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Überprüfung der Stoffe aus der 2. Registrie- rungsphase nach REACH in Bezug auf Luft- grenzwerte für den Arbeitsplatz

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Academic year: 2022

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Überprüfung der Stoffe aus der 2. Registrie- rungsphase nach REACH in Bezug auf Luft- grenzwerte für den Arbeitsplatz

Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 409 (BekGS 409) umfasst die Nutzung der durch REACH verfüg- baren Informationen für den Arbeitsschutz in Deutschland. Anhand eines Fragen-Antworten-Kataloges werden Schnittstellen zum Technischen Regelwerk im deutschen Gefahrstoffrecht behandelt, zu der auch das Verhältnis der nach REACH abgeleiteten „Derived No Effect Level“ (DNEL) zu den Arbeitsplatzgrenz- werten (AGW) der TRGS 900 gehört. Dies betrifft insbesondere die DNEL für inhalative Exposition von Arbeitnehmern. Zu der Frage 3.2 der BekGS 409, was zu tun ist, wenn sich AGW und DNEL unterscheiden, wird ausgesagt, dass für solche Stoffe deren DNEL strenger, d.h. niedriger als der AGW ist, der AGW vom AGS zu überprüfen ist. Solche Stoffe sollten dem AGS gemeldet werden. Dadurch soll beispielsweise erfasst werden, ob neue Daten vorliegen, welche eine Anpassung des AGW erforderlich machen. Für Stoffe aus der ersten Registrierungsphase nach REACH wurde diese Überprüfung bereits in der Vergangenheit durch- geführt (www.baua.de/dok/8683620). Für eine Überprüfung der Stoffe aus der zweiten Registrierungsphase nach REACH wurden die in der DNEL-Datenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) aufgelisteten DNEL für die wiederholte inhalative Belastung von Arbeitnehmern (Stand April 2014; www.dguv.de/ifa/Gefahrstoffdatenbanken/GESTIS-DNEL-Datenbank/index.jsp) mit den jeweiligen AGW der TRGS 900 (Stand September 2014) verglichen. Insgesamt lagen für 407 Stoffe aus der DNEL-Datenbank des IFA Arbeitsplatzgrenzwerte in der TRGS 900 vor. In den Fällen, bei denen sowohl ein DNEL für die systemische und die lokale Wirkung vorhanden war und diese unterschiedlich waren, wurde jeweils der niedrigere Wert für den Vergleich verwendet. Abweichungen des DNEL von bis zu fünf Prozent vom AGW wurden zunächst als vernachlässigbar angesehen. Weiterhin wurden Stoffe herausgefiltert, die bereits im Rahmen der ersten Registrierungsphase überprüft wurden (s.o.) sowie Stoffe deren DNEL zwar kleiner als der AGW ist, jedoch identisch mit dem EU-Richtgrenzwert (IOELV) ist. Bei Letzteren wird davon ausgegangen, dass eine Überprüfung dieser EU-Richtgrenzwerte bereits im Unterausschuss III (UA III) des AGS stattgefunden hat.

Insgesamt lagen für 51 Stoffe DNEL vor, die um mehr als den Faktor 1,5 kleiner sind als der AGW. Nach inhaltlicher Sichtung der Daten wurden diese Stoffe dem UA III des AGS vorgelegt. Für 27 Stoffe wird derzeit keine Notwendigkeit für eine Änderung der bestehenden AGW gesehen (siehe Tabelle 1). Für diese Stoffe wurden im UA III des AGS keine weiteren Aktionen vereinbart. Dies sind einerseits Stoffe, deren AGW- Ableitung entweder relativ aktuell ist und/oder auf der gleichen Studie wie der DNEL basiert bzw. für die im Rahmen der DNEL Ableitung keine zusätzlichen Studien vorgelegt wurden. Weiterhin fallen solche Stoffe darunter, deren AGW bzw. MAK-Wert Ableitung auf Humandaten bzw. Analogiebetrachtungen zu anderen Stoffen unter Einbeziehung eines Expert Judgement basiert und für die insgesamt aufgrund einer Plausibili- tätsbetrachtung kein Änderungsbedarf für die TRGS 900 bzw. den bestehenden AGW gesehen wird.

