• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Änderung des § 218: Fristen ohne Ende" (02.10.1975)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Änderung des § 218: Fristen ohne Ende" (02.10.1975)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Die sogenannte Fristenlösung wur- de am 25. Februar 1975 in Karlsru- he vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt. Nun ist sie weg vom Fenster — die viel- gepriesene grundsätzlich straffreie

„Dreimonatsfrist", bei der jede Schwangere völlig jenseits irgend- welcher Indikationen die Entschei- dung über den Wert oder den Un- wert der Lebensqualität ihrer Lie- besfrucht treffen sollte, was an sich schon nicht immer ganz ein- fach sein dürfte.

Unabhängig davon wurde in Karls- ruhe nur diese einzige Frist als verfassungswidrig gelöscht. Es handelte sich lediglich um den

§ 218 a, der früher folgenden Text hatte (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 19/1974, S. 1369): „§ 218a: (1) Wer später als drei Monate nach der Empfängnis die Schwanger- schaft abbricht, wird mit 'Freiheits- strafe bis zu drei Jahren be- straft..." Im Urteil, das die Verfas- sungswidrigkeit des § 218a festge- stellt hat, heißt es jetzt: „§ 218a:

Straflosigkeit des Schwanger- schaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen."

Der mit Einwilligung der Schwan- geren von einem Arzt vorgenom- mene Schwangerschaftsabbruch

THEMEN DER ZEIT

ist demnach nicht nach § 218 straf- bar, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen ver- strichen sind. Es kam und kommt also immer noch auf das Datum der Empfängnis an, sonst hätte das Ganze keinen Sinn!

Zwölf Wochen stellen freilich eine wesentlich präzisere gesetzliche Vorschrift dar, denn 84 Tage sind wirklich etwas anderes als „drei Monate", die bekanntlich wegen der verschiedenen Monatsdauer von 28 bis 31 Tagen bereits eine Differenz von drei Tagen aufwei- sen. Beispielsweise sind es vom 1.

Februar bis 30. April nur 89 Tage, vom 1. Mai bis 31. Juli aber 92 Tage!

Jenes kalendarische Agio hatte die ärztliche Rechtssicherheit nicht ge- rade erhöht und ist jetzt gottlob ebenso ausgemerzt wie das Mär- chen von der „Dreimonatsfrist".

Hut ab vor den Karlsruher Rich- tern! Man wird genauer, was nur erfreulich ist, und gleicherweise verpflichtender für alle Beteiligten als das schludrige Denken vorher.

In Karlsruhe wurde also nur diese einzige Frist von den 84 straffrei- en Tagen nach der Empfängnis als Verfassungswidrigkeit erledigt. >

Teilarbeitsunfähigkeit

anamnese ein besonderes Gewicht zukommt, gelingt die Erkundung der psychosozialen Relevanzen. — Durch ein vertrauensvolles Arzt-Pa- tienten-Gespräch lassen sich Miß- erfolge stark vermindern. Es sind zu viele Unwägbarkeiten im Spiel, als daß sie sich ganz ausschalten ließen. Enttäuschung oder gar resi- gnierendes Abwenden sind der durchaus „guten Sache" voll zu subsumieren.

Notwendige Aktivitäten

Es ist unbedingt wünschenswert, daß sich Sozialpolitiker, Arbeitge- ber- und Arbeitnehmerorganisatio- nen zusammen mit Ärzten und Krankenversicherungsträgern um eine Forcierung der stufenweisen Wiedereingliederung ins Arbeitsle- ben intensiv bemühen.

Die Zeit der gelegentlichen Sonn- tagsreden, die nur blitzlichtartig die Situation erleuchteten, sollte vorbei sein. Taten könnten nun zu sozialen Wohltaten werden: Für je- den einzelnen von Krankheit und Unfall betroffenen Berufstätigen, wie für die Allgemeinheit, für unse-

re Gesellschaft.

Diese Neuerung im sozialen Be- reich, in unserer Arbeitswelt, wür- de nicht nur keine Mehrkosten ver- ursachen, sondern Kosten sparen helfen, gleichzeitig aber das wert- volle Arbeitspotential vermehren.

Und dies in einer Zeit galoppieren- der, aufschreckender Kostenexplo- sion in der sozialen Sicherung.

Nach einer Periode der kosten- trächtigen Sozialgesetze bietet sich zwangsweise eine Atempau- se an, die nicht tatenlos sein muß und durchaus positiv genützt wer- den könnte.

