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Vorwort für die vierte (neu bearbeitete) Auflage des Vergabehandbuchs für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein-Westfalen

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Vorwort für die vierte (neu bearbeitete) Aufl age des

Vergabehandbuchs für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein-Westfalen

Die aktuellen Entwicklungen im Vergaberecht auf Bundesebene sowie in Nordrhein-Westfalen mach- ten die vollständige Überarbeitung des Vergabehandbuchs für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein-Westfalen erforderlich. Die Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vertrags- ordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) wurden völlig neugefasst.

Den Erfahrungen der Autoren aus der kommunalen Praxis folgend wurden die Vordrucke nicht nur überarbeitet, sondern auch neu geordnet. Die Vordrucke sind nun am Ablauf eines Vergabeverfahrens orientiert aufgeführt. Die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) sind ebenfalls berücksichtigt.

Auf folgende wichtige Aspekte sei hingewiesen:

Die Überarbeitung des Handbuches berücksichtigt die Neufassung des 2. Abschnittes der VOB/A.

Diese ist zwar bereits im Bundesanzeiger vom 02.12.2011 bekannt gemacht worden. Ihr Inkrafttreten hängt jedoch von der Änderung der Vergabeverordnung im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Verteidigungs- und Sicherheitsrichtlinie ab. Hiermit kann voraussichtlich im Sommer 2012 gerech- net werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für den oberschwelligen Bereich noch die Basisparagrafen (Abschnitt 1 VOB/A) mit den zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG („a-Para- grafen“).

Landesrechtlich bedeutsam sind die Regelungen des TVgG NRW. Das Gesetz sieht für weitere Bereiche Ausführungs- und inhaltliche Bestimmungen vor, die noch in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Aufgrund der Aufl ösung des Landtages wird sich nach Neubildung desselben der hier zustän- dige Wirtschaftsausschuss voraussichtlich erst frühestens im Herbst 2012 hiermit befassen können.

Das Inkrafttreten der noch ausstehenden Rechtsverordnung wird voraussichtlich zu einer geringfügigen Anpassung bzw. Ergänzung der Vordrucke des Vergabehandbuches führen, insbesondere im Hinblick auf Frauenfördermaßnahmen. Die in dieser Aufl age zur Verfügung gestellten Unterlagen entsprechen den Empfehlungen des Übergangserlasses des Landes NRW.

Auf der Homepage des Verlages werden Ergänzungen bzgl. des Inkrafttretens des zweiten Abschnitts der VOB/A und der noch ausstehenden RVO TVgG zu gegebener Zeit veröffentlicht.

Neufassung VOB Teil A

Die Neufassung des Abschnitts 2 der VOB/A dient der Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28.6.2006 und des im Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 verankerten Ziels der Bundesregierung zur weiteren Verein- fachung des Vergaberechts.

Schwerpunkt der Überarbeitung des Abschnitts 2 der VOB/A war insbesondere die Zusammenführung der Bestimmungen der Basis- und der a-Paragraphen. Damit wurde im Abschnitt 2 die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten (Abschnitt 2) jeweils für sich. Des Weiteren wurden die Vergabebestimmun- gen des Abschnitts 2 sprachlich überarbeitet, um die Regelungstexte verständlicher zu machen und eine einheitliche Verwendung von Begriffen zu erreichen. Es erfolgten Untergliederungen und Änderungen in der Reihenfolge von Regelungen. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen, die aus der Vergabeverord- nung (VgV) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der VOB/A übernommen sind, auf ihre wörtliche Übereinstimmung mit den Quelltexten hin überprüft. Die Zusammenführung der Re- gelungen der Basis- und a-Paragraphen im Abschnitt 2 der VOB/A wie auch die sprachliche Überarbeitung erfolgten mit der Maßgabe, grundsätzlich die bestehenden inhaltlichen Regelungen beizubehalten. Einige wenige inhaltliche Änderungen waren dennoch erforderlich, auf die nachfolgend hingewiesen wird.

Ebenfalls neu sind die aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission vom 19. August 2011 eingeführten Standardformulare für die Veröffentlichung von Vergabebekannt- machungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge. Sie sind – wo erforderlich – abgedruckt und im Internet unter www.simap.europa.eu/index_de.htm direkt abrufbar.

Der Abschnitt 3 der VOB/A enthält Neuregelungen von Vergabebestimmungen für die Bereiche Ver- teidigung und Sicherheit auf EU-Ebene. Mangels kommunaler Relevanz wurde dieser Abschnitt nicht mit in das kommunale Vergabehandbuch übernommen.

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– 8 – Wesentliche Änderungen im Abschnitt 2 der VOB/A Zu § 1 EG Anwendungsbereich

§ 1 a Abs. 2 VOB/A wurde ersatzlos gestrichen. Nach dieser Regelung fand der 2. Abschnitt der VOB/A bisher Anwendung bei gemischten Bau- und Lieferaufträgen, bei denen das Verlegen und Anbringen im Vergleich zur Lieferleistung eine ungeordnete Tätigkeit darstellt. Ob ein solcher gemischter Auftrag als Liefer- oder Bauauftrag zu behandeln ist, richtet sich nach § 99 GWB. Da das GWB an dieser Stel- le keine Regelung zur Abgrenzung zwischen Bau- und Lieferaufträgen enthält, ist Art. 1 Abs. 2 lit. c der Vergabekoordinierungsrichtlinie heranzuziehen. Danach gilt ein solcher Auftrag als Lieferauftrag.

Für die Vergabe von Lieferleistungen fi ndet gem. § 4 Abs. 1 VgV die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A-EG) Anwendung.