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Tabelle 1: Stoffe für die keine Notwendigkeit einer Änderung des AGW besteht

Stoff (CAS-Nr.) AGW

(mg/m3)

DNEL1 (systemisch)

(mg/m3)

DNEL1 (lokal) (mg/m3)

Faktor (AGW/

DNEL)2 Bis(2-ethylhexyl)phthalat

(DEHP; 117-81-7) 103 1.6

0.88 6

11

Butin-1,4-diol (110-65-6) 0.36 0.02 0.02 18

tert-Butyl-4-methoxyphenol (tert-Butyl-4-hydroxyanisol

(25013-16-5) 20 3.11

0.15 6

133

Chloressigsäure (98-83-9) 4 0.488

0.049 8

82

Cyclohexylamin (108-91-8) 8.2 5 1.6

2,6-Di-tert-butyl-p-kresol (Butylhydroxytolu-

ol; 128-37-0) 10 5.8

3.5 1.7

3 Dichlordifluormethan

(75-71-8) 5000 1656.6 3

1,1-Dichlorethen (75-35-4) 8 4 2

Dicyclohexylamin (101-83-7) 5 0.353 14

N,N-Dimethylanilin (121-69-7) 25 1.1037

3.406 23

7 Dimethylsuccinat (106-65-0)

(Bernsteinsäuredimethylester) 8 33.5 1.1 7

1,3-Dioxolan (646-06-0) 310 19 16

Disulfiram (97-77-8) 2 0.146 14

Dodecan-1-ol

(Langkettige Alkohole;

112-53-8) 155 35.3

220 4

2-Ethoxyethanol (110-80-5) 7.6 0.083 92

2-(2-Ethoxyethoxy)ethanol (Ethyldiglykol;

111-90-0) 35 37 18 2

2-Ethylhexan-1-ol (104-76-7) 54 12.8

53.2 53.2 4

1 1-Hexanol (Langkettige Alkohole; 111-27-3) 210 100.2

220 100.2 2

N-Isopropyl-N‘-phenyl-p-phenylendiamin

(101-72-4) 2 0.8 2.4

Mangan und seine anorganischen Verbin-

dungen (7439-96-8) 0.54 0.2 3

2-Methylbut-3-in-2-ol (115-19-5) 3 1.18 3 2.5

5-Methyl-3-heptanon

(541-85-5) 53 2.892 18

Phosphortrichlorid (7719-12-2 2.8 1.1 2.5

Schwefeldioxid (7746-09-5) 2.5 1.3 2

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Stoff (CAS-Nr.) AGW

(mg/m3)

DNEL1 (systemisch)

(mg/m3)

DNEL1 (lokal) (mg/m3)

Faktor (AGW/

DNEL)2 Tetradecanol

(Langkettige Alkohole;

112-72-1) 178 35.3

220 5

Thiram (137-26-8) 1 0.118 8

Tributylphosphat (126-73-8) 11 3.13 3.13 4

1 inhalativer Langzeit DNEL für Arbeitnehmer

2 wenn ein systemischer und lokaler DNEL vorhanden und diese unterschiedlich sind, wird jeweils der niedrigere DNEL eingesetzt

