wird der Ein- druck erweckt, dass die Kontrollstellen eigene Marketingaktivitäten hätten.

Dies trifft nicht zu. Es gibt aber Kontrollstellen, die ein eigenes Zeichen haben, über das die Kommission gemäß Artikel 15 der EG-Öko-Verordnung unter- richtet ist.

2.6.2 Zu Absatz 2 (Seite 8)

Gemäß Anhang III Teil A Nr. 3 ist vom Erzeuger jedes Jahr seine nach Parzel- len aufgestellte Anbauplanung der Kontrollstelle vorzulegen. Eine Genehmi- gung dieser Anbauplanung ist nicht vorgeschrieben. Durch die Kontrollstelle erfolgt jedoch eine Überprüfung daraufhin, ob die Vorschriften des Anhangs I, zum Beispiel hinsichtlich der Fruchtfolgegestaltung, eingehalten werden.

2.6.3 Zu Absatz 4 (Seite 8)

Auch Verpackungstätigkeiten in geringem Umfang gehören aus hiesiger Sicht zu den kontrollpflichtigen Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Abs. 1 der EG-Öko- Verordnung. Der betroffene Großhändler ist seit Juli 1999 dem Kontrollverfah- ren unterstellt. Gleichwohl wird die Auffassung vertreten, dass das alleinige Lagern von Erzeugnissen nicht zu den kontrollpflichtigen Tätigkeiten nach der EG-Öko-Verordnung zu zählen ist.

(6)

2.6.4 Zu Absatz 5 (Seite 8)

Bezug nehmend auf die Zulassungs- und Überwachungspraxis durch die zu- ständigen Behörden ist zwischen der Zulassung gemäß Artikel 9 Abs. 5 der EG-Öko-Verordnung und der fortlaufenden Überprüfung der Kontrollstelle ge- mäß Artikel 9 Abs. 6 dieser Verordnung zu unterscheiden. Bei der Zulassung ist die zuständige Behörde des Bundeslandes federführend, in dem sich der Hauptsitz der Kontrollstelle befindet. Die anderen Länder berücksichtigen bei der Zulassung einer Kontrollstelle die Ergebnisse der Prüfungen des federfüh- renden Bundeslandes, die aus einer Prüfung der Unterlagen und einer Prüfung in den Geschäftsräumen der Kontrollstelle bestehen. Die fortlaufende Überwa- chung beinhaltet eine Überprüfung der Kontrollstelle in ihren eigenen Räum- lichkeiten sowie eine Prüfung der Kontrollergebnisse in den kontrollierten Unternehmen durch Nachkontrollen oder begleitende Kontrollen seitens der zuständigen Behörden. Die Überwachung erfolgt in allen Bundesländern für alle Kontrollstellen, die im jeweiligen Land zugelassen sind.

2.6.5 Zu Absatz 8 (Seite 8)

Die Erfüllung der Anforderungen der Norm EN 45011 wird nicht nur bei der fortlaufenden Überwachung, sondern auch bei der Zulassung der Kontrollstelle durch die zuständige Behörde kontrolliert. Alternativ kann von der Kontroll- stelle der Nachweis bezüglich der Einhaltung der Anforderungen der Norm EN 45011 auch durch die Akkreditierung seitens einer anerkannten Akkreditie- rungsstelle erbracht werden.

2.6.6 Zu Absatz 8 (Seite 8)

Die konkrete Ausgestaltung des Zulassungsbescheides ist in der Tat von Bun- desland zu Bundesland unterschiedlich. Alle Bescheide enthalten jedoch die für ein ordentliches Zulassungsverfahren notwendigen Elemente und Auflagen. In- soweit sind unterschiedliche Formate der betreffenden Dokumente zwischen den Bundesländern unerheblich. Die Feststellung, dass in Nordrhein-Westfalen die Einhaltung der Norm EN 45011 nicht Gegenstand des Zulassungsbeschei- des ist, trifft nicht zu. Der Antrag auf Zulassung, der zugleich Teil des Zulas- sungsbescheides sei, bezieht sich ausdrücklich auch auf die Überprüfung der Einhaltung der Norm EN 45011. Nach dem ersten Satz des Zulassungsbeschei- des erfolgt die Zulassung ausdrücklich unter Bezugnahme auf Artikel 9

Abs. 11 der EG-Öko-Verordnung, der auf die Einhaltung der Anforderungen

(7)

der Norm EN 45011 abstellt. Darüber hinaus nimmt dieser Satz Bezug auf den genannten Antrag auf Zulassung, der somit - wie bereits dargestellt - ebenfalls Bestandteil des Bescheides wird. Beide Dokumente wurden den Inspektoren der Kommission während des Kontrollbesuchs ausgehändigt.

