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Brennstoff aus Grünabfäl- len - wo bleibt der Rest?

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(1)

Brennstoff aus Grünabfäl- len - wo bleibt der Rest?

Garten- und Parkabfälle, Landschafts- pflegeabfälle und sonstige Grünabfälle sind nicht nur Rohstoffe zur Kompos- tierung oder Vergärung. Die holzigen Anteile werden auch als Brennstoff für Biomasseheizkraftwerke aufberei- tet und zu diesem Zweck immer häu- figer abgetrennt. Die Menge an abge- siebtem Brennstoff beläuft sich dabei auf bis zu etwa 25 %. Wo aber bleibt der Rest? Diese Frage stellt sich vor allem dort, wo die Biomasseaufberei- tung losgelöst von Kompostierungs- anlagen stattfindet und die Reste zu einem Problem werden. Bei der Ent- sorgung auf Flächen bleiben geltende Rechtsbestimmungen und gute fachli- che Praxis all zu oft unbeachtet.

Werden Grünabfälle einer Aufbereitung zu Biomassebrennstoffen unterzogen, sind die verbleibenden Feinanteile weiterhin als Bioabfall einzustufen. Ihre abfallrechtliche Zuordnung zu den Garten- und Parkabfäl- len (AVV 200201) bleibt von der Aufberei- tung unberührt. Die Materialien unterliegen

den Vorgaben der Bioabfallverordnung (BioAbfV).

Bioabfallverordnung

Die Bioabfallverordnung enthält im wesent- lichen Behandlungs-, Untersuchungs- und Nachweispflichten, die auch bei der Ver- wertung von Grünabfällen zu beachten sind.

 Die Pflicht zur Behandlung (z.B. Kom- postierung) hat den Zweck, die hygieni- sche Unbedenklichkeit bezüglich seu- chen- und phytopathogener Schaderre- ger zu gewährleisten und deren Wei- terverbreitung zu vermeiden.

 Die Untersuchungspflichten dienen der Kenntnis über Eigenschaften und In- haltsstoffe, sowie über die Gewährleis- tung von Grenzwerten und zulässigen Aufwandmengen.

 Die Nachweispflichten beziehen sich v.a. auf das Lieferscheinverfahren nach

§ 11 inkl. der Unterrichtung zuständiger Behörden.

(Fortsetzung auf Seite 2)

10

2010

Brüsseler Bioabfall- Konferenz

Erneut hat die belgische Ratspräsidentschaft mit ihrer Bioabfall-Konferenz am 21. September auf die Notwendigkeit einer EU- weiten Bioabfallrichtlinie hingewiesen. Die EU- Kommission hält an ihrem Fahrplan fest.

Seite 5-6

Prüfung von Güte- zeichenverfahren

Über die aktuellen Ent- scheidungen des Bundesgü- teausschusses berichten wir auf

Seite 9

KrWG - Weichen- stellung auch für Bioabfall

Die europäischen Abfall- rahmenrichtlinie will den Vorrang der stofflichen Verwertung von Abfällen vor der Verbrennung. Wie dies in der nationalen Um- setzung im neugefassten Kreislaufwirtschaftsgesetz geschehen soll, lesen Sie auf

Seite 4-5

(2)

Die Bioabfallverordnung sieht in der geltenden Fassung für Garten- und Parkabfälle zwar eine pauschale Ausnahmemöglichkeit von Untersu- chungs- und Behandlungspflichten vor. Hinter- grund der Ausnahme ist, dass der Verordnungsge- ber den bei der Pflege von Grünflächen üblichen

Verbleib von Häckselgut am Ursprungsort nicht als Risiko im Hinblick auf die Verbreitung von Schadorganismen oder Schadstoffen einstufte. In der Praxis wurde von den Ausnahmemöglichkei- ten allerdings großzügig Gebrauch gemacht. Sie wurde nicht nur für gehäckseltes Grüngut zum direkten Verbleib auf der Fläche genutzt, sondern auch für die Grünabfallentsorgung auf Ackerflä- chen allgemein. Häufig wird dabei vergessen, dass die Befreiung von der Untersuchungs- und Be- handlungspflicht keine Befreiung von den mate- riellen Anforderungen der BioAbfV bedeutet und auch die Nachweispflichten der BioAbfV einzuhal- ten sind.

Hinweise zum Vollzug

In den Hinweisen zum Vollzug der Bioabfallver- ordnung ist ausgeführt, welche Pflichten beachtet werden müssen:

 Auch unbehandelte und nicht untersuchte Garten- und Parkabfälle müssen die produkt- seitigen Qualitätsanforderungen an die Hygie- ne sowie Schad- und Fremdstoffe erfüllen.

Hierzu gehört etwa auch der Grenzwert von maximal zwei keimfähigen Samen und aus- triebfähigen Pflanzenteilen je Liter, der einer Ver-unkrautung der Flächen vorbeugt.

 Garten- und Parkabfälle, egal ob nur zerklei- nert oder bereits kompostiert, unterliegen d e n A u f z e i c h n u n g s p f l i c h t e n d e s

§ 11 Abs. 1 BioAbfV, sowie dem Lieferschein- verfahren nach § 11 Abs. 2 inklusive Mittei-

lungspflichten an die zuständigen Behörden, soweit eine Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden erfolgt.

 Für Aufwandmengen von mehr als 20 t TM/ha in drei Jahren ist gemäß § 10 Abs. 3 BioAbfV zudem durch Untersuchung nachzuweisen, dass die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten werden.

Düngerecht

Neben der Bioabfallverordnung sind bei der Ver- wertung von Grünabfällen auf Flächen auch die Vorgaben der Düngemittelverordnung (DüMV) sowie der Düngeverordnung (DüV) zur guten fachlichen Praxis der Düngung zu beachten.

 Sowohl unbehandelte (d.h. lediglich zerkleiner- te) als auch behandelte Grünabfälle (d.h. Kom- poste oder Gärrückstände) müssen bei der Abgabe gemäß der DüMV als Düngemittel oder Bodenhilfsstoff eingestuft werden und eine entsprechende düngemittelrechtliche Kennzeichnung aufweisen. Eine solche Kenn- zeichnung ist ohne Untersuchung des Materi- als nicht möglich.

 Darüber hinaus ist die Aufwandmenge am Nährstoffbedarf der Pflanzen und des Bodens auszurichten. Hierzu ist die Aufwandmenge nach Maßgabe der enthaltenen Nährstoffe zu bestimmen und entsprechende Empfehlungen zur sachgerechten Anwendung auszuweisen.