Literatur beim Verfasser

Anschrift des Verfassers:

Obermedizinaldirektor Dr. Hubald Römer Landesvertrauensarzt der LVA Schwaben

89 Augsburg Schaezlerstraße 13

Änderung des § 218:

Fristen ohne Ende

Eberhard Schaetzing

In der politischen Auseinandersetzung um die Änderung „des

§ 218" spielen „Fristen" eine erhebliche Rolle — auch bei einer In- dikationenregelung. Mit Ungereimtheiten beim Festlegen von Frist und Fristen beschäftigt sich der Autor; und er fragt schließlich, ob nicht unsere Politiker mit Absicht, wenn auch augenzwinkernd „Fri- stenschwindel" treiben ...

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 40 vom 2. Oktober 1975 2769

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Änderung des § 218

Korrekt hätte man also von der Er- ledigung einer Fristlösung spre- chen müssen statt von einer „Fri- stenlösung". Wie kam der Plural ins Geschäft? Handelte es sich da- bei um einen kennzeichnenden Versprecher im Sinne einer Freudschen Fehlleistung? Das würde nach den Usancen des Un- bewußten bedeuten, daß diejeni- gen, die für jene spezielle „Fristen- lösung" votiert hatten, a priori nicht etwa eine, sondern viele Fristen im Auge hatten.

Das soll selbstverständlich keiner- lei Kritik enthalten; andererseits ist die leidige Tatsache, daß der Emp- fängnistermin nicht feststellbar ist, zum mindesten so lange bekannt, wie im BGB der § 1592 existiert, denn just hier wurde die Empfäng- niszeit gesetzlich verankert und geregelt. Das ist auch heute noch geltendes Recht — und wir leben ja in einem „Rechtsstaat"!

Der § 1592 BGB lautet: Empfäng- niszeit „(1) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 181. bis zum 302.

Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des 181. als auch des 302. Tages. (2) Steht fest, daß das Kind innerhalb eines Zeit- raums empfangen worden ist, der weiter als 302 Tage vor der Geburt zurückliegt, so gilt zugunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeit- raum als Empfängniszeit."

Freilich haben wir nach Abtreibun- gen keine Geburt des Kindes mehr zu erwarten, dennoch ist nicht ein- zusehen, weshalb das gesetzlich festgelegte Breitbandspektrum der Empfängnismöglichkeit bei einem abgetriebenen Kind kürzer oder anders sein soll als bei einem ge- borenen. Die Differenz von minde- stens 302 — 181 = 121 bleibt kon- stant. Und weil beide Grenztage mit eingeschlossen sind, kommen sogar 122 Tage dabei heraus.

Wenn zwei einander widerspre- chende Gesetze gleichzeitig in Kraft sind — also etwa eine Indika- tionslösung mit irrealen „Fristen", welche die legalen Fristen des

§ 1592 nicht berücksichtigt, dann

ist das eine Antinomie, was man am besten mit Gegengesetzlichkeit übersetzt. Solche „Gesetze" heben einander auf. Ihre gleichzeitige An- wendung ist unredlich, weil das wieder gegen das Grundgesetz verstößt.

Fristen

auch ohne „Fristenlösung"

Bedauerlicherweise sind wir Bür- ger, und also auch wir Ärzte, nach- dem die sogenannte Fristenlösung geplatzt ist, den Mißbrauch fristlo- ser Fristen keineswegs losgewor- den. Wenn man die hypothetischen Programme der Regierungspartei- en liest, wimmelt es dort vor lauter utopischen „Fristen", die samt und sonders mit dem stets unbekann- ten Tage der Empfängnis beginnen

— eine etwas perverse (pervers = verkehrt) Art einer retrograden Ho- roskopomanie.

Bis zum 13. Tag nach der unbe- kannten Empfängnis kann jeder machen, was er will — also auch die Kurpfuscher, die sich dabei um immerhin 122 Tage „irren" dürfen, denn welcher Tor verlangt von ei- nem Nichtarzt, daß er den Tag der unbekannten Empfängnis präziser bestimmen sollte als die Fachärzte, die das ja auch nicht können! Bis zur 12. Woche gilt die kriminologi- sche Indikation nach dem stets ok- kulten Tag der Empfängnis — bis zur 22. Woche nach dem unfest- stellbaren Datum gilt die euge- nische Indikation.

Nur die medizinische Indikation

— die einzige, für die wir Ärzte verantwortlich zeichnen können

— ist fristlos geworden, so daß die meisten Kaiserschnitte zur Ret- tung von Mutter und Kind als

„Schwangerschaftsabbruch" das modern werdende Adelsprädikat einer legalisierten Abtreibung er- halten.

Professor Esers

merkwürdiger Vorschlag

Am merkwürdigsten ist der Vor- schlag des Strafrechtsexperten

Prof. Dr. jur. Albin Eser, Tübingen.

Er gibt zu, daß der Tag der Emp- fängnis nicht bestimmbar ist, also nimmt er einfach den ersten Tag der letzten Periode und rechnet von dort an. Der 14. Tag nach der unbekannten Empfängnis, mit dem das Strafrecht erst anfangen soll, wird bei ihm zum 28. Tag.