2.6.7 Zu Absatz 10 (Seiten 8 und 9)

Die Verwendung des Wortes „Begleitung“ im gleichen Sinn wie der des Wor- tes „Überwachung“ beruht auf einem Missverständnis. Die „Überwachung“

beinhaltet alle in Artikel 9 der EG-Öko-Verordnung genannten Maßnahmen, die die zuständige Behörde gegenüber der Kontrollstelle nach ihrer Zulassung durchzuführen hat. Die „Begleitung“ ist Bestandteil der Überwachungsmaß- nahmen, bei der ein Bediensteter der zuständigen Behörde einen Kontrolleur der betreffenden Kontrollstelle bei einem Kontrollbesuch in einem kontrollier- ten Betrieb begleitet, um sich ein Urteil über die Qualität der Kontrollen bilden zu können. Für das Jahr 2000 werden von der zuständigen Behörde in Nord- rhein-Westfalen über 20 solcher begleitender Kontrollen angestrebt.

Die in diesem Abschnitt angesprochene Einladung seitens der Kontrollstellen an die zuständige Behörde, eine Kontrolle zu begleiten, ist eine Ausnahme und besonderen Fällen vorbehalten, in denen die Kontrollstelle von vornherein mit größeren Schwierigkeiten bei dem kontrollierten Unternehmen rechnet und er- wartet, dass die zuständige Behörde je nach Ergebnis der Prüfung gegebenen- falls Sanktionen gemäß Artikel 9 Abs. 9 Buchstabe b der EG-Öko-Verordnung verhängen wird. Die gemeinsamen Kontrollen dienen insoweit weniger der Überwachung der Kontrollstellen, sondern vor allem der Kontrolle des jeweils betroffenen Unternehmens.

Zum Zusammenhang zwischen den Ergebnissen der Überwachungstätigkeiten des Außendienstes des LEJ und den Empfehlungen des Innendienstes des LEJ gegenüber der Kontrollstelle, der nach den Aussagen des Berichts unklar ge- blieben ist, ist Folgendes anzumerken: Über jeden Einsatz des Außendienstes im Rahmen der Überwachungstätigkeit wird ein Bericht angefertigt. Soweit bei den Prüfungen des Außendienstes Beanstandungen festgestellt werden, nach denen die Kontrollstelle ihre Vorgehensweise ändern oder Ergebnisse ihrer Kontrollen revidieren muss, wird dieses auf der Grundlage des Berichts und gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Außendienst durch den Innendienst des LEJ veranlasst. Der Außendienst des LEJ ist immer über diese abschließen- den Maßnahmen informiert. Soweit die Kommission den Eindruck erhalten hat, dass der Außendienst keine Informationen über die Arbeiten des Innen- dienstes erhält, ist dies bedauerlich, denn es entspricht nicht den Tatsachen.

(8)

Grund für diesen Eindruck ist möglicherweise, dass der Außendienst bei der Abfassung von Schreiben des Innendienstes an die Kontrollstelle nicht direkt beteiligt wird. Dies ist nach der internen Aufgabenteilung im LEJ zwischen Außen- und Innendienst entsprechend der Geschäftsordnung auch nicht vorge- sehen. Beanstandungen des Außendienstes führen in jedem Fall zu schriftlich formulierten Auflagen des LEJ gegenüber der Kontrollstelle.

2.6.8 Zu Absatz 11 (Seite 9)

Es ist bedauerlich, dass für die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Ländern in diesem Bereich unklar geblieben ist. Nach Nummer 1.1.3 der Leitli- nien zum Kontrollverfahren, die den Inspektoren während des Kontrollbesuchs ausgehändigt wurden, überwacht die zuständige Behörde die Kontrollstellen gemäß Artikel 9 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung. Über festgestellte Unregel- mäßigkeiten werden auch die zuständigen Behörden der Länder unterrichtet, in denen die Kontrollstelle ebenfalls zugelassen ist. Diese Unterrichtung ist ein zuverlässiges Instrument für den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Länder. Es gibt in Deutschland eine Vielzahl von Fällen, die dies belegen. Zur Verdeutlichung ist der Stellung- nahme als Anhang 1 ein Schriftwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Länder in Bezug auf eine Kontrollstelle beigefügt, der jedoch nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.

2.6.9 Zu Absatz 13 (Seite 9)

Bei der Öko-Prüfzeichen GmbH handelt es sich nicht um ein privates Ver- marktungsunternehmen. Die Öko-Prüfzeichen GmbH ist ein privater Zeichen- geber für ein Logo, mit dem Öko-Produkte auf freiwilliger Basis gekennzeich- net werden können.

2.7 Zu Abschnitt 5.2.4 des Berichts

2.7.1 Zu Absatz 1 Sätze 1 und 2 (Seite 9)

Bei den aus den Anbauverbänden hervorgegangenen Kontrolleinrichtungen handelt es sich ebenfalls um private Kontrollstellen, deren Unabhängigkeit und Objektivität im Rahmen der Zulassung nach Artikel 9 Abs. 5 der EG-Öko-Ver- ordnung und Überwachung nach Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 11 durch die zuständigen Behörden festgestellt worden ist.

