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Anhang 13:Merkmalsspezifische Best - Practice - Beispiele

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1 HM Hauptmerkmal

2UM Untermerkmal

Klassifikationssystem zur Maschinenergonomie -produktbezogen-

Gefährdungen

aus DIN EN 13861: 2002 Anhang A bzw. DIN EN 1050:1996 Anhang A

Best Practice Beispiele Erläuterung

HM1 UM2

1.1 Körpermaße

8.2 ungenügende Berücksichti- gung menschlicher Anatomie hin- sichtlich Hand/Arm und Fuß/Bein

Verweis auf „DIN EN 547-3, DIN EN 614, EN ISO 7250“

Quelle: verschiedene

Verweis auf ent- sprechende Norm wird als ausreichend angesehen.

„Quetsch- und Scherstellen

[…] Für die sitzende Position ist vom Fahrer- und Beifahrer- sitz aus einer Kugel mit einem Radius von 1000mm als Arm- bereich des Fahrers anzusehen. Der Kugelmittelpunkt liegt 60mm vor und 580mm über dem Sitzindexpunkt (SIP) nach EN 25353 (siehe Bild 5). Zwischen dem Sitz und anderen Teilen der Maschine muss ein Mindestabstand von 25mm erhalten bleiben. Dieser Abstand ist in allen Positionen des Sitzverstellbereiches zu messen.“

Quelle: DIN EN 1553: 1999; Seite 7, Abs. 4.2.2.2

Positiv durch Anga- be von Gestaltungs- ziel und Gestal- tungsrandbedingun- gen sowie bildliche Darstellung.

1 Physi- sche An- forderun- gen

1.2 Körperhaltung

8.1 ungesunde Haltung oder übermäßige Körperanstrengung 21.7 ungeeigneter Sitz

„Ungesunde Körperhaltung oder übermäßige Kraftanstren- gung

Befehlseinrichtungen für die Betätigung von Spannzeugen, wie Werkzeugspanner oder Futter, müssen so angebracht sein, dass ein übermäßiges Ausstrecken unter der Belastung durch das Werkzeug- oder Werkzeugstückgewicht vermie- den ist (z. B. durch die Verwendung von Fußschaltern). Sie- he DIN EN 894-3: 2000 Abschnitt 4.“

Quelle: DIN EN 13128: 2001; Seite 26, Tab. 5 Abs. 8.1

Positiv durch Anga- be von Gestaltungs- ziel und -mittel (Bei- spiel) sowie zusätz- licher Verweis.

(3)

1 Physi- sche An- forderun- gen

1.3 Körperkräfte 8.1 ungesunde Haltung oder übermäßige Körperanstrengung

„Service und Wartung

Maschinenteile, die während des normalen Betriebes der Maschine von der Bedienperson gehandhabt werden, müs- sen:

wenn ihre Masse ≥ 40kg ist, so gestaltet oder mit Befesti- gungseinrichtungen ausgerüstet sein, dass Hebezeuge ein- gesetzt werden können;

wenn ihre Masse < 40kg ist, mit Handgriffen ausgerüstet oder Teile der Maschine so angeordnet sein, dass ein siche- res Handhaben gegeben ist und dabei jede Berührung von gefährlichen Teilen (Schneidwerkzeuge, heiße Oberflächen usw.) verhindert wird. Schwenkbare Bauteile müssen in Transportstellung verriegelbar sein (z. B. Bolzen, Hydrau- likzylinder). Beim Wechseln von Arbeitsstellung in Transport- stellung und umgekehrt dürfen keine Gefährdungen durch Quetschen oder Scheren auftreten. Die erforderliche Kraft zum manuellen Schwenken muss < 250N sein. Manuell schwenkbare Bauteile müssen mit zwei Handgriffen in einem Abstand von mindestens 300mm vom Drehpunkt des näch- sten Gelenkes ausgerüstet sein. Diese Handgriffe können auch Teile der Maschine sein, wenn sie geeignet gestaltet und deutlich gekennzeichnet sind.“

Quelle: DIN EN 1553: 1999; Seite 9, Abs. 4.2.6.1

Positiv durch kon- krete Angaben.

