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Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den Vorlage zur Kenntnisnahme. für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am

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Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 18.12.2019

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 23.01.2020

1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanverfahrens XXI-3 vom 28. Juni 2012 mit den folgenden Deckblättern:

- Blatt 1 (Deckblatt vom 17. Dezember 2012, Deckblatt vom 26. Februar 2014, Deckblatt vom 20. August 2015, Deckblatt vom 28. Juni 2017 und Deckblatt vom 29. März 2018),

- Blatt 2 (Deckblatt vom 26. Februar 2014),

- Blatt 3 (Deckblatt vom 26. Februar 2014, Deckblatt vom 28. Juni 2017 und Deckblatt vom 29. März 2018)

für das Gelände nördlich der Flurstücke Nr. 186 und 193 (Fa. Harry-Brot), östlich der Wolfener Straße, südlich der Wuhletalstraße und westlich der S-Bahn- Trasse im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:

Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 17.12.2019 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0837/V der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.

Thomas Braun

Stellvertretender Bezirksbürgermeister Anlage

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Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 10.12.2019

Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen 5225 Stadt Stapl 308

Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung -

Nr. 0837/V

A. Gegenstand der Vorlage:

B. Berichterstatterin:

C.1 Beschlussentwurf:

C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung:

D. Begründung:

E. Rechtsgrundlage:

F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:

G. Zielgruppenrelevante Auswirkungen:

Juliane Witt

Bezirksstadträtin für Weiterbildung, Kultur, Soziales und Facility Management

Auswertung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs.

3 BauGB des Bebauungsplanverfahrens XXI-3 vom 28. Juni 2012 mit den folgenden Deckblättern:

- Blatt 1 (Deckblatt vom 17. Dezember 2012, Deckblatt vom 26. Februar 2014, Deckblatt vom 20. August 2015, Deckblatt vom 28. Juni 2017 und Deckblatt vom 29. März 2018), - Blatt 2 (Deckblatt vom 26. Februar 2014), - Blatt 3 (Deckblatt vom 26. Februar 2014,

Deckblatt vom 28. Juni 2017 und Deckblatt vom 29. März 2018)

für das Gelände nördlich der Flurstücke Nr. 186 und 193 (Fa. Harry-Brot), östlich der Wolfener Straße, südlich der Wuhletalstraße und westlich der S-Bahn-Trasse im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn

Bezirksbürgermeisterin Frau Pohle Das Bezirksamt beschließt:

1. der Auswertung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zuzustimmen.

2. Die Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen wird mit der

Vorbereitung der Festsetzung beauftragt.

Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen.

siehe Anlagen

§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3, 4a Abs. 3 BauGB,

§§ 15, 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Keine Keine

Anlagen

(3)

Anlage 1

zur BA-Vorlage Nr. 0837/V

D. Begründung:

1. Verfahrenszusammenfassung

Am 01.06.1992 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes XXI-3 vom Bezirksamt Marzahn gefasst und am 06.11.1992 im Amtsblatt für Berlin 42.

Jahrgang Nr. 57 ortsüblich bekannt gemacht.

Vom 23.11.1992 bis 04.12.1992 fand erstmals eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zum Konzept des städtebaulichen Leitbildes für das Gewerbeareal Wolfener Straße im Zusammenhang mit den eingeleiteten Bebauungsplänen XXI-3, XXI-4 und XXI-5 statt. Zu der o.g. Beteiligung wurden Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt, die für die Entwicklung des Gewerbeareals und somit des jeweiligen Bebauungsplanes in Betracht kamen. Anregungen wurden insbesondere seitens der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V./BLN gegeben und zum größten Teil in der weiteren Planung berücksichtigt.

Aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit dem Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses im Gewerbeareal Wolfener Straße und der geplanten Ansiedlung von Betrieben aus der Branche der erneuerbaren Energien im Bereich des Plangebietes 10-56 wurden die Planungsziele des Bebauungsplanes XXI-3 fachlich geprüft und ergänzt.

Im Ergebnis wurde eine nochmalige frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß

§ 3 Abs. 1 BauGB vom 28.03.2011 bis 29.04.2011 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung durchgeführt. Mit Veröffentlichung in der Berliner Zeitung vom 18.03.2011 wurden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, Anregungen während der Beteiligungsfrist vorzubringen.

Die Abwägung der vorgebrachten Anregungen erfolgte mit BA-Beschluss 0031/IV am 12.12.2011. Das Ergebnis der Abwägung führte zu keiner Änderung der Planungsziele.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 4 BauGB erfolgte im Oktober/November 2011. Infolge der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) wurde zum Bebauungsplan XXI-3 ein Umweltbericht erarbeitet. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden somit gleichzeitig aufgefordert, sich zum vorgelegten Umweltbericht zu äußern.

Die Abwägung der vorgebrachten Anregungen seitens der Behörden erfolgte mit dem BA-Beschluss 0079/IV am 13.03.2012. Das Ergebnis der Abwägung führte zu keiner Änderung der Planungsziele. Hinweise redaktioneller Art oder Klarstellungen wurden in der Begründung berücksichtigt.

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Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 16. Juli 2012 bis einschließlich 17. August 2012 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Auf Grund verfahrenstechnischer Widersprüche wurde der Entwurf des Bebauungsplanes XXI-3 vom 14.01.2013 bis einschließlich 15.02.2013 gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Die Abwägung der vorgebrachten Anregungen erfolgte mit BA- Beschluss Nr. 0423/IV am 04.06.2013.

Auf der Grundlage der Abwägung der Stellungnahmen der erfolgten öffentlichen Auslegungen wurden die wesentlichen Planungsinhalte beibehalten. Als Ergänzung wurden Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Pflanzliste für gebietsheimische Sträucher und großkronige Laubbäume wurde erstellt.

Des Weiteren wurden mit Bezug auf Hinweise des bezirklichen Tiefbauamtes die planungsrechtliche Sicherung der Erschließung für das Gewerbegrundstück Hellersdorfer Weg 39 und die Erreichbarkeit des S-Bahnhofes Mehrower Allee gewährleistet. Es erfolgt eine geringfügige Reduzierung der öffentlichen Grünflächen im westlichen Bereich des Hellersdorfer Weges sowie im Bereich des Bahnhofs. Die Funktionalität der Alten Kohlbeke als öffentliche Grünfläche und die Qualität der Grünvernetzung im östlichen Bereich des Planungsgebietes wurden dadurch nicht beeinträchtigt.

Weitere Hinweise redaktioneller Art oder Klarstellungen wurden in der Begründung und in der Planzeichnung berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der o.g.

Ergänzungen wurde der Entwurf des Bebauungsplanes XXI-3 überarbeitet.

Aufgrund der Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung und der planungsrechtlichen Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen am Hellersdorfer Weg 39 wurde eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich.

Die 2. erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erfolgte auf der Grundlage des Entwurfes des Bebauungsplanes XXI-3 vom 28. Juni 2012 mit den Deckblättern Nr. 1 vom 17. Dezember 2012 und Nr. 2 vom 26. Februar 2014 vom 24. März 2014 bis einschließlich 28. April 2014. Parallel dazu wurden Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, beteiligt.

Auf der Grundlage der Bewertung der Stellungnahmen aus der 2. erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erfolgte keine Änderung des Bebauungsplanes.