Novelle der BioAbfV in Vorbereitung Hinsichtlich der bestehenden Ausnahmeregelung für Garten- und Parkabfälle sind in der geplanten Novelle der Bioabfallverordnung deutliche Ände- rungen vorgesehen. Die grundsätzliche Ausnahme von den Untersuchungs- und Behandlungspflich- ten wird entfallen bzw. nur noch im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich sein.

(Fortsetzung von Seite 1)

(Fortsetzung auf Seite 3) Lagerung von Unterkorn in der Landschaft

(3)

Für Biomasseaufbereiter und Andere ist dies ein Signal, sich nicht nur mit dem Brennstoff, sondern auch mit der qualifizierten Verwertung von Grün- gut-Feinanteilen ernsthaft zu beschäftigen. Deren ordnungsgemäße und bedarfsorientierte Verwer- tung ist in den Kalkulationen bislang nur selten eingepreist.

Gütesicherung von Grüngut-Feinanteilen Eine Gütesicherung verbleibender Grüngut- Feinanteile ist grundsätzlich möglich. Vorausset- zung ist eine Behandlung zur Hygienisierung (Kompostierung oder Vergärung) sowie die Durchführung von Untersuchungen, wie sie auch in der Neufassung der BioAbfV vorgesehen sind.

Gerade die Kompostierung ist in der Regel mit wenig Mehraufwand möglich. Zu beachten ist, dass bei der Abtrennung von Brennstoffen ausrei- chend strukturwirksame Bestandteile verbleiben, um eine fachgerechte Rotte zu gewährleisten und starke Geruchsemissionen sowie höhere Emissio- nen klimarelevanter Gase aus Fäulnisprozessen zu vermeiden. Solche Emissionen wären bei bloßer Lagerung solcher Materialien in größerem Umfang zu erwarten.

Die Gütesicherung von behandelten Grüngut- Feinanteilen aus der Biomasseaufbereitung ist mit folgenden Vorteilen verbunden:

 Den Anforderungen an die hygienische Unbe- denklichkeit wird entsprochen.

 Die Grünabfälle werden untersucht und die Ergebnisse für die Deklarationsangaben und die Anwendungsempfehlungen herangezogen.

 Das Prüfzeugnis der RAL-Gütesicherung ent- hält die jeweils zutreffende düngemittelrechtli- che Kennzeichnung, ohne die das Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden darf. Dar- über hinaus sind alle Anforderungen aus den abfall- und düngemittelrechtlichen Bestimmun- gen belegbar berücksichtigt.

 Das aufwändige Lieferscheinverfahren der BioAbfV, welches sowohl in der aktuellen als auch der künftigen Fassung der BioAbfV für das Aufbringen auf Ackerflächen gilt, entfällt bei der Gütesicherung von Grünabfällen.

Weitere Information: Bundesgütegemeinschaft- Kompost, Von-der-Wettern-Str. 25, 51149 Köln- Gremberghoven, Tel.: 02203 358 37 0 Fax: 02203 355 3712, Email: info@kompost.de, Internet:

(KI/TJ/KE)

(Fortsetzung von Seite 2)

Bericht aus der Praxis

Unterkornverwertung Grüngut

Eine gütegesicherte hessische Kompostanlage hat sich im Laufe ihrer Tätigkeit ein her- vorragendes Vertrauensverhältnis zu den umliegenden Landwirten aufgebaut. Während anfangs bei der Abgabe der erzeugten Komposte zunächst noch zugezahlt werden musste, werden - auch aufgrund der gestiegenen Düngemittelpreise - heute beim Kom- postverkauf „schwarze Zahlen“ geschrieben, Tendenz steigend.

All dies wird durch das Auftauchen von „kompostähnlichem Unterkorn“ aus der Biomasseaufberei- tung nunmehr infrage gestellt, weil solches Unterkorn ohne Behandlung und kostenlos an Landwirte abgegeben wird. „Dass das Zeug dann am Feldrand länger liegt und dazu noch stinkt und wir dafür als Verursacher angesehen werden, war natürlich der Gipfel des Ganzen,“ so der zu Recht mehr als erboste Kompostanlagenbetreiber über die Praxis eines benachbarten Biomasseaufbereiters.

Aber auch Kompostierer nutzen die Gelegenheit, holzige Bestandteile des Grünschnitts gewinnbrin- gend in Biomassekraftwerke abgeben zu können. Da viele Biomassekraftwerke nur noch holzreiche Grobanteile des Grüngutes annehmen, bleibt in vielen Kompostanlagen ein größerer Anteil Feinkorn bzw. Unterkorn zurück. Das Feinkorn lässt sich nur schwer alleine kompostieren und ist als Struk- turmaterial gänzlich ungeeignet. Die bloße Lagerung auf Haufen und die Erwartung, dass das Material dann ordentlich „vor sich hin rottet“, tritt in der Vielzahl der Fälle nicht ein, was spätestens beim Öffnen des Haufens durch heftige Geruchsemissionen spür- und riechbar wird. Wenn während des vermeintlichen Rotteprozesses dann nicht einmal umgesetzt wird, fallen die Geruchsemissionen noch weitaus stärker aus. Diese Meinung des Betriebsleiters einer hessischen Bioabfallanlage ist symptoma- tisch für viele andere Erfahrungen.

Dass die Verwertung des Feinkorns aber dennoch geht, beweisen etliche Anlagen, die damit schon vor einigen Jahren begonnen haben. So wird z.B. das frisch gesiebte Unterkorn mengendefiniert und ohne zeitliche Verzögerung wieder in den Kompostierungsprozess eingeschleust, mit dem Ergebnis, dass die Kompostierung funktioniert und der Kompost sogar noch verbessert wird. (STA)

(4)

Am 23.09.2010 hatte das Bundesumwelt- ministerium (BMU) bezüglich der Neufas- sung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zur Anhörung der beteiligten Ver- bände geladen. Die Neufassung des Stammgesetzes der Abfallwirtschaft wird auch entscheidende Weichenstellungen für die stoffliche und energetische Verwertung von Bioabfällen mit sich bringen.

Für Bioabfälle, die - im Gegensatz zu vielen ande- ren Abfällen - häufig sowohl stofflich als auch energetisch verwertet werden können, stellt sich die Frage der Lenkungsfunktion des Gesetzes in besonderer Weise. Dies gilt auch deshalb, weil die Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Uni- on aus guten Gründen dem stofflichen Recycling Vorrang vor der thermischen Verwertung gibt.

Mit der Neufassung des KrWG soll Europarecht in nationales Recht überführt werden.