/

(9)

2.7.2 Zu Absatz 1 Sätze 3 bis 6 (Seite 9)

Die Tätigkeiten der Kontrollstellen innerhalb der Europäischen Union sind strikt von den Tätigkeiten in Drittländern zu unterscheiden. Soweit private Kontrollstellen gemäß Artikel 9 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 11 der EG- Öko-Verordnung zugelassen werden, gehören sie als zugelassene Kontrollstel- len zum Kontrollsystem, das der jeweilige Mitgliedstaat geschaffen hat und für das er im Rahmen dieser Vorschriften die Verantwortung trägt. Soweit diesel- ben Kontrollstellen im Drittland tätig werden, geschieht dies unabhängig von der Zulassung nach Artikel 9 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 11. Zuständig für die Überprüfung der Kontrollstellen in Drittländern bei Importen nach Arti- kel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung ist die Behörde, die die Ermächtigung erteilt.

2.7.3 Zu Absatz 2 Satz 1 (Seite 10)

Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen der Anbauverbände wird von den Kontrollstellen nicht mit Zustimmung des jeweiligen Unternehmens, son- dern im Auftrag des jeweiligen Unternehmens kontrolliert.

2.7.4 Zu Absatz 3 (Seite 10)

Auf der Ebene der Bundesländer liegen Informationen über die Zuordnung der kontrollierten Unternehmen zu einzelnen Kontrollstellen sowie Übersichten über die Anzahl der Unternehmen je Kontrollstelle vor. Zu diesem Zweck wird Anlage 2 der Leitlinien zum Kontrollverfahren verwendet. Eine Vorschrift, nach der derartige Informationen auch auf Bundesebene vorzuhalten sind, ist in der EG-Öko-Verordnung nicht enthalten.

2.7.5 Zu Absatz 4 (Seite 10)

Artikel 9 Abs. 1 der EG-Öko-Verordnung eröffnet den Mitgliedstaaten aus- drücklich die Möglichkeit, ein Kontrollverfahren zu schaffen, das von einer oder mehreren zugelassenen privaten Kontrollstellen durchzuführen ist. Zu negativen Auswirkungen des auf zugelassenen privaten Kontrollstellen basie- renden Kontrollsystems in Deutschland liegen hier keine Informationen vor.

Vielmehr führt dieses System nach den in Deutschland vorliegenden Erfahrun- gen zu einer Verhinderung von Monopolstrukturen, zu effektiven Gebühren- strukturen und durch die gegenseitige Beobachtung der Kontrollstellen unterei- nander zu einer Transparenz des Kontrollsystems.

(10)

2.7.6 Zu Absatz 7 (Seite 10)

Das Ziehen von Proben zum Nachweis etwaiger Spuren von gemäß der EG- Öko-Verordnung unzulässigen Mitteln gehört in dem in Anhang III der Ver- ordnung vorgeschriebenen Maße zur üblichen Praxis der Kontrollstellen im Rahmen der Kontrollmaßnahmen. Die Sinnhaftigkeit solcher Probenahmen wird nicht in Abrede gestellt. Bei den zitieren Äußerungen eines Kontrollstel- lenvertreters während des Kontrollbesuchs handelt es sich nach hiesigen Er- kenntnissen um einen Ausnahmefall. Die betreffende Kontrollstelle ist auf diese Fehlinterpretation der Vorschriften mit Nachdruck aufmerksam gemacht worden. Bei dieser Kontrollstelle handelt es sich jedoch nicht um die im Rah- men des Programms des Kontrollbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäram- tes der Europäischen Kommission aufgesuchte Kontrollstelle.

2.7.7 Zu Absatz 10 (Seite 10)

Bei der hier angeführten, zuletzt gemeldeten Unregelmäßigkeit aus dem Jahr 1993 handelte es sich um einen schweren Verstoß gegen die EG-Öko-Verord- nung. Meldungen über andere Unregelmäßigkeiten und Beanstandungen erfol- gen kontinuierlich in den Berichten.

2.8 Zu Abschnitt 5.2.5 des Berichts

2.8.1 Zu Absatz 1 Sätze 1 und 2 (Seite 11)

Nach hiesiger Auffassung ist der Katalog der Sanktionen nur ein Instrument der Durchführung der Vorschriften, nicht jedoch das wichtigste. Die Durchfüh- rung der Verordnung umfasst weitere wichtige Instrumente, wie zum Beispiel die Prüfungen im Rahmen der Zulassung der Kontrollstellen, ihre fortlaufende Überwachung durch die zuständigen Behörden und die Kontrollen der Kon- trollstellen bei den kontrollunterworfenen Unternehmen.

2.8.2 Zu Absatz 2 (Seite 11)

Die EG-Öko-Verordnung schreibt in Artikel 9 Abs. 5 Buchstabe b das Vorhan- densein einer Sanktionstabelle vor. Nicht vorgeschrieben jedoch ist eine Zuord- nung bestimmter Sanktionen zu bestimmten Verstößen oder Unregelmäßigkei- ten. Gleichwohl hat die besuchte Kontrollstelle eine solche Liste, in der die ein- zelnen Sanktionen bestimmten Verstößen oder Unregelmäßigkeiten zugeordnet sind, entwickelt. Sie wird von der Kontrollstelle in der täglichen Kontrollpraxis zur Ahndung von Verstößen oder Unregelmäßigkeiten verwendet. Zur Infor- mation ist diese Liste als Anhang 2 beigefügt. Die Liste ist jedoch nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

/

(11)

2.8.3 Zu Absatz 4 (Seite 11)

Es wird darum gebeten, diese Aussage eindeutig auf das besuchte Land Nord- rhein-Westfalen zu beziehen.

