Erbrecht im Überblick
In der Reihe „Vorteil &
Prozente“ der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel- Bank AG ist eine überarbei- tete Sonderdokumentation erschienen: „Die neue Erb- schaftsteuer und das Erb- recht im Überblick.“ Die Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts macht nach Auffassung der Autoren in vielen Fällen ein Umdenken bei der Erb- schaftsplanung notwendig.
„Richtiges Erben“ braucht die eingehende Analyse, Be- ratung, durchdachte Strategi- en.
Wie wichtig das Thema ist, zeigt die Tatsache, daß 95 Prozent der Testamente von Privatleuten und 90 Prozent der Testamente von Unter-
nehmern fehlerhaft oder un- vernünftig sind. Die Doku- mentation ist unentgeltlich erhältlich bei allen Filialen der Hypo-Bank oder gegen Einsendung eines mit drei DM frankierten DIN-A4- Rückumschlages an: Schön- fels Partner-Redaktion, Vor- teil & Prozente, Nigerstraße 4/II, 81675 München. EB
Geld zurück
Ein Makler kann aus- nahmsweise verpflichtet sein, die Provision für den Verkauf eines Hauses zurückzuzah- len. Dies gilt, wenn der Käu- fer den Kaufvertrag rückgän- gig macht, weil das Grund- stück – entgegen der Zusiche- rung – nicht schuldenfrei übergeben wurde. (Bundes- gerichtshof, Az.: III ZR
81/96) WB
A-2511 Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 39, 26. September 1997 (67)
V A R I A RECHT UND STEUER
Geld für KV-Tätigkeit
Nach einem bundes- einheitlich abgestimmten Er- laß des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 1996 (Az.:
IV 310-S 2337-9/96) können die an Geschäftsführer von Kassenärztlichen Vereinigun- gen (KV) gezahlten pauscha- len Aufwandsentschädigun- gen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG unter den in Abschnitt 13 Absatz 2 LStR bezeichne- ten Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 300 DM mo- natlich (Abschnitt 13 Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 LStR) steuerfrei bleiben.
Soweit KVen an ehren- amtlich tätige Personen Auf- wandsentschädigungen zah- len, können die gewährten Entschädigungen in Höhe
von einem Drittel, minde- stens 50 DM und höchstens in Höhe von 300 DM monatlich, steuerfrei bleiben (Abschnitt 13 Absatz 4 Satz 3 Nr. 2
LStR). Wendland
Nichts Neues
Wird ein geschenktes Zweifamilienhaus zu einem Einfamilienhaus umgebaut, so kann dafür keine Ei- genheimförderung (früher
„§ 10 e“) in Anspruch ge- nommen werden, weil kein neuer Wohnraum entstanden ist.
Wenn das Zweifamilien- haus bautechnisch noch be- wohnbar war, so handelt es sich bei dem Umbau auch nicht um einen steuerlich anzuerkennenden „Ausbau“.
(Finanzgericht Rheinland- Pfalz, Az.: 1 K 1449/94) WB