(4)

Klassifikationssystem zur Maschinenergonomie -produktbezogen-

Gefährdungen

aus DIN EN 13861: 2002 Anhang A bzw. DIN EN 1050:1996 Anhang A

Best Practice Beispiele Erläuterung

HM UM

Zugang zu Dach, Arbeitsbühnen und weiteren Bedienpositio- nen oberhalb der Aufstellfläche

„Für den Zugang zu dem Dach (den Dächern), der Arbeits- bühne (den Arbeitsbühnen) und weiteren Bedienpositionen muss eine Leiter oder ähnliche Einrichtung vorgesehen sein, die so am Fahrzeug zu befestigen ist, dass ein unbehinderter Zugang sichergestellt wird, am obern Ende jeder Leiter oder ähnlichen Zugangsvorrichtung müssen Handgriffe vorhanden sein. Stufen und Laufstege oder Arbeitsbühnen müssen mit einer rutschfesten Oberfläche der Klasse R11 nach prEN 12437-2:1996 versehen sein. Laufstege müssen eine Min- destbreite von 300 mm haben. Aufstiegsleitern und ähnliche Zugangsvorrichtungen müssen den Maßen nach Tabelle 5 entsprechen.“

Quelle: DIN EN 1846-2:2001, Seite 18 Abs.5.1.2.3.3 1

Physische Anforde- rungen

1.4 Bewegungs- raum

8.2 ungenügende Berücksichti- gung menschlicher Anatomie hin- sichtlich Hand/Arm und Fuß/Bein

„Arbeitsbühnen

Arbeitsbühnen müssen […]

genügend Bewegungsraum für den/die Bediener bieten; die freie Höhe über Arbeitsbühnen (und Laufstegen) muss min- destens 600mm, vorzugsweise 800mm betragen.“

Quelle: DIN EN 13128:2001; Seite 22, Tab. 5, Abs. 1.5.1

Positiv, da konkrete Gestaltungsanforde- rungen an die Zu- gänglichkeit genannt werden.

(5)

„Fahrerplatz Sicht nach hinten

Selbstfahrende Maschinen müssen an jeder Seite minde- stens einen Rückspiegel haben, der von einer Plattform aus eingestellt werden kann. Die Rückspiegel müssen ein klares Abbild der vollständigen Höhe des hinteren Teils der Maschi- ne vermitteln.“

Quelle: DIN EN 632; Seite 4/5, Abs. 5.3.8

Positiv durch Nen- nung des Gestal- tungsziels und An- gabe entsprechen- der Gestaltungs- mittel.

„Sichtfeld

Der Bedienplatz muss so gestaltet und angeordnet sein, dass der Bediener ein ausreichendes Sichtfeld hat, um die Ma- schine sicher fahren zu können und um den Arbeitsbereich der Maschine einsehen zu können (siehe ISO 5006-1/2/3, ISO 5721). Hilfe, z. B. Spiegel, Ultraschalleinrichtungen, Ka- meras, müssen bei unzureichender direkter Sicht vorgesehen sein. Wenn der Bedienplatz mit einer Kabine ausgestattet ist, muss die Frontscheibe - und falls erforderlich die Heckschei- be oder seitliche Scheiben - mit motorbetriebenem(n) Schei- benwischer(n) und einer Waschanlage ausgestattet sein.

Sofern erforderlich, müssen Vorkehrungen getroffen werden, vereiste und beschlagene Frontscheibe(n) zu säubern.“

Quelle: DIN EN 1553: 1999; Seite 8, Abs. 4.2.2.4

Positiv durch Nen- nung des Gestal- tungsziels und An- gabe entsprechen- der Gestaltungs- mittel sowie zusätz- lich Verweis.

1

Physische Anforde- rungen

1.5

Sehraum, Sehvermö- gen, Be- leuchtung

8.4 unangepasste örtliche Be- leuchtung

21.5 ungenügende Sichtbarkeit aus der Arbeitsposition

21.6 ungeeignete Beleuchtung

„Integrierte Beleuchtung

Die maschinenintegrierte Beleuchtung muss den Anforde- rungen aus EN 1837 und EN 60204-1 entsprechen.

Die Nennbeleuchtungsstärke an Arbeitsplätzen der Maschine beträgt mindestens 300 Lux. […] Bei Ausfall der Beleuchtung muss eine Sicherheitsbeleuchtung von mindestens 3 Lux vorhanden sein.“

Quelle: DIN EN 1034-1: 2000; Seite 17, Abs. 5.18

Positiv durch kon- krete Anforderungen an maschineninte- grierte Beleuchtung und zusätzlichen Verweis.