In Bezug auf eine nochmalige Prüfung der geplanten Festsetzungen zur Dachbegrünung sowie zum geplanten Ausschluss von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden und Ausschluss von kulturellen Einrichtungen wurden die geplanten Festsetzungen modifiziert und zum Teil ergänzt. Die Festsetzungen zur Dachbegrünung und zum Ausschluss von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden entfielen und die Festsetzung zum Ausschluss von Anlagen mit kulturellen Zwecken wurde ergänzt. Dabei wurde die Zulässigkeit von Anlagen für Wissenschaft, Lehre und Forschung ermöglicht und begründet (siehe BA-Beschluss Nr. 0985/IV vom 02.06.2015).

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Diese Ergänzungen führten zu einer Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes in seinen Grundzügen. Diese Ergänzungen wurden in der Begründung und in der Planzeichnung berücksichtigt. Es folgte eine Überarbeitung des Entwurfes des Bebauungsplanes.

Mit dem Entfallen der Festsetzungen zur Dachbegrünung und zum Ausschluss von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie mit der Ergänzung der textlichen Festsetzung zu den Anlagen mit kulturellen Zwecken wurden die Grundzüge der bisher geführten Planung erneut berührt. Eine 3. erneute Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 4a Abs. 3 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde erforderlich.

Die 3. erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB vom 08. Februar 2016 bis einschließlich 11. März 2016 erfolgte auf der Grundlage des Entwurfes des Bebauungsplanes XXI-3 vom 28. Juni 2012 mit den Deckblättern Nr. 1 vom 17.

Dezember 2012, Nr. 2 vom 26. Februar 2014 und Nr. 3 vom 20. August 2015.

Die Beteiligung erfolgte auch im Internet. Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurden parallel beteiligt. Zu der erneuten Beteiligung wurde darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Planinhalten abgegeben werden können.

Auf der Grundlage der Bewertung der Stellungnahmen aus der 3. erneuten öffentlichen Auslegung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan XXI-3 und seine Begründung sowie der Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des B-Planes XXI-3 wurden danach dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung zur Bestätigung vorgelegt.

Mit der Beschlussfassung des Entwurfes durch das Bezirksamt (Beschluss Nr.

0134/V vom 18.07.2017) wurde das erforderliche Anzeigeverfahren wegen der berührten dringenden Gesamtinteressen Berlins auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 AGBauGB am 14.09.2017 bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vorgenommen.

Mit Schreiben SenStadtWohn, II C, vom 21.11.2017 wurden Hinweise zur Überarbeitung des Bebauungsplans abgeben. Auf der Grundlage der o.g. Hinweise folgte eine Überarbeitung des Entwurfes des Bebauungsplanes XXI-3 vom 28. Juni 2012 mit den Deckblättern.

Zur Bewältigung der Lärmschutzproblematik wurde die Festsetzung von Geräuschkontingenten nach DIN 45691 erforderlich. Die Grundzüge der Planung wurden dabei berührt und eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 wurde erforderlich.

2. Wesentliche Planungsziele

Die Bauflächen innerhalb des Plangebietes werden als Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO festgesetzt, womit die Ansiedlung produktionsorientierter Betriebe entsprechend dem Stadtentwicklungsplan Wirtschaft 2030 (StEP Wirtschaft 2030) begünstigt wird.

Entsprechend den Vorgaben des StEP Wirtschaft 2030 und in Bezug auf das ehemalige Entwicklungskonzept für den produktionsbezogenen Bereich (EpB) wurden die darin geforderten Nutzungsausschlüsse, u.a. der Ausschluss von

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großflächigem Einzelhandel für die produktionsgeprägte Sicherung des Standortes, überprüft und in den weiteren Planungsphasen erneut bestätigt.

Nach dem Leitbild zum Entwicklungskonzept und den Vorgaben des StEP Industrie und Gewerbe werden die Voraussetzungen für die Entwicklung von attraktiven Gewerbegebieten geschaffen, in denen die Grundstücke für das produzierende und verarbeitende Gewerbe vorgehalten werden und dadurch neue Arbeitsplätze in der Produktion bzw. Verarbeitung geschaffen werden können.

In diesem Sinne werden in den Gewerbeflächen Nutzungen, die die Ansiedlung von Gewerbebetrieben einschränken können, ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der planerischen Zuordnung unterschiedlich sensibler Nutzungen, entsprechend dem Bestand und den angrenzenden Planungen, werden Nutzungsausschlüsse zur Umsetzung dieser Zielsetzungen vorgenommen.

Hierzu zählen u.a. Einzelhandel, Anlagen für sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten.

Im gesamten Plangebiet sollen deshalb und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit

§ 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausgeschlossen werden. Zur Förderung der Entwicklung des gesamten Gewerbeareals insbesondere des CleanTech Business Park Berlin­

Marzahn/CBP soll jedoch die Zulässigkeit von Gebäuden und Anlagen für kulturelle Zwecke ermöglicht werden. Anlagen für kulturelle Zwecke im Sinne von Bildung, Wissenschaft, Forschung sollen die Entwicklung von neuen Technologien und wissenschaftlichen Innovationen im Gewerbegebiet unterstützen. Dies wird im Planungsgebiet explizit gewährleistet.

Prinzipiell soll bestehenden Unternehmen aus dem produzierenden bzw.

produktionsorientierten Bereich Standortsicherheit gegeben werden. Außerdem sollen Voraussetzungen für die Etablierung kleinräumiger Netzwerke aus Forschungseinrichtungen, Fertigungsbetrieben und unternehmensbezogenen Dienstleistungen unterstützt werden (Gewerbeflächen im Bereich der S-Bahn Mehrower Allee).

In weiteren Bereichen des angrenzenden Gewerbeareals (Plangebiet 10-56/

CleanTech Business Park Berlin-Marzahn) wird auf einer Fläche von ca. 95 ha mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Mittel) die Entwicklung von Betrieben aus der Branche der erneuerbaren Energien gefördert.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-3 sollen Entwicklungspotenziale als Ergänzung für den geplanten CleanTech Business Park Berlin-Marzahn/CBP ermöglicht werden. Darüber hinaus soll die Ansiedlung von industriegebiets­

typischen Nutzungen in den dafür geplanten GI-Gebieten des angrenzenden Bebauungsplanes XXI-4 durch eine entsprechende Gliederung der zulässigen gewerblichen Nutzungen unterstützt werden.

Für den Bereich am S-Bahnhof Mehrower Allee (Baufelder D1 und D2) wird nach dem Leitbild zur Entwicklung des Gewerbeareals Wolfener Straße eine repräsentative Eingangssituation in das Gewerbegebiet angestrebt. In diesem Bereich sollen zur Unterstützung von Netzwerken u.a. die Voraussetzungen für die

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Ansiedlung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen sowie Büros, Kanzleien und Verwaltungsnutzungen geschaffen werden.

Um eine schalltechnische Verträglichkeit mit den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans XXI-3 zu gewährleisten (Wohnsiedlungen u.a. im Bereich der Dessauerstraße), werden für die bestehenden und geplanten gewerblichen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches höchstzulässige Schallemissionskontingente nach DIN 45691 vergeben, die geeignet sind, unter Berücksichtigung der o.g. Vorbelastungen die Orientierungswerte der DIN 18005 sowie die lmmissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft einzuhalten.

Neben der Gestaltung der Nutzungsstruktur erfolgt eine städtebauliche Gliederung des Plangebietes. Die Bauflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Die dadurch definierten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sollen begrünt und als wesentliche Gestaltungselemente entwickelt werden.

3. Auswertung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB (4. erneute öffentliche Auslegung)

Die 4. erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes XXI-3 vom 28. Juni 2012 mit den dazu gehörenden Deckblättern mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Schallschutzgutachten sowie umweltbezogene Stellungnahmen zum Wasser, zum Schallschutz und zum Immissionsschutz hat nach

§ 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 27.05.2019 bis einschließlich 05.07.2019 stattgefunden. Die Beteiligung erfolgte auch im Internet. Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurden parallel beteiligt. Zu der erneuten Beteiligung wurde darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Planinhalten abgegeben werden können.

Die vorgebrachten Anregungen sind detailliert in der als Anlage 2 beigefügten Tabelle aufgelistet und mit dem entsprechenden Abwägungsvorschlag versehen. Die Äußerungen betrafen im Wesentlichen die/den:

1. Umgang mit der Alten Kohlbeke im Zusammenhang mit der dort befindenden Populationen sowie Lurche/Amphibia; Moorfrösche.

2. Problematik des Anhubs des Wasserspiegels der Neuen Wuhle im Zusammenhang mit den Flächen der Alten Kohlbeke als Grünfläche.

3. Übernahme der Kosten des eventuellen Einleitungsumbaus (Folgeverpflichtung) durch Eigentümer soweit die Einleitung des Niederschlagswassers (Entwässerung) in den Einleitungsbauwerken der Neuen Wuhle erfolgt.

4. Bahnflächen im Umfeld des Planungsgebietes.

5. Bedenken zur Einschränkung des Planungsgebietes durch die Festsetzung von Lärmkontingenten.

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3.1. Umgang mit der Alten Kohlbeke im Zusammenhang mit der sich dort befindenden Populationen (Lurche/Amphibia; Moorfrösche)

Seitens der BLN / Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. wurde darauf hingewiesen, dass die Alte Kohlbeke ein isolierter Lebensraum für Lurche (Amphibia) ist. Darunter befindet sich der streng geschützte Moorfrosch (Rana arvalis). Isolierte Populationen einer Art brauchen für ihr Überleben eine Mindestgröße (genetische Vielfalt) sowie einen ausreichend großen, vielfältigen Lebensraum, in dem sie bei schwankenden Lebensbedingungen, wie im gegebenen Klimawandel überleben können.

Zusätzlich benötigen, zumindest kleinere Populationen aus diesem Grund einen guten Verbund zu anderen Teilpopulationen der jeweiligen Art. Für die Lurche der Alten Kohlbeke ist zu wenig Grünfläche, für einen vielfältigen und gedeckten Land-Lebensraum ausgewiesen worden (vgl. die mehr als doppelt so große Fläche in Krone und Kitzmann 2008). Moorfrösche können sich bis zu mehrere hundert Meter von den Laichgewässern entfernen (siehe Krone und Kitzmann 2008).

Wenn die Randbebauung einmal abgerissen werden sollte, dann sollte eine eventuelle Neubebauung nicht mehr so dicht heran rücken dürfen. Außerdem sind die Lurche durch die Verkehrswege und Bebauungen in der Umgebung der Alten Kohlbeke relativ isoliert worden, so dass ihre Überlebens­

wahrscheinlichkeit im Klimawandel sinkt.

Wie kann der Biotopverbund zur Neuen Wuhle, über welche diese Gebiete besser erreichbar wären, ausreichend verbessert werden?

Die nächsten Moorfrosch-Vorkommen befinden sich im LSG „Falkenberger Krugwiesen“ von Lichtenberg und im Wuhletal. Wie können die Lurche der Kohlbeke gedeckt und sicher diese Gebiete erreichen?

Kenntnisnahme.

Hinweise wurden bereits in der Begründung berücksichtigt.

Der Bebauungsplan greift nicht in den Lebensraum der Lurche ein. Durch seine Festsetzung wird der hier betroffene Lebensraum im Bereich der Alten Kohlbeke geschützt. Mit der Festsetzung der Alten Kohlbeke als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorrangfläche für Arten- und Biotopschutz“ sowie mit der Ausweisung einer öffentlichen Gründurchwegung entlang der Bahnanlagen hin zum Landschaftsschutzgebiet „Falkenberger Krugwiesen“ wird im B-Plan XXI-3 ein wichtiger Beitrag geleistet. Damit wird der Biotopverbund zur Neuen Wuhle verbessert.

Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Falkenberger Krugwiesen“ selbst befindet sich außerhalb des Plangebietes XXI-3. Zum Planungsgebiet stellt die Wuhletalstraße eine Barriere zum LSG dar. Um die überörtliche Gründurchwegung bzw.

Biotopverbindung von der Alten Kohlbeke entlang der Bahnanlagen bis zum Landschaftsschutzgebiet/LSG Falkenberger Krugwiesen zu gewährleisten, sind entsprechende Grünmaßnahmen durch das zuständige Naturschutzamt in Abstimmung mit den Straßenverkehrsbehörden Straßen- und Grünflächenamt/SGA und Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klima/SenUVK im Bereich der Wuhletalstraße durchzuführen. Erst dann können die Lurche der Kohlbeke gedeckt und sicher das LSG Gebiete erreichen. Dies überschreitet jedoch die Regelungsmöglichkeiten dieses Bebauungsplanes. Überdies greift der

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Bebauungsplan weder in den Lebensraum noch in den Bewegungsraum im Verbund zu anderen Biotopen – hier konkret zu den Falkenberger Krugwiesen – ein.

Bei den Randbereichen der Alten Kohlbeke im Bereich des Planungsgebietes handelt es sich um private Bauflächen, bei denen die städtebauliche und wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Grundstücksflächen nach den Zielen des Bebauungsplanes im Sinne der planungsrechtlichen Sicherung von Gewerbeflächen in Übereinstimmung mit dem Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich/EpB vollzogen wird.

Sollte diesbezüglich die Randbebauung der alten Kohlbeke abgerissen werden, ist mit einer Erweiterung der Alten Kohlbeke als Grünfläche nicht zu rechnen, da die betroffenen Bauflächen nach dem geltenden Baurecht weiter bebaubare Flächen bleiben. Eine Ausweisung der hier betroffenen privaten Bauflächen als Grünflächen würde zu erheblichen Entschädigungsansprüchen führen.

3.2. Problematik des Anhubs des Wasserspiegels der Neuen Wuhle im Zusammenhang mit den Flächen der Alten Kohlbeke als Grünfläche

Seitens der BLN (Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.) wurde darauf hingewiesen, dass es im gegebenen Klimawandel zu immer stärkeren Dürreperioden kommt. Gleichzeitig wird die sandige Niederung des Tales des südlichen Seelgrabens, in welcher die Alte Kohlbeke liegt, durch die tief eingeschnitten verlaufende Neue Wuhle entwässert. Dieses Problem könnte durch einen ausreichenden Anhub des Wasserspiegels der Neuen Wuhle an einer dafür geeigneten Stelle behoben werden. In der genannten Niederung sind aber Häuser gebaut worden, darunter auch im B-Plangebiet XXI-3, welche einen Anhub des Wasserspiegels der Neuen Wuhle erschweren dürften. Wie kann dieses Problem längerfristig behoben werden?

Kenntnisnahme.

Das mögliche Anheben des Wasserspiegels der Neuen Wuhle ist nicht Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes. Die hierzu erforderlichen Lösungen für das Beheben dieses Problems werden derzeit auf der Ebene der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klima/SenUVK vorbereitet. Seitens der Senatsverwaltung laufen derzeit in dieser Hinsicht Untersuchungen, die dazu beitragen werden, geeignete Maßnahmen zu definieren, damit das o.g. Problem behoben wird. Nach vorliegender Stellungnahme SenUVK, Abt. V F ist gemäß vorbereitender Maßnahmenplanung im Einzugsbereich der Wuhle (VMP) aus 2014 die Neue Wuhle gem. EG Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auszubauen. Unter Federführung von SenUVK, II B, wird dazu die Vorplanungsunterlage (VPU) erstellt. Daraus resultierend werden auch erforderliche bzw. geeignete Maßnahmen zum möglichen Anhub des Wasserspiegels der Neuen Wuhle definiert und festgelegt.

Hinweis: Die Alte Kohlbeke als ehemaliges Nebental der Wuhle, das in der Vergangenheit vom Südlichen Seelgraben durchflossen und gespeist wurde, ist aufgrund der abgeschnittenen Wasserzufuhr (S-Bahntrasse, Wolfener Straße, angrenzende Versiegelung) kein grundwasserabhängiger Lebensraum mehr. Sie gilt heute nur als Regenwassersammelteich ohne weitere nennenswerte Funktion hinsichtlich der Grundwasserneubildung und Grundwasserbeschaffenheit.

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3.3 Übernahme der Kosten des eventuellen Einleitungsumbaus (Folgeverpflichtung) durch Eigentümer soweit die Einleitung des Niederschlagswassers /Entwässerung) in den Einleitungsbauwerken der Neuen Wuhle erfolgt

Aus Sicht SenUVK, Abt. V F, wird auf folgendes hingewiesen:

Beim Schutzgut Wasser werden die B-Plan-Flächen bei Niederschlag über die Trennkanalisation zur Neuen Wuhle hin entwässert bzw. das Regenwasser wird versickert. Da der B-Plan zum großen Teil bereits gewerblich genutzte Flächen umfasst, wird deshalb empfohlen, dass bestehende oder geplante Anlagen zur Regenwasserversickerung mit der Bedingung verknüpft werden, dass zuvor geeignete, unbelastete Bodenverhältnisse nachgewiesen werden müssen.

Soweit Einleitungsbauwerke vom B-Plan-Bereich in die Neue Wuhle zur Entwässerung bestehen bzw. vorgesehen sind, sind diese mit einer Folgeverpflichtung zu versehen. Der Betreiber soll beim Wuhle-Ausbau die Kosten des eventuellen Einleitungsumbaus übernehmen oder die Einleitung auf seine Kosten umbauen und die Einleitung damit den neuen Bedingungen anpassen.

Kenntnisnahme.

Vorliegende Empfehlungen sollen im Rahmen der Bauausführung Berücksichtigung finden.

Zum Umgang mit der Einleitung des Niederschlagswassers in die Neue Wuhle wird auf den § 36a Niederschlagswasserbewirtschaftung im Abschnitt III des Berliner Wassergesetzes/BWG unter der Überschrift „Besondere Bestimmungen für das Grundwasser“ verwiesen. § 36a BWG enthält Regelungen für Grund- und Oberflächengewässerbenutzungen, wie eine Einleitung in ein Oberflächengewässer erfolgen soll. Weitere Regelungen im Bereich des vorliegenden B-Plans sind diesbezüglich nicht erforderlich. Gesetzliche Grundlagen und Fachplanungen sowie das BWG im Zusammenhang mit dem Verschlechterungsverbot des Bodens (Hinweis zur EU-WRRL und zu § 4 der Richtlinie 2000/60/EG) sind damit zu beachten.

Eine Übernahme der Kosten des eventuellen Einleitungsumbaus (Folgeverpflichtung) durch Eigentümer soweit die Einleitung des Niederschlagswassers/Entwässerung) in den geplanten Einleitungsbauwerken der Neuen Wuhle erfolgt, ist möglich mit dem jeweiligen Eigentümer im Rahmen der Ausführungsplanung zu den jeweiligen Baumaßnahmen zu regeln und ist nicht Bestandteil des B-Planes. Weitere Regelungen in diesem B-Plan sind diesbezüglich nicht erforderlich.

Zum allgemeinen Umgang mit dem Regenwasser im Bereich des vorliegenden Planungsgebietes und in Bezug auf das Rundschreiben der o.g. Senatsverwaltung wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich grundsätzlich um die Sicherung des Bestandes. Für die Gewerbeflächen östlich und westlich der Wolfener Straße wurden zur damaligen Zeit auf der Grundlage des heute realisierten Entwicklungskonzepts (Rahmenplan für das Gewerbegebiet Wolfener Straße) Infrastrukturmaßnahmen zur Ver- und Entsorgung für das gesamte Planungsgebiet geplant und realisiert.

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Es stehen diesbezüglich Entwässerungskanäle im Bereich der Wolfener Straße zur Verfügung und weisen Kapazitäten aus, das aus dem Bestand zu erwartende Niederschlagswasser aufnehmen zu können.

Da im Bereich des Planungsgebietes fast alle Grundstücksflächen bereits bebaut sind und lediglich mit Umbau bzw. Erweiterung zu rechnen ist, wird mit erheblichen Konflikten hinsichtlich der Einleitmenge in die vorhandene Kanalisation (Regenwasserkanäle) im Sinne von Einleitbeschränkungen nach Vorgaben der Senatsverwaltung nicht gerechnet. Der Bebauungsplan führt gegenüber dem geltenden Planungsrecht nach § 34 BauGB zu keiner höheren Grundstücksausnutzbarkeit/Versiegelung.

Des Weiteren stehen den Eigentümern umfangreiche technische Möglichkeiten (dezentrale Maßnahmen), wie z.B. Dach- und Fassadenbegrünungen, Versickerungsmulden oder -rigolen und Regenwasserspeicher zur Verfügung, um die Bewirtschaftung des Regenwassers im Planungsgebiet optimal zu realisieren.

3.4 Bahnflächen im Umfeld des Planungsgebietes

Seitens der Deutschen Bahn AG befindet sich das Planungsgebiet in der Nähe von Bahnstrecken. Bahnanlagen sind planfestgestellt und genießen Bestandschutz. Hierzu soll noch nach Prüfung der Planunterlagen weitere Stellungnahme des Konzerns (interne Abteilungen) erfolgen.

Kenntnisnahme.

Die im Bereich des Geltungsbereiches des B-Planes befindenden Bahn-Flächen werden als Bahnflächen nachrichtlich übernommen. Diesbezüglich sind Konflikte mit der planfestgestellten Flächen der Bahn AG nicht zu erwarten.

3.5 Bedenken zur Einschränkung des Planungsgebietes durch die Festsetzung von Lärmkontingenten

Seitens der IHK wird aus Sicht der Wirtschaft folgende Anmerkung geltend gemacht:

Die vorgenommenen Einschränkungen und Kontingentierungen hinsichtlich der Lärmemissionen werden generell kritisch gesehen. Bei dem Plangebiet handelt es sich um Gewerbeflächen, die auch im aktuellen Stadtentwicklungsplan Wirtschaft als sog. Entwicklungsgebiet für den produktionsgeprägten Bereich gekennzeichnet sind. Gerade in diesen (in Berlin immer knapper werdenden Flächen) muss es Unternehmen möglich sein, auch im 24-Stunden-Betrieb ohne erhebliche Einschränkungen, z.B.

produzierend tätig zu sein.

Kenntnisnahme.

Auf der Grundlage eines schalltechnischen Berichts (Kötter Consulting Engineers) vom Juli 2018 zur Beurteilung der Geräuschsituation in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne XXI-3 und XXI-4 (Gewerbegebiete östlich und westlich der Wolfener Straße) wird die Festsetzung von Lärmkontingenten im Geltungsbereich des vorliegenden B-Planes erforderlich. Diese Festsetzung schränkt zwar die Entwicklung von sehr stark emittierenden Gewerbebetrieben innerhalb des Planungsgebietes ein, steht den Vorgaben des StEP Wirtschaft 2030 aber nicht

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entgegen. Auch die Entwicklung im Sinne des EpB/Entwicklungsgebiet für den produktionsgeprägten Bereich wird damit nicht in Frage gestellt.

Bei der Ansiedlung von Unternehmen existieren umfangreiche technische Maßnahmen die dazu beitragen können, dass die festgesetzten Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006-12, in den hier geplanten Gewerbegebieten eingehalten werden.

Zur Erstellung einer Geräuschkontingentierung für das geplante Gewerbegebiet wurde geprüft, ob aus der Nutzung der Gewerbe- und Industrieflächen in der Nachbarschaft Geräuschimmissionen resultieren können, die gemessen an den Vorgaben der TA Lärm zu Konflikten führen, deren Bewältigung entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplänen erfordert, oder ob diese entbehrlich sind, weil die Regelungen der TA Lärm allein ausreichen, um den angemessenen Schutz der Nachbarbebauung (z.B. im Bereich der Dessauer Straße) vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sicherzustellen. Das Ergebnis des schalltechnischen Berichts (Kötter Consulting Engineers) vom Juli 2018 führte zum Erfordernis einer Festsetzung von Lärmkontingenten im Geltungsbereich des vorliegenden B-Planes. Auf der Grundlage dieses Ergebnisses und in Abstimmung mit dem zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt wurden die Planzeichnung und die Begründung zum B-Plan in der vorliegenden Fassung überarbeitet bzw.

angepasst.

Fazit:

Auf der Grundlage der Bewertung der Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes. Hinweise und redaktionelle Änderungen werden in die Begründung eingearbeitet.

Eine Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum B-Plan wurde erarbeitet. Der Bebauungsplan XXI-3 und seine Begründung sowie der Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des B-Planes XXI-3 werden im Sinne des Artikel 4 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) erneut dem Bezirksamt zur Bestätigung vorgelegt.

Anschließend erfolgt die erneute Anzeige des Verfahrens bei der zuständigen Genehmigungsbehörden SenStadtWohn Abt. II C.

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Anlage 2 zur BA-Vorlage Nr. 0837/V Bebauungsplan XXI-3

Abwägung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB (4. erneute Auslegung vom 27.05.2019 bis 05.07.2019)

Lfd.

Nr.

Behörde Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag

1 BLN / Berliner Landesarbeits­

gemeinschaft Naturschutz e.V.

Hinweis:

1. Die Alte Kohlbeke ist ein isolierter Lebensraum für Lurche (Amphibia). Darunter befindet sich der streng geschützte Moorfrosch (Rana arvalis). Isolierte Populationen einer Art brauchen für ihr Überleben eine Mindestgröße (genetische Vielfalt) sowie einen ausreichend großen, vielfältigen Lebensraum, in dem sie bei schwankenden Lebensbedingungen, wie im gegebenen Klimawandel überleben können.

Zusätzlich benötigen, zumindest kleinere Populationen aus diesem Grund einen guten Verbund zu anderen Teilpopulationen der jeweiligen Art. Für die Lurche der Alten Kohlbeke ist zu wenig Grünfläche, für einen vielfältigen und gedeckten Land-Lebensraum ausgewiesen worden (vgl. die mehr als doppelt so große Fläche in Krone und Kitzmann 2008). Moorfrösche können sich bis zu mehrere hundert Meter von den Laichgewässern entfernen (siehe Krone und Kitzmann 2008).

Wenn die Randbebauung einmal abgerissen werden sollte, dann sollte eine eventuelle Neubebauung nicht mehr so dicht heran rücken dürfen. Außerdem sind die Lurche durch die Verkehrswege und Bebauungen in der Umgebung der Alten Kohlbeke relativ isoliert worden, so dass ihre Überlebenswahrscheinlichkeit im Klimawandel sinkt.

Kenntnisnahme.

Hinweise wurden bereits in der Begründung berücksichtigt.

Zu Umgang mit geschützten Arten im Bereich der Alten Kohlbeke wird darauf hingewiesen, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplan die Alte Kohlbeke als Vorrangfläche für Arten- und Biotopschutz

planungsrechtlich gesichert wird.

Bei den Randbereichen der Alten Kohlbeke handelt es sich um private Bauflächen, bei denen die

städtebauliche und wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Grundstücksflächen nach den Zielen des Bebauungsplanes im Sinne der planungsrechtlichen Sicherung von Gewerbeflächen in Übereinstimmung mit dem Entwicklungskonzept für den

produktionsgeprägten Bereich/EpB vollzogen wird.

Sollte diesbezüglich die Randbebauung der alten Kohlbeke abgerissen werden, ist mit einer Erweiterung der Alten Kohlbeke als Grünfläche nicht zu rechnen, da die betroffenen Bauflächen nach dem geltenden Baurecht weiter bebaubare Flächen bleiben. Eine Ausweisung der hier betroffenen privaten Bauflächen als Grünflächen würde zu erheblichen

Entschädigungsansprüchen führen.

2. Die nächsten Moorfrosch-Vorkommen befinden sich im LSG „Falkenberger Krugwiesen“ von Lichtenberg und im Wuhletal.

Wie können die Lurche der Kohlbeke gedeckt und

Moorfrosch- Vorkommen

Kenntnisnahme.

Das Landschaftsschutzgebiet/LSG Falkenberger Krugwiesen befindet sich außerhalb des Plangebietes XXI-3. Zum Plangebiet ist eine überörtliche

(14)

sicher diese Gebiete erreichen? Gründurchwegung entlang der Bahnanlagen bis zur Wuhletalstraße ausgewiesen. Da die Wuhletalstraße derzeit eine Barriere zum LSG darstellt, sollten entsprechende Maßnahmen durch das zuständige Naturschutzamt im Bereich der Wuhletalstraße durchgeführt werden, um die Grünverbindung bis zum LSG Falkenberger Krugwiesen fortführen zu können.

Erst dann können die Lurche der Kohlbeke gedeckt und sicher das LSG Gebiete erreichen.

Hinweis: Der Bebauungsplan greift nicht in den Lebensraum der Lurche ein. Durch seine Festsetzung wird der hier betroffene Lebensraum als Vorrangfläche für Arten- und Biotopschutz im Bereich der Alten Kohlbeke vielmehr geschützt.

3. Wie kann der Biotopverbund zur Neuen Wuhle, über welche diese Gebiete besser erreichbar wären, ausreichend verbessert werden?

Biotopverbund zur Neuen Wuhle

Mit der Festsetzung der Alten Kohlbeke als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorrangfläche für Arten- und Biotopschutz“ sowie mit der Ausweisung einer öffentlichen Gründurchwegung entlang der

Bahnanlagen zum Landschaftsschutzgebiet

Falkenberger wird im B-Plan XXI-3 einen Beitrag dafür geleistet. Die bessere Erreichbarkeit der Biotopverbund von der Alten Kohlbeke zur Neuen Wuhle ist jedoch nur über konkrete Grünmaßnahmen im Bereich der

Wuhletalstraße zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind vom zuständigen Naturschutzamt in Abstimmung mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden SGA und SenUVK zu bewerkstelligen.

4. Im gegebenen Klimawandel kommt es zu immer stärkeren Dürreperioden. Gleichzeitig wird die san­

dige Niederung des Tales des Südlichen Seelgrabens, in welcher die Alte Kohlbeke liegt, durch die tief eingeschnitten verlaufende Neue Wuhle entwässert. Dieses Problem könnte durch einen ausreichenden Anhub des Wasserspiegels der Neuen Wuhle an einer dafür geeigneten Stelle behoben werden. In der genannten Niederung sind aber Häuser gebaut worden, darunter auch im B- Plangebiet XXI-3, welche einen Anhub des Wasserspiegels der Neuen Wuhle erschweren

Kenntnisnahme.