2.9 Zu Abschnitt 6.1 des Berichts 2.9.1 Zur Überschrift (Seite 12)

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Ermächtigungen nach Artikel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung keine Ermächtigungen zur Einfuhr, sondern Ermächtigungen zur Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeug- nissen darstellen.

2.9.2 Zu Absatz 1 Sätze 2 und 3 (Seite 12)

Die Koordinierenden Regelungen sind durch einen entsprechenden Hinweis im deutschlandweit verwendeten Antragsformular Bestandteil des Antrags auf Er- teilung von Ermächtigungen nach Artikel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung.

Da der genannte Antrag zugleich auch Bestandteil des betreffenden Ermächti- gungsbescheids ist, wird den Importeuren somit die Einhaltung der Koordinie- renden Regelungen von allen zuständigen Behörden der Bundesländer im Zuge der Ausstellung dieser Ermächtigungen auferlegt. Sie erlangen dadurch einen verbindlichen Status. Die Koordinierenden Regelungen liegen der Kommission und den Mitgliedstaaten als Dokument vor.

2.9.3 Zu Absatz 2 Satz 4 (Seite 12)

Die von der zuständigen Behörde vorgenommene Bewertung der Gleichwertig- keit der Bedingungen beruht im Wesentlichen auf (a) der Erklärung der im Drittland tätigen Kontrollstelle, (b) der durch einen Dritten durchgeführten Überprüfung der Kontrollstelle und (c) gegebenenfalls der Prüfung der vorge- legten Inspektionsberichte für die im Antrag genannten Erzeugnisse. Es sollte im Bericht deutlicher werden, dass es sich unter Buchstaben (a) um eine Erklä- rung der im Drittland tätigen Kontrollstelle und nicht um eine Erklärung der Kontrollstelle des Importeurs handelt.

2.9.4 Zu Absatz 3 (Buchstabe a) (Seite 12)

Die Kontrollstelle muss nach hiesiger Auffassung nicht im Drittland ansässig sein. Es genügt, wenn sie dort tätig ist. Von dieser Kontrollstelle wird der Exporteur nicht überwacht. Die Tätigkeit dieser Kontrollstelle in Bezug auf den Exporteur bezieht sich auf Kontrolle und Zertifizierung.

(12)

2.9.5 Zu Absatz 7 (Ziffer 3) (Seiten 12 und 13)

Der Begutachter wird von der zuständigen Behörde nicht bestellt oder zugelas- sen, sondern er wird akzeptiert. Voraussetzung dafür ist, dass er qualifiziert ist und dem Anforderungsprofil gemäß den Koordinierenden Regelungen Teil B Nr. 4 Buchstabe c entspricht. Ein Gutachter wird auch nicht generell für die Prüfung aller Kontrollstellen akzeptiert, sondern darüber ist im Einzelfall zu entscheiden. Bei den zu begutachtenden Kontrollstellen handelt es sich um solche, die im Drittland tätig sind. Dafür ist es nicht erforderlich, dass sie auch dort ihren Sitz haben.

2.9.6 Zu Absatz 9 Satz 2 (Seite 13)

Die richtige Bezeichnung für den VBP ist Verein zur Begutachtung von Prüf- stellen.

2.9.7 Zu Absatz 10 (Seite 13)

Eine Erteilung von Ermächtigungen in dem hier genannten einfacheren Verfah- ren ist unter den genannten Umständen nur dann möglich, wenn mit der betrof- fenen Kontrollstelle bereits Erfahrungen bei der betroffenen zuständigen Be- hörde vorliegen.

2.9.8 Zu Absatz 11 (Seite 13)

Zur Koordinierung der Tätigkeit der zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern in Bezug auf die Erteilung von Ermächtigungen nach Artikel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung wurden die Koordinierenden Regelungen durch die LÖK bereits zum In-Kraft-Treten dieser Vorschrift ausgearbeitet und einvernehmlich bestätigt. Insoweit waren die Voraussetzungen für eine Harmo- nisierung zwischen den Bundesländern bereits von Beginn an gegeben.

Die im Bericht genannte Schwachstelle des Fehlens eines schriftlich festgehal- tenen Clearingverfahrens für Fälle von Uneinigkeit zwischen den Ländern ist rein hypothetischer Natur. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen den zuständigen Behörden der Bun- desländer stets ein Konsens erreicht wurde.