Zu § 8 EG Vergabeunterlagen

In § 8 EG Abs. 2 Nr. 3 VOB/A wurden die Regelungen für Nebenangebote, § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A, an die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 3 der Vergabekoordinierungsrichtlinie und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst.

Zu § 10 EG Fristen

§ 10 EG VOB/A wurde neu strukturiert. Die Fristenregelungen wurden den einzelnen Verfahren zuge- ordnet und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie für die jeweiligen Verfahren abgeglichen.

In § 10 EG Abs. 2 Nr. 4 VOB/A erfolgte eine Korrektur der Angabe für die verkürzte Angebotsfrist.

Diese beträgt nach Art. 38 Abs. 4 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 36 Kalendertage anstelle der bisher in § 10 a Abs. 2 Nr. 3 VOB/A vorgeschriebenen 26 Kalendertage.

Zu § 12 EG Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

Die Regelungen des § 12 a Abs. 1 Nr. 1 lit. b wurden als Folgeänderung der Streichung von

§ 1 a Abs. 2 VOB/A gestrichen. § 12 EG Abs. 1 VOB/A wurde sprachlich neugefasst.

Zu § 16 EG Prüfung und Wertung der Angebote

Mit § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 lit. e VOB/A wurden die Regelungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. e VOB/A an die Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH angepasst.

Die Regelung des § 16 Abs. 8 VOB/A ist entfallen. Darüber hinaus erfolgte in § 16 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A eine sprachliche Anpassung des Basistextes des § 16 Abs. 6 Nr. 2 VOB/A an die Regelungen des Art. 55 der Vergabekoordinierungsrichtlinie.

Zu § 19 EG Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

Die Bestimmungen des § 19 VOB/A wurden um die Regelungen des § 101 a GWB zur Informations- und Wartepfl icht ergänzt. Damit enthält die VOB nunmehr sämtliche Informationspfl ichten und wird dem Anspruch eines umfassenden Regelwerkes besser gerecht. Die Regelungen zu den einzelnen Infor- mationspfl ichten wurden in § 19 VOB/A chronologisch neugeordnet.

Zu § 22 EG Baukonzessionen

Die Ergänzungen in § 22 EG Abs. 3 und 4 VOB/A gegenüber den bisherigen Regelungen des

§ 22 a VOB/A dienen der Klarstellung und sind keine inhaltlichen Änderungen.

In-Kraft-Treten des TVgG NRW

Mit Wirkung zum 1. Mai 2012 (GV NRW, Ausgabe 2 vom 26.1.2012) ist das TVgG NRW in Kraft getreten. Das neue TVgG NRW fi ndet auf alle Vergaben im Sinne des § 99 GWB Anwendung, und damit auch auf sämtliche Bauaufträge oberhalb und unterhalb der europäischen Schwellenwerte.

Das TVgG sieht unterschiedliche Tariftreue- und Entgeltregelungen vor, die sich nach dem Anwen- dungsbereich der Aufträge richten.

Fallen die öffentlichen Aufträge in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes, sind die öffentlichen Auftraggeber dazu verpfl ichtet, ihre Auftragnehmer zu verpfl ichten, den Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens die Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die durch allgemein verbindlichen Tarifvertrag oder durch eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz vorgegeben worden sind (§ 4 Abs. 1 TVgG NRW).

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Fällt der Auftrag weder in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes noch in den Bereich des ÖPNV, sind die öffentlichen Auftraggeber verpfl ichtet, ihre Auftragnehmer zu verpfl ichten, ihren Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 TVgG NRW mindestens ein Stundenentgelt in Höhe von 8,62 € zu gewähren. Die Höhe kann durch Rechtsverordnung geändert werden.

Bei mehreren einschlägigen Entgeltregelungen ist die für die Arbeitnehmer günstigere Regelung anzu- wenden. Bei der Einschaltung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer die Beachtung der Ent- geltregelung sicherzustellen. Die geforderte Erklärung muss der öffentliche Auftragnehmer mit den Vergabeunterlagen anfordern.

Berücksichtigung der Kriterien des Umwelt- und Klimaschutzes

Im Bereich des Umweltschutzes haben die öffentlichen Auftraggeber nach § 17 TVgG NRW umfäng- liche Kriterien des Umwelt- und Klimaschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten. Im Einzelnen setzt dies eine Lebenszykluskostenberechnung voraus. Dieses bedeutet, dass bei der Beschaf- fung von Waren oder Dienstleistungen die Berücksichtigung insbesondere von Energiekosten während der Lebensdauer und möglicher Entsorgungskosten zugrunde zu legen ist. Darüber hinaus hat der öffentliche Auftraggeber zunächst zu prüfen, inwieweit Kriterien des Umwelt- und des Klimaschutzes bei der Beschaffung berücksichtigt werden müssen. Diese Kriterien sollen dann entweder in der Leis- tungsbeschreibung und/oder im Zuschlagskriterium aufgenommen werden.

Berücksichtigung von sozialen Kriterien

In § 18 TVgG NRW ist ausdrücklich die Berücksichtigung der ILO-Kernarbeitsnormen erwähnt. Da- nach sind die öffentlichen Auftraggeber verpfl ichtet, sich von ihren Auftragnehmern zusichern zulassen, dass diese nur Waren bei ihrer Auftragsdurchführung verwenden, die nicht unter Verstoß gegen die ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind. Hierzu sind von den Bietern entspre- chende Nachweise oder Erklärungen zu verlangen. Die Nachweise können in der Vorlage von Zertifi - zierungen oder Labels bestehen. Inwieweit die Regelungen in § 18 TVgG NRW von den Auftragneh- mern erfüllt werden können, bleibt abzuwarten und wird von den Regelungen der entsprechenden Rechtsverordnung abhängen.

