BERUFUNGSLEITFADEN
Inhaltsverzeichnis
1 Ausschreibung, Berufungskommission ...6
1.1 Festlegung der Aufgabenumschreibung (Widmung) ...6
1.2 Ausschreibung und Wertigkeit ...………7
1.3 Profilpapier...9 1.4 Ausschreibungsantrag...10
1.5 Wahl (Zusammensetzung) der Berufungskommission ...11
1.6 Information über die Zusammensetzung der Berufungskommission...16
1.7 Konstituierende Sitzung der Berufungskommission ...17
1.8 Information über den Vorsitz der Berufungskommission ...17
1.9 Strukturelle und kapazitative Prüfung des Rektorats...17
1.10 Kriterienkatalog ...18
1.11 Veröffentlichung der Ausschreibung ...21
1.12 Hochschulinterne Bekanntgabe der Ausschreibung ...22
1.13 Beteiligung anderer Fakultäten ...22 2 Bewerbungen, Auswahlverfahren, Arbeit der Berufungskommission ...23
2.1 Eingehende Bewerbungen ...23
2.2 Bewerbungen von Schwerbehinderten ...23
2.3 Berufungskommission; Formalien (z.B. Einladungen, Geschäftsordnung) ...23
2.4 Berufungskommission; Aufgaben ...24
2.5 Befangenheit ...26
2.6 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber...30
2.7 Besonderheit bei Ausschreibung einer Juniorprofessur ...32
2.8 Vorstellungsvortrag - Probelehrveranstaltung - Gespräch mit der
Berufungskommission ...33
2.9 Votum der Studierenden ...35
2.10 Gutachten ...36
2.11 Besetzungsvorschlag der Berufungskommission...37 2.12 Hausberufungen ...38
2.13 Abschlussbericht ...41
2.14 Dekan/Dekanin; Fakultätsrat ...41
2.15 Fakultätsrat; Formalien ...42
2.16 Fakultätsratsbeschluss über den Berufungsvorschlag ...42 3 Verfahren auf zentraler Ebene ...43
3.1 Bericht des Dekans/der Dekanin ...43
3.2 Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten ...43
3.3 Prüfung durch die Verwaltung...44
3.4 Rektor/Rektorin, Rektorat ...44
3.5 Rektoratssitzung; Formalien ...45
3.6 Empfehlung des Rektorats...45
3.7 Rückverweis an die Fakultät...45
3.8 Rektor/Rektorin, Senat ...46
3.9 Senatssitzung; Formalien ...46 3.10 Senatssitzung; Sitzungsunterlagen...46
3.11 Beschlussfassung im Senat ...47
3.12 Ruferteilung...47
3.13 Information an Mitbewerber/Mitbewerberinnen ...48
3.14 Nächstplatzierter/Nächstplatzierte ...49
3.15 Rücksendung der Bewerbungsunterlagen ...49
Vorwort
Berufungen spielen für die inhaltliche Ausrichtung von Fakultäten eine zentrale Rolle. Darüber hinaus sind sie ein wichtiges Instrument, um die Fakultät – und damit die Universität insge‐
samt – zu stärken: Nur mit hervorragenden Forschenden und hochengagierten Lehrenden, die ihre Ideen in die Weiterentwicklung der Universität einbringen, lässt sich das Profil der Uni‐
versität kontinuierlich weiterentwickeln.
Dieser Leitfaden ist als Unterstützung für alle gedacht, die in Berufungsverfahren mitarbeiten.
Er adressiert dabei nicht nur diejenigen, die zum ersten Mal in einer Berufungskommission mitarbeiten – er ist ebenso an jene gerichtet, die in dieser Hinsicht bereits über viel Erfahrung verfügen.
Die einzelnen Phasen der Arbeit einer Berufungskommission werden aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Dabei berücksichtigt der Leitfaden die unterschiedlichen Erfahrungen, die die verschiedenen Fakultäten mit Berufungsverfahren gemacht haben, sodass auch erfahrene Mitglieder von Berufungskommissionen profitieren können. Der Leitfaden nennt positive Beispiele und Best‐Practices, die einen möglichst reibungslosen Ablauf der Kommissionsarbeit gewährleisten sollen, und behandelt typische „Stolpersteine“
und Herausforderungen, wie z.B. die Zusammensetzung der Kommission, wobei zwischen größtmöglicher Unbefangenheit, universitätsinterner Kompetenz und der Einbindung externer Mitglieder abzuwägen ist. Hinzu kommen schließlich online verfügbare Checklisten für Personen, die in unterschiedlichen Funktionen an der Arbeit der Berufungskommission mitwirken, sowie Muster für verschiedene Anschreiben.