Diese Zeit nennt er die I. Phase der Schwangerschaft, obwohl die Frau am 1. Tag ihrer letzten Pe- riode garantiert nicht schwanger war. Bei der II. Phase verschiebt sich die „Frist" auf den letzten Tag der 14. Woche, bei der III. Phase auf den entsprechenden Termin der 24. Woche. Die IV. Phase endet mit der Geburt, wofür Prof. Eser leider oder vorsichtshalber keinen Termin angibt, wahrscheinlich, weil er sich sonst in der Gesetzlichkeit des § 1592 verheddern würde.

Bei jener Milchmädchenrechnung ist natürlich keineswegs der erste Tag der letzten Periode gemeint, sondern dasjenige Datum, welches die jeweilige Frau als solches an- gibt.

Das ist etwas wesentlich anderes!

Da gibt es wirklich sehr viele Vari- anten — angefangen von der sekun- dären Amenorrhöe, wo die Frau gar nicht schwanger zu sein braucht, es aber dennoch sein kann, was mit der historischen Pe- riode nichts mehr zu tun hat. Dann gibt es die Frauen, die im vierten oder fünften Monat schwanger sind, aber noch ziemlich rhyth- misch geblutet haben und die letz- te pathologische Blutung mit sub- jektiver Wahrheit als letzte Periode bezeichnen.

Es soll übrigens sogar abtrei- bungserpichte Damen geben, die sich das kalendarisch ausrechnen, um noch indikationsgerecht in die 12. (oder nach Eser 14.) Woche zu kommen, und also bewußt einen falschen Termin angeben. Nur Weltfremde bestreiten das. Und dann gibt es die Heerschar der Frauen mit unregelmäßigem Zyklus, deren Behandlung einen großen Teil der gynäkologischen Sprech-

2770 Heft 40 vom 2. Oktober 1975 DEUTSCHES ARZTEBLATT

(3)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Änderung des § 218

stunde beansprucht. Die lügen nicht, sondern sie wissen es ein- fach nicht genau, so daß das müh- sam herausgebastelte Datum kei- nen ernsthaften Wert hat.

Unlautere Rechnerei

Arglose Gemüter vermeinen, die Fristgelehrten unter den Gesetzes- schmieden handelten nach bestem Wissen und Gewissen so zuver- sichtlich, weil sie nicht ausrei- chend darüber orientiert wären, daß sie mit utopischen „Fristen"

jonglieren, die trotz der gesetzlich gemeinten Präzision des 13. und 14. Tages, der 12. und der 22. Wo- che (inklusive der Varianten nach Eser) allesamt überhaupt kein Ende haben, weil der Beginn die- ser unlauteren Wunschrechnerei nicht feststellbar ist. Das stimmt aber nicht! Die wissen über den speziellen Charakter ihrer „Daten- verarbeitung" sehr genau Be- scheid. Jeder Bundestagsabgeord- nete und jedes Mitglied des Bun- desrats sowie des Bundesverfas- sungsgerichts in Karlsruhe haben die einschlägigen Arbeiten zuge- stellt bekommen. Sachlich hat sich auch keinerlei Widerspruch erho- ben. Der bürgerlichen Aufklärungs- pflicht wurde also genügt.

Woher kommt nun das Bedürf- nis nach jenen schrägen Fristen?

Nun — ganz einfach — der Gesetz- geber benötigt die Utopie als Tar- nung. Vermutlich wäre es ehrli- cher, den ganzen § 218 abzu- schaffen — es würde sich kaum et- was ändern —, aber das geht nicht, weil dann prompt wieder ein Stö- renfried das Grundgesetz bemühen würde. Also muß der umstrittene Paragraph nominell in Kraft blei- ben. Dieses Kraftfeld läßt sich frei- lich mit so vielen Ausnahmen von der Regel so durchlöchern, daß praktisch nichts mehr davon übrig- bleibt. Am geeignetesten hierzu ist die sogenannte „soziale Indika- tion", die jetzt etwas schamhaft in

„die Gefahr einer schwerwiegen- den Notlage" umgetauft wird. Die- se omnipotente Generalindikation

soll allerdings ebenfalls in den er- sten zwölf Wochen nach dem Tag der unbekannten Empfängnis erle- digt werden (von der 13. Woche an scheinen sich jene „Notlagen" zu bessern...).

Der durch jene Spiegelfechterei unwirksam gewordene Paragra- phentorso dient dann nur noch als vokales Alibi, daß die Abtreibung immer noch strafbar sei. Als Be- weis für die Strafbarkeit braucht man für jenes Pro-forma-Gebilde natürlich einen Personenkreis, den man notfalls mit einer Geldstrafe zur Rechenschaft ziehen oder auch zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verurteilen kann.