Als Sanktion für die Nichtvorlage der geforderten Erklärungen ist der Bieter für die Dauer von bis zu drei Jahren von öffentlichen Aufträgen auszuschließen. Neben der Pfl icht zur Beachtung der ILO- Kernarbeitsnormen sieht das Gesetz in § 19 TVgG NRW auch die Verpfl ichtung der Auftragnehmer vor, Maßnahmen zur Frauenförderung oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in ihrem Unternehmen umzusetzen. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich hierbei um auftragsbezogene Maßnahmen handelt. Der Inhalt der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Ver- einbarkeit von Beruf und Familie sowie der Kreis der betroffenen Unternehmen werden in einer Rechts- verordnung gesondert geregelt werden.

Schwellenwerte

Das Gesetz sieht unterschiedliche Schwellenwerte vor:

Ohne Schwellenwerte und damit bereits ab einem Auftragswert von 1 Cent gilt die Verpfl ichtung zur Einhaltung allgemein verbindlicher Tarifverträge bzw. Rechtsverordnungen nach dem Arbeitnehmer- entsendegesetz (§ 4 Abs. 1 TVgG NRW), die Berücksichtigung von Umweltkriterien (§ 17 TVgG NRW) und die Berücksichtigung der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 18 TVgG NRW).

Ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro ist der öffentliche Auftraggeber verpfl ichtet, die Bindung an einen repräsentativen, einschlägigen und mit einer tariffähigen Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrag im ÖPNV (§ 4 Abs. 2 TVgG NRW) oder das Mindeststundenentgelt in Höhe von 8,62 Euro (§ 4 Abs. 3 TVgG NRW) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verlangen. Auch die übrigen Verfahrensbestimmungen des Gesetzes gelten ab diesem Schwellenwert.

Differenzierte Schwellenwerte sind bei der Verpfl ichtung der öffentlichen Auftraggeber zur Frauenför- derung zugrunde zulegen. Hier gilt ein Schwellenwert in Höhe von 50.000 Euro bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen bzw. 150.000 Euro bei der Vergabe von Bauaufträgen. Hinzu kommt, dass das Unternehmen des Auftraggebers mindestens 20 Personen beschäftigen muss.

Kontroll- und Nachweispfl ichten

Wie bereits an einigen Stellen erwähnt, enthält das Gesetz zur Umsetzung in §§ 6 ff. TVgG NRW zahlreiche Regelungen. Nach § 11 TVgG NRW hat der öffentliche Auftraggeber das Recht, umfang- reiche Kontrollbefugnisse gegenüber den Auftragnehmern wahrzunehmen. Diese bestehen zum Beispiel in dem Recht, sich Entgeltabrechnungen, Unterlagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und

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Beiträgen sowie Verträge mit Nachunternehmern und ähnlichen vorlegen zu lassen. Parallel hierzu ist ein entsprechendes Auskunftsrecht geregelt.

§ 12 TVgG NRW regelt die Sanktionsmöglichkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber. Danach ist der öffentliche Auftraggeber verpfl ichtet, Vertragsstrafen bei Verstößen gegen § 4 TVgG NRW mit den Auftragnehmern zu vereinbaren. Neu in dem Gesetz ist die geplante Errichtung einer externen Prüf- behörde, die beim Wirtschaftsministerium angesiedelt werden soll. Allerdings kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen werden. Die neu zuschaffende externe Prüfbehörde wird über vielfältige und umfangreiche Prüfungsrechte verfügen. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit wird die Überprüfung der Einhaltung der Regelungen des TVgG NRW sein.

Da die Verordnungsermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung im Bereich der Umwelt- und Sozialkriterien unter die Bedingung des Einvernehmens mit dem Wirtschaftsausschuss des Landtags NRW gestellt wurde, konnte diese aufgrund der Aufl ösung des Landtags am 14. März 2012 nicht mehr bis zum 1. Mai 2012 erfolgen. Aus diesem Grund hat die Landesregierung bis zur Konstituierung einer neuen Landesregierung die notwendigen Verfahrensvorschriften in einem Erlass geregelt, der den Kommunen lediglich zur Anwendung empfohlen ist. Dieses hat zur Folge, dass zwar das TVgG NRW anzuwenden ist, allerdings noch keine konkreten Vorgaben zur Beachtung von Maßnahmen der Frau- enförderung vorzunehmen sind.

Bei den Arbeiten hat das Autorenteam seine vielfältigen Erfahrungen im Vergabewesen mit einfl ießen lassen. Anregungen und Änderungswünsche sind jederzeit gerne willkommen.

Köln/Bonn im April 2012

Barbara Meißner Martin Krämer Christoph Bartscher

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Vorwort für die 2. Lieferung der 4. Aufl age des

Vergabehandbuchs für die Durchführung von kommunalen Aufgaben in Nordrhein-Westfalen

Das Inkrafttreten der Rechtsverordnung (RVO) zum Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG) führte zu einer Überarbeitung der Mustervordrucke. Bis zum 1.6.2013 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVO – waren keine Aspekte der Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei der Ausschreibung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund bedurfte es keinerlei Erklärungen der Bieter zu den in der RVO geforderten Maßnahmen. Diese Unterlagen wurden nunmehr ergänzt und in das Kommunale Vergabehandbuch aufgenommen.