Die Universität Duisburg‐Essen wurde vom Deutschen Hochschulverband für faire und
transparente Berufungsverhandlungen ausgezeichnet. Den diesem Siegel zugrundeliegenden Kriterien Fairness, Wertschätzung, Transparenz und Verlässlichkeit sieht sie sich auch mit Blick auf Geschlechtergerechtigkeit und größtmögliche Chancengleichheit für das gesamte Beru‐
fungsverfahren verpflichtet. Der Leitfaden reflektiert dies.
Der Berufungsleitfaden ist nicht als Ersatz für die Berufungsordnung zu verstehen, sondern als Ergänzung. Während die Ordnung die aktuellen Regeln aufführt, die für ein
Berufungsverfahren gelten, enthält der Leitfaden Hinweise zur Ausgestaltung der Berufungspraxis, begleitet erläuternd den Prozess und geht auf Spezialfälle ein.
Kein Leitfaden ist dauerhaft gültig, er muss sich verändernden Rahmenbedingungen anpas‐
sen. Verbesserungsmöglichkeiten und Anregungen sind daher ausdrücklich erwünscht, denn nur so kann der Leitfaden kontinuierlich fortentwickelt und verbessert werden. Entspre‐
chende Hinweise können an die Rektorin oder an den Rektor gesandt werden.
1 Ausschreibung, Berufungskommission
Die Dekanin bzw. der Dekan überprüft anhand des Forschungsprofils sowie des Struktur‐ und Entwicklungsplanes der Fakultät und unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse die Aufga‐
benumschreibung (Widmung, Denomination) der Professur hinsichtlich ihrer aktuellen Bedeu‐
tung für Forschung und Lehre (und in der Medizin ggfs. zusätzlich der Krankenversorgung) und informiert den Fakultätsrat darüber. Zudem sind dabei potentielle Verbindungen zu den Forschungsschwerpunkten der Universität Duisburg‐Essen (zentrale wissenschaftliche Einrichtungen, Profilschwerpunkte), den Profilschwerpunkten der Universitätsallianz Ruhr (UA Ruhr) sowie gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtungen der UA Ruhr zu benennen. Die Dekanin bzw. der Dekan berücksichtigt darüber hinaus auch den Frauenförderplan der Fakultät und den zentralen Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der UDE sowie die für die Fakultät festgelegte Gleichstellungsquote gemäß § 37 a HG NRW.
1.1 Festlegung der Aufgabenumschreibung (Widmung)
Vor diesem Hintergrund entwickelt die Fakultät die Aufgabenbeschreibung der Professur, wo‐
mit bereits das Profil möglicher Kandidatinnen und Kandidaten festgelegt wird. Schon zu die‐
sem Zeitpunkt soll überprüft werden, ob es national und international ausreichend qualifi‐
zierte Bewerberinnen und Bewerber gibt. Insbesondere in Fächern, in denen Frauen unterre‐
präsentiert sind, ist die gezielte Recherche nach qualifizierten Wissenschaftlerinnen durchzu‐
führen. Die entsprechenden Bemühungen sind von der Fakultät zu dokumentieren. Für die Suche stehen entsprechende nationale und internationale Datenbanken (s.u., 2.4) zur Verfü‐
gung, ebenso wie die Portale und Foren der Fachgesellschaften.
Falls kein ausreichend großes Feld an potentiellen Bewerberinnen oder Bewerbern identifi‐
ziert werden kann, sollte die Schwerpunktsetzung der Professur nachjustiert werden, da ein zu enges Bewerbungsfeld eine Bestenauswahl erschwert.
Die Gleichstellungsbeauftragte der UDE ist frühzeitig in die Prozesse einzubinden (§ 17 Abs. 1
Nr. 1 LGG NRW).