(6)

Klassifikationssystem zur Maschinenergonomie -produktbezogen-

Gefährdungen

aus DIN EN 13861: 2002 An- hang A bzw. DIN EN 1050:1996 Anhang A

Best Practice Beispiele Erläuterung

HM UM

2.1

Psych. Er- müdung Ermü- dungsähnli- che Zustän- de, Stress

8.5 geistige Über- oder Unterbe- anspruchung, Stress usw.

8.6 menschliches Fehlverhalten, menschliches Verhalten

10.6 Bedienungsfehler (zurück- zuführen auf unzureichende An- passung der Maschine an menschliche Eigenschaften und Fähigkeiten)

2

Psychi- sche An- forderun- gen

2.2

Aufwär- mung, An- regung, Aktivierung

8.6 menschliches Fehlverhalten, menschliches Verhalten

- Keine Best-Practice Beispiele vorgefunden.

„Schutz gegen heiße Oberflächen

Eine Schutzeinrichtung muss während des üblichen Startvorgangs, dem Besteigen und Betreiben der Maschine das unbeabsichtigte Berühren von Teilen der Auspuffanlage mit einer Oberfläche größer als 10 cm2 und mit einer Oberflächentemperatur größer als 80°C bei 20°C +/- 3°C Um- gebungstemperatur verhindern. Die Temperatur der Schutzeinrichtung, sofern vorhanden, darf, unter den oben beschriebenen Bedingungen gemessen, 80°C nicht überschreiten. ANMERKUNG: Die Temperatur von 80°C ist bei der nächsten Überarbeitung dieser Norm zu überprüfen;

dabei sind die relevanten Werte aus EN 563 zu berücksichtigen.“ Quelle:

DIN EN 709, Seite 7, Abs. 5.9.2.

3

Anforde- rungen an Maschi- nenemis- sionen

3.1 Temperatur

3.1 Verbrennungen und Frost- beulen und andere Verletzungen durch den Kontakt von Personen mit Gegenständen oder Werk- stoffen sehr hoher oder niedriger Temperatur, durch Flammen oder Explosionen und auch durch die Strahlung von Wärme- quellen

„Thermische Gefährdungen

Enthält eine Maschine Teile, die eine Verbrennungsgefahr darstellen, muss die Ausrüstung so konstruiert sein, dass das Risiko einer Verbren- nung durch Berührung heißer Maschinenteile oder durch die Nähe zu diesen verringert wird. Dies kann erreicht werden, wenn die Oberflä- chentemperaturen bei zufälliger Berührung (kürzer als 1 s) die nachfol- genden Betriebsbedingungen nicht überschreitet, wenn nicht ISO 10472- 2 bis ISO 10472-6 anders bestimmt: Unbeschichtetes Metall: 70°C. Be- schichtetes Metall (z. B. Lackdicht 69µm): 80°C Glas: 85°C Arbeitsflä- chen sind nicht eingeschlossen. [...]. Für Oberflächen, die berührt werden müssen, z. B. Handventile, Türgriffe, müssen Mittel vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Oberflächentemperatur nicht die in EN 563 für eine Berührung von 10 s angegebenen Werte überschreitet.“ Quelle:

DIN EN 10472-1: 1997; Seite 7, Abs. 5.3

Positiv durch kon- krete An- forderun- gen an die Temperatur berührbarer Oberflä- chen. Eine zusätzliche Anmerkung weist auf B Norm.

(7)

HM UM

„Schwingungen - Verminderung durch Konstruktion und Schutzmaßnahmen

Die Maschine muss so gestaltet sein, dass sie möglichst geringe Schwingungen erzeugt. Die Hauptursache von Schwingungen sind: Schwingungskräfte vom Motor;

Schneidwerkzeuge; nicht ausgewuchtete bewegliche Teile;

Schläge in Getrieben, Lagern und anderen Mechanismen;

Wechselwirkungen zwischen Bedienungsperson, Maschine und bearbeitetem Material; Konstruktion der Maschine in Bezug auf ihre Beweglichkeit, Fahrbahnoberfläche, Ge- schwindigkeit, Reifendruck.

ANMERKUNG 1: CR1030-1: 1995 enthält allgemeine techni- sche Informationen über weitläufig anerkannte technische Regeln und Mittel, die bei der Gestaltung von Maschinen bei Hand-Arm-Schwingungen zu beachten sind.