(13)

2.9.9 Zu Absatz 12 Satz 2 (Seite 13)

Die Darstellung erweckt den Eindruck, dass die Befristung von Ermächtigun- gen, zum Beispiel für ein Jahr, die Ausnahme darstelle. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Es wird deshalb vorgeschlagen zu formulieren, dass die Er- mächtigungen in einigen Ländern für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt wer- den und dass sie in anderen Bundesländern nur ein Jahr gültig sind.

2.9.10 Zu Absatz 12 Satz 6 (Seite 13)

Übersichten über ausgesetzte oder widerrufene Ermächtigungen sind sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene vorhanden (siehe nächste Anmerkung).

2.9.11 Zu Absatz 13 (Seite 13)

In Deutschland werden die Ermächtigungen der zuständigen Behörden der Bundesländer gemäß Artikel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung seit 1993 zentral erfasst. Die zentrale Liste, in der sowohl die aktuellen Ermächtigungen als auch die erlo- schenen, ausgesetzten und widerrufenen Ermächtigungen enthalten sind, ist zur Information als Anhang 3 beigefügt. Diese Übersicht ist nicht zur Veröffentli- chung bestimmt.

2.9.12 Zu Absatz 14 Satz 3 (Seite 14)

Das Verfahren für den Fall bereits bestehender Ermächtigungen in einem ande- ren Bundesland ist sehr verkürzt dargestellt. Die Aussage sollte lauten: Hat be- reits ein anderes Bundesland eine Ermächtigung erteilt und gibt es ausrei- chende Kenntnisse über die betroffene Kontrollstelle im Drittland und den Exporteur, so gestaltet sich das Verfahren zum Teil einfacher. Nach Rück- sprache mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes wird im Wesentlichen nur noch die Identität des Antragstellers und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geprüft.

2.9.13 Zu Absatz 15 (Seite 14)

Die EG-Öko-Verordnung enthält keine Vorschriften, nach denen die Mengen- und Produktströme im Zuge von Einfuhren nach Artikel 11 zu erfassen sind. Es ist aus hiesiger Sicht auch nicht klar, welches Risiko mithilfe von Übersichten über importierte Mengen bewertet werden soll. Nach hiesiger Auffassung /

(14)

haben die Kontrollstellen bei ihren Kontrollen der Einfuhrunternehmen nach gleich strengen Maßstäben vorzugehen, unabhängig davon, ob es sich um einen

„kleinen“ oder „großen“ Einführer handelt. Die Wirksamkeit der Kontrollmaß- nahmen muss in beiden Fällen gleich effektiv sein.

2.9.14 Zu Absatz 16 Satz 4 (Seite 14)

Die berichteten Fälle von nicht unterzeichneten Einfuhrzertifikaten stellen eine Abweichung von den Regelungen dar. Nicht unterschriebene Zertifikate sind ungültig. Diesen Fällen wird nachgegangen.

2.10 Zu Abschnitt 6.2 des Berichts 2.10.1 Zu Absatz 1 (Seite 14)

Der letzte Satz erweckt den Eindruck, als sei die ledigliche Prüfung von Unter- lagen ein Mangel. Von deutscher Seite wird die Auffassung vertreten, dass die Dokumentenkontrolle durch die Kontrollstellen ein zentrales Element der Kon- trolle der Einfuhrunternehmen darstellt. Soweit sich daraus Unklarheiten erge- ben, werden weitere Prüfungen angestellt. Darüber hinaus werden unter ande- rem auch die Lagerungseinrichtungen inspiziert.

2.10.2 Zu Absatz 2 (Seite 14)

Der hier angeführte ausführliche Bericht enthält nicht nur Empfehlungen, son- dern gegebenenfalls auch Sanktionen und Auflagen sowie die Entscheidung über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität.

2.10.3 Zu Absatz 3 (Seite 14)

Nach Anhang III Teil C Nr. 3 der EG-Öko-Verordnung hat das Einfuhrunter- nehmen die Kontrollstelle über jede in die Gemeinschaft eingeführte Sendung zu unterrichten. Nicht vorgeschrieben ist jedoch der Zeitpunkt dieser Unter- richtung. Insoweit stellt die in Deutschland häufig geübte Praxis, nach der der Einführer die Kontrollstelle nicht vor dem Eingang einer Sendung unterrichtet, keinen Verstoß gegen die Vorschriften der EG-Öko-Verordnung dar.

(15)

2.11 Zu Abschnitt 6.3 des Berichts 2.11.1 Zu Anstrich 2 (Seite 15)

Die hier zitierte Auffassung, dass die Qualität der von den Kontrollstellen in Drittländern geleisteten Arbeiten mit der in den Mitgliedstaaten vergleichbar sei, ist so verallgemeinernd nicht vertreten worden. Die Aussage bezüglich der Qualität der von den Kontrollstellen in Drittländern durchgeführten Arbeiten bezog sich konkret nur auf die Kontrollstellen, mit denen die zuständige Be- hörde in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Ermächtigungsverfahren nach Artikel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung Erfahrungen hat und nur, soweit die Ermächtigungen tatsächlich auch erteilt worden sind.