Wenn möglich, mindestens 18 Monate vor dem Freiwerden der Stelle
§ 3 (1) Sätze 1 u. 2 BO
Zuständigkeit: Dekanin / Dekan
1.2 Ausschreibung und Wertigkeit
Der Fakultätsrat beschließt den Ausschreibungstext. Er ist dem Rektorat in der Regel in deut‐
scher und englischer Sprache vorzulegen (§ 7 (2) Satz 3 BO). Hinsichtlich der englischsprachigen Textfassung genügt es, den fachspezifischen Textteil einer Stellenausschreibung in englischer Sprache einzureichen. Etwaige Übersetzungskosten trägt das Rektorat. Wer den Entwurf des Ausschreibungstextes in den Fakultätsrat einbringt (Dekanin oder Dekan, Fach, Institut etc.), ist der Fakultät überlassen. Bei der Besetzung von Stellen in der Medizinischen Fakultät stellt die Fakultät, soweit die Krankenversorgung und
das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind, das Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum her.
Der Ausschreibungstext besteht aus zwei Teilen. Der eine Teil ist ein Standardtext, der vom Rektorat zur Verfügung gestellt und bei Bedarf aktualisiert wird.
Er enthält die folgenden Informationen:
Kurzdarstellung der UDE
Erwartung ‚ Publikationen‘ / Erfahrung ‚Drittmittel‘
Hier gibt es für W1‐Stellen einerseits und für W2‐ oder W3‐Stellen andererseits unter‐
schiedliche Standardformulierungen (vgl. Musterausschreibungen ‐ zu finden in der Auflistung der Links am Ende des Leitfadens). Falls in Ausnahmefällen eine Fakultät der Auffassung ist, dass die Standardformulierung zu inakzeptablen Konsequenzen hinsichtlich des Feldes der potenziellen Bewerberinnen und Bewerber führt, kann sie der Prorektorin oder dem Prorektor, die oder der für den Bereich Forschung zuständig ist, bevor über die Ausschreibung im Fakultätsrat beschlossen wird ihre Gründe schriftlich darlegen und sich mit ihr oder ihm um ein Einvernehmen bezüglich einer abweichenden Formulierung bemühen.
Qualität der Lehre
Gesetzliche Einstellungsvoraussetzungen
Diversity/Gleichstellung/Schwerbehinderte
Bewerbungsunterlagen/Bewerbungsfrist/Adresse
Hinweis zum Profilpapier
In diesen Standardtext werden die für die Ausschreibung der jeweiligen Professur spezi‐
fischen Informationen eingebettet. Hierfür ist die Fakultät zuständig. Dieser Teil der Aus‐
schreibung muss die folgenden Informationen enthalten:
Zuordnung zu einer Fakultät (ggf. ergänzend Zuordnung zu einer Abteilung oder einem
Institut)
(frühestmöglicher) Besetzungstermin
Wertigkeit (W1, W2 oder W3)
Bei Juniorprofessuren mit Tenure Track lautet die Angabe „W1 mit Tenure Track nach W2“ oder, in Ausnahmefällen, „W1 mit Tenure Track nach W3“.
Aufgabenumschreibung (Widmung/Denomination)
individuelle Tätigkeitsbeschreibung
Die konkreten Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber und die Beschrei‐
bung der Anforderungen nach § 36 HG müssen u.a. zum Ausdruck bringen, dass die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber in der Forschung (sowie ggfs. der Krankenver‐
sorgung) ausgewiesen sein soll und das Fach in der Lehre möglichst breit vertreten soll.
Der Ausschreibungstext sollte hinsichtlich der fachlichen und formalen Kriterien mög‐
lichst so breit formuliert sein, dass viele qualifizierte potentielle Bewerberinnen und Be‐
werber aus dem In‐ und Ausland angesprochen werden.
individuelle Einstellungsvoraussetzungen
Bei der Besetzung von Stellen der allgemeinen Didaktik sowie fachdidaktischer Stellen ist der Hinweis zu ergänzen, dass ein Nachweis einer dreijährigen Schulpraxis der Be‐
werberinnen und Bewerber erwünscht ist. In anderen Fällen könnte z.B. ein Hinweis auf erforderliche Industrieerfahrung oder auf Erfahrungen in der Krankenversorgung erfol‐
gen.
Die Stellenausschreibung bietet auch die Möglichkeit, auf erforderliche oder erwünschte Schlüsselkompetenzen, die im wissenschaftlichen Raum eine immer größere Rolle einneh‐
men, hinzuweisen (vgl. auch unten, 1.10) oder auch auf die Bedeutung von Teamarbeit in der Fakultät oder die Möglichkeiten zu interdisziplinärer oder interkultureller Zusammenarbeit.
