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Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen immer und vollständig nach CLP?

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Academic year: 2022

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(1)

Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen immer und vollständig nach CLP?

Ralf John

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

FB 4 "Sicherheit und Gesundheit bei chemischen und biologischen Arbeitsstoffen"

Gr. 4.6 "Gefahrstoffmanagement"

Friedrich-Henkel-Weg 1-25 D-44149 Dortmund

(2)

A&A 2017

Auswirkungen der CLP-VO im Betrieb

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO)

über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

ersetzt seit dem 1. Juni 2015 vollständig die - Stoffrichtlinie 67/548/EWG

- Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG.

(3)

2017

Auswirkungen der CLP-VO im Betrieb

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO)

erlaubte bis zum 1. Juni 2017 einen Abverkauf von Gemischen, die vor dem 2015 mit alter Kennzeichnung in den Verkehr

gebracht worden waren.

Diese Erlaubnis gilt seit Anfang Juni nicht mehr!

D.h., gefährliche Stoffe und Gemische dürfen seither

beim Inverkehrbringen nur noch Kennzeichnungselemente nach CLP tragen!

(4)

A&A 2017

Auswirkungen der CLP-VO im Betrieb

-

Das vollständige Inkrafttreten der CLP-VO,

-

das gleichzeitige Außerkrafttreten von Stoff- und Zubereitungs-RL sowie

-

das Ende der Abverkaufsfrist

führt zu Änderungen von Vorschriften und Regelungen, die bislang auf der

Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie basierten.

(5)

2017

Auswirkungen der CLP-VO im Betrieb

Bezüge in der GefStoffV zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EWG

sind nun in der Gefahrstoffverordnung durch Bezüge nach der CLP-Verordnung ersetzt.

Diese Anpassung der GefStoffV an das geänderte EU-Recht führt somit auch zu Änderungen bei der

Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

(6)

A&A 2017

Auswirkungen der CLP-VO im Betrieb

Spätestens jetzt sollte die Integration der CLP-Regeln in die betrieblichen Abläufe Einzug gefunden haben:

-

Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung,

-

Ergänzung des Gefahrstoffverzeichnisses,

-

Ergänzung der Betriebsanweisung und

-

Unterweisung von Beschäftigten, die Tätigkeiten mit nach CLP-VO gekennzeichneten Stoffen

oder Gemischen durchführen sowie

(7)

2017

Auswirkungen der CLP-VO im Betrieb

- Anpassung der Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (innerbetriebl. Kennzeichnung)

(8)

A&A 2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

alle verwendeten Stoffe identifiziert werden können und Gemische

gefährliche Stoffe und mit einer Kennzeichnung zu versehen sind, Gemische (ausgenommen die Informationen enthält über die

F&E- Stoffe und Gemische) - Einstufung

- Gefahren bei der Handhabung und - Sicherheitsmaßnahmen

Apparaturen und mit einer Kennzeichnung versehen sind, mit der Rohrleitungen - der enthaltene Gefahrstoffe und

- die ausgehende Gefahr identifizierbar ist

so hat der Arbeitgeber nach §8 Absatz 2 der GefStoffV sicher zu stellen, dass Die GefstoffV schreibt vor, werden Tätigkeiten mit Stoffen/ Gemischen ausgeübt,

(9)

2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

aktualisierte Regelungen zur Anwendung der Vorschriften für die - Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und

- innerbetrieblichen Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

und Gemische (einschl. gef. Abfälle) sind vom AGS in der

TRGS 201

„Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“

im April 2017 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) des Bundes veröffentlicht worden.

(10)

A&A 2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-201.html

(11)

2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

Anwendungsbereich der TRGS 201

Die TRGS 201 beschreibt / gibt

- Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von

Gefahrstoffen (einschließl. gefährlicher Abfälle) bei Tätigkeiten ,

-

dem Arbeitgeber Hilfestellungen um Stoffe und Gemische einzustufen und zu kennzeichnen, wenn dies bislang noch nicht der Fall ist (z.B. im Betrieb synthetisiert oder gemischt),

-

Vereinfachte Vorgehensweisen u. Erleichterungen für

(12)

A&A 2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

Vorgaben zur Identifizierbarkeit -

§ 8 Abs. 2 GefStoffV -

Identifizierbar sind die verwendeten Stoffe und Gemische,

- wenn sie auf den Umschließungen (z.B. Behältern) bezeichnet sind oder

- wenn eine Bezeichnung auf den Umschließungen technisch nicht möglich ist, in Verbindung mit der betrieblichen Dokumentation eindeutig feststellbar sind (z. B. Arbeitsanweisungen, Pläne, Fließbilder)

(13)

2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

Vorgaben zur Kennzeichnung

Die Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfolgt nach Vorgaben in den Abschnitten 2 und 3 der GefStoffV

„Gefahrstoffinformation“ und „Gefährdungsbeurteilung“.

Danach ist vorzugsweise eine Kennzeichnung zu wählen, die der CLP-Verordnung entspricht.

(14)

A&A 2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

Vorgaben zur Kennzeichnung

Eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten enthält die

-

Identifikation des Stoffes oder Gemisches und

-

Kennzeichnungselemente entsprechend der Einstufung.