2.11.2 Zu Anstrich 5 (Seite 15)

Die Aussagen der Vertreter der zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen in dieser Angelegenheit (finanzielle Mittel der Kontrollstellen in der Dritten Welt, Zuverlässigkeit der Behörden) sind nicht richtig interpretiert worden.

Zum einen ging es darum, dass die Kontrollstellen in Ländern der Dritten Welt häufig Schwierigkeiten hätten, die finanziellen Mittel für die Akkreditierung gemäß EN 45011 aufzubringen und zum anderen gebe es möglicherweise keine kompetenten Behörden, die die Stellen überwachen könnten. Man kann nicht in jedem Drittland davon ausgehen, dass es dort auf Behördenebene Fachbehör- den des ökologischen Landbaus im Sinne der EG-Öko-Verordnung gibt. Es sollte jedoch keinesfalls der Eindruck erweckt werden, dass an der Zuverlässig- keit der Behörden in Drittländern generell gezweifelt würde.

2.11.3 Zu Anstrich 6 (Seite 15)

Die hier zitierte Aussage über die Bedeutung der Anforderung der Normen EN 45011 / ISO 65 im Rahmen der Vorschriften der EG-Öko-Verordnung ist missverständlich widergegeben. Vielmehr sollte zum Ausdruck gebracht wer- den, dass die Anforderungen der Norm EN 45011 gemäß ihrer Verankerung in Artikel 9 Abs. 11 der EG-Öko-Verordnung eine bedeutende Rolle spielen, dass es jedoch um eine ausgewogene Berücksichtigung aller Vorschriften der Ver- ordnung und nicht nur um eine alleinige Konzentration auf die Anforderungen der Norm EN 45011 geht, wenn auch diese Vorschrift im Zuge ihres In-Kraft- Tretens am 1. Januar 1998 zeitweilig im Vordergrund der Arbeiten stand.

(16)

2.12 Zu Abschnitt 7 des Berichts

2.12.1 Zu Schlussfolgerung 2 (Seite 16)

Die Schlussfolgerung erweckt den Eindruck, als ob in Deutschland das Kon- trollsystem nicht richtig funktioniere. Die Schlussfolgerung wird aus hiesiger Sicht nicht geteilt. Sie berücksichtigt nicht den föderalistischen Staatsaufbau in Deutschland auf der Grundlage des Grundgesetzes. Auf die Ausführungen unter Nummer 1 „Vorbemerkung - Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft“ der Stel- lungnahme sowie auf die betreffenden Anmerkungen zu den Abschnitten 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.5 des Berichts wird verwiesen. Instrumente der Koordinie- rung unter den Bedingungen des föderalistischen Staatsaufbaus in Deutschland sind die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) und die von ihr ausgearbeiteten koordinierenden Dokumente, wie zum Beispiel die Leitli- nien zum Kontrollverfahren, die Unterlagen zur Prüfung der Zulassungsvoraus- setzungen einer Kontrollstelle, die Koordinierenden Regelungen der Länder für die Vermarktung von Öko-Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Europä- ische Union eingeführt werden, und der Leitfaden für die Bewertung der Kon- trolle von Kleinerzeugerzusammenschlüssen in Drittländern. Die Mehrzahl der Dokumente sind der Kommission und den Mitgliedstaaten bekannt. Darüber hinaus wurden sie den Inspektoren bei ihrem Kontrollbesuch ausgehändigt.

Alle Dokumente haben einen hohen Verbindlichkeitsgrad auf der Basis eines Konsenses zwischen den Bundesländern. Einer Formalisierung dieser Verbind- lichkeit bedarf es daher nicht. Nach den Erfahrungen in Deutschland arbeitet dieses System gut. Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass die administrative Durchführung Sache der Bundesländer ist.

2.12.2 Zu Schlussfolgerung 3 (Seite 16)

Diese Schlussfolgerung kann von hier aus nicht vollständig nachvollzogen werden. Auf die Stellungnahme zum Abschnitt 5.2.3 - insbesondere die An- merkungen 2.6.3, 2.6.4, 2.6.6, 2.6.7 und 2.6.8 -, zum Abschnitt 5.2.4 - insbe- sondere die Anmerkungen 2.7.4, 2.7.6 und 2.7.7 - und zum Abschnitt 5.2.5 des Berichts, Anmerkung 2.8.2, wird verwiesen. Darüber hinaus ist Folgendes an- zumerken:

Es werden nicht nur Empfehlungen an die Kontrollstellen gegeben, sondern auch klare Weisungen, Auflagen und erforderlichenfalls Sanktionen. Weisun- gen und Auflagen werden besonders dann erteilt, wenn die Kontrollstellen ihre Unterlagen im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorlegen. Im Rahmen dieses

(17)

Verfahrens werden Unterlagen zum großen Teil mündlich erörtert und dann von den Kontrollstellen entsprechend überarbeitet. Schriftliche Festlegungen sind daher in vielen Fällen nicht notwendig. Empfehlungen im Sinne von Hin- weisen, wie die Kontrollstellen aus Sicht der zuständigen Behörde zum Bei- spiel organisatorische Verbesserungen vornehmen können, ohne dass dies direkte Auswirkungen auf die Qualität der Kontrolle hätte, müssen nicht in schriftlicher Form gemacht werden und erfolgen daher mündlich. Sofern je- doch für Konsequenzen Schriftsätze erforderlich sind, ist der Zusammenhang zwischen den Prüfungen und dem Handeln der zuständigen Behörde klar doku- mentiert. Sofern dies gewünscht ist, können Auszüge aus Vorgängen vorgelegt werden, die diese Tatsache belegen. Deren Einsichtnahme wurde den Inspekto- ren bei dem Kontrollbesuch bereits anheim gestellt.