ANMERKUNG 2: Neben der Schwingungsminderung an der Quelle dürfen, sofern geeignet, technische Maßnahmen zum Trennen der Schwingungsquelle von den Griffen angewendet werden, wie beispielsweise Absorber- und Resonanzge- wichte.“

Quelle: DIN EN 836/A2; Seite 2/3, Abs. 4.1.12.1 3

Anforde- rungen an Maschi- nenemis- sionen

3.2 Vibrationen

5.1 Verwendung handgeführter Maschinen mit dem Ergebnis zahl- reicher Nerven- und Gefäßschädi- gungen

5.2 Ganzkörpervibration, speziell in Verbindung mit Zwangshaltun- gen

20.5 zu starke Schwingungen bei der Fortbewegung

21.9 Vibration am Arbeitsplatz

„Schwingungen - Verminderung durch Information Nach Anwendung möglicher technischer Maßnahmen zur Schwingungsminderung sind noch, sofern zutreffend, geeig- nete Hinweise in der Betriebsanleitung anzugeben:

− Benutzung von schwingungsarmen Betriebsarten und/oder Begrenzung der Einsatzzeit;

− Für das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA).“

Quelle: DIN EN 836/A2; Seite 3, Abs. 4.1.12.2

Positiv durch kon- krete Gestaltungs- mittel und entspre- chenden Verweis.

(8)

Klassifikationssystem zur Maschinenergonomie -produktbezogen-

Gefährdungen

aus DIN EN 13861: 2002 Anhang A bzw. DIN EN 1050:1996 Anhang A

Best Practice Beispiele Erläuterung

HM UM

„Lärm - Verminderung durch Konstruktion und Schutzmaß- nahmen

Die Maschine muss eine so niedrig wie mögliche Ge- räuschbelastung erzeugen. Die Hauptgeräuschquellen bei Maschinen mit Verbrennungsmotoren sind:

Luftansaugung; Motorkühlung; Abgasanlage; Schneidwerk;

Schwingende Flächen.

EN ISO 11688-1: 1998 enthält allgemeine technische Infor- mationen über weitläufig anerkannte technische Regeln und Mittel, die bei der Gestaltung von geräuscharmen Maschinen zu beachten sind. Bei durch Verbrennungsmotor angetriebe- nen Maschinen sind die Gestaltung der Abgasanlage und die Auswahl des Schalldämpfers besonders zu beachten.

ANMERKUNG: EN ISO11691-: 1995 und EN ISO 11820:

1996 können für die Schalldämpferprüfung herangezogen werden.“

Quelle: DIN EN 836/A2; Seite 3, Abs. 4.1.12.1.1 3

Anforde- rungen an Maschi- nenemis- sionen

3.3 Lärm

4.1 Gehörschädigung (Taubheit), andere physiologische Beein- trächtigungen (z. B. Gleichge- wichtsverlust, Nachlassen der Aufmerksamkeit)

4.2 Störung der Sprachkommuni- kation, Störung akustischer Si- gnale usw.

21.8 Lärm am Arbeitsplatz „Lärm - Verminderung durch Information

Ist der Hersteller nach Ergreifen aller möglichen technischen Maßnahmen zur Geräuschminderung der Ansicht, dass wei- tere Maßnahmen zum Schutz des Benutzers notwendig sind, ist in der Betriebsanleitung:

Hinzuweisen auf die Einstellung von geräuscharmen Be- triebsarten und/oder Begrenzung der Einsatzzeit;

Ein Hinweis auf die Höhe des Geräuschpegels und eine Empfehlung zum Gebrauch eines Gehörschutzes zu geben.“

Quelle: DIN EN 836/A2; Seite 3, Abs. 4.1.13.1.2

Positiv durch kon- krete Gestaltungs- mittel und entspre- chenden Verweis.

(9)

3.4 Gefahrstoffe

7.1 Gefährdung durch Kontakt mit, oder Einatmen von giftigen Flüs- sigkeiten, Gasen, Nebeln, Dämp- fen und Stäuben

21.2 Abgase/Sauerstoffmangel am Arbeitsplatz

„Schutz gegen Abgase

Die Auslassöffnung muss so angeordnet sein, dass die Ab- gase nicht auf die Bedienperson gerichtet sind.