Flächendeckende Getrenntsammlung von Bioabfällen ab 2015

Bis 2015 soll flächendeckend die getrennte Samm- lung von Bioabfällen umgesetzt sein. Dies ist in

§ 11 des vorliegenden Referentenentwurfes des KrWG bestimmt. Ziel ist es, so der Gesetzgeber, das hohe Recyclingpotential der noch im Haus- müll befindlichen Bioabfälle effizienter zu erschlie- ßen. Zwar macht die überwiegende Anzahl der entsorgungspflichtigen Körperschaften ihren Bür- gern bereits heute Angebote zur Getrenntsamm- lung von Bioabfällen. Oft sind die Angebote aber wenig attraktiv und geben dem Bürger zu wenig Anreiz, seine Bioabfälle tatsächlich einer gezielten Verwertung zuzuführen. So kommt es, dass gera- de einmal etwas mehr als 50 % der Haushalte überhaupt über eine Biotonne verfügen. Mit dem ausdrücklichen Gebot zur Getrenntsammlung will der Gesetzgeber diesen Anteil nunmehr deutlich erhöhen. Darüber hinaus sollen auch bei den Grünabfällen die gegebene Potentiale besser er- schlossen werden.

Gütesicherung findet hohe Anerkennung

§ 12 eröffnet - neben dem bereits bestehenden Instrument des Entsorgungsfachbetriebes (EfB) - die gesetzliche Möglichkeit, für den Bereich der Bioabfall- und Klärschlammverwertung ein Pro- dukt bezogenes Qualitätssicherungssystem einzu- richten. Im Gegensatz zum EfB, bei dem Entsor- gungstätigkeiten zertifiziert werden, richtet sich die Zielstellung der Qualitätssicherung dabei auf die Stoffe selbst, d.h. auf die Erzeugung und stoffli- che Nutzung von Bioabfällen und Klärschlämmen.

In seiner Begründung zu § 12 verweist der Ge- setzgeber deutlich darauf, dass sich die von Güte- gemeinschaften in den vergangenen 20 Jahren im Bereich der Bioabfallverwertung etablierten Sys- teme der Qualitätssicherung bewährt haben und eine hohe Akzeptanz genießen. Diese Systeme sollen daher "gefestigt", "ausgebaut", sowie die

"Selbstordnungskräfte der Wirtschaft gestärkt"

und der "Vollzug entlastet" werden, so das BMU in seiner Begründung. Diese Akzeptanz und Wür- digung der Qualitätssicherung ist eine Anerken- nung der Tätigkeit der Mitglieder der Gütege- meinschaften und der hohen Beteiligungsrate an der Qualitätssicherung.

Abfallhierarchie

Während das bestehende Abfallrecht bereits den Vorrang der Verwertung von Abfällen vor deren Beseitigung vorschreibt, will die nunmehr umzu- setzende Abfallrahmenrichtlinie einen Schritt wei- ter gehen. Sie bestimmt, dass bei Verwertungs- maßnahmen die stoffliche Verwertung von Abfäl- len (Recycling) Vorrang vor der energetischen Verwertung hat. Das Getrenntsammelgebot für Bioabfälle in § 11 KrWG und deren stoffliche Verwertung auf dem Wege der Kompostierung oder der Vergärung (mit Biogaserzeugung und anschließender stofflichen Verwertung der Gär- rückstände) stimmt mit der Zielstellung der Ab- fallrahmenrichtlinie voll und ganz überein.

(Fortsetzung auf Seite 5)

KrWG: Weichenstellung für die

Verwertung von Bioabfällen

(5)

Allerdings hat das BMU immer zu erkennen gege- ben, dass die Umsetzung der europäischen Abfall- hierarchie flexibel auszulegen ist. Dies bedeutet konkret, dass die Hierarchie zwischen einzelnen Arten der Verwertung auch aufgelöst werden kann und vorstellbar ist, dass die stoffliche und die energetische Verwertung auf eine Stufe ge- stellt werden.

Der Vorrang oder Gleichrang von Verwertungs- wegen für einzelne Abfallarten soll dabei primär durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden.

Dort kann für einzelne Abfallarten die jeweils beste Verwertungsoption vorgegeben werden.

"Heizwertkriterium" aus Sicht der Bioab- fallwirtschaft erforderlich

Da nicht für alle relevanten Abfallarten zeitnah Verordnungen erlassen werden können, soll sich das bereits im geltenden Abfallrecht enthaltene

"Heizwertkriterium" von 11 MJ/kg als Vorausset- zung für eine hochwertige thermische Verwer- tung auch im neuen Gesetz wiederfinden. Diese als "Auffangregelung" gedachte Bestimmung ist erforderlich, um zu vermeiden, dass etwa nieder- kalorische Stoffe wie Bioabfälle, die für ein Recyc- ling prädestiniert sind, dennoch verbrannt wer- den. Kritiker des Heizwertkriteriums verweisen darauf, dass auch organische Stoffe mit Heizwer- ten von weniger als 11 MJ/kg thermisch verwertet werden können. Schließlich sei eine selbstgängige Verbrennung ab Heizwerten von etwa 4 MJ/kg möglich.

Befürworter halten entgegen, dass der stoffliche Nutzwert von Bioabfällen (Pflanzennährstoffe, Torfsubstitution, Humusreproduktion der Böden) deutlich höher ist, als die bei der Verbrennung niederkalorischer Stoffe zu gewinnende Energie.

Denn: Bei der Verbrennung geht der gesamte stoffliche Nutzwert verloren. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, für Bioabfälle die Anerkennung der Verbrennung als eine Maßnahme der

„Verwertung“ zu beschränken und nur zuzulas- sen, wenn die Stoffe tatsächlich einen beachtli- chen Heizwert aufweisen.

Bei einer bedingungslosen Umsetzung der Abfall- hierarchie (stoffliche vor thermischer Verwer- tung) wäre das Heizwertkriterium tatsächlich entbehrlich. Weil aber offensichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Hierarchie in Bezug auf unter- schiedliche Verwertungsarten flexibel halten will und dies bei bestimmten Fallgestaltungen auch Sinn macht, bleibt das Kriterium zur Absicherung der stofflichen Verwertung erforderlich.

Ökobilanzen werden wichtige Entschei- dungsgrundlage

Bei Entscheidungen, welcher Art von Verwer- tungsmaßnahme der Vorrang zu geben ist, wer- den Ökobilanzen künftig eine entscheidende Rolle spielen. Die entsprechenden Bestimmungen fin-

den sich in § 6 Absatz 2 und in § 8 des Gesetzent- wurfes. Ergeben sich bei der Ökobilanz mehrere gleichrangige Verwertungsmöglichkeiten, besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen.