2.12.3 Zu Schlussfolgerung 4 (Seite 16)

Nach hiesiger Auffassung entspricht die in Deutschland übliche Praxis der Ent- nahme von Proben durch die Kontrollstellen und Prüfung dieser Proben auf Spuren von unerlaubten Mitteln durch akkreditierte Labore den diesbezügli- chen Vorschriften in Anhang III der EG-Öko-Verordnung. Die unter 5.2.4 des Berichts gerügte Praxis einer Kontrollstelle, die keine Proben entnehmen würde, ist nicht die Regel. Auf die Anmerkung 2.7.6 der Stellungnahme zu Ab- schnitt 5.2.4 des Berichts wird verwiesen.

2.12.4 Zu Schlussfolgerung 5 (Seite 16)

Die Lagerung der Erzeugnisse aus ökologischem Landbau wird in Deutschland insoweit gemäß der EG-Öko-Verordnung kontrolliert, wie es sich um Unter- nehmen handelt, die zumindest eine der drei kontrollpflichtigen Tätigkeiten nach Artikel 8 Abs. 1 der EG-Öko-Verordnung - Erzeugen, Aufbereiten und Einführen aus Drittländern - durchführen und somit dem Kontrollverfahren unterstellt sind. Unternehmen des Groß- und Einzelhandels, die lediglich Warenlagerung und -umschlag betreiben, gehören nach hiesiger Auffassung nicht zu den kontrollpflichtigen Unternehmen, soweit sie keine der drei ge- nannten kontrollpflichtigen Tätigkeiten ausüben.

2.12.5 Zu Schlussfolgerung 7 (Seite 17)

Auf die Anmerkung 2.7.5 der Stellungnahme zu den Aussagen des Berichts in Abschnitt 5.2.4 über die Auswirkungen des Wettbewerbs zwischen den priva- ten Kontrollstellen wird verwiesen. Die Aussage, dass sich dieser Wettbewerb möglicherweise negativ auf die Qualität und die Objektivität der Tätigkeit der Kontrollstellen auswirken könnte, wird von hier aus nicht geteilt.

(18)

2.12.6 Zu Schlussfolgerung 8 (Seite 17)

Die in Deutschland erteilten Ermächtigungen gemäß Artikel 11 Abs. 6 der EG- Öko-Verordnung werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- rung zentral erfasst (siehe auch Anmerkung 2.9.11 der Stellungnahme zu Ab- schnitt 6.1 des Berichts).

2.12.7 Zu Schlussfolgerung 9 (Seite 17)

Aus der Sicht Deutschlands ist die Zusammenarbeit zwischen den Kontrollstel- len in den verschiedenen Mitgliedstaaten, wie sie in Anhang III Teil C der EG- Öko-Verordnung vorgesehen ist, nicht ausreichend, da sie nicht zufrieden stel- lend geregelt ist.

2.12.8 Zu Schlussfolgerung 10 (Seite 17)

Die hier genannten Bescheinigungen können sich nach hiesiger Auffassung nur auf Zertifikate für Einfuhren im Rahmen des Artikels 11 Abs. 6 der EG-Öko- Verordnung beziehen. Für Einfuhren gemäß Artikel 11 Abs. 1 ist ein einheitli- ches Format vorgeschrieben. Das Projekt der Kommission zum Erlass einer Verordnung, in der unter anderem das Format dieser Bescheinigungen auch für Einfuhrerzeugnisse nach Artikel 11 Abs. 6 vereinheitlicht werden soll, wird bald abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Anmerkung 2.9.14 der Stellung- nahme zu Abschnitt 6.1 des Berichts verwiesen.

2.12.9 Zu Schlussfolgerung 11 (Seite 17)

Die Schlussfolgerung ist in dieser Form nicht zutreffend. Die Importeure in Deutschland unterrichten die Kontrollstellen über jede eingeführte Sendung ge- mäß Anhang III Teil C Nr. 3 der EG-Öko-Verordnung. In dieser Vorschrift ist nicht geregelt, zu welchem Zeitpunkt diese Unterrichtung zu erfolgen hat. Inso- weit wird von deutscher Seite die Auffassung vertreten, dass diese Vorschrift auch bei periodischer Unterrichtung der Kontrollstelle erfüllt ist.

