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Archiv "Nichts Neues" (26.09.1997)

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Erbrecht im Überblick

In der Reihe „Vorteil &

Prozente“ der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel- Bank AG ist eine überarbei- tete Sonderdokumentation erschienen: „Die neue Erb- schaftsteuer und das Erb- recht im Überblick.“ Die Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts macht nach Auffassung der Autoren in vielen Fällen ein Umdenken bei der Erb- schaftsplanung notwendig.

„Richtiges Erben“ braucht die eingehende Analyse, Be- ratung, durchdachte Strategi- en.

Wie wichtig das Thema ist, zeigt die Tatsache, daß 95 Prozent der Testamente von Privatleuten und 90 Prozent der Testamente von Unter-

nehmern fehlerhaft oder un- vernünftig sind. Die Doku- mentation ist unentgeltlich erhältlich bei allen Filialen der Hypo-Bank oder gegen Einsendung eines mit drei DM frankierten DIN-A4- Rückumschlages an: Schön- fels Partner-Redaktion, Vor- teil & Prozente, Nigerstraße 4/II, 81675 München. EB

Geld zurück

Ein Makler kann aus- nahmsweise verpflichtet sein, die Provision für den Verkauf eines Hauses zurückzuzah- len. Dies gilt, wenn der Käu- fer den Kaufvertrag rückgän- gig macht, weil das Grund- stück – entgegen der Zusiche- rung – nicht schuldenfrei übergeben wurde. (Bundes- gerichtshof, Az.: III ZR

81/96) WB

A-2511 Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 39, 26. September 1997 (67)

V A R I A RECHT UND STEUER

Geld für KV-Tätigkeit

Nach einem bundes- einheitlich abgestimmten Er- laß des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 1996 (Az.:

IV 310-S 2337-9/96) können die an Geschäftsführer von Kassenärztlichen Vereinigun- gen (KV) gezahlten pauscha- len Aufwandsentschädigun- gen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG unter den in Abschnitt 13 Absatz 2 LStR bezeichne- ten Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 300 DM mo- natlich (Abschnitt 13 Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 LStR) steuerfrei bleiben.

Soweit KVen an ehren- amtlich tätige Personen Auf- wandsentschädigungen zah- len, können die gewährten Entschädigungen in Höhe

von einem Drittel, minde- stens 50 DM und höchstens in Höhe von 300 DM monatlich, steuerfrei bleiben (Abschnitt 13 Absatz 4 Satz 3 Nr. 2

LStR). Wendland

Nichts Neues

Wird ein geschenktes Zweifamilienhaus zu einem Einfamilienhaus umgebaut, so kann dafür keine Ei- genheimförderung (früher

„§ 10 e“) in Anspruch ge- nommen werden, weil kein neuer Wohnraum entstanden ist.

Wenn das Zweifamilien- haus bautechnisch noch be- wohnbar war, so handelt es sich bei dem Umbau auch nicht um einen steuerlich anzuerkennenden „Ausbau“.

(Finanzgericht Rheinland- Pfalz, Az.: 1 K 1449/94) WB

Referenzen

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