Auf Basis der CLP-Verordnung sind dies:

Gefahrenpiktogramm(e),

Signalwort, Achtung / Gefahr H- und P- Sätze sowie

ggf. ergänzende Informationen (EUH-Sätze)

(15)

2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

ACETALDEHYD

Index-Nr.: 605-003-00-6

Muster Chemie GmbH & Co. KG, Münsterstraße 22,

11111 Musterstadt Tel. +49 (0)123 / 5678-0, Fax +49 (0)123 / 5678-99, www.muster-chemie-gmbh.de

5L

Gefahr. Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. Kann vermutlich Krebs erzeugen. Verursacht schwere Augenreizung. Kann die Atemwege reizen. Von Hitze/Funken/offener

Flamme/heißen Oberflächen fernhalten.

Nicht rauchen. Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung

verwenden. Behälter dicht verschlossen halten.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Beispiel für eine vollständige Kennzeichnung

nach TRGS 201 gegenüber Inverkehrbringen

(16)

A&A 2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

Vorgaben zur Kennzeichnung

Eine vereinfachte Kennzeichnung ist möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung (nach TRGS 400) zeigt, dass eine vollständige Kennzeichnung nicht erforderlich ist.

Die Abweichungen von der vollständigen Kennzeichnung setzt jedoch eine entsprechende

-

Betriebsanweisung mit Unterweisung und

-

die Beachtung der Schutzmaßnahmen voraus.

(17)

2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

Vorgaben zur vereinfachten Kennzeichnung

Mindestangaben bei der vereinfachten Kennzeichnung sind

-

Bezeichnung des Stoffes oder Gemischs

-

Gefahrenpiktogramm(e),

ausgewählt unter Berücksichtigung der Art der Gefahr

(physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren).

(18)

A&A 2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

Vorgaben zur vereinfachten Kennzeichnung

Aus der Auswahl der Gefahrenpiktogramme muss ersichtlich sein, welche Gefährdung maßgeblich die Schutzmaßnahmen bestimmen.

Eine Reduzierung der Gefahrenpiktogramme kann erfolgen:

Physikal. Gefahren: GHS01 > GHS02 > GHS03 > GHS04

Gesundheitsgef.: GHS06 und/oder GHS05* > GHS08** > GHS07 Umweltgefahren: GHS09 > GHS07

* i. d. R. beide Piktogramme erforderlich

(19)

2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

SCHWEFELSÄURE 10%

Beispiel für eine vereinfachte Kennzeichnung nach TRGS 201,

diese könnte jedoch so zu unspezifisch sein:

(20)

A&A 2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

Vorgaben zur vereinfachten Kennzeichnung

Ist die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch kann es nach TRGS 201 Abschnitt 4.3 Abs. 6

erforderlich sein,

-

Gefahrenhinweis(e), ggf. in verkürzter Form,

-

andere Kurzformen (wie Bezeichnungen von Gefahrenklassen) zu ergänzen.

(21)

2017

Beispiele zur vereinfachten Kennzeichnung

Der Arbeitskreis „Laboratorien“ des Fachausschusses Chemie der DGUV hat in Ergänzung zu den Inhalten der Laborrichtlinien

„Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ und der TRGS 526 unter Berücksichtigung der CLP-Verordnung eine vereinfachte

Kennzeichnung für Standflaschen in Laboratorien entwickelt

:

Beispiele:

Download:

www.bgrci.de/fachwissen-portal/themenspektrum/laboratorien/laborrichtlinien/vereinfachtes-

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

(22)

A&A 2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

SCHWEFELSÄURE 10%

Beispiel für eine vereinfachte Kennzeichnung nach TRGS 201,

besser wäre daher vielleicht folgende Ausführung:

(23)

2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

(24)

A&A 2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

Kennzeichnung auch ohne CLP-Elemente?

Bei Kleinstgebinden (wie Ampullen, Probenahmeröhrchen u. a.) darf auf Gefahrenpiktogramme verzichtet werden.

Es reicht die Angabe des Stoffnamens oder einer betriebsinternen Probebezeichnung aus.

Die Identifizierbarkeit in Verbindung mit der Betriebsanweisung und Unterweisung muss aber dann gewährleistet ist.

(25)

2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

Kennzeichnung auch ohne CLP-Elemente?

- Läger als ortsfeste Einrichtungen

- Läger mit unverpackten Produkten/ in loser Schüttung

anstelle der Gefahrenpiktogramme nach CLP können auch die analogen Warnzeichen nach Anhang II der RL 92/58/EWG bzw.

ASR A1.3 Anhang I verwendet werden

oder

(26)

A&A 2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

Kennzeichnung auch ohne CLP-Elemente?

- Läger als ortsfeste Einrichtungen

- Läger mit unverpackten Produkten/ in loser Schüttung

anstelle der Gefahrenpiktogramme nach CLP können auch die analogen Warnzeichen nach Anhang II der RL 92/58/EWG bzw.

ASR A1.3 Anhang I verwendet werden

nein

(27)

2017

Kennzeichnung bei Tätigkeiten

Kennzeichnung auch ohne CLP-Elemente?

Ein Umetikettieren von alter Kennzeichnung nach EG-RL auf CLP ist nicht notwendig, wenn sich keine relevanten Sicherheitshinweise ergeben haben.

Dies gilt insbesondere nach Abschnitt 4.3 Abs. 3 TRGS 201 für:

- Originalgebinde - Laborpräparate

- Rückstellmuster - selten benötigte Chemikalien im Lager Ist das Etikett unleserlich oder hat sich die Einstufung wg. neuer Erkenntnisse geändert neue Kennzeichnung erforderlich.

(28)

A&A 2017

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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Referenzen

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