Die Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011) machte Folgeänderungen in der VOB/B (§ 16 VOB/B) erforderlich. Als spätesten Fälligkeitszeitraum für öffentliche Aufträge sind nunmehr grundsätzlich höchstens 30 Tage und nur in begründeten Ausnahmefällen höchstens 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung vorgesehen (früher zwei Monate). Darüber hinaus tritt der Verzug künftig auch ohne Fristsetzung ein. Das Setzen einer angemessenen Nachfrist bzw. Mahnung als Voraussetzung für den Zahlungsverzug ist entfallen.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B

Im Zuge der Harmonisierung wurden die Fristenregelungen in § 16 VOB/B auf (Kalender-)Tage um- gestellt. Es kommt nicht mehr auf den Werktag an. Dieses führt zu Veränderungen bei der Berechnung.

§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B

§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wurde an die Vorgaben der Zahlungsverzugsrichtlinie sowie § 271a BGB angepasst. Danach ist für Auftraggeber grundsätzlich eine Zahlungsfrist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung vorgesehen. Einzelvertraglich ist eine erweiterte Zahlungsfrist von weiteren 30 Tagen zulässig. Allerdings muss diese Vereinbarung ausdrücklich und nicht nur ledig- lich konkludent getroffen werden und auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinba- rung sachlich gerechtfertigt sein. Erweiterte Zahlungsfristen kommen im Baubereich beispielsweise in Betracht, wenn die Prüfungsunterlagen bzw. Schlussrechnungen komplex sind und fachtechnischer Sachverstand notwendig ist.

Die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 VOB/B ist an die Regelung im bisherigen § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B angelehnt. Danach konnte sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen, wenn er nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erhoben hat. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Fristenrege- lungen in § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B wird nunmehr auf den „Ablauf der jeweiligen Frist“

abgestellt.

Zu § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B

Im Sinne der Harmonisierung wurden die Fristenregelungen in § 16 VOB/B auf (Kalender-)Tage um- gestellt.

Zu § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B

Die Zahlungsverzugsrichtlinie (Art. 4 Abs. 1) sieht vor, dass der Gläubiger Anspruch auf den gesetzli- chen Zins bei Zahlungsverzug hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Verpfl ichtungen erfüllt und der Gläubiger den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Schuldner für den Zahlungsbetrag nicht verantwortlich ist. Nach der Richtlinie soll kein Gläubiger verpfl ichtet werden, Verzugszinsen zu for- dern. Vielmehr soll es einem Gläubiger ermöglicht werden, bei Zahlungsverzug ohne eine vorherige Mahnung oder andere vergleichbare Mitteilung, die den Schuldner an seine Zahlungsverpfl ichtung erinnert, Verzugszinsen zu verlangen. Die Zahlung eines Schuldner soll als verspätet in dem Sinne betrachtet werden, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht über den geschuldeten Betrag verfügt, vorausgesetzt, er hat seine gesetzlichen und vertraglichen Verpfl ichtungen erfüllt.

In § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 und 4 VOB/B wird nun der Eintritt des Zahlungsverzuges im Sinne der Zahlungsverzugsrichtlinie geregelt. Der Auftraggeber kommt, ohne dass es einer Nachfristsetzung

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bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpfl ichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat. Es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertig ist und ausdrück- lich vereinbart wurde. Verlängerte Verzugszinsen kommen bei Abschlagszahlungen nicht in Betracht, da es sich um vorläufi ge Zahlungen (auch bereits erbrachte Leistungen) handelt, die im Rahmen der Schlussrechnung noch einmal überprüft und ggf. korrigiert werden. Die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen schließt nicht das Recht des Auftragnehmers nach

§ 16 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B aus, durch Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen.

Nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 und 4 VOB/B ist das Setzen einer angemessenen Nachfrist keine erfor- derliche Voraussetzung für den Zahlungsverzug. Zudem stellt § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 und 4 VOB/B für die rechtzeitige Zahlung auch nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (z. B. Anweisung der Zahlung) ab, sondern auf den Zeitpunkt des Leistungserfolges, d. h. Eingang des Zahlungsbetrags beim Auftragnehmer.

Zu § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B

Im § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 und 4 VOB/B wird der Eintritt des Zahlungsverzuges im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie geregelt. Danach ist das Setzen einer angemessenen Nachfrist keine erforderliche Voraussetzung für den Zahlungsverzug. § 16 Abs. 5 Nr. 4 (alt) war damit entbehr- lich.

Über die Änderungen der VOB/B hinaus wurden geringfügige Anpassungen an die aktuelle Rechtslage in Formularen vorgenommen.

Anregungen und Änderungswünsche sind wie immer jederzeit gerne willkommen.

Münster/Hürth/Rheinbach im Juli 2013

Barbara Meißner Martin Krämer Christoph Bartscher

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Vorwort für die 3. Lieferung der 4. Aufl age des

Vergabehandbuchs für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein-Westfalen

Seit der Herausgabe der 2. Lieferung im Juli 2013 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der öffentlichen Bauvergabe weiterentwickelt. So wurde u. a. die Vergabeverordnung fortgeschrieben.

Hinsichtlich der EU-Schwellenwerte erfolgte ein dynamischer Verweis auf die entsprechende EU-Richt- linie. Im Rahmen der Einführung des bundesweiten Mindestlohns wurde nicht nur das Mindestarbeits- bedingungengesetz durch das Mindestlohngesetz ersetzt. Auch andere Gesetze wie z. B. das Arbeitneh- merentsendegesetz wurden angepasst. Da das Mindestlohngesetz auch in § 19 den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bei Verstößen vorsieht, wurden auch die entsprechenden Bietererklärungen angepasst.

Im Bereich des Landesrechts steht unverändert das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW im Fokus.