Für die energetische Verwertung bestimmt § 8 Absatz 3 allerdings, dass diese im Vergleich zur stofflichen Verwertung als gleichrangig anzuneh- men ist, wenn der Heizwert mindestes 11 MJ/kg beträgt. Konkret bedeutet dies, dass die energeti- sche Verwertung in diesem Fall keines ökobilan- ziellen Vergleiches mit der stofflichen Verwertung bedarf. Darüber hinaus ist eine thermische Ver- wertung von niederkalorischen Abfällen (< 11 MJ/

kg) möglich, wenn eine Ökobilanz die Gleichwer- tigkeit mit der stofflichen Verwertung feststellt.

Diese, gegenüber dem vorangegangenen Arbeits- entwurf des Gesetzes geänderten Bestimmungen, haben die Lenkungsfunktion für Bioabfälle in Rich- tung stofflicher Verwertung leider geschwächt.

Besser wäre es, wenn bei ökobilanzieller Gleich- rangigkeit von Verwertungsarten diejenige Ver- wertungsart Vorrang hätte, die nach der Hierar- chie gemäß § 6 Absatz 1 KrWG als vorrangig bestimmt ist.

Bei der Durchführung von Ökobilanzen wird es, wie auch immer, daher sehr auf die Vergleichbar- keit von Grundlagen und Annahmen ankommen und darauf, dass die angesetzten Bewertungsmaß- stäbe den Stellenwert der stofflichen und der energetischen Nutzenpotentiale - auch im Hin- blick auf die generelle Prioritätenfolge der Ver- wertungsarten - angemessen berücksichtigen.

Kompostierung und Vergärung sind stoffli- che Verwertung

Der Begriff der "energetischen Verwertung" be- zieht sich im neuen KrWG ausschließlich auf die thermische Nutzung (Verbrennung). Die energeti- sche Nutzung von Bioabfällen durch Vergärung wird davon nicht erfasst. Dies erscheint folgerich- tig, weil die neben der Biogaserzeugung verblei- benden Gärrückstände ebenso wie Bioabfälle bei der Kompostierung stofflich verwertet, d.h. recy- celt werden. Im Falle der Verbrennung von Gär- rückständen liegt dagegen kein Recycling vor.

Wie geht es weiter?

Nachdem die Länder, Spitzenverbände und sons- tigen Verbände bereits gehört wurden, sollen im Oktober nunmehr die Ressortabstimmungen er- folgen. Anfang November soll der Entwurf des neuen KrWG zur Notifizierung nach Brüssel.

Während der damit verbundenen 3-Monatsfrist sollen bereits die Befassungen in den gesetzge- benden Gremien beginnen. Mit einer Verabschie- dung des Gesetzes wird in der 2. Hälfte 2011 gerechnet.

Weitere Informationen zur Novelle des Kreislauf- wirtschaftsgesetz unter

(Fortsetzung von Seite 4)

(6)

Forderung nach EU-Bioabfall- richtlinie bleibt

Am 21. September 2010 fand in der Vertre- tung der Europäischen Regionen unter dem Motto „Don´t waste your biowaste“ die dritte Bioabfallkonferenz statt. Bioabfall ist auch für die amtierende Belgische Ratsprä- sidentschaft aktuell.

Rund 200 Teilnehmer aus ganz Europa brachten ihr Interesse an einer EU-weiten Regelung zum Ausdruck. Dr. Helge Wendeburg, Abteilungsleiter im Bundesministerium für Umwelt, unterstützte in der Podiumsdiskussion die belgische Initiative und untermauerte erneut die deutsche Position (siehe Infokasten „Empfehlung des Bundesrats“), dass eine einheitliche Europa-weite Regelung für Bioabfall erforderlich ist.

Keynote Speakers waren der Generaldirektor Karl Falkenberg von der GD Umwelt der EU Kommission, Toon Wassenberg, Assistent der Europa-Abgeordneten Kathleen Van Brempt, als Vertreter des Europäischen Parlaments und Ste- phane Arditi vom Europäischen Umweltbüro (EEB). Karl Falkenberg bekräftige erneut, dass die EU-Kommission den Stoffstrom Bioabfall durch die Abfallrahmenrichtlinie auf europäischer Ebene ausreichend geregelt sieht und diesbezüglich keine Gesetzeslücken bestehen. „Es liegt nun im Ver- antwortungsbereich der Mitgliedstaaten“, so der Generaldirektor, „die Anforderungen der Abfall-

rahmenrichtlinie entsprechend umzusetzen.“ Er versicherte, dass die Kommission die ordnungs- mäßige Umsetzung dieser Rahmenregelung über- wachen wird und bei Verstoß entsprechende Maßnahmen einleiten wird.

Im Gegensatz zur EU-Kommission hob Stephane Arditi in seiner Rede hervor, dass in den Europäi- schen Bestimmungen lediglich Ansätze für die Behandlung von Bioabfällen bestehen, jedoch kei- ne konkreten verbindlichen Anforderungen ge- nannt sind. Arditi verwies auf die jüngst von der Kommission veröffentlichten „Mitteilung über die zukünftige Bioabfallbehandlung in Europa“ in der davor gewarnt wird, durch den Ausbau von Verbrennungskapazitäten, falsche Wege bei der Behandlung von Bioabfällen einzuschlagen.

Toon Wassenberg unterstrich die Meinung der Umweltverbände Europas (EEB) und gab die Posi- tion des Europaparlaments wider. Das Parlament fordert eine spezifische Richtlinie für die Behand- lung von Bioabfällen, da die bestehende Gesetzes- lage fragmentiert und nicht ausreichend seien.

Durch eine Europa-weite Bioabfallrichtlinie würde eine Vereinfachung, Klarheit und bessere Überwa- chung ermöglicht. Eine fundierte Gesetzesgrundla- ge für die Behandlung von Bioabfällen würde so- wohl dem öffentlichen als auch dem privaten Sek- tor langfristig Vertrauen schenken, um in biologi- sche Behandlungsverfahren zu investieren.

