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Aktuelles und Ausblick COMET

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Academic year: 2022

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Aktuelles und Ausblick COMET

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INHALT

• (Definitionen Berichtswesen)

• Status der K-Zentren: Forschungseinrichtung

• Neue Vorlagen für Success Stories

• Next Calls

(3)

Können COMET-Zentren als

Forschungseinrichtung (FE) eingestuft werden?

Ja, COMET-Zentren können als FE eingestuft werden, wenn sie der Definition für FE gemäß AGVO bzw. des Unionsrahmens entsprechen:

• Die Hauptaufgabe der Zentren liegt in Tätigkeiten der unabhängigen Grundlagenforschung, industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung

• Folgende primäre Tätigkeiten von FE werden als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft, die auch für Kompetenzzentren zutreffen:

Ausbildung von qualifizierten HR,

unabhängige F&E zur Erweiterung des Wissens,

weite Verbreitung der Forschungsergebnisse

Eine Gewinnausschüttung im Zuge des Wissenstransfers ist auszuschließen.

• Hinsichtlich der beteiligten Unternehmen kann ausgeschlossen werden, dass diese einen bevorzugten Zugang zu den von der FE erzielten

Ergebnissen erhalten.

Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft | Sensengasse 1 | 1090 Wien | www.ffg.at 2

(4)

Was ist hinsichtlich der Beteiligung von Unternehmen in Zentren zu beachten?

Unternehmen erhalten weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Beihilfe über das Zentrum!

• Beteiligte Unternehmen erhalten in COMET nur Zugang zu bzw. Rechte an jenen Projekt- Ergebnissen (IPR etc.) an welchen sie mitfinanziert haben.

• Unternehmen erhalten keine Förderung und grundsätzlich auch keine sonstigen monetären Rückflüsse aus dem Zentrum.

• Im Zusammenhang mit der Kooperation mit FE und den sich daraus ergebenden Rechten des geistigen Eigentums muss ein marktübliches Entgelt gezahlt werden, wobei die in das Zentrum eingebrachten

Leistungen (Cash/In-Kind) gegengerechnet werden dürfen.

• In den Verträgen (Partner-Agreement, Projektverträge) ist auf die

Verhältnismäßigkeit und Ausgewogenheit der Leistungen zu achten.

Auftragsforschung für Unternehmen (Partner oder auch andere Auftraggeber) wird im „Non- K“ Bereich des Zentrums abgewickelt

(5)

Welcher Teil des Zentrums kann gefördert werden (nicht-wirtschaftlicher / wirtschaftlicher Teil)?

• K-Zentren können als FE nur in ihrem nicht-wirtschaftlichen Bereich gefördert werden.

• Ein getrennter Rechnungskreis für wirtschaftliche Tätigkeiten wird für FE gemäß Unionsrahmen erst ab einem Schwellenwert von 20%

vorgeschrieben.

 Die meisten Zentren liegen zwar unter diesem Schwellenwert, es wird jedoch empfohlen im Non- K Bereich des Zentrums einen zusätzlichen getrennten Rechnungskreis für wirtschaftliche Tätigkeiten zu führen.

Hinweis zur Beteiligung in EU- Programmen:

Hinsichtlich einer Beteiligung in HORIZON gelten nicht die Definitionen gemäß Unionsrahmen sondern die "rules for participation and dissemination in Horizon 2020“ (Artikel 2).

Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft | Sensengasse 1 | 1090 Wien | www.ffg.at 4

(6)

Neue Vorlage für Success Stories

(7)

GEPLANTE COMET-AUSSCHREIBUNGEN

K1-Zentren: 4. Ausschreibung

geplanter Start: 1. Juni 2015, offen bis 2. Dezember 2015 Hearings: Juni 2016

Juryentscheidung: Ende Juni 2016 Start der K1-Zentren: ab 1.1. 2017

K-Projekte: 6. Ausschreibung

geplanter Start: Nov. 2015, offen bis April 2016 Juryentscheidung: Nov. 2016

Start der K-Projekte: ab Anfang 2017

K2-Zentren: 3. Ausschreibung

geplanter Start: April/Mai 2016, offen bis Oktober 2016 Hearings: Mai 2017

Juryentscheidung: Ende Mai 2017 Start der K2-Zentren: ab 1.1. 2018

Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft | Sensengasse 1 | 1090 Wien | www.ffg.at 6

Referenzen

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