Verschiedene Entscheidungen der Nachprüfungsinstanzen bis hin zum Europäischen Gerichtshof haben sich mit den Inhalten beschäftigt. So wurde u. a. entschieden, dass für komplett im Ausland erbrachte Leistungen der vergabespezifi sche NRW-Mindestlohn nicht gilt. Auch wurde durch das OLG Düsseldorf nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den im Rahmen des TVgG vorzulegenden Erklärungen um auftragsbezogene und nicht um eignungsbezogene Erklärungen handelt. Mit der Verordnung zur Anpassung des Mindeststundenentgelts wurde der Mindestlohn nach § 4 TVgG zum 1. Januar 2015 von 8,62 Euro auf 8,85 Euro angehoben. Die entsprechenden Vordrucke wurden an- gepasst. Eine grundlegende Überarbeitung erfuhr das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW sowie der entsprechende Landeserlass. Durch die überarbeitete Präqualifi kationsrichtlinie, die den Kommunen allerdings nur zur Anwendung empfohlen ist, erfährt die Präqualifi kation eine Stärkung, da zumindest im Bereich der Landesverwaltung grundsätzlich nur präqualifi zierte Unternehmen aufgefordert werden sollen.

Die bislang fünf Vergabekammern in NRW werden zu zwei Kammern zusammengelegt. Man will so auf die ungleiche Verteilung der Nachprüfungsverfahren reagieren und eine fl exiblere Behandlung ermöglichen. Die maßgebliche Nachprüfungszuständigkeitsverordnung wurde entsprechend geändert.

Im Vordruckteil wurden weitgehend redaktionelle Änderungen vorgenommen. Neu sind drei Vordru- cke zu Mahnung, Verzug und Kündigung sowie ein Vordruck zur Verlängerung der Zuschlagsfrist. In den Besonderen Vertragsbedingungen wurde im Hinblick auf die jüngst ergangene Rechtsprechung eine Klausel dahingehend abgeändert, dass eine Übersicherung im Rahmen der Rückgabe einer Ver- tragserfüllungsbürgschaft ausgeschlossen wird.

Anregungen und Änderungswünsche aus der Praxis sind weiterhin jederzeit gerne willkommen.

Münster/Hürth/Rheinbach im Dezember 2014

Barbara Meißner Martin Krämer Christoph Bartscher

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Vorwort für die 4. Lieferung der 4. Aufl age des

Vergabehandbuchs für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in NRW

Die umfassende Novelle des Vergaberechts für europaweite Vergaben ist am 18.4.2016 in Kraft getreten und damit auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 2, der für die europaweiten Vergaben Anwendung fi ndet. Anders als im Bereich der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen hat es für die Vergabe von Bauleistungen keine Abkehr vom bis dahin geltenden „Kas- kadenprinzip“, also der dreistufi gen Regelungssystematik, bestehend aus dem Gesetz gegen Wettbe- werbsbeschränkungen (GWB), Vergabeverordnung (VgV) sowie dem Verweis auf die VOB/A Abschnitt 2 gegeben. Der 1. Abschnitt der VOB/A, der die unterschwelligen Vergaben betrifft, wird für die Kom- munen über die Vergabeerlasse der zuständigen Ministerien eingeführt. Der Deutsche Vergabeausschuss für die VOB (DVA) beabsichtigt, alle Teile der VOB im Laufe des Jahres 2016 neu herauszugeben.

Der DVA hat in der VOB/A 2. Abschnitt die erforderlichen Anpassungen zur Umsetzung der EU- Richtlinien vorgenommen. Darüber hinaus hat er zahlreiche Umstrukturierungen vorgenommen.

Um den Abonnenten kurzfristig aktuelle Vordrucke zur Verfügung stellen zu können, wurden diese zunächst angepasst und bilden den Schwerpunkt dieser Ergänzungslieferung. Ziel ist es, die Nutzerin- nen und Nutzer zunächst im täglichen Vergabegeschäft auf den aktuellen Stand zu bringen. In einer weiteren Ergänzungslieferung werden die zugrundeliegenden Vergabevorschriften ausgeliefert. Vor dem Hintergrund, dass die VOB in absehbarer Zeit wiederum angepasst wird, wurde eine Neukommentie- rung der VOB/A zunächst zurückgestellt und lediglich die Neufassung des Abschnitt 1 und 2 der VOB/A in die aktuelle Lieferung aufgenommen. Die kommentierte Altfassung des 1. Abschnitts der VOB/A verbleibt jedoch zunächst im Werk, da wesentliche Hinweise auch weiterhin Gültigkeit haben.

I. Änderungen in der VOB/A

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. In allen Abschnitten der VOB/A wurden viele Regelungen, die bisher in einem Paragrafen zusam- mengefasst waren, auf mehrere Paragrafen verteilt. Dabei wurde keine neue Nummerierung gewählt, sondern a- bis f-Paragrafen eingeführt. Damit verbunden waren eine Neuordnung der Regelungen sowie eine Anpassung des Wortlauts. Ziel war die Bereinigung überlanger Paragrafen sowie eine Verbesserung der Systematik.

2. In Abschnitt 1 wurden nur wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen:

– Die Bindefrist tritt an die Stelle der Zuschlagsfrist.

– Die Angebote müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sein.

– Die Öffnung des ersten Angebots durch den Verhandlungsleiter im Eröffnungstermin ist nicht mehr maßgeblich.

– An zahlreichen Stellen wird der Begriff des „Bewerbers“ durch den Begriff des „Unternehmens“

ersetzt.

– § 22 VOB/A stellt klar, dass Vertragsänderungen nach VOB/B kein neues Vergabeverfahren erfordern, mit Ausnahme von Vertragsänderungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B.

– Zuletzt erfolgt eine Neufassung der Defi nition der „technischen Spezifi kationen“.

3. In Abschnitt 2 erfolgte die inhaltliche Anpassung an die Regelungen der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU.

Dabei sind insbesondere folgende Neuregelungen hervorzuheben:

– Die Paragrafenbezeichnung wurde von „EG“ in „EU“ geändert.