Die Anforderung kann erfüllt werden, indem die Auslassöff- nung seitlich in einem Winkel von 60° und 120° zur Längs- achse der Maschine angeordnet wird.“

Quelle: DIN EN 709 1997 +A1: 1999; Seite 7, Abs. 5.9.1

-

3.5 Strahlung

6.2 infrarotes, sichtbares und ul- traviolettes Licht

6.5 Gefährdung durch Laser

- Keine Best-Practice Beispiele vorgefunden.

3

Anforde- rungen an Maschi- nenemis- sionen

3.6

Elektroma- gnetische Felder

6.1 Strahlung mit Niederfrequenz, Funkfrequenz, Mikrowellen 6.4 hochfrequente, im Maschinen- bau verwendete Magnetfelder

- Keine Best-Practice Beispiele vorgefunden.

4.1 Signale

11.4 Gefährdung durch (zeitwei- ses) Ausfallen und/oder falscher Anordnung von Sicherheits- Symbole und Signale

25.3 Fehlen oder mangelnde Eig- nung von optischen oder akusti- schen Warneinrichtungen

„Ingangsetzen Anlaufwarnung

Der Kettenkratzerförderer muss mit akustischen Anlaufwarn- systemen nach EN 457 ausgerüstet sein.“

Quelle: DIN EN 12321: 2003; Seite 8, Abs. 5.2.1

Gestaltungsziel vorhanden sowie Verweis auf ent- sprechende B- Norm.

4.2 Anzeigen

8.8 ungeeignete Konstruktion oder Platzierung von Sichtanzeigen 11.5 Gefährdung durch (zeitwei- ses) Ausfallen und/oder falscher Anordnung von alle Arten von Informations- und Warneinrichtun- gen

- Keine Best-Practice Beispiele vorgefunden.

4

Anforde- rungen an (Maschi- nen-) Elemente zur Infor- mations- aufnahme

4.3 Software

10.6 Bedienungsfehler (zurück- zuführen auf unzureichende An- passung der Maschine an menschliche Eigenschaften und Fähigkeiten, siehe 8.6)

- Keine Best-Practice Beispiele vorgefunden.

(10)

Klassifikationssystem zur Maschinenergonomie -produktbezogen-

Gefährdungen

aus DIN EN 13861: 2002 Anhang A bzw. DIN EN 1050:1996 Anhang A

Best Practice Beispiele Erläuterung

HM UM

„Stellteile

Die handbetätigten Stellteile für […] müssen im „Handbe- reich“ liegen (siehe unten Bild 1).

Stellteile für das Gruppengetriebe, […] dürfen im „Fußbe- reich“ angeordnet sein.

Stellteile - ausgenommen die oben aufgeführten […] dürfen außerhalb des Hand-/Fußbereiches“ angeordnet.“

Quelle: DIN EN 12733: 2001, Seite 10, Abs. 5.3

Positiv durch kon- krete Angaben zur Lage der Stellteile

5

Anforde- rungen an Informati- onseinga- be- und Betäti- gungs- elemente

5.1 Stellteile

8.7 ungeeignete Konstruktion, Platzierung oder Kenntlichma- chung von Stellteilen

11.3 Gefährdung durch (zeitwei- ses) Ausfallen und/oder falscher Anordnung von Start- und Stopp- Einrichtungen

22.1 ungeeignete Positionierung von Stellteilen

22.2 ungeeignete Konstruktion der Stellteile und ihrer Betriebsweisen

„Bedienungselemente

Die Bedienungselemente müssen in Übereinstimmung mit DIN EN 894 konstruiert, angeordnet und gekennzeichnet werden und ihre Abmessungen müssen DIN EN 547-3 ent- sprechen, so dass sie einfach und sicher zu bedienen sind.

Die folgenden Mindestabmessungen müssen eingehalten werden: [...]

Bedienungselemente müssen so konstruiert sein, dass ge- wolltes menschliches Handeln erforderlich ist. Bedienungs- elemente müssen so konstruiert angeordnet oder geschützt sein, dass sie nicht unabsichtlich betätigt werden können, wodurch eine Gefährdungssituation entstehen könnte.“

Quelle: DIN EN 12321: 2003, Seite 8, Abs. 5.1.2

Positiv durch kon- krete Angaben zur Gestaltung der Stellteile durch Ver- weis.

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