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78 (3),S.1571990BibTEX: ¨OsterreichischeZeitschriftf¨urVermessungswesenundPhotogrammetrie Bundesministeriumf¨urwirtschaftlicheAngelegenheiten,LandstraßerHauptstraße55,A-1031Wien ChristophTwaroch AusRechtssprechungundPraxis

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Aktie "78 (3),S.1571990BibTEX: ¨OsterreichischeZeitschriftf¨urVermessungswesenundPhotogrammetrie Bundesministeriumf¨urwirtschaftlicheAngelegenheiten,LandstraßerHauptstraße55,A-1031Wien ChristophTwaroch AusRechtssprechungundPraxis"

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Paper-ID: VGI 199011

Aus Rechtssprechung und Praxis

Christoph Twaroch

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Bundesministerium f ¨ur wirtschaftliche Angelegenheiten, Landstraßer Hauptstraße 55, A-1031 Wien

Osterreichische Zeitschrift f ¨ur Vermessungswesen und Photogrammetrie ¨ 78 (3), S.

157 1990

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Title = {Aus Rechtssprechung und Praxis}, Author = {Twaroch, Christoph},

Journal = {{\"O}sterreichische Zeitschrift f{\"u}r Vermessungswesen und Photogrammetrie},

Pages = {157}, Number = {3}, Year = {1990}, Volume = {78}

}

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ÖZfVuPh 78. Jahrgang/1 990/Heft 3 1 57

Aus Rechtsprechung und Praxis

Teilung im Eigenbesitz

Die Teilung von Grundstücken im Eigenbesitz greift in die Rechtssphäre der Eigentümer ein.

(OHG, 28. November 1 989, ZI. 5 Ob 1 1 4/89)

Das Vermessungsamt N beantragte mit Anmeldungsbogen die Verbücherung der durch die Herstellung einer Straßenanlage herbeigeführten Eigentumsänderungen gemäß §§ 1 5 ff des Liegen­

schaftsteilungsgesetzes. Mit Beschluß des Erstgerichtes wurden die im Anmeldungsbogen beantrag­

ten grundbücherlichen Änderungen bewilligt.

Mit Beschlu ß des Rekursgerichtes wurden Teile des erstgerichtlichen Beschlusses über Re­

kurs ersatzlos aufgehoben.

Die sich daraus ergebende Teildurchführung war in Kataster und Grundbuch nicht vollziehbar.

Das Vermessungsamt legte daher dem Grundbuch einen weiteren Anmeldungsbogen vor, in dem die vom Rekurs betroffenen Grundstücke im Eigenbesitz geteilt wurden.

Der gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobene Rekurs wurde vom Landesgericht aus nachstehenden Erwägungen zurückgewiesen:

Nach § 26 LiegTeilG habe das Gericht Veränderungen, die Eintragungen im Gutsbestandsblatt betreffen und sich auf aus dem Grundkataster ersichtliche Tatsachen beziehen, auf Grund des An­

meldungsbogens ohne die Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstand keine Hindernisse ergeben. Im Gegensatz zur Vereinigung von Grund­

stücken, für welche § 1 2 Abs. 2 VermG die Zustimmung des Eigentümers verlange, seien mit der Teilung eines Grundstückes für den Eigentümer keinerlei Nachteile oder Beeinträchtigungen denk­

bar. Eine Teilung biete vielmehr den Vorteil, nur Teile von (früheren) Grundstücken verkaufen oder belasten zu können, ohne daß eine kostspielige Vermessung erforderlich wäre. Durch die vom Erst­

gericht auf Grund des Anmeldungsbogens durchgeführten Teilungen nach § 26 LiegTeilG seien die Eigentümer der Grundstücke in keiner Weise beschwert.

Dem Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit folgender Begründung teilweise Folge:

Die Teilung von Grundstücken durch Verbücherung von Anmeldungsbogen des Vermessungs­

amtes greift in die Rechtssphäre der Eigentümer der betroffenen Grundstücke ein. Die rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten der Eigentümer können dadurch nicht nur erleichtert, sondern auch er­

schwert werden.

Ch. Twaroch

Hinweis:

In der letzten Nummer dieser Zeitschrift (Heft 2 des 78. Jahrganges, Seite 89) wurde über Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zum Wasserrechts­

gesetz berichtet, die sich mit der Unterscheidung zwischen Schutz- und Regulierungsbauten sowie Wasserbenutzungsanlagen auseinandersetzten. Der Bericht war schon in Druck, als durch die Was­

serrechtsgesetz-Novelle 1 990, BGBI. Nr. 25211 990, § 46 des Wasserrechtsgesetzes ersatzlos aufge­

hoben wurde. Die früher in § 46 Abs. 1 WRG enthaltene Bestimmung, wonach der durch Regulie­

rung eines öffentlichen Gewässers neu gewonnene Grund dem Träger der Regulierungskosten zu­

fällt (originärer Eigentumserwerb) ist damit beseitigt worden.

Ch. Twaroch

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