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Ludwigshafen am Rhein, den Stadtverwaltung gez

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Academic year: 2022

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Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erhältlich: Bürgerservice im Rathaus mit den Außenstellen Oggersheim, Oppau und Achtmorgenstraße 9, Seniorentreffs sowie in den Büros der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher; darüber hinaus bei den Außenstellen der Ludwigshafener Sparkassen und Banken.

Herausgabe

Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen am Rhein (Bereich Öffentlichkeitsarbeit)

Rathaus, Postfach 21 12 25 67012 Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de

Verantwortlich: Sigrid Karck

Ausgabe - Nr.: 90/2013

ausgegeben am: 13. Dezember 2013

Jahresabschluss

Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2012 und Entlastung der Oberbürgermeisterin, des Bürgermeisters und der Beigeordneten.

Der Stadtrat Ludwigshafen am Rhein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.12.2013 dem vom Rechnungsprüfungsausschuss und vom Bereich Revision der Stadtverwaltung geprüften Jahresab- schluss 2012 zugestimmt und anschließend die Entlastung der Oberbürgermeisterin Dr. Lohse, des Beigeordneten und Bürgermeisters van Vliet, der Beigeordneten Prof. Dr. Reifenberg, Dillinger und Feid beschlossen.

Der Jahresabschluss 2012 mit dem Rechenschaftsbericht, dem Beteiligungsbericht, sowie die Prü- fungsberichte des Rechnungsprüfungsausschusses und der Revision liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 16.12.2013 bis einschließlich Montag, dem 06.01.2013, montags bis donnerstags von 8.30 – 12.00 Uhr und von 13.30 – 16.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr im Rathaus, Zimmer 919 im 9. OG., öffentlich aus.

Ludwigshafen am Rhein, den 11.12.2013 Stadtverwaltung

gez.

Dr. Eva Lohse

_________________________

Oberbürgermeisterin

(2)

Bekanntmachung

Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben „Lärmsanie- rung an Schienenwegen des Bundes; Abschnitt Ludwigshafen-Rheingönheim/Mundenheim;

km 101,100 bis 104,600, Strecke 3280 Homburg – Ludwigshafen“

Die DB ProjektBau GmbH hat beim Eisenbahn-Bundesamt für die vorgenannte Maßnahme die eisen- bahnrechtliche Planfeststellung gemäß §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 73 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt. Für die Durchführung des Anhö- rungsverfahrens ist der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz zuständige Anhörungsbehörde.

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme und deren Auswirkungen ist den Planun- terlagen (Pläne, Zeichnungen, Erläuterungen, Verzeichnisse und Berechnungen) zu entnehmen, die zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Auslegung

Die Planunterlagen liegen in der Zeit

vom 06. Januar 2014 bis 05. Februar 2014

bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen, Rathausplatz 20, 67059 Ludwigshafen Zimmer 1407, 14. OG.

Mo. – Do. 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr Fr. 8 bis 12 Uhr

aus.

Einwendungen, Erörterungstermine etc.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt wird, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der oben genannten Auslegungsfrist, das ist

bis einschließlich 19. Februar 2014,

bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen, Rathausplatz 20, 67059 Ludwigshafen oder beim Lan- desbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20, 56068 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben und / oder sich zu den Um- weltauswirkungen des Vorhabens äußern.

Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen (§ 18 a Nr. 7 AEG).

(3)

Für die anerkannten Vereinigungen sowie die sonstigen Vereinigungen im Sinne von § 18 a Nr. 2 AEG gilt die vorgenannte Einwendungsfrist entsprechend zur Abgabe von Einwendun- gen und Stellungnahmen (§ 18a Nr. 3 AEG).

Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zu- mindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Einwen- dungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.

2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und An- schrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Ein- wendungen unberücksichtigt bleiben.

3. Die Anhörungsbehörde kann gemäß § 18a Nr. 5 AEG auf eine Erörterung verzichten.

Von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann im Regelfall abgesehen werden, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll (§ 18 a Nr. 6 AEG).

Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendun- gen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

4. Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, so wird dieser mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

 können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden

 kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Be- kanntmachung ersetzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Vorhabenträger und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekannt gegeben.

(4)

Der Einwender kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o.g. Bekanntgabe unkennt- lich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfest- stellungsverfahrens nicht erforderlich sind.

6. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Er- örterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

7. Weitere Informationen zum Planfeststellungsverfahren können im Internet auf der Homepage des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz unter der Adresse www.lbm.rlp.de in der Rubrik „Aufgaben\ Verkehrsbehörde\ Schienenverkehr/ Seilbahnen“ abgerufen werden.

Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem UVPG

Mit der Auslegung der Planunterlagen wird gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung gleichzeitig die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens an- gehört. Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Für diese Stellungnahme gelten die Anforderungen aus dem obigen Abschnitt (Einwendungen, Erörterungstermine etc.) mit den Nummern 1 bis 6 entsprechend.

Hinweis zu Entschädigungsansprüchen

Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu ent- scheiden sind, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädi- gungsverfahren behandelt.

Veränderungssperre und Vorkaufsrecht

Von Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufs- recht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

Ludwigshafen, 10.12.2013 gez.

Oberbürgermeisterin Dr. Eva Lohse

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