Mieke De Schoenmakere von der belgischen Um- weltbehörde OVAM und Veranstalterin der Kon- ferenz nahm in ihrem Vortrag die Mitteilung der Kommission im Blickwinkel eines nachhaltigen Materials- bzw. Ressourcenmanagements unter die Lupe. Basierend auf der Folgenabschätzung, in der wertvolle Ergebnisse in Hinblick auf ein nach- haltiges Bioabfallmanagement zusammengetragen wurden, sind die daraus von Kommission gezoge- nen Schlussfolgerungen zu hinterfragen. Mit der abwartenden Haltung der Kommission bezie- hungsweise die Verlagerung der Regelung der Bioabfallbehandlung in die Mitgliedstaaten, ver- passt die Kommission diese wertvolle Ressource

„Bioabfall“, die neben Nährstoffen, auch ein gro-

(Fortsetzung auf Seite 7)

Entschließung des Bundesrates für ei- ne EU-Bioabfallrichtlinie

Am 9. Juli 2010 haben die Bundesländer einheitlich für eine EU-weite Bioabfallrichtlinie gestimmt. Der Bundesrat schließt sich damit der Meinung der Bundesregierung und des EU-Parlaments an. Eine Richt- linie wird vom Rat für notwendig erachtet, um alle erforderlichen Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Bioabfällen in der EU zusam- menzufassen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass durch eine eigen- ständige Regelung das bisher unausgeschöpfte Potential von Bioabfäl- len besser erfasst wird und dies erhebliche ökologische und ökono- mische Vorteile mit sich bringt. Das Vorhaben der EU-Kommission Mindestanforderungen für die Verwendung von Kompost und Gär- rückständen gemeinsam in einer Klärschlammrichtlinie zu regeln, hält der Bundesrat dagegen für nicht sachgerecht. (SI)

Brüsseler Bioabfall-Konferenz

(7)

ßes Potential zur Verbes- serung der Umwelt durch C-Sequestrierung, Treibhausgaseinsparung u.v.m. beinhaltet, nach- haltig zu nutzen.

Die Beiträge der Konfe- renz werden in Kürze auf der Internetseite der Belgischen Umweltbe- hörde OVAM unter

Download bereitgestellt.

(SI)

(Fortsetzung von Seite 6)

Fahrplan der Kommission

 Im Rahmen des Komitologieverfahrens der Abfallrahmenrichtlinie wird von den Mitgliedstaaten gefordert bis spätestens Dezember 2013 in ihren Abfallbewirtschaftungsplänen spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Bioabfällen auszuarbeiten. Vorbereitende Arbeiten haben dazu begonnen und sollen bis Ende 2010 angenommen werden.

 Bewertung der Umsetzung bestehender Rechtsregelungen in den Mitglied- staaten durch die Kommission bis Ende 2010.

 Ausarbeitung von Kriterien für die Definition des Abfallendes von Kom- post und Gärrückständen in 2011.

 Revision der EU-Klärschlammrichtlinie unter Einbeziehung der Behandlung von Bioabfällen, die nicht den Produktstandard erfüllen (Entwurf eines Arbeitspapiers liegt vor).

Immer wieder werden Welkeerscheinun- gen und das Absterben von Trieben bei Ahorn auf einen Verticillium-Befall, auch Welkekrankheit genannt, zurückgeführt.

Die Schadenssummen, etwa bei Alleepflan- zungen, sind erheblich. Entsprechend hoch ist die wirtschaftliche Bedeutung und das Schadenrisiko dieses weit verbreiteten Schadpilzes, gegen den es bislang kein wirksames Mittel gibt.

Die Infektion erfolgt vom Boden aus über die Wurzel. In abgestorbenen Pflanzenteilen bildet der Pilz Mikrosklerotien aus, mit denen er mehre- re Jahre auch ungünstige Lebensumstände (Hitze, Trockenheit) überstehen kann. Zudem hat Verti- cillium einen großen Wirtspflanzenkreis. Nach Auftreten der Schadsymptome ist die Ursache des Befalls in der Regel unklar. Infektionen kön- nen zurückgeführt werden auf einen Befall der gelieferten Gehölze, eine Verseuchung des Stand- ortes, oder des verwendeten Substrates mit sei- nen einzelnen Komponenten (z.B. Kompost).

Verticillium in der Kompostierung

Die Überlebensfähigkeit des Pilzes bei der Kom- postierung infizierten Pflanzen oder Blätter wurde

bereits in verschiedenen Untersuchungen getes- tet (Tabelle 1). Für die hygienisierende Wirkung der Kompostierung ist v.a., aber nicht nur, die Temperatur-/Zeit-Einwirkung von Bedeutung.

Hinzu kommen die fungiziden Wirkungen von Abbauprodukten oder mikrobiellen Antagonisten, welche bei biologischen Abbauprozessen entste- hen. Im Rahmen der RAL-Gütesicherung wird eine Temperatureinwirkung von mindestens 55°C über zwei Wochen geprüft, erreicht werden auch deutlich höhere Temperaturen (über 65°C). An- haltspunkte, dass eine Verbreitung von Verticilli- um durch die Kompostierung stattfinden kann, sind daher in der Regel nicht gegeben.

Verticillium in Regelwerken

In der FLL-Richtlinie “Empfehlungen für Baum- standorte - Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen“ wird bei Pflanzungen der Ge- hölzgattung Acer (Ahorn) die Untersuchung des verwendeten Pflanzsubstrates auf Verticillium dahliae empfohlen. Bezüglich der Methode ver- weist das Regelwerk der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) auf die „TP BuS - Technischen Prüfbestimmung zur Untersuchung von Böden und Substraten auf Verticillium dahliae“. Dieses Regelwerk liegt im Moment erst als Gelbdruck vor, in dem die Un- tersuchungsmethode und die Bewertung von Un- tersuchungsergebnissen noch diskutiert werden.

Bis zur Umsetzung der Richtlinie empfiehlt es sich, Kompost, der als Substratkomponente für Baumpflanzung, insbesondere von Ahornpflanzun- gen, eingesetzt wird, aus Gründen der Vorsorge vor der Lieferung auf Verticillium untersuchen zu lassen. Die Untersuchung kann nach dem Multis- cann-Verfahren (siehe durchgeführt werden. (LN)

Phytohygiene

Schadensrisiko Verticillium

Tabelle 1: Letaltemperaturen von Verticillium dahliae

Temperatur (°C) Zeit Krankheitsträger Medium

über 45 10-14 Tage Rosenstamm Kompostierung

über 50 21 Tage k.A. Kompostierung

33—37 2 Stunden Agrarkultur Kompostierung Quelle: zitiert aus Veijalainen 2007, Nobel & Roberts 2003, Kerns, König, Semula 1996

(8)

Seit dem 1. September 2010 ist die neue Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern in Kraft. Sie enthält neue Regelungen, die auch Biogas- und Kompostierungsanlagen betreffen, die Wirtschaftsdünger verarbei- ten. Für gütegesicherte Anlagen sind mit dem RAL-Prüfzeugnis in Verbindung mit einem handelsüblichen Lieferschein die Vorgaben der Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe erfüllt. Weitere Mitteilungs- und Meldepflichten sind zu beachten.