2.12.10 Zu Schlussfolgerung 13 (Seite 17)

Diese Schlussfolgerung wird im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung auf EU-Ebene nachdrücklich unterstützt.

(19)

2.13 Zu Abschnitt 8.1 des Berichts

2.13.1 Zu Empfehlung 1 (Seite 17)

Die zuständigen Behörden der Bundesländer haben in Deutschland ein funkti- onsfähiges und bewährtes Kontrollsystem nach den Vorschriften der Artikel 8 und 9 der EG-Öko-Verordnung geschaffen, das ständig an neue Anforderungen angepasst wird. Auf die diesbezüglichen Anmerkungen in der Stellungnahme wird verwiesen.

2.13.2 Zu Empfehlung 2 (Seite 17)

Die zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen übt eine Praxis aus, bei der ein klarer Zusammenhang zwischen den Ergebnissen der Überwachungstätigkeit sowie den Empfehlungen und Auflagen an die Kontrollstellen besteht. Im Übrigen wird auf die betreffenden Anmerkungen in dieser Stellungnahme ver- wiesen.

2.13.3 Zu Empfehlung 3 (Seite 17

Im Verdachtsfall ist die Entnahme von Proben verpflichtend vorgeschrieben.

Diese Vorschrift wird in Deutschland eingehalten. Zu dem im Bericht gerügten Einzelfall wurde bereits unter Abschnitt 5.2.4 des Berichts Stellung genom- men.

2.13.4 Zu Empfehlung 4 (Seite 18)

Zu den Auswirkungen des Wettbewerbs zwischen den privaten Kontrollstellen wurde bereits unter den Abschnitten 5.2.4, Anmerkung 2.7.5, und 7. des Be- richts, Anmerkung 2.12.5, Stellung genommen. Auf diese Anmerkungen wird verwiesen. Die Empfehlung bezüglich der Kontrollstellen in Drittländern ist, soweit substanziell, von allgemeiner Bedeutung und trifft nicht nur auf deutsche Behörden zu.

2.13.5 Zu Empfehlung 5 (Seite 18)

Die Ermächtigungen gemäß Artikel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung wer- den zentral von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erfasst.

Für das Sammeln von Informationen über die Mengen der eingeführten Er- zeugnisse besteht keine Rechtsgrundlage. Dies kann daher nicht Bestandteil des Kontrollverfahrens sein.

(20)

2.13.6 Zu Empfehlung 6 (Seite 18)

Das Kontrollverfahren in Deutschland entspricht auch im Kontrollbereich C den Anforderungen der EG-Öko-Verordnung. Lagerungseinrichtungen von Er- zeugern, Aufbereitern oder Einführern werden kontrolliert, unabhängig davon, wo sie sich befinden.

2.13.7 Zu Empfehlung 7 (Seite 18)

Es ist grundsätzlich sichergestellt, dass die eingeführten Erzeugnisse von Ein- fuhrzertifikaten begleitet werden. Die von der Kommission diesbezüglich vor- gesehene Harmonisierung durch Einbeziehung der Zollbehörden in die Ab- wicklung des Einfuhrverfahrens im Wege einer Verordnung soll bald abge- schlossen werden.

2.13.8 Zu Empfehlung 8 (Seite 18)

Die zuständigen Behörden in den Bundesländern und die Kontrollstellen tragen von jeher dafür Sorge, dass die in Anhang III Teil C der EG-Öko-Verordnung aufgeführten Anforderungen eingehalten werden und das Kontrollsystem in Deutschland funktioniert.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fördert seit Oktober 2010 für zunächst drei Jahre eine Stiftungsprofessur für Verbraucher- recht an

Das Ressort geht davon aus, dass für die Teilnehmer von Gesellschaftsjagden durch das Erfor- dernis, jährlich einen Schießnachweis zu erbringen, künftig ein zusätzlicher

Deshalb muss gerade die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) eine Denkfabrik für Nach- haltigkeit werden... Das kann ein Nachhaltigkeitsindex für Lebensmittel sein, das können

Mit einem wegweisenden Stadtratbeschluss – Herr Oberbürger- meister, Sie werden jetzt zu Recht einwenden, dass alle Ratsbeschlüsse der Stadt Fürth wegweisend sind – aber

Das kann ein Nachhaltigkeitsindex für Lebensmittel sein, das können neue Modelle zur CO 2 -Bindung sein oder auch eine besonders tier- wohlorientierte Nutztierhaltung.. Mensch,

Innerhalb von Gaia-X sollen in der Domäne Agrar Anwendungsfälle entwickelt werden, an denen sich das Potenzial von Gaia-X für die Landwirtschaft demonstrieren lässt.. Die

Außerdem gilt es zu beachten, dass bei der Verjüngungsinventur zum Forstlichen Gutachten nur Verjüngungsflächen erfasst werden, die mindestens 1.300 Pflanzen je Hektar der

TEILNEHMERBEITRAG 1,– Euro für Kinder, 2,– Euro für Erwachsene, 4,– Euro für Familien.. Bei einigen Veranstaltungen können andere Teilnehmer- beiträge, oder