– Die Innovationspartnerschaft wird als neue Verfahrensart eingeführt. Wie in § 119 GWB vor- gesehen, stehen daneben in § 3a VOB/A-EU das offene und nicht offene Verfahren gleichberech- tigt zur Verfügung. Der Wettbewerbliche Dialog ist nach § 3a Abs. 4 VOB/A-EU auch unter den Voraussetzungen des Verhandlungsverfahrens zulässig. § 3b Abs. 3 VOB/A-EU enthält Rege- lungen zum Ablauf eines Verhandlungsverfahrens. § 4a VOB/A-EU regelt die Rahmenvereinba- rung auch für den Baubereich. Die Anforderungen an die Vergabe nach Losen, § 5 VOB/A-EU, enthalten ergänzende Vorschriften zu den Vorgaben im GWB.

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– In §§ 6 bis 6f und 16 bis 16b VOB/A-EU ist die Eignungsprüfung neu geregelt unter Verwendung der neuen Begriffl ichkeiten und der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE).

– Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in §§ 7 bis 7c VOB/A-EU regeln nunmehr auch die Verwendung von Bescheinigungen und Gütezeichen als Nachweis für die Einhaltung technischer Anforderungen und Kriterien (§ 7a Abs. 5 und 6 VOB/A-EU). Bei den Vergabeun- terlagen werden die Bewerbungsbedingungen in Teilnahmebedingungen umbenannt, § 8 Abs. 1 und 2 VOB/A-EU. Zudem werden Regelungen über Anforderungen an energieverbrauchsrele- vante Waren, technische Geräte und Ausrüstungen getroffen, § 8a VOB/A-EU.

– §§ 11a und 11b VOB/A-EU regeln die neuen Vorgaben an die E-Vergabe mit einer Übergangs- regelung in § 23 VOB/A-EU.

– Bei der Angebotswertung ist nunmehr auch die Verwendung von Organisation, Qualifi kation und Erfahrung des vorgesehenen Personals als Zuschlagskriterium erlaubt, § 16d Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VOB/A-EU. Zudem auch Vorgaben für die Bewertung des Lebenszykluskostenansatzes,

§ 16d Abs. 2 Nr. 5 bis 7 VOB/A-EU.

– Die Anforderungen an die Aufhebung der Ausschreibung, § 17 VOB/A-EU blieben unverändert.

– § 22 VOB/A-EU vollzieht die Regelungen des § 132 GWB zur Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit nach.

– Die Anforderungen an die Vergabedokumentation sind in der VOB/A-EU entfallen. Hier wird auf die VgV verwiesen, die – wie bereits erwähnt – nach § 2 VgV auf die Vergabe von Bauauf- trägen anwendbar ist.

– Die bisherigen Regelungen zur Baukonzession sind entfallen. Für die Bau- und Dienstleistungs- konzessionen gilt die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).

II. Änderungen in der VOB Teil B (VOB/B)

In der VOB/B wurden nur wenige Änderungen vorgenommen:

– In § 4 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B wurden die Informationspfl ichten des Auftragnehmers zu der Person des Subunternehmers verschärft. Der Auftragnehmer ist nunmehr verpfl ichtet, dem Auftraggeber den Namen, den gesetzlichen Vertreter und die Kontaktdaten seines Nachunternehmers und dessen Nachunternehmer bekannt zu geben. Bevor der Nachunternehmer mit seinen Leistungen beginnt, muss die Mitteilung ohne gesonderte Aufforderung erfolgen. Zudem ist der Auftragnehmer auf Verlangen verpfl ichtet, dem Auftraggeber Erklärungen und Nachweise über die Eignung seiner Nachunternehmer vorzulegen.

– § 8 Abs. 4 erweitert die Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Vertrags durch den Auf- traggeber, wenn dem ein Vergabeverfahren zugrunde lag. So ist die außerordentliche Kündigung z.B. zulässig, wenn dem Auftragnehmer der Zuschlag aufgrund eines zwingenden Ausschlussgrun- des nicht hätte erteilt werden dürfen. Sie kann darüber hinaus auch auf eine wesentliche Änderung des Vertrags oder auf die Feststellung einer schweren Verletzung der Verträge über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof gestützt werden. In diesem Fall ist die außerordentliche Kündigung auch innerhalb der Nachunternehmer- kette zulässig, unabhängig davon, ob diesen Nachunternehmerverträgen Vergabeverfahren zugrun- de lagen. Die Abrechnung der ausgeführten Leistungen erfolgt nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 VOB/B.

– Der Terminus „Entziehung des Auftrags“ wurde in „Kündigung“ geändert. Diese Änderung hat keine rechtliche Relevanz.

Bei den Arbeiten hat das Autorenteam seine vielfältigen Erfahrungen im Vergabewesen mit einfl ießen lassen. Anregungen und Änderungswünsche sind jederzeit gerne willkommen.

Köln/Hürth/Bonn im April 2016

Barbara Meißner Martin Krämer Christoph Bartscher

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Vorwort für die 5. Lieferung der 4. Aufl age des

Vergabehandbuchs für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in NRW

Die VOB Teil A 1. Abschnitt vom 22.6.2016 ist aufgrund der dynamischen Verweisung in den Verga- begrundsätzen für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung zum 1.10.2016 in Kraft ge- treten. Damit sind in NRW nun alle Abschnitte anzuwenden.

Aufgrund der hohen Bedeutung und damit der erheblich größeren Anzahl an nationalen Vergaben wurden zunächst die Hinweise zu VOB Teil A 1. Abschnitt überarbeitet.

