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77 (4),S.1931989BibTEX: ¨OsterreichischeZeitschriftf¨urVermessungswesenundPhotogrammetrie Bundesministeriumf¨urwirtschaftlicheAngelegenheiten,Stubenring1,1010Wien ChristophTwaroch AusRechtsprechungundPraxis

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Aktie "77 (4),S.1931989BibTEX: ¨OsterreichischeZeitschriftf¨urVermessungswesenundPhotogrammetrie Bundesministeriumf¨urwirtschaftlicheAngelegenheiten,Stubenring1,1010Wien ChristophTwaroch AusRechtsprechungundPraxis"

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Paper-ID: VGI 198914

Aus Rechtsprechung und Praxis

Christoph Twaroch

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Bundesministerium f ¨ur wirtschaftliche Angelegenheiten, Stubenring 1, 1010 Wien

Osterreichische Zeitschrift f ¨ur Vermessungswesen und Photogrammetrie ¨ 77 (4), S.

193 1989

BibTEX:

@ARTICLE{Twaroch_VGI_198914,

Title = {Aus Rechtsprechung und Praxis}, Author = {Twaroch, Christoph},

Journal = {{\"O}sterreichische Zeitschrift f{\"u}r Vermessungswesen und Photogrammetrie},

Pages = {193}, Number = {4}, Year = {1989}, Volume = {77}

}

(2)

ÖZfVuPh 77. Jahrgang/1 989/Heft 4 1 93 Literatur

Keim,

R.

(1 989a): European Datum 1 987, Final Report of the International Computing Centre Munich, RETrig Publication No.1 8, in press

Keim,

R.

(1 989b): The Processing of Doppler (RETDOC)-, of GPS (KONMAC, GRAZ­

MAC)-, and of SLR (DGFl-solution)- data for the European Datum 1 987 (ED87), Interner Bericht, RK/45/89/DGFI, Abt. I, München 1 989 Keim,

R.

(1 989c): European Datum 1 987 - Analysis of Modelling and Numerical Results,

in preperation

Aus Rechtsprechung und Praxis

Keine Parteistellung im Mappenberichtigungsverfahren

§ 52 Z 5 VermG. Das Mappenberichtigungsverfahren ist ein ausschließ/ich amtswegiges Verfah­

ren, für dessen Einleitung auf Parteienantrag sich keine Handhabe ergibt.

VwGH, 27. Juni 1989, ZI. 8910410043.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes wurde der von N eingebrachte Antrag auf Berichtigung der Katastralmappe hinsichtlich der Darstellung des Grundstückes Nr. Z der Katastralgemeinde K mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Im lnstanzenzug wurde die Zurückweisung bestätigt. Die Beschwerde an den Verwaltungsge­

richtshof wurde als unbegründet abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 52 Z 5 des Vermessungsgesetzes, BGBI. Nr. 306/1 968, in der Fassung des Bundesge­

setzes BGBI. Nr. 238/1 975, ist, wenn sich ergibt, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grund­

stückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzver­

lauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.

Nach § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechts­

anspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Das Tatbestandsmerkmal der Par­

teistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Bestimmungen des materiellen Verwaltungsrechtes aber auch Vorschriften des speziellen Verwaltungsrechtes in Betracht.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, daß das Mappenbe­

richtigungsverfahren kein geeignetes Instrument zur Klärung umstrittener Eigentumsverhältnisse dar­

stelle und daß eine rechtsverbindliche Entscheidung über den Verlauf der Grenze von Grundstücken des Grundsteuerkatasters nur auf dem Gerichtsweg herbeigeführt werden könne.

Die Behörde ist zu Recht (mangels anderer gesetzlicher Grundlagen) bei Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers vom Inhalt der Bestimmung des § 52 Z 5 VermG ausgegangen, zumal auch der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nahm und argumenta­

tiv davon ausging, daß sich seine Parteistellung insbesondere gemäß § 8 AVG 1 950 im Zusammenhalt mit der sich aus § 52 Z 5 VermG ableitbaren Zustimmung der Partei ergäbe.

Sowohl nach dem objektiven Wortlaut des § 52 Z 5 VermG als auch im Zusammenhang mit den weiteren Anordnungen des § 52 VermG handelt es sich aber hier um ein ausschließlich amtswegiges Ver­

fahren für dessen Einleitung auf Parteienantrag sich im Sinne der Annahme der belangten Behörde keine normative Handhabe ergibt. Der belangten Behörde kann daher weder eine rechtswidrige Gesetzesan­

wendung noch auch ein Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie das in Rede stehende Begehren des Beschwerdeführers mangels einer sich aus dem Gesetz ergebenden, auf einer Parteistellung beru­

henden Antragslegitimation, zurückgewiesen hat.

Ch. Twaroch

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