§ 3 (2) BO, Besonderheit bei Juniorprofessuren:
Es sind drei Kriterienkataloge vorzulegen. Diese enthalten
die Auswahlkriterien zur Besetzung der Juniorprofessur
die Evaluationskriterien für die Zwischenevaluation im Laufe des dritten Jahres
die Berufungskriterien für das spätere Berufungsverfahren unter Ausschreibungs‐
verzicht gem. § 38 (1) S. 3 Nr. 2a HG (Tenure‐Track‐Verfahren).
LGG, SGB IX
Zuständigkeit: Rektorat; Fakultätsrat
Bei der Besetzung von Stellen in der Medizinischen Fakultät stellt die Fakultät, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind, das Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum her.
1.3 Profilpapier
Darüber hinaus muss von der Fakultät ein Profilpapier in deutscher und in der Regel auch in englischer Sprache erstellt werden, welches Angaben zur Fakultät sowie zu der zu besetzenden
Stelle enthält. Etwaige Übersetzungskosten trägt das Rektorat. Die Form dieses Profilpapiers legt das Rektorat im Sinne eines hochschulweit einheitlichen Standards fest. Das Profilpapier enthält zum einen Angaben, in denen die Universität Duisburg‐Essen als ganze präsentiert wird, sowie Angaben zum rechtlichen Rahmen und zum Gehalt. Diese Passagen werden vom Rektorat bereitgestellt und bei Bedarf aktualisiert. Zum anderen präsentiert darin die Fakultät sich selbst sowie den Bereich, in dem die Professur angesiedelt ist, und spezifiziert die Anforderungen an die Stelle sowie die Ausstattung.
Die Fakultät macht dieses Profilpapier auf ihren Internetseiten bekannt.
zeitgleich mit lfd. Nr. 2
§ 3 (3) Satz 2 bis 4 BO
Zuständigkeit: Fakultätsrat, Dekanat
1.4 Ausschreibungsantrag
Die Fakultät beantragt beim Rektorat die Veröffentlichung des Ausschreibungstextes und legt dem Rektorat einen Vorschlag zur voraussichtlichen Grundausstattung der Professur vor. Ggf.
ist in diesem Zusammenhang auch die Aktualisierung oder Änderung der bisherigen Aufgabenumschreibung der Professur (Widmung / Denomination) zu beantragen. Bei Juniorprofessuren sind zudem drei Kriterienkataloge vorzulegen (vgl. oben, Ziffer 1.2).
§ 3 (2) Satz 2 BO
§ 3 (3) Satz 1 BO
Zuständigkeit: Dekanin / Dekan
1.5 Wahl (Zusammensetzung) der Berufungskommission
Spätestens mit der Verabschiedung des Ausschreibungstextes wählt der Fakultätsrat die Be‐
rufungskommission.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mit‐
arbeiter anderer Fakultäten oder anderer Universitäten sollen der Berufungskommission als stimmberechtigte oder als weitere beratende Mitglieder angehören. Die Fakultät hat eine Be‐
teiligung solcher Mitglieder grundsätzlich zu prüfen.
Bei einer Professur, die den gemeinsamen Profilbereichen der UA Ruhr zugeordnet ist, ist min‐
destens eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen Universitäten als externes Mitglied mit Stimmrecht an der Berufungskommission zu beteiligen.
Insbesondere in kleinen Fächern ist es ratsam, externen Sachverstand, d.h. Mitglieder dessel‐
ben Fachs anderer Universitäten, hinzuziehen. Außerdem kann es bei unterschiedlichen Inte‐
ressen innerhalb des Faches hilfreich sein, wenn die Kommission auch mit Mitgliedern anderer Universitäten besetzt ist.
Der Fakultätsrat muss die Nicht‐Beteiligung externer Mitglieder gesondert begründen.
Es empfiehlt sich, dass der Fakultätsrat immer gleich eine Liste möglicher alternativer inter‐
ner und externer Kommissionsmitglieder verabschiedet, damit unmittelbar Nachrücker zur Verfügung stehen (z.B. für den Fall, dass ein Mitglied wegen Befangenheit ausscheidet) und keine neue Fakultätsratssitzung erforderlich ist.