Die Fassung der VOB/A im 1. Abschnitt wurde gegenüber der Fassung vom 7.1.2016 überarbeitet. Die Fassung vom 22.6.2016 enthält folgende wesentliche Neuerungen:

– In § 4a VOB/A wurde auch für den Unterschwellenbereich eine Regelung zu Rahmenverträgen aufgenommen. Diese ist allerdings weniger detailliert als die Vorgabe nach § 4a EU VOB.

– Bei der Auswahl der Kommunikationsmittel wird den öffentlichen Auftraggebern im Unterschwel- lenbereich künftig ein Wahlrecht eingeräumt, §§ 11 ff. VOB/A.

– Bisher mussten nach § 13 VOB/A schriftliche Angebote immer zugelassen werden. Damit könnte eine vollständige Umstellung auf die elektronische Vergabe nicht erfolgen. Dieses hat sich nach der Neufassung geändert. Ab dem 18.10.2018 kann der öffentliche Auftraggeber im Unterschwellen- bereich die Form der einzureichenden Angebote nach diesem Zeitpunkt eigenverantwortlich be- stimmen und damit auch ausschließlich elektronische Angebote zulassen.

– Wählt der öffentliche Auftraggeber nach dem o.g. Termin den Weg, noch schriftliche Angebote zuzulassen, muss er weiterhin einen herkömmlichen Eröffnungstermin unter Anwesenheit des Bie- ters durchführen. Lässt er allerdings nur elektronische Angebote zu, ist ein Öffnungstermin nach dem Vorbild von § 14 EU VOB/A durchzuführen. Hier entfällt die Anwesenheit der Bieter. Diesen sind aber die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durch- führung elektronisch mitzuteilen, §§ 14, 14a VOB/ A.

Nach dieser Gesamtausgabe der VOB 2016 wird es eine weitere Novellierung der VOB/A geben, mit der inhaltlich und redaktionell ein weitergehender Gleichlauf innerhalb der VOB/A erzielt werden soll.

Derzeit bestehen zwischen der VOB Teil A 2. Abschnitt und der seit 18 .4.2016 geltenden Vergabever- ordnung (VgV) noch einige Unterschiede in Bezug auf den Regelungsinhalt.

Aufgrund der umfassenden Reform der Struktur des Vergaberechts wurde die Darstellung der Rechts- grundlagen und des Rechtsschutzes ebenfalls überarbeitet.

Zudem sind die Texte des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der VgV beigefügt.

Hinweise und Anregungen nimmt das Autorenteam wie immer gerne entgegen.

Köln/Hürth/Bonn im Oktober 2016

Barbara Meißner Martin Krämer Christoph Bartscher

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Vorwort für die 6. Lieferung der 4. Aufl age des

Vergabehandbuchs für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein-Westfalen

Kurz nach Erscheinen der 5. Lieferung der 4. Aufl age des K VHB NRW wird nun die nächste Lieferung erforderlich. Dieses zeigt die aktuelle Bewegung, in der sich das Vergaberecht befi ndet.

Die Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG NRW), am 17.2.2017 (GV. NRW.

Nr. 8) veröffentlicht sowie die Rechtsverordnung zum TVgG NRW (RVO-TVgG-NRW), die am 3.3.2017 (GV. NRW. Nr. 10) veröffentlicht wurde und zum 1.4.2017 in Kraft getreten sind, machten die Überarbeitung einiger Vordrucke erforderlich.

Aus kommunaler Sicht sind folgende wichtige Neuerungen zu beachten:

I. TVgG NRW 1. Schwellenwert

Anders als von den kommunalen Spitzenverbänden, die einen einheitlichen Schwellenwert von 50.000 Euro gefordert hatten, wurde lediglich gemäß § 2 Abs. 4 TVgG NRW ein zusätzlicher Schwellenwert für die Bereiche der umweltfreundlichen Beschaffung und der Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen in Höhe von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer eingeführt. Für die übrigen Bereiche des TVgG NRW gilt der bisher bekannte Schwellenwert von 20.000 Euro, für den Bereich der Frauenförderung ein geson- derter Schwellenwert von 50.000 Euro bei Dienstleistungen und 150.000 Euro bei Bauleistungen weiterhin.

2. Tariftreue

Die Regelung zum tariftreue- und vergabespezifi schen Mindestlohn wurde in § 4 Abs. 3 TVgG NRW auf die im Mindestlohngesetz des Bundes geltende Höhe von 8,84 Euro angepasst.

3. Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffi zienz

Die Regelungen zu Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffi zienz in § 6 TVgG NRW wurden im Vergleich zum alten Recht verschärft, da nunmehr auch Lebenszykluskosten, das Ziel einer möglichst hohen Energieeffi zienz sowie Leistungs- und Funktionsanforderungen zur Berücksichtigung von Um- weltaspekten und/oder Umweltzeichen als Regel (ab dem Schwellenwert von 5.000 Euro ohne Um- satzsteuer) verpfl ichtend zu berücksichtigen sind. Von dieser Pfl icht konnte nach altem Recht dann abgesehen werden, wenn die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen nicht gegeben war.

4. Beachtung von ILO-Kernarbeitsnormen

Die Regelung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen in § 7 TVgG NRW ist nahezu unverändert geblieben. Allerdings mit der Besonderheit, dass es nun ausreicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Auftragnehmer dafür Sorge trägt, dass die in dem konkreten Auftrag beschafften Waren unter Einhal- tung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen worden sind. Die bisher bekannten Eigenerklärungen sind damit entfallen. Nähere Einzelheiten dazu regelt § 7 RVO-TVgG-NRW.

