• Keine Ergebnisse gefunden

VGI–¨OsterreichischeZeitschriftf¨urVermessungundGeoinformation 92 (3–4),S.1562004BibTEX: Bundesministeriumf¨urWirtschaftundArbeit,LandstraßerHauptstraße55,A-1031Wien ChristophTwaroch RechtundGesetz

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "VGI–¨OsterreichischeZeitschriftf¨urVermessungundGeoinformation 92 (3–4),S.1562004BibTEX: Bundesministeriumf¨urWirtschaftundArbeit,LandstraßerHauptstraße55,A-1031Wien ChristophTwaroch RechtundGesetz"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Paper-ID: VGI 200413

Recht und Gesetz

Christoph Twaroch

1

1

Bundesministerium f ¨ur Wirtschaft und Arbeit, Landstraßer Hauptstraße 55, A-1031 Wien

VGI – ¨ Osterreichische Zeitschrift f ¨ur Vermessung und Geoinformation 92 (3–4), S. 156 2004

BibTEX:

@ARTICLE{Twaroch_VGI_200413, Title = {Recht und Gesetz}, Author = {Twaroch, Christoph},

Journal = {VGI -- {\"O}sterreichische Zeitschrift f{\"u}r Vermessung und Geoinformation},

Pages = {156}, Number = {3--4}, Year = {2004}, Volume = {92}

}

(2)

Die vom Auftraggeber (tim GmbH) vorgeschlagenen, mo¨glichen Handbuchkapitel werden thematisch den von der Autorin festgelegten Themengebieten fu¨r das Handbuch zugeordnet.

Literaturquellen zu verschiedenen Sachgebieten Zu den Themengebieten werden anhand der zuge- ordneten Handbuchkapitel Literaturquellen gesucht, mit welchen Informationen u¨ber den Inhalt des Handbuches generiert werden ko¨nnen. Teilweise sind bereits Literaturquellen generiert, da auch fu¨r den Lo¨sungsan- satz des technischen KomuWeb-Entwurfes Literatur herangezogen wurde.

Lo¨sungsansatz des technischen KomuWeb-Entwur- fes

Der Lo¨sungsansatz des technischen KomuWeb- Entwurfes beinhaltet Informationen zu Konzept, Me- thode und Werkzeugen, mit Fokus auf WMS und WFS.

Aufbauend auf dem Lo¨sungsansatz des technischen KomuWeb-Entwurfes wurde die Projektrealisierung des WebGIS KomuWeb durchgefu¨hrt, die im KomuWeb- Projektrahmen erla¨utert ist.

KomuWeb-Projektrahmen und Erfahrungen der Autorin wa¨hrend der Projektdurchfu¨hrung.

Der KomuWeb-Projektrahmen informiert u¨ber alle Softwarekomponenten, die fu¨r die Implementierung von KomuWeb Demoprojekt Hausen herangezogen wurden, wie z.B. u¨ber die Datenbank PostgreSQL. Anhand der wa¨hrend der Projektdurchfu¨hrung erworbenen Erfah- rungen der Autorin ko¨nnen weitere Informationen fu¨r das Handbuch generiert werden, wie z.B. die Parameteran- gaben einer WMS-Anfrage.

Um von der Methode zur Implementierung zu gelangen, werden je Themengebiet die aus den vier Punkten generierten Informationen zusammengefasst.

Wa¨hrend der Anwendung der Methode je Themenge- biet ist erkennbar, dass fu¨r ein Themengebiet ein zusa¨tzlicher Punkt in die Methode miteinzubeziehen ist.

Die endgu¨ltigen Kapitelnamen werden nach der Implementierung der Themengebiete festgelegt. Die Effizienz der angewandten Methode fu¨r dieses Hand- buch und Richtlinien zur Erstellung anderer Handbu¨cher anhand dieser Methode werden aufgezeigt.

Recht und Gesetz

Zusammengestellt und bearbeitet von Univ.-Doz.

Dipl.-Ing. Dr.jur. Christoph Twaroch

Novellierung des Luftfahrtgesetzes

Bewilligungsfreie Herstellung und Verwendung

von Luftbild- und Messungsaufnahmen

Im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 173/2004, ausgege- ben am 30. Dezember 2004, wurde das Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz u¨ber die Austro Control Gesellschaft mit beschra¨nkter Haftung und das Bundesgesetz u¨ber den zwischen- staatlichen Luftverkehr 1997 gea¨ndert werden, kundge- macht.