Die neue ergänzt die düngerechtlichen Regelungen um Aufzeichnungs-, Melde- und Mit- teilungspflichten beim Inverkehrbringen, Beför- dern und Übernehmen von Wirtschaftsdüngern tierischer und pflanzlicher Herkunft.

Ziel ist eine bundeseinheitliche Regelung für die Überwachung der Anwendung und Abgabe von Wirtschaftsdüngern. Damit soll u. a. die Einhal- tung der guten fachlichen Praxis sichergestellt werden. Von der Verordnung werden Stoffe wie Gülle, Stallmist und pflanzliche Wirtschaftsdünger der Landwirtschaft erfasst. Auch Gemische von Wirtschaftsdüngern mit anderen Stoffen fallen in den Geltungsbereich. Somit müssen auch Biogas- und Kompostierungsanlagen die Vorgaben beach- ten, wenn Wirtschaftsdünger verarbeitet bzw.

mitverarbeitet werden.

Ebenso sind NawaRo-Biogasanlagen betroffen, die ausschließlich Energiepflanzen verarbeiten. Die dort erzeugten NawaRo-Gärprodukte sind eben- falls als Wirtschaftsdünger einzustufen.

Vom Geltungsbereich der Verordnung dagegen ausgenommen ist u.a. die innerbetriebliche Verbringung/Anwendung von Wirtschaftsdüngern in einem Umkreis von bis zu 50 km. Ferner gelten einige Bagatellgrenzen.

Vorgaben zu Aufzeichnungspflichten (§ 3) Für die Erfüllung der in § 3 WDüngV genannten Aufzeichnungspflichten haben Abgeber, Beförde- rer sowie Empfänger die jeweiligen Namen und Anschriften dieser drei Beteiligten sowie die An- gaben zu Zeitpunkt und Menge der abgegebenen Wirtschaftsdünger bzw. Wirtschaftsdüngergemi- sche und die Art des Wirtschaftsdüngers festzu- halten. Diese Angaben sollten aus einem handels- üblichen Lieferschein hervorgehen. Zusätzlich fordert die Verbringungsverordnung die Doku- mentation des Gehaltes an Stickstoff (Gesamt-N), Phosphat (P2O5) sowie die Angabe der enthalte- nen Menge an Stickstoff aus Wirtschaftsdünger

tierischer Herkunft in Kilogramm pro Tonne. Bei der Abgabe gütegesicherter Produkte sind diese Angaben im BGK-Prüfzeugnis enthalten. Mit der Kombination aus Lieferschein und RAL- Prüfzeugnis sind die Aufzeichnungspflichten damit erfüllt. Die Unterlagen müssen mindestens drei Jahre nach Abgabe bei allen Beteiligten aufbe- wahrt werden.

Meldepflichten (§ 4)

Zusätzlich zu den o. g. Aufzeichnungspflichten gelten bei grenzüberschreitender Verbringung von Wirtschaftdüngern und Stoffen die Wirt- schaftsdünger enthalten, Meldepflichten an die zuständige Behörde. Dies betrifft auch Biogas- und Kompostierungsanlagen, die z. B. Gülle oder Stallmist aus dem Ausland oder aus anderen Bun- desländern beziehen. Werden Gärprodukte oder Kompost in andere Bundesländer oder ins Aus- land abgegeben, müssen die Abnehmer dies der für ihren Betriebssitz zuständigen Behörde mel- den. Anzugeben sind hier der Name und die An- schrift des Abgebers mit Abgabezeitpunkt und Menge.

Mitteilungspflichten (§ 5)

Wer Wirtschaftsdünger oder Stoffe, die Wirt- schaftsdünger enthalten, erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr bringt, muss dies seiner für den Be- triebssitz zuständigen Behörde einmalig mitteilen.

Dies ist auch erforderlich für Biogas- und Kom- postierungsanlagen, sofern sie z.B. Gülle, Stallmist oder andere Wirtschaftsdünger verarbeiten, bzw.

solche Stoffe enthaltene Gärprodukte oder Kom- poste abgeben. (KI)

Wirtschaftsdüngerverordnung

Mit RAL-Prüfzeugnissen

Aufzeichnungspflichten erfüllen

Feldrandlagerung von Wirtschaftsdüngern

(9)

Anlässlich seiner Sitzung am 22./23. Sep- tember 2010 hat der Bundesgüteausschuss (BGA) der Bundesgütegemeinschaft Kom- post (BGK) seine regelmäßigen Prüfungen zu den Ergebnissen der RAL-Güte- sicherungen vorgenommen.

Der Bundesgüteausschuss entscheidet über An- träge zur Erteilung des Rechts zur Führung der RAL-Gütezeichen (Anerkennungsverfahren). Sind die erforderlichen Untersuchungen und sonstige Voraussetzungen nach den Güte- und Prüfbestim- mungen erfüllt, wird das Gütezeichen vergeben.

Im anschließenden Überwachungsverfahren prüft der BGA regelmäßig die Einhaltung der für Kom- poste oder Gärprodukte geltenden Anforderun- gen (Überwachungsverfahren). Entscheidungen über Anerkennungs- und Überwachungsverfahren wurden auf der vorgenannten Sitzung wie folgt getroffen:

Entscheidungen zu Anerkennungsverfahren Insgesamt wurden 7 Pro- duktionsanlagen das Recht zur Führung des RAL- Gütezeichens verliehen. Bei 13 Produktionsanlagen wa- ren Nachforderungen zur Vervollständigung von Un- terlagen erforderlich. Nach Einreichung und Prüfung dieser Unterlagen kann das Recht zur Führung des RAL- Gütezeichens erteilt wer- den.

Entscheidungen zu Überwachungs- verfahren

Im Überwachungsverfahren befanden sich zur Zeit der Prüfung 470 Produktionsan-

lagen. Bei 49 Anlagen wurden Säumnisse bei der Anzahl der erforderlichen Analysen erkannt und diese nachgefordert. Bei 19 Anlagen wurden durch den BGA Mängel bei Qualitätsparametern (Rottegrad, Glühverlust, Fremdstoffe, Verunreini- gungsgrad, Kupfer und Organische Säuren) bean- standet. Gegenüber den betroffenen Anlagen wurde eine Ermahnung ausgesprochen mit der Aufforderung, die Mängel bis zur nächsten Prü- fung zu beheben sowie dem Hinweis, dass bei Fortdauer der Mängel die Aussetzung des Rechts zur Führung des RAL-Gütezeichens erfolgt.