Prügelknaben werden die Ärzte

Bekanntlich gehen die Frauen künftig straffrei aus. Demnach blei- ben nur die Ärzte übrig, die den Hammel darstellen sollen. Nur die Ärzte und speziell die Gynäkologen sollen gegebenenfalls den Prügel- knaben spielen: „Zur Aufrechter- haltung des Schutzes für das kei- mende Leben". Dementsprechend dienen wir gleichzeitig als „Feigen- blatt" (Prof. Blaha) für die gesamte Bigotterie. Wenn man nun Feigen- blätter in das Herbarium des Ge- fängnisses preßt, verdecken sie al- lerdings nichts mehr. Alles in allem ist das kein vornehmer Lohn für die einschlägige Arbeit.

Augenzwinkernd wurde bereits an- gedeutet, daß die Justiz in „Irr- tumsfällen" von einer Bestrafung Abstand nehmen kann. Wahr- scheinlich wird der „jurisprudentli- che Notfall" nur bei einer der nie ganz zu vermeidenden Abtrei- bungsleichen eintreten, wenn der Pathologe feststellt, daß in diesem Fall die indikationsgebundene

„Frist" um ein bis zwei Monate überschritten worden ist. Die ein- gebauten irrealen „Fristen" könn•

ten sich dann als Gummielastikum des neuen Kautschukparagraphen auswirken — vielleicht sogar in der Richtung mildernder Umstände.

Aber — haben wir Ärzte das ei-

gentlich nötig! Außerdem haben wir etwas gegen Kann-Bestimmun- gen an Stelle klarer Rechtsverhält- nisse einzuwenden.

Auch ein demokratischer Staat ver- liert an Ansehen, wenn er tenden- ziös gezielte Zwecklegenden zum

„Gesetz" erhebt; und die Regie- rung, die das macht, gewinnt sel- ten an Glaubwürdigkeit — jedoch haben wir Ärzte das nicht zu ver- treten.

Als immer noch etwas idealistisch angehauchter alter Arzt habe ich eine ganz andere Sorge. Wenn wir zu alledem beflissen schweigen, obwohl wir den gesamten Fristen- schwindel durchschauen, verlieren auch wir Ärzte den Vertrauenskre- dit bei unseren Patienten! Und das ist auch gesundheitspolitisch sehr ernst zu nehmen. Politiker nehmen so etwas nicht so ernst — es sei denn, sie werden selber einmal Pa- tient. Dann wird das immer auf Wahrhaftigkeit und Offenheit grün- dende Vertrauensverhältnis zwi- schen Arzt und Patient wieder hoch gehandelt, und der „Arzt" hö- her eingestuft als der medizinische Erfüllungsgehilfe.

In diesem Sinne der Offenheit ist zu hoffen, daß die deutlichen Aus- führungen nicht allzusehr mißver- standen werden.

Nach diesem Denkanstoß wäre es erfreulich, wenn sich unsere verant- wortlichen Bundestagsabgeordne- ten nach der Sommerpause denn doch noch etwas Besseres einfal- len lassen würden als jene über- flüssigen „Fristen ohne Ende".

Literatur beim Verfasser

Anschrift des Verfassers:

Dr. Eberhard Schaetzing 813 Starnberg

Am Hochwald 17

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 40 vom 2. Oktober 1975 2771

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Textpraxis: Lieber Michael Serrer, vielleicht können Sie in wenigen Worten zusammen- fassen, was die Aufgabe und Ziele des Literaturbüros sind.. Michael Serrer: Unsere Satzung

tens politisch von Assyrien in besonderer Weise gefördert worden sein. Karkemis stand Salmanassar III. Und auch in einer Inschrift Samsi-Adads V. wird Karkemis nur

Ein Widerstand R=500, eine (ideale) Spule L=1,2H und ein Kondensator C=4,3µF sind in Reihe an eine Wechselstromquelle 12V/50Hz angeschlossen. a) Berechnen Sie die

• CPU entscheidet, ob und wie viele aufeinander  folgende Instruktionen parallel gestartet werden  können.. •

Wie viel Wasser muss zugegeben werden, damit der pH-Wert auf 2

Dieses Buch ist hervorgegangen aus der Dr.-Ing.-Dissertation des Ver- fassers bei der Technischen Hochschule Darmstadt unter

Die deutschen Kassenärzte haben in dieser schwierigen Situa- tion bewiesen, daß sie sich nicht nur ihrer Verantwortung für das Ganze — für den einzelnen Versicherten wie für

Der Arzt, der es mit sich führt, darf in Bereichen des einge- schränkten Halteverbots, auf Geh- wegen, eventuell sogar in Fußgän- gerzonen sein Auto abstellen, wenn, „seine Hilfe