3 Übernahme des MAK-Wertes von 2 mg/m3 als AGW beschlossen

4 Übernahme des mit dem DNEL identischen MAK-Wertes als AGW beschlossen

Für 24 Stoffe wird die Notwendigkeit einer Überprüfung des bestehenden AGW bzw. MAK-Wertes gesehen (siehe Tabelle 2). Für diese Stoffe plant der UA III des AGS bzw. die MAK-Kommission die Sichtung und Überprüfung des AGW bzw. MAK-Wertes. Dies sind einerseits Stoffe, für die im Rahmen der DNEL Ableitung neuere Studien zugrunde gelegt wurden, die bei der Ableitung des AGW bzw. MAK-Wertes nicht berücksich- tigt wurden (Chrom und anorganische Cr(II)- und Cr(III)-Verbindungen, Essigsäureanhydrid, Ethylacetat, Glykoldinitrat, N-Methylanilin, 1-Nitropropan, 2-Phenoxyethanol, 2-(Propyloxy)ethanol, Vinyltoluol) bzw. für die eine Umsetzung des abgesenkten, mit dem DNEL identischen, MAK-Wertes als AGW in die TRGS 900 noch nicht erfolgt ist (Methylacetat). Für die restlichen 14 Stoffe der Tabelle 2 wurden bei der DNEL Ablei- tung zwar keine neueren Studien zugrunde gelegt, allerdings entspricht die AGW bzw. MAK-Wert Ableitung nicht mehr dem aktuellen Stand. Für diese Stoffe wird eine Grenzwertableitung nach aktuellen Kriterien ge- prüft. Insgesamt hat sich etwa für die Hälfte aller überprüften 51 Stoffe kein Änderungsbedarf für die TRGS 900 ergeben (27 Stoffe), während für die andere Hälfte (24 Stoffe) eine Überprüfung bzw. Überarbeitung des bestehenden AGW geplant ist.

Tabelle 2: Stoffe für die der AGW bzw. MAK-Wert überprüft wird

Stoff (CAS-Nr.) AGW

(mg/m3)

DNEL5 (systemisch)

(mg/m3)

DNEL5 (lokal) (mg/m3)

Faktor (AGW/

DNEL)6 4-tert-Butylbenzoesäure

(98-73-7) 2 0.067 30

1-Chlorbutan (109-69-3) 95.5 8.5 11

Chrom u. anorganische Cr(II) und (III)-Ver- bindungen

(7440-47-3) 2 0.5 4

1,2-Dichlorbenzol (95-50-1) 61 20 10 6

Dichlormethylbenzol

(29797-40-8) 30 9.7

5.8 10 5

2-Diethylaminoethanol

(100-37-8) 24 7.34 1.07 22

Dimethoxymethan (109-87-5) 3200 126.6 25

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4

Stoff (CAS-Nr.) AGW

(mg/m3)

DNEL5 (systemisch)

(mg/m3)

DNEL5 (lokal) (mg/m3)

Faktor (AGW/

DNEL)6 Essigsäureanhydrid

(108-24-7) 21 4.2 4.2 5

Ethylacetat (141-78-6) 1500 734 734 2

Glykoldinitrat (628-96-6) 0.32 0.085 4

Isopentylacetat (123-92-2) 270 20.8 13

Isotridecan-1-ol (Langkettige Alkohole;

27458-92-2) 164 24.5 7

Kieselgur, gebrannt

(68855-54-9) 0.3 0.05 0.3 6

Maleinsäureanhydrid

(108-31-6) 0.41 0.19

0.4 0.32

0.4 2

1

Methylacetat (79-20-9) 610 610 305 2

Methylamin (74-89-5) 13 0.9 14

N-Methylanilin (100-61-8) 2.2 0.0495 44

Methylcyclohexan (108-87-2) 810 64.3 13

Nitroethan (79-24-3) 310 8.4 25 37

1-Nitropropan (108-03-2) 92 7.1 3.6 26

2-Phenoxyethanol (122-99-6) 110 8.07 8.07 14

2-(Propyloxy)ethanol

(2807-30-9) 86 36 2.4

Tetraethylblei (78-00-2) 0.05 0.00058 86

Vinyltoluol (25013-15-4) 490 37 37 13

5 inhalativer Langzeit DNEL für Arbeitnehmer

6 wenn ein systemischer und lokaler DNEL vorhanden und diese unterschiedlich sind, wird jeweils der niedrigere DNEL eingesetzt

Stand: Juni 2015

Heidi Ott | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) | Friedrich-Henkel-Weg 1-25 | 44149 Dortmund | Tel.: 0231 9071-2071 | info-zentrum@baua.bund.de | www.baua.de

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