Bei 4 Anlagen wurde das Recht zur Führung des RAL-Gütezeichens aufgrund fortdauernder Män- gel ausgesetzt. Bei 9 Anlagen konnten bestehende Ermahnungen dagegen aufgehoben werden, da die beanstandeten Qualitätsparameter aufgrund von Maßnahmen der Anlagenbetreiber verbessert wurden.

Erste Anerkennungsverfahren zur neuen RAL Gütesicherung AS-Düngung

Zu dieser Herbstsitzung des BGA wurden erst- malig auch Verfahren der neuen Gütesicherung AS-Düngung zur landwirtschaftlichen Verwertung von Abwasserschlamm/Klärschlamm behandelt.

Diese neue Gütesicherung hat die BGK aufge- nommen, nachdem der Verordnungsgeber bei der Novelle der Klärschlammverordnung solche Art von Gütesicherung vorsieht. Die Gütesicherung AS-Düngung beinhaltet, wie Ihr Name sagt, nicht nur Anforderungen an den Dünger, sondern auch Anforderungen an die Düngung, d.h. an die ge-

samte Prozesskette der landwirtschaftlichen Ver- wertung.

Der Bundesgüteausschuss tagt halbjährlich. Die nächste Sitzung findet am 23./24. März 2011 statt.

Weitere Informationen zum Gremium „Bundes- güteausschuss“ als Kontrollorgan der Gütesiche- rung finden Sie auf der Internetseite der BGK unter (TJ)

RAL-Gütesicherung

Prüfungen durch den Bundesgüte-

ausschuss der BGK

(10)

Mit dem 8-seitigen Flyer „Kompost- produkte für den Garten- und Landschafts- bau“ hat die BGK eine neue Reihe von

‚Produkt-Information‘ aufgelegt.

In dem handlichen Kunden-Flyer werden Pro- dukteigenschaften, die in diesem Anwendungsbe- reich von besonderer Bedeutung sind, näher aus- geführt. Angesprochen werden Eigenschaften wie die Humuswirkung von Kompost, die Auflocke- rung und Stabilisierung der Bodenstruktur und die Erhöhung des Wasserhaltevermögens. Diese Wirkungen von Kompost kommen insbesondere bei Neuanlagen zu tragen oder bei degenerierten Böden.

Neben den anwendungsbezogenen Themen wer- den auch die allgemeinen Produkteigenschaften und Inhaltsstoffe erläutert. Häufig benutzte Begrif- fe, wie Rottegrad, Humus, Mulchmaterial, und

Oberboden werden definiert. Auch wird ein Überblick zu den ver- schiedenen Kompost- arten und Anwen- dungszwecken gegeben.

Auf der Rückseite der Faltblätter ist ein Feld für Firmeneindrucke vorgesehen. Die Flyer können über die Ge- schäftsstelle oder die Website der BGK be- zogen werden. (LN)

BGK

Kompostprodukte für den Garten–

und Landschaftsbau

Auch in diesem Jahr strömten über 60.000 Besucher auf die europaweit größte Messe für den Garten- und Landschaftsbau, die vom 15. bis 18.09.2010 in Nürnberg statt- fand. Die hohe Besucherzahl war auch auf dem Messestand der Bundesgütegemein- schaft Kompost (BGK) zu spüren, die sich erstmals mit zwei weiteren Gütegemein- schaften, der Gütegemeinschaft Substrate für Pflanzenbau (GGS) und der Gütege- meinschaft Wald- und Landschaftspflege (GGWL) unter dem gemeinsamen Dach

„RAL-Güte“ präsentierten.

Die meisten Messegespräche wurden mit prakti- zierenden Garten- und Landschaftsbauern geführt, die aus dem gesamten Bundesgebiet angereist waren. Einmal mehr bestätigte sich, dass RAL- gütegesicherte Komposte bei den Kunden ein hohes Ansehen genießen und nachgefragt sind.

Großes Interesse galt der Suche nach Lieferadres- sen für RAL-gütegesicherte Komposte, d.h. den Kompostierungsanlagen, die auf der Homepage der BGK unter Rubrik

„Produkte“ gelistet sind. Jeder Interessierte konn- te sich direkt am Stand auf die bundesweite Suche nach einem Anbieter in seiner Nähe machen.

Auch die neuen Faltblätter der BGK zur

„Anwendung von Kompost im Hobbygarten“, gemeinsam erstellt mit dem Zentralverband Gar- tenbau (ZVG) und die neue Reihe

„Anwendungsempfehlungen: Kompost für den Garten- und Landschaftsbau“ mit den Themen

„Pflanzen und Pflegen“ und „Pflanzflächen anle- gen“, die in Zusammenarbeit mit dem Bundesver- band Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) entstanden, fanden reges Interesse.

Landschaftsarchitekten und ausschreibende Stel- len informierten sich über RAL-Qualitäts- komposte und Ausschreibungsformulierungen, die

unter Rubrik Kompostportal/

GaLaBau zum Download zur Verfügung stehen.

(WE)

GaLaBau 2010

RAL - gütegesicherter Kompost stark

nachgefragt

(11)

Kompost unter Palmen? Aber sicher! Die aktuelle Ausgabe der HuMuss berichtet dieses Mal über einen ungewöhnlichen Ein- satzort von RAL-gütegesichertem Kom- post: Im Frankfurter Palmengarten wird der Bodenverbesserer unter tropischen Gewächsen ebenso ausgebracht wie in den Freilandgärten oder der hauseigenen Gärt- nerei des Botanischen Gartens.

Außerdem ist in der achtsei- tigen Ausgabe viel Informati- ves rund um das Thema Kompost aus und für die Praxis zusammengestellt. In der Serie „Wunderwelt Kompost“ geht es um die Laubzersetzung. Für Hobby- gärtner ist ein Jahreskalen- der zur Ausbringung von Kompost zusammengestellt und eine Friedhofsgärtnerei schildert Erfahrungen mit Kompost bei der täglichen Arbeit.

Für den Bereich Landwirtschaft gibt es ein inte- ressantes Interview mit einem Experten aus dem Bereich Ackerbau und Düngung. Wissenschaftsin- teressierte können sich über Möglichkeiten und Grenzen der C-Sequestrierung in landwirtschaftli- chen Böden informieren.

