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Der Bürokratie ein Ende

SUCCESSI

mit Spezialjuristen des Universitäts- rechtes folgten, \Jnd das Bipol-Referat des ZA wurde nach eindringlicher Auf- forderung von mehreren Seiten auch voll aktiv.

• KurtHinsler Nun gut, aber was bedeutet das für Dich? Durch die Gesetzesänderung bestimmt nun die Studienkommission Deiner Studienrichtung, welche Prüfun- gen des2.Abschnittes Du vor Ablegung der

1.

Diplomprüfung absolvieren darfst. In den nächsten StuKo-Sitzun- gen werden auf Betreiben Deiner Stu- dentenvertretung (ich danke de,n 27,4%, die zur Wahl gegangen sindl) die dazu notwendigen Beschlüsse hoffentlich gefaßt. Hoffentlich deshalb, weil dazu noch viel Oberzeu- gungsarbeit (auf neu- deutsch Lobbying) notwendig ist.

Selta5 Ab sofort mußt du in je- dem semester, in dem du Prüfungen ablegen willst, inskribiert sein.

Des weiteren bekommst du für ein semester nur dann StlpoderFamilien- beihilfe, wenn du gQltig Inskribiert blstl

GESETZESÄNDERUNG

1.3.1998

Die Gesetzesänderungen treten in Kraft.

21.1.1998

Der Nationalrat beschließt die Ände- rung des UniStG

11.12.1997

Das Bipol-Referat desZA informiert das Studienreformreferat der HTU über die anstehende Gesetzesänderung. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits die Ände- rungszusage der Wissenschaftsspre- cher der Koalitionsparteien vor.

8.10.1997

Das BM:WV beschloß, aus welchen Gründen auch immer, diese Rechtsauf- fassung allen Universitätsdirektionen und Zentralen Verwaltungen österreich- weit kund zu tun. Nun war wirklich Feu- er am Dach, denn eine Exekution die- ser Regelung hätte fast alle von Euch von einem Tag auf den anderen vor gewaltige Probleme ge- steilt. Die HTU beschloß, das Problem auf mehreren SChienen anzugehen. Die Vorsitzenden versuchten TU-intern eine optimale Regelung herauszuholen, was schlußendlich in dem Verfahren endete, das im letzten TU-INFO erklärt wurde. Das Referat für Studienreform versuchte parallel, die Rechtsmei- nung des Ministeriums zu widerlegen, Gespräche 12.9.1997

Die verlangte Rechtsauskunfttrifft auf der HTU ein und läßt uns allen den Atem stocken. Das BM:WV teilte uns mit, daß nun ein Abschnitt vollständig (!) abgeschlossen sein muß, bevor der nächste begonnen werden kann. Das bedeutet, daß jeder Studierende den

1.

Abschnitt haben muß, bevor er auch nur eine Übung, ein Labor, ... aus dem 2.

Abschnitt beginnen kann.

Extrembeispiel gefällig? In der Elektro- technik gibt es im vierten Semester ein Meßtechnik-labor. Ein Musterstudent . (im Sinne des Gesetzgebers)legtalle Prüfungen in vier Semestern ab, ist beim Laborabschlußkolloquium grippig und fällt durch - er dürfte ein Jahr lang keine Prüfung machen, bis er im näch- sten Sommersemester dieses Labor bestanden hat. Dagegen ist die alte 6- semesterklausel noch harmlos.

Die betreffende Rechtsauskunft blieb HTU-intern unter Verschluß, um ein Durchdringen an die Lehrendenseite zu verhindern.

.1997

s UniStGtrittin Kraft

HTU: HochIchOIet'8chaft an

derTU

Graz StIllClllnnforlrnn.lI: Teil der HTU,

der

sich

ua mit

r80hdchlf'l. Fragen

beschIftigt

z.,. . . . . ICtKJIß" 6st8rreichweite Gremium der

~8UllientndellW8flntung

lW_tor BI

undPol desZA, beschlftlgt sich

ua

mit denAgenden

der 8tudienreform

BM: •

Bundesminlsterium

für WIs8enIchaft und Verkehr

: UniversititastudiengeMtZ,

regelt

die

Rahmenbedingungen

derStudien

AHStG: AllgemeineS

Hochschulstudlengesetz,

Vorginger des UniStG TU lNFOIIIirz'I8

27.6~1997

Das UniStG ist vom Nationalrat be- schlossen, dem Referat für Studienre- form fällt auf, daß im Gesetz eine Re- gelung fehlt, ob man zu Prüfungen aus dem

2.

Abschnitt antreten darf, wenn der

1.

Abschnitt noch nicht abgeschlos- sen ist. Im Vorgängergesetz, dem AHStG, war das eindeutig geregelt (6- Semester-Klausel, nach dem

6.

Seme- ster durfte man de jura nur zu Prüfun- gen aus dem

2.

Abschnitt antreten, wenn der

1.

Abschnitt abgeschlosSen war). Das Referat für Studienreform bit- tet beim BM:WV um KlarsteIlung durch eine Rechtsauskunft.

Damit es zu dieser Gesetzesänderung kam, bedurfte es vieler Arbeit, die ich

ollen möchte:

oe.,

Nationalrat hat In seiner Sitzung vom 21.1.1998 auf Betreiben der Hochschülerschaften mehrerer UnI- versitäten das UnlStG novelliert.

o.

durchwird In

Kürze

die 617-semester- regelung (sowie das Im letzten TU INFO beschriebenen Verfahren) hin- fälllg . .ln.

Referenzen

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