Bei der Besetzung von Stellen in der Medizinischen Fakultät gehören die Ärztliche Direktorin
beziehungsweise der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin beziehungsweise der Kaufmännische Direktor als beratende Mitglieder der Berufungskommission an, sofern die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Bei der Beset‐
zung von W1‐Juniorprofessuren beziehungsweise W2‐Professuren in einer Klinik oder einem Institut der Medizinischen Fakultät mit Aufgaben in der Krankenversorgung kann die bezie‐
hungsweise der für die Krankenversorgung verantwortliche Klinikdirektorin beziehungs‐
weise Klinikdirektor oder Institutsdirektorin beziehungsweise Institutsdirektor der Beru‐
fungskommission angehören, um die Organisation und Gesamtverantwortlichkeit der Kran‐
kenversorgung adäquat zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass eine fachdidaktische Professur ausgeschrieben wird, müssen der Beru‐
fungskommission zwei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer mit fachdidaktischer Stellendenomination, von denen mindestens eine/r fachnah sein soll, als stimmberechtigte Mitglieder angehören. Gegebenenfalls ist eine zusätzliche Beteiligung des ZLB sicherzustellen (vgl. BO § 4 (8) Sätze 2 und 3). Entsprechendes gilt bei der Besetzung von Professuren mit Genderdenomination und bei der Besetzung von Professuren im In‐East (vgl. BO § 4 (9)).
Bei der Besetzung einer W2‐ oder W3‐Professur mit einer Juniorprofessorin/einem Juniorprofessor im Tenure‐Track‐Verfahren wird die Berufungskommission in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mehrheitlich mit externen Mitgliedern besetzt, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Universität Duisburg‐Essen sind. Dies gilt ferner auch für die Zusammensetzung der Kommission, die im Laufe des dritten Jahres einer Juniorprofessur die Evaluation durchführt.
Mitgliedern der Berufungskommission, die nicht zugleich Mitglieder der Universität Duis‐
burg‐Essen sind, erstattet die jeweilige Fakultät die Reisekosten. Die Dekanin oder der Dekan informiert die betreffenden Mitglieder und stellt ihnen rechtzeitig die erforderlichen Formu‐
lare zur Verfügung.
Die Besetzung der Berufungskommission soll gemäß § 11b HG NRW zur Hälfte mit Frauen erfolgen. Eine paritätische Besetzung erfolgt in allen Statusgruppen. Dieses Ziel kann bei‐
spielsweise dadurch erreicht werden, dass die Mitglieder der Berufungskommission mithilfe separater Listen (eine nur für Frauen und eine nur für Männer) gewählt werden. Eine Aus‐
nahme von der erforderlichen paritätischen Besetzung kann nur im begründeten Einzelfall gemacht werden. Die Begründung ist dann zu dokumentieren. Die Gleichstellungsbeauf‐
tragte der UDE und die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät sowie die bzw. der Beru‐
fungsbeauftragte sind über die Zusammensetzung der Berufungskommission zu informieren.
Werden innerhalb einer Fakultät zeitgleich oder aber auch in einem kurzen zeitlichen Abstand zwei oder mehr Professuren mit sehr ähnlichen oder sogar identischen Aufgabenumschrei‐
bungen ausgeschrieben, steht zu erwarten, dass die Bewerberlage nahezu identisch sein wird. In solchen Fällen können die Berufungskommissionen zusammenarbeiten. Alternativ kann die Fakultät auch überlegen, ob sie die Kommissionen identisch besetzt (vgl. § 4 (6) BO).
Soweit möglich, sollte bereits bei der Wahl der Berufungskommissionsmitglieder im Fakul‐
tätsrat auf mögliche Befangenheitsverhältnisse geachtet werden (vgl. unten, 2.5).
zeitgleich mit lfd. Nr. 2
Zuständigkeit: Fakultätsrat
§ 4 (1) Satz 1, (2) Sätze 8 u. 9, (3) Sätze 1 und 3, (5) , (8), (9), (10) Satz 4, (11) BO
§ 3 (2) Satz 2 EvalO
Zur Zusammensetzung der Berufungskommission:
Die BK hat mindestens sieben und höchstens 13 Mitglieder mit Stimmrecht. Mindestens ein stimm‐
berechtigtes Mitglied muss der Gruppe der Studierenden und mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder müssen der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehö‐
ren. Wenn die BK mehr als fünf stimmberechtigte Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer hat, müssen ihr auch mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei stimmberechtigte Mitglieder der Gruppe der Studierenden angehören. In jedem Fall müssen die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Stimmenmehrheit haben.
stimmberechtigte Mitglieder
nicht stimmberechtigte bzw. beratende Mitglieder
Gruppe der
Größe Studierende¹ Dekanin, Dekan² Gleichstellungs‐ beauftragte³ Schwerbehinder‐ Berufungs‐ beauftragte/r5 anderweitige Beratung6
Hochschul‐ lehrerinnen, Hochschul‐ lehrer Wissenschaft‐ liche Mitar‐ beiterinnen, Studierende
7 7
8 7
11
12
13
13
Die Besetzung der BK soll Aspekte der Vielfalt berücksichtigen und möglichst zur Hälfte mit
Frauen erfolgen (s. oben, S.12).