Mit diesem Bundesgesetz wurde auch § 130 des Luftfahrtgesetzes novelliert. Im Sinne einer Verwaltungs- vereinfachung und des Abbaus von Hemmnissen fu¨r die Wirtschaft wurde die generelle Genehmigungspflicht fu¨r die Verbreitung von Luftbildaufnahmen gestrichen. Im Abs. 3 entfa¨llt die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister fu¨r Wirtschaft und Arbeit bei Messungsaufnahmen.

Fu¨r einen Teil dieser Genehmigungen (“Messungs- flugaufnahmen“) war bis 1992 das Wirtschaftsministe- rium (damals noch Bundesministerium fu¨r Bauten und Technik) federfu¨hrend zusta¨ndig. Langja¨hrige Bemu¨- hungen des Wirtschaftsministeriums um einen Entfall dieser Bewilligungspflicht fu¨hrten 1992 zu einer Er- leichterung insoweit, dass das Herstellen der Messungs- aufnahmen bewilligungsfrei wurde und nur das Ver- wenden (Vero¨ffentlichen) der Messungsaufnahmen weiterhin einer Bewilligung bedurfte.

Die in den erwa¨hnten Bestimmungen geregelten Bewilligungspflichten fu¨r Luftbildaufnahmen sind ange- sichts des heutigen Standes der Satellitentechnik als u¨berholt anzusehen. Auch unter dem Aspekt der derzeitigen europa¨ischen Sicherheitskonzeption war ein Festhalten an diesen Bewilligungspflichten nicht mehr gerechtfertigt. Aus diesen Gru¨nden hat auch die Aufgabenreformkommission in ihrem Bericht vom Ma¨rz 2001 (Raschauer-Bericht, Abschnitt II, Pkt. 12, Seite 98) festgestellt, dass die in § 130 Luftfahrtgesetz statuierten Bewilligungspflichten fu¨r Luftbildaufnahmen im Bundes- gebiet zur Ga¨nze entfallen ko¨nnen.

In Deutschland wurde die Rechtsgrundlage fu¨r die beho¨rdliche Erlaubnis zum Aufnehmen und In-Verkehr- Bringen von Luftbildern (na¨mlich § 27 Abs. 2 des deutschen Luftverkehrsgesetzes) bereits im Jahr 1990 aufgehoben und das verwaltungsrechtliche Freigabe- verfahren fu¨r flugzeuggestu¨tzte Luftbilder aufgegeben, weil es seinen urspru¨nglichen sicherheitstechnischen Zweck in Anbetracht der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der Satelliten-Fernerkundung nur noch bedingt erfu¨llen konnte.

Soweit dies zur Wahrung wichtiger milita¨rischer Interessen erforderlich ist, kann der Bundesminister fu¨r Landesverteidigung nach den nunmehr geltenden Bestimmungen des § 130 des Luftfahrtgesetzes bei einem Einsatz im Rahmen der milita¨rischen Landes- verteidigung sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes die Herstellung von Luftbildaufnahmen durch Verordnung verbieten und Beschra¨nkungen fu¨r die Verbreitung von Luftbildaufnahmen festlegen.

156 Vermessung & Geoinformation 3&4/2004

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ersitzung schafft zwar originär Eigentum, lässt aber nicht einen ersessenen Grundstreifen dem Grundstück des Ersitzers zuwachsen; der Grenzverlauf zwischen zwei

Österreichische Zeitschrift für Vermessungswesen (Zitat: ÖZVerm Jahr, Seite) Vermessungsgesetz.. VfGH

verlauf ermittelt werden kann. Zwei Grundstücke haben auch dann eine gemeinsame Grenze, wenn sie sich nur in einem einzigen Grenzpunkt berühren. März 1999,

nachbarter Grundstücke nicht über den Grenzverlauf, dann ist nach § 25 Abs.2 VermG der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund

Dem in einem solchen Fall g e- meist bekannten - Methoden ( z.B. bei der Farbge- spricht ein engerer Schutzumfang. Der Eigentümlichkeitsgrad und damit der Schutzumfang bung,

keit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muß, auch wenn sie nicht verbüchert ist, dann gesprochen, wenn vom dienenden Grundstück aus

§ 1 LiegTeilG ergibt sich, daß das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Teilung nur durchführen kann, wenn ihm ein Plan einer in § 1 LiegTeilG taxativ aufge­.

dienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder eines entsprechenden Doktorats­?. studiums an einer inländischen