5. Verfahrensanforderungen zu den Erklärungen und Bestbieterprinzip

Das Bestbieterprinzip in § 9 TVgG NRW soll wesentliche Verfahrenserleichterungen bieten. Danach sollen nicht mehr alle Bieter bei der Abgabe ihres Angebotes die Verpfl ichtungserklärung nach dem TVgG NRW abgeben müssen, sondern es soll der „Bestbieter“ nach Angebotsabgabe die nach dem TVgG NRW erforderlichen Nachweise und Erklärungen innerhalb von maximal fünf Werktagen vor- legen (§ 9 Abs. 3 TVgG NRW).

Das Bestbieterprinzip soll die Unternehmen bei der Angebotsabgabe und die Auftraggeber bei der Prüfung der Angebote entlasten. Damit verfolgt es zunächst ein richtiges Ziel. Andererseits bedeutet dies jedoch auch einen Mehraufwand, da der erfolgreiche Bieter nachträglich aufgefordert werden muss, die erforderlichen Nachweise und Erklärungen innerhalb von max. fünf Werktagen vorzulegen.

Zudem müsste, wenn der Bieter der Aufforderung nicht nachkommt, der Vorgang nach § 9 Abs. 5 TVgG NRW ggf. mehrmals wiederholt werden. Ohnehin dürfte es einem Bieter aber kaum gelingen, die Frist von max. fünf Werktagen zur Vorlage aller erforderlichen Nachweise und Erklärungen zu wahren, sofern er die Unterlagen nicht bereits vor dem Zuschlag vorliegen hat. Außerdem kann es nun zu „doppelten“ Nachforderungsanforderungen kommen, wenn zugleich andere Erklärungen und Unterlagen (als solche nach dem TVgG NRW) bei einem oder mehreren Bietern fehlen; dann müssten zunächst diese Unterlagen nachgefordert werden, um dann von dem abschließend „ermittelten“ Best-

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bieter nochmals die Erklärungen nach dem TVgG NRW zu fordern. In der Praxis dürfte daher trotz des Bestbieterprinzips ein Großteil der Bieter „auf Verdacht“ die nötigen Nachweise und Erklärungen bereithalten.

Vor diesem Hintergrund wurde in den Vordrucken der Hinweis aufgenommen, dass die Vorlage der betreffenden Erklärungen und Nachweise freiwillig bereits mit Angebotsabgabe möglich ist.

II. RVO-TVgG-NRW

Eine für die kommunale Praxis wesentliche Änderung hat die RVO-TVgG-NRW für den Nachweis der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen erfahren.

Nach altem Recht konnte der Nachweis der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen wahlweise auf drei Arten erfolgen:

− durch einen Verweis auf ein Siegel oder Zertifi kat oder andere vergleichbare Nachweise,

− durch eine verbindliche Erklärung des Bieters, dass er sich vergewissert hat, dass die Produkte ohne Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind, oder

− durch eine verbindliche Erklärung des Bieters im Rahmen einer Verpfl ichtungserklärung, dass er für sein Unternehmen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend § 347 HGB wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um die Verwendung von Produkten zu vermeiden, die unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.

Nach Vorlage dieser Nachweise entstand für den öffentlichen Auftraggeber keine weitere Prüfpfl icht im Hinblick auf den Inhalt der Erklärung. Vielmehr konnte und durfte der öffentliche Auftraggeber diesen Erklärungen Glauben schenken.

Mit der neuen Regelung des § 7 RVO-TVgG- NRW soll nunmehr dem öffentlichen Auftraggeber eine Prüfpfl icht im Hinblick auf die Geeignetheit und den Inhalt der Nachweise auferlegt werden.

Nach der neuen Rechtslage haben die Bieter bzw. Bewerber dafür Sorge zu tragen, dass die im kon- kreten Auftrag beschafften Waren unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen hergestellt wurden.

Dieser Nachweis kann wahlweise erbracht werden:

− durch Zertifi kate, die Gütezeichen nach § 34 VgV darstellen,

− durch Mitgliedschaften in einer Initiative, die sich für die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen einsetzt, oder

− durch gleichwertige Erklärungen Dritter.

Die bisherigen Eigenerklärungen der Bieter sind entfallen und dürfen nicht mehr gefordert werden.

Dieses hat zur Folge, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorlage einer der drei Nachweise, z. B. auf dem Vergabeportal des Landes, beim Kompass Nachhaltigkeit oder im Internet recherchieren muss, ob diese die geforderten Voraussetzungen erfüllen.

§ 7 Abs. 5 RVO-TVgG-NRW regelt, wann ausnahmsweise von der Vorlage der Nachweise und Erklä- rungen abgesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn eine Ausnahme vom Bestbieterprinzip vorliegt, der Auftraggeber ein „Marktversagen“ feststellt „oder andere vergleichbare Ausnahmegründe vorlie- gen, die es objektiv unmöglich machen, geeignete Produkte zu beschaffen“.

Neben den Änderungen des TVgG NRW und der RVO-TVgG-NRW sind auch die erfolgten Änderun- gen zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in die Vordrucke eingearbeitet worden.

Da sich das Vergabehandbuch den kommunalen Bauaufgaben widmet, wird der Bereich der VOL nur ergänzend behandelt. Um gleichwohl einen Service im Bereich Lieferungen und Leistungen zu bieten, sind seit jeher auch VOL-Vordrucke im Handbuch enthalten. Im Vorgriff auf die Einführung der Un- terschwellenvergabeordnung (UVgO) wurden die Vordrucke entsprechend angepasst. Bis zur Einfüh- rung können die alten Vordrucke weitergenutzt werden.

Das Autorenteam ist – wie immer – für Hinweise und Anregungen dankbar.

Münster, Hürth, Bonn im April 2017

Barbara Meißner Martin Krämer Christoph Bartscher

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