Hochschullehrer/innen oder wissenschaftliche Mitarbeiter/innen
anderer Fakultäten oder anderer Universitäten sollen der BK als stimmberechtigte oder als weitere beratende Mitglieder angehö‐
ren.
Besonderheit bei der Berufung einer Juniorprofessorin/eines Juniorprofessors auf eine W2‐ oder W3‐Professur im Tenure‐
Track‐Verfahren:
Die Berufungskommission wird in der Gruppe der
Hochschullehrer/innen mehrheitlich mit externen Mitgliedern besetzt, die nicht Mitglieder oder Angehörige der UDE sind.
¹ Der BK soll in jedem Fall ein weiteres Mitglied der Gruppe der Studierenden als beratendes Mitglied angehören. Es können auch mehrere sein. Darüber entscheidet der Fakultätsrat.
² Die Dekanin oder der Dekan kann an allen Sitzungen der BK teilnehmen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.
³ Die Gleichstellungsbeauftragten der Universität und der Fakultät haben zwar kein Stimmrecht, können aber an allen Sitzungen mit Rede‐ und Antragsrecht teilnehmen und sind von Beginn an wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Falls die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät dabei in einen Interessenkonflikt gerät, ist mit der Gleichstellungsbeauftragten der Universität Rücksprache zu halten.
4 Liegen Bewerbungen von Schwerbehinderten vor, wird die Schwerbehindertenvertretung zu den
Sitzungen der BK eingeladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat zwar kein Stimmrecht, über‐
nimmt aber eine beratende und überwachende Funktion.
5 Die oder der Berufungsbeauftragte (vgl. dazu auch unten, 2.3) nimmt mit beratender Stimme an
den Sitzungen der Berufungskommission teil. Sie oder er ist von Beginn an wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.
6 Darüber hinaus steht es der BK frei, sich anderweitig beraten zu lassen. Die BK kann nach Beratung und
Beschluss weitere Personen zu einzelnen oder allen BK‐Sitzungen beratend hinzuziehen.
7 Ist die Gruppe der Studierenden nur mit einem stimmberechtigten Mitglied in der BK vertreten,
fungiert das studentische Mitglied, das mit beratender Stimme in die BK gewählt worden ist, als persönliche/r Stellvertreter/in des stimmberechtigten Mitglieds. Die Vertretung kann jeweils nur für eine ganze Sitzung übernommen werden und ist im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren.
Darüber hinaus sind die folgenden Punkte zu beachten:
Die bisherige Inhaberin bzw. der bisherige Inhaber der Professur darf nicht Mitglied der Kom‐
mission sein und nicht an deren Sitzungen teilnehmen (s. auch unten, 2.5).
Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des wissenschaftlichen Mittelbaus bzw. der Studierenden sollen nicht Mitarbeiter/innen bzw. Hilfskräfte der wieder zu besetzenden Professur sein (s.
auch unten, 2.5).
Neben den gewählten Mitgliedern der Berufungskommission sind somit die Gleichstellungs‐
beauftragten der Universität und der Fakultät, die oder der Berufungsbeauftragte sowie ge‐
gebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung von Beginn des Verfahrens an durch die Kommissionsvorsitzende oder den Kommissionsvorsitzenden schriftlich und umfassend zu informieren, zu den Kommissionssitzungen und anderen Terminen einzuladen sowie in die Kommunikation mit den Kommissionsmitgliedern einzubeziehen.
Der bzw. dem Berufungsbeauftragten sind überdies von der Fakultät der Frauenförderplan der Fakultät sowie von der Verwaltung der zentrale Rahmenplan zur Gleichstellung an der UDE zur Verfügung zu stellen.
1.6 Information über die Zusammensetzung der Berufungskommission
Nach der Wahl der Berufungskommission informiert die Dekanin oder der Dekan das Rektorat über die Zusammensetzung der Kommission. Unmittelbar anschließend wird die Berufungsbeauftragte bzw. der Berufungsbeauftragte durch die Rektorin bzw. den Rektor bestellt