Das mögliche Anheben des Wasserspiegels der Neuen Wuhle ist nicht Ziel des vorliegenden B-Planes und die hierzu erforderlichen Lösungen für das Beheben dieses Problems sind auch nicht Gegenstand dieses

Bebauungsplanverfahrens.

Seitens der Senatsverwaltung laufen derzeit in dieser Hinsicht Untersuchungen, die dazu beitragen werden, geeignete Maßnahmen zu definieren, damit das o.g.

Problem behoben wird. Nach vorbereitender

Maßnahmenplanung der Senatsverwaltung (VMP) aus 2014 ist im Einzugsbereich der Wuhle geplant, die

2

(15)

dürften. Wie kann dieses Problem längerfristig

behoben werden?

Neue Wuhle gem. EG Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auszubauen. Unter Federführung von SenUVK, II B2, wird dazu die Vorplanungsunterlage (VPU) erstellt).

Hinweis:

Die Alte Kohlbeke als ehemaliges Nebental der Wuhle, das in der Vergangenheit vom Südlichen Seelgraben durchflossen und gespeist wurde, ist aufgrund der abgeschnittenen Wasserzufuhr (S-Bahntrasse, Wolfener Straße, angrenzende Versiegelung) kein grundwasserabhängiger Lebensraum mehr. Sie gilt heute nur als Regenwassersammelteich ohne weitere nennenswerte Funktion hinsichtlich der

Grundwasserneubildung und Grundwasser­

beschaffenheit.

5. Eventuell sollten diese Bauwerke so schnell wie möglich verschwinden oder so errichtet werden, dass sie im Grundwasser gegen Wasser abgedichtet und sicher stehen können. Wie kann die

Bebauungsplanung dazu beitragen?

Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

Vorliegende Hinweise sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Wie die Bauwerke im Bereich des Planungsgebietes gebaut bzw. realisiert werden, ist Gegenstand der Ausführungsplanung.

Hier wird darauf hingewiesen, dass Seitens der Senatsverwaltung derzeit Untersuchungen laufen, die dazu beitragen werden, geeignete Maßnahmen zu definieren bzw. festzulegen, damit der Wasserspiegel der Neuen Wuhle angehoben werden kann.

6. Wäre eine Ausweitung der Grünfläche, in der sich die Alte Kohlbeke befindet, nach Norden und damit ihre Vergrößerung (siehe oben) möglich und wenn ja, wie?

Nicht Berücksichtigung.

Aufgrund des Hellersdorfer Weges und der vorhandenen Bebauung ist die Ausweisung der Grünfläche der Kohlbeke nach Norden nicht möglich.

Hier handelt es auch zum Teil um private Bauflächen und Entschädigungsansprüche wären nicht abzuwenden.

2 Berliner Feuerwehr

Aus Sicht der Berliner Feuerwehr sind keine Löschwasserbrunnen vorhanden. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken.

Löschwasser Kenntnisnahme.

Die im Bereich des B-Plangebiets ausgewiesenen Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, dass innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen Anlagen für Löschwasser problemlos integriert werden können.

(16)

3 BSR Bauliche oder Grundstücksinteressen der BSR sowie

Belange der Abfallbeseitigung bzw. Reinigung sind von der Planung nicht berührt.

Kenntnisnahme.

4 BVG Gegen die Durchführung der Planung bestehen keine Bedenken.

Kenntnisnahme.

5 BWB 5.1 Im Plangebiet befinden sich entsprechend der beigefügten Pläne Trinkwasser- und Entwässerungs­

anlagen der Berliner Wasserbetriebe (BWB). Diese stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

Leitungs­

bestand

Kenntnisnahme.

Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in die Begründung aufgenommen.

5.2 Trinkwasserversorgung:

Die äußere Erschließung des Standortes bezüglich der Trinkwasserversorgung ist gesichert.

Das Plangebiet wird bisher durch Hausanschlüsse versorgt, welche an die Hauptleitung DN 400 in der Wolfener Straße angebunden sind. Diese Leitung steht für weitere Anbindungen zur Verfügung.

Die innere Erschließung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem

Trinkwasserbedarf.

Trinkwasser Kenntnisnahme.

Diese Hinweise sind bei der Ausführungsplanung zu beachten.

5.3 Abwasserentsorgung:

Im östlichen Bereich der Grünfläche, im Flurstück 23 liegt ein Regenwasserkanal DN 600 (Vorflut und Gewässer). Da der Kanal im nichtöffentlich

gewidmeten Straßenland liegt, ist er leitungsrechtlich zu sichern.

Regenwasser Kenntnisnahme.

Der betroffene Regenwasserkanal befindet sich innerhalb der geplanten öffentlichen Grünfläche. Eine Sicherung durch den B-Plan ist hierzu nicht erforderlich.

Zum Umgang mit dem Regenwasser im Bereich des vorliegenden Planungsgebietes und in Bezug auf das Rundschreiben der Senatsverwaltung/SenUVK wird auf Folgendes hingewiesen:

Mit der vorliegenden Planung handelt es sich

grundsätzlich um die Sicherung des Bestandes. Für die Gewerbeflächen östlich und westlich der Wolfener Straße wurden zur damaligen Zeit auf der Grundlage des heute realisierten Entwicklungskonzepts

(Rahmenplan für das Gewerbegebiet Wolfener Straße) Infrastrukturmaßnahmen zur Ver- und Entsorgung für

4

(17)

Östlich des Gebäudes Premnitzer Straße 11-13 liegt

ein Regenwasserkanal DN 200. Da auch dieser Kanal im nichtöffentlich gewidmeten Straßenland liegt, ist er leitungsrechtlich zu sichern.

Grundsätzlich gilt, dass alle Anlagen im Eigentum der BWB / des Landes Berlin, welche sich nicht im öffentlich gewidmeten Straßenland befinden, dinglich zu sichern. Im Grundbuch ist zugunsten der BWB eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) einzutragen.

das gesamte Planungsgebiet geplant und realisiert.

Es stehen diesbezüglich Entwässerungskanäle im Bereich der Wolfener Straße zur Verfügung und weisen Kapazität aus, das aus dem Bestand zu erwartenden Niederschlagswasser aufnehmen kann. Da im Bereich des Planungsgebietes fast alle Grundstücksflächen bereits bebaut sind und lediglich mit Umbau bzw.

Erweiterung zu rechnen ist, wird mit erheblichen Konflikten hinsichtlich der Einleitmenge in die vorhandene Kanalisation (Regenwasserkanäle) im Sinne von Einleitbeschränkungen nach Vorgaben der Senatsverwaltung/SenUVK nicht gerechnet. Der Bebauungsplan führt gegenüber dem geltenden Planungsrecht nach § 34 BauGB zu keiner höheren Grundstücksausnutzbarkeit/Versiegelung.

Des Weiteren stehen den Eigentümern umfangreiche technische Möglichkeiten (dezentrale Maßnahmen) wie z.B. Dach- und Fassadenbegrünungen, Versickerungs­

mulden oder -rigolen und Regenwasserspeicher zur Verfügung, um die Bewirtschaftung des Regenwassers im Planungsgebiet optimal zu realisieren.

Kenntnisnahme.

Für die Erschließung der heutigen Gewerbeflächen östlich und westlich der Wolfener Straße (B-Pläne XX-3 und XXI-4) wurden ausreichende öffentliche

Verkehrsflächen auch zur Sicherung von Trinkwasser- und Abwasserversorgungsanlagen im öffentlichen Raum geplant und auf der Grundlage des § 125 BauGB realisiert. Erforderliche Ver- und Entsorgungsanlagen wurden auch entsprechend gebaut.

Für private Grundstücksflächen bestehen ausreichende Möglichkeiten für die technische Erschließung sowie die Sicherung der betroffenen Anlagen auf dem jeweiligen Grundstück durch den Bauherrn in Abstimmung mit der BWB. Eine Sicherung der geplanten Anlagen auf privaten Grundstücken durch den B-Plan ist hier nicht erforderlich.

(18)

5.4 Die als Anlage beigefügten technischen

Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB sind einzuhalten.

Diesem Belang wird gefolgt.

Ein entsprechender allgemeiner Hinweis wurde bereits in der Begründung aufgenommen.

6 ITDZ Keine Bedenken.

Die 2-zügige Trasse der ITDZ befindet sich innerhalb der Straßenverkehrsfläche

Kenntnisnahme.

7 Bundesnetz­

agentur/

BNetzA

Keine Äußerung.

8 Gemeinsame Landesplanung/

GL 5.17

Die Planungsabsicht ist an die Ziele der

Raumordnung angepasst (LEPro vom 18.12.2007 und LEP B-B vom 31.03 2009).

Raumordnung Kenntnisnahme.

9 Handwerks­

kammer Berlin

Keine Äußerung 10 IHK / Bereich

Stadtentwicklung und internationale Märkte

Zum vorliegenden B-Plan wird aus Sicht der Wirtschaft folgende Anmerkung geltend gemacht:

Die vorgenommenen Einschränkungen und

Kontingentierungen hinsichtlich der Lärmemissionen werden generell kritisch gesehen. Bei dem

Plangebiet handelt es sich um Gewerbeflächen, die auch im aktuellen Stadtentwicklungsplan Wirtschaft als sog. Entwicklungsgebiet für den produktions­

geprägten Bereich gekennzeichnet sind. Gerade in diesen (in Berlin immer knapper werdenden Flächen) muss es Unternehmen möglich sein, auch im 24­

Stunden-Betrieb ohne erhebliche Einschränkungen, z.B. produzierend tätig zu sein.

Lärmkontingen tierung

Kenntnisnahme.

Auf der Grundlage eines schalltechnischen Berichts (Kötter Consulting Engineers) vom Juli 2018 zur Beurteilung der Geräuschsituation in den Geltungs­

bereichen der Bebauungspläne XXI-3 und XXI-4 (Gewerbegebiete östlich und westlich der Wolfener Straße) erfolgte einer Festsetzung von Lärm­

kontingenten im Geltungsbereich des vorliegenden B-Planes.

Diese Festsetzung schränkt zwar die Entwicklung von sehr stark emittierenden Gewerbebetrieben innerhalb des Planungsgebietes ein, steht den Vorgaben des StEP Wirtschaft 2030 aber nicht entgegen. Auch die Entwicklung im Sinne des EpB/Entwicklungsgebiet für den produktionsgeprägten Bereich wird damit nicht in Frage gestellt.

Bei der Ansiedlung von Unternehmen existieren umfangreiche technische Maßnahmen die dazu beitragen können, dass die festgesetzten

Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006-12, in den hier geplanten Gewerbegebieten angehalten werden.

Zur Erstellung einer Geräuschkontingentierung für das geplante Gewerbegebiet wurde geprüft, ob aus der

6

(19)

Nutzung der Gewerbe- und Industrieflächen in der Nachbarschaft Geräuschimmissionen resultieren können, die gemessen an den Vorgaben der TA Lärm zu Konflikten führen, deren Bewältigung entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplänen erfordert, oder ob diese entbehrlich sind, weil die Regelungen der TA Lärm allein ausreichen, um den angemessenen Schutz der Nachbarbebauung (z.B. im Bereich der Dessauer Straße) vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sicherzustellen.

Das Ergebnis des schalltechnischen Berichts (Kötter Consulting Engineers) vom Juli 2018 führte zum Erfordernis einer Festsetzung von Lärmkontingenten im Geltungsbereich des vorliegenden B-Planes.

Auf der Grundlage dieses Ergebnisses und in

Abstimmung mit dem zuständigen Umweltamt wurden die Planzeichnung und die Begründung zum B-Plan in der vorliegenden Fassung überarbeitet.

11 LAGetSi Keine Einwände. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, die von dem B-

Planverfahren betroffen wären, sind nicht bekannt.

Kenntnisnahme.

12 NBB-

Netzgesellschaft Berlin-

Brandenburg mbH § Co. KG

Eine Versorgung des Plangebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

In räumlichem Bereich des Planungsgebietes befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar. Gemäß den technischen Regeln der DVGW- Regelwerke sind bei Bauarbeiten in der Nähe dieser Hochdruck-Erdgasleitung die Bauausführenden vor Ort einzuweisen.

Leitungen Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.

Der Bebauungsplan setzt grundsätzlich öffentliche Straßen in ausreichendem Maße zur Unterbringung von Leitungen fest.

Die Durchführung der erforderlichen Versorgungs­

leitungen auf privaten Grundstücksflächen ist durch die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer in

Abstimmung mit den Versorgungsträgern zu gewährleisten. Es besteht somit kein weiteres Erfordernis, Privatgrundstücke zu belasten.

13 Vattenfall Wärme Berlin AG

Das Planungsgebiet ist durch die Fernwärme der Vattenfall Wärme Berlin AG erschlossen. Die

Gebäude des Planungsgebietes sind in der Mehrzahl an das Fernwärmverbundnetz

Fernwärme Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.

Der Bebauungsplan setzt grundsätzlich öffentliche Straßen in ausreichendem Maße zur Unterbringung von Leitungen fest.

(20)

Klingenberg/Lichtenberg angeschlossen. Die

Fernwärmetrasse verlaufen überwiegend im öffentlichen Straßenland des gesamten

Planungsgebietes. Eine Hauptversorgungstrasse der Nennweite 2 x DN 800 verläuft in der Wolfener Straße und quert das Planungsgebiet von Nord nach Süden. Diese Trasse ist von übergeordneter Funktion und versorgt den Bezirk Marzahn-Hellersdorf mit umweltfreundlicher Fernwärme.

Es ist erforderlich, die vorhandenen Fernwärmetrassen in die weitere Planung einzubeziehen. Das gilt auch für

Hausanschlusstrassen, welche bereits auf

verschiedenen Grundstücken liegen. Es wird gebeten die Formulierung im Punkt 2.2.5 „Stadttechnik“ des B- Planes hinsichtlich der Fernwärmeanlagen zu ändern.

Die Durchführung der erforderlichen Versorgungs­

leitungen auf privaten Grundstücksflächen ist durch die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer in

Abstimmung mit den Versorgungsträgern zu gewährleisten. Es besteht somit kein weiteres Erfordernis, Privatgrundstücke zu belasten.

14 SenFin, I D 13 Keine Bedenken gegen den B-Plan Kenntnisnahme.

15 SenUVK, V F 01

Es wird inhaltlich auf die Stellungnahmen der Abteilung V PW und V PI E verwiesen.

Abt. V PW:

15.1 Gemäß Vorbereitender Maßnahmenplanung im Einzugsbereich der Wuhle (VMP) aus 2014 ist geplant, die Neue Wuhle gem. EG Wasserrahmen­

richtlinie (WRRL) auszubauen. Unter Federführung von SenUVK II B2 wird dazu die Vorplanungs­

unterlage (VPU) erstellt. Der B-Plan-Bereich grenzt im Norden auf einer Länge von ca. 270 m an das künftige Baufeld für Maßnahmen im Bereich der Neuen Wuhle an. Das Feuchtgebiet „Alte Kohlbeke“

wird durch die VMP Wuhle nicht beplant. Im Grundsatz gibt es durch SenUVK V PW keinen Einwand gegen den B-Plan-Entwurf, wenn folgende Punkte eingehalten werden:

SenUVK II B2 als Verfasser der VMP hat keinen Einwand.

SenUVK V OW wird beteiligt.

Nachfolgende Punkte

Ausbau der Wuhle als Einzugsgebiet

Kenntnisnahme.

In der Planung wurden/werden die gesetzlichen Grundlagen und Fachplanungen sowie das BWG im Zusammenhang mit dem Verschlechterungsverbot der Wuhle (Hinweis zur EU-WRRL und zu § 4 der Richtlinie 2000/60/EG) berücksichtigt und in die Begründung eingearbeitet.

SenUVK, II B2, und SenUVK, V OW, sind im

vorliegenden B-Planverfahren bereits einbezogen bzw.

beteiligt worden.

8

(21)

15.2 Versickerung / Einleitungen

Gem. Hinweisen in Pkt. 2.4 – Schutzgut Wasser – werden die B-Plan-Flächen bei Niederschlag über die Trennkanalisation zur Neuen Wuhle hin entwässert bzw. das Regenwasser wird versickert. Da der B- Plan zum großen Teil bereits gewerblich genutzte Flächen umfasst, wird deshalb empfohlen, dass bestehende oder geplante Anlagen zur

Regenwasserversickerung mit der Bedingung verknüpft werden, dass zuvor geeignete, unbelastete Bodenverhältnisse nachgewiesen werden müssen.

Niederschlags­

entwässerung

Kenntnisnahme.

Vorliegende Empfehlungen sollen im Rahmen der Bauausführung Berücksichtigung finden.

Gesetzliche Grundlagen und Fachplanungen sowie das BWG im Zusammenhang mit dem

Verschlechterungsverbot des Bodens (Hinweis zur EU­

WRRL und zu § 4 der Richtlinie 2000/60/EG) sind damit zu beachten. Eine Festsetzung hierzu ist in diesem B- Plan nicht erforderlich.

15.3 Soweit Einleitungsbauwerke vom B-Plan- Bereich in die Neue Wuhle zur Entwässerung bestehen bzw. vorgesehen sind, sind diese mit einer Folgeverpflichtung zu versehen. Der Betreiber soll beim Wuhle-Ausbau die Kosten des eventuellen Einleitungsumbaus übernehmen oder die Einleitung auf seine Kosten umbauen und die Einleitung damit den neuen Bedingungen anpassen.

Entwässerung Kenntnisnahme.

Zum Umgang mit der Einleitung des

Niederschlagswassers in die Neue Wuhle wird auf den

§ 36a Niederschlagswasserbewirtschaftung im Abschnitt III des Berliner Wassergesetzes/BWG unter der Überschrift „Besondere Bestimmungen für das Grundwasser“ verwiesen. § 36a BWG enthält Regelungen für Grund- und Oberflächengewässer­

benutzungen, wie eine Einleitung in ein Oberflächengewässer erfolgen soll. Weitere

Regelungen im Bereich des vorliegenden B-Plans sind diesbezüglich nicht erforderlich.

V PI E

15.4 Derzeit wird der Neubau der im Zuge der Märkischen Allee bestehenden und die Wuhletalstraße querenden Straßenbrücke (Wuhletalbrücke) geplant. Die Baumaßnahme umfasst auch die sich der Brücke anschließenden Rampenbereiche.

Der Baubereich der Wuhletalbrücke grenzt durch die vorhandenen Anlagen der DB AG nicht unmittelbar an die Flächen des B-Plan XXI-3. Dennoch soll der Hinweis zur anstehenden Baumaßnahme gegeben und um Berücksichtigung der Maßnahme gebeten werden.

Bau der Wuhletal- brücke

Kenntnisnahme.

Der Hinweis zur anstehenden Baumaßnahme wird in der Begründung zum B-Plan aufgenommen.

(22)

16 SenStadtWohn,

I B

Hinweise:

16.1 Die Biotopfläche soll als Grünfläche festgesetzt werden, was als Regelfall in Abhängigkeit von Bedeutung und Größe aus im FNP dargestellter gewerblicher Baufläche möglich ist.

FNP Berücksichtigung.

Die Planzeichnung zum B-Plan enthält bereits die Darstellung einer Grünfläche. Die Fläche der Alten Kohlbeke (Flurstücke Nr. 7, 23, 95, 119, 453) ist ein Biotop nach § 30a des Berliner Naturschutzgesetzes.

Das betroffene Feuchtgebiet mit Röhrichtbeständen wird diesbezüglich als Vorrangfläche für den Arten- und Biotopschutz im Sinne einer naturnahen Parkanlage planungsrechtlich gesichert. Sie besitzt durch die Verknüpfung verschieden strukturierter Lebensräume ein hohes Artenschutzpotenzial. Sie ist im näheren Umfeld das letzte Relikt der ursprünglichen Kultur- und Naturlandschaft. Im diesem Bereich befinden sich u.a.

folgende Biotopen: Gebüsche, Baumreihen und Baumgruppen; gewässerbegleitende Röhrichte;

Standgewässer. Sie ist ein wesentliches städtebauliches Element und Bestandteil der Grünvernetzung innerhalb des Plangebietes.

16.2 Die StEP`s Wirtschaft 2030 und Zentren 2030 sind beschlossen. Die Begründung sollte

entsprechend aktualisiert werden

EpB Berücksichtigung.

StEP Wirtschaft 2030 und StEP Zentren 2030 werden in der Begründung aktualisiert.

17 SenUVK, I C

Hinweis zu Verkehrsbedingten Immissionen nach BImSchG § 37:

17.1 Bei der Betrachtung vom anlagenbezogenen Lärmschutz wird empfohlen, das zuständige

Umweltamt verstärkt in das Verfahren einzubeziehen.

Geräusch­

kontingen­

tierung

Berücksichtigung.

Das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirkes wurde von Beginn an in das B-Planverfahren einbezogen. Die hier erforderliche Festsetzung von Lärmkontingenten wurde mit dem o.g. zuständigen Fachamt abgestimmt.

17.2 Eine enge Abstimmung mit SenStadtWohn II C wird angesichts der aktuellen Rechtsprüfung zur Lärmkontingentierung empfohlen.

Berücksichtigung.

Eine Vorabstimmung mit SenStadtWohn, II C, erfolgte in dieser Hinsicht bereits im Rahmen einer Vorprüfung/

Rechtsprüfung zum vorliegenden B-Planverfahren.

17.3 Bei der Lärmkontingentierung müssen nun Berücksichtigung.

engere Anwendungsgrenzen antizipiert und bei Auf der Grundlage eines schalltechnischen Berichts Nutzung dieses Instrumentes die Begründung zum (Kötter Consulting Engineers) vom Juli 2018 zur Bebauungsplan entsprechend angepasst werden Beurteilung der Geräuschsituation in den Geltungs­

bereichen der Bebauungspläne XXI-3 und XXI-4 (Gewerbegebiete östlich und westlich der Wolfener Straße) erfolgte eine Festsetzung von Lärm-

10

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