Ein Fotowettbewerb regt den Ehrgeiz aller Leser.

Wer das Thema Kompost gelungen ins Bild setzt, kann sich über tolle Gewinne freuen. Das Hu- Muss-Team wartet gespannt auf die eingesende- ten Fotos ihrer Leser.

Die HuMuss erscheint zweimal jährlich und rich- tet sich an alle, die Kompost einsetzen - vom Landwirt bis zum Hobbygärtner und vom GaLa- Bauer bis zum Grünflächenamt. Zu beziehen ist die Publikation direkt beim Herausgeber VHE (Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.V.), Kirberichshofer Weg 6, 52066 Aachen, Telefon 0 2 41 / 99 77 11 9, Telefax: 0 2 41 / 99 77 58 3.

Wer möchte, kann sich die HuMuss auch direkt als PDF-Datei von der Homepage des VHE e.V.

unter herunterladen. (VHE)

HuMuss 23

Vielseitige Herbstlektüre

Der VHE – Verband der Humus- und Er- denwirtschaft e.V. hat für das Jahr 2011 erneut einen Kalender mit Motiven aus der Welt des Kompostes erstellt.

Die Welt des Kompostes bietet zahlreiche ästhe- tisch ansprechende Erscheinungsformen. Das beweist Dr. Gerhard Laukötter von der Natur- und Umweltschutzakademie NRW auch in der dritten Auflage des VHE-Kalenders „Kosmos Kompost“. Aus seinem großen Fundus wurden zwölf Motive für den VHE Kalender ausgesucht und erläutert.

Der Kalender kann auf der Homepage des VHE unter eingesehen werden. Einzelex- emplare werden ab Dezember 2010 zum Preis von 12,00 € inklusive MwSt. und zzgl. Versand- kosten erhältlich sein.

Für Unternehmen, die den DIN A2-Kalender als Weihnachtspräsent für ihre Geschäftskunden nutzen möchten, werden die Kalender ab einer Stückzahl von 10 Exemplaren zum Basispreis von 8,30 €/Exemplar zzgl. MwSt. und Versandkosten angeboten. Ferner besteht die Möglichkeit, das eigene Firmenlogo einschließlich Kontaktdaten gegen einen geringen Aufpreis aufdrucken zu las- sen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an den VHE: Verband der Humus und Er- denwirtschaft e.V., Kirberichshofer Weg 6, 52066 Aachen, Tel.: 0241 / 99 77 11 9, Fax: 0241 / 99 77 58 3, E-Mail: kontakt@vhe.de, Internet:

(VHE)

Kosmos Kompost

Jahreskalender 2011

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28.10.2010, Bad Zwischenahn 45. Deutscher Torf- und Humustag

Themenschwerpunkte: Konkurrenz um Biomasse, Qualitätsparameter und Ausgangsstoffe von Blu- menerden, Haftungsfragen bei der Ladungssicher- heit von Blumenerden und Kultursubstraten Info:

29.-30.10.2010, Großrosseln 16. Fachtagung

AG Bergbaufolgelandschaften zum Steinkohlen- bergbau.

Info:

03.-04.11.2010, Gelsenkirchen

Abfallwirtschaft in Städten und Ballungs- räumen

71. Symposium des ANS e.V.

Info:

10.-11.11.2010, Witzenhausen 4. Biomasse-Forum

Potenziale der biologischen Abfallbehandlung - Organisches Stoffstrommanagement, stofflich- energische Verwertung, Wirtschaftlichkeit Info:

23.11.2010, Berlin

Siedlungsabfall = Rohstoffreserve Fachtagung des VFU e.V.

Info:

02.12.2010, Aachen

23. Aachener Kolloquium Abfallwirtschaft Biogasanlagen und Biogaseinspeisung - Stand der Technik, Bedingungen und Wirtschaftlichkeit Info:

08.-10.12.2010, Bad Staffelstein

Emissionen landwirtschaftlich genutzter Böden

KTBL-Tagung mit den Schwerpunkten: Berech- nung von Treibhausgasemissionen aus der Land- wirtschaft, Emissionsreduzierung, Stickstoffemissi- onen aus Böden,

Info:

11.-13.01.2011, Nürnberg

20. BIOGAS Jahrestagung und Fachmesse 71. Symposium des ANS e.V.

Info:

IMPRESSUM Herausgeber

Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

Redaktion

Dr. Bertram Kehres (KE) (v.i.S.d.P.) Dr. Stefanie Siebert (SI)

Mitarbeit

Bettina Föhmer (Fö), Doris Gladzinski (GL), Dr.

Andreas Kirsch (KI), Dipl.-Ing. Agr. Karin Luy- ten-Naujoks (LN), Dipl.-Geogr. Helmut Strauß (STA), Dipl.-Ing. Agr. Maria Thelen-Jüngling (TJ), Dipl.-Ing. Agr. Michael Schneider (VHE), Dipl.- Geogr. Susanne Weyers (WE)

Fotos

Andreas Kirsch, Bergheim Anke Boisch, Tangstedt Biogas Nord GmbH, Bielefeld Bio-Komp SAS GmbH, Weißenfels Bertram Kehres, Much

© Michael Homann - Fotolia.com Horst Müller, Weiber, Österreich Susanne Weyers, Siegburg

Volker Max, Reterra Service GmbH, Erftstadt Anschrift

Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

Von-der-Wettern-Straße 25 51149 Köln-Gremberghoven Tel.: 02203/35837-0 Fax: 02203/35837-12 E-Mail: huk@kompost.de Internet: www.kompost.de Ausgabe

5. Jahrgang 10_10 05.10.2010

Humustag und Mitgliederver- sammlung der BGK in Hamburg

Der Humustag und die Mitgliederversammlung der Bundesgütegemeinschaft Kompost werden in diesem Jahr am 25. und 26. November in Hamburg stattfinden. Ein ausführliches Pro- gramm steht Ihnen unter zum Download zur Verfügung.

Im Hotel Novotel Hamburg Alster, dem Ver- anstaltungsort der Mitgliederversammlung, können unter dem Stichwort “Kompost“ noch bis zum 12.10.2010 Einzel- und Doppelzimmer mit Frühstück gebucht werden. Die Übernach- tung im Einzelzimmer kostet 127,- € und im Doppelzimmer 145,- €. Kontaktdaten Hotel Novotel Alster: Tel. 040 -391900, Fax 040 - 39190190 E-Mail: h3737@accor.com. (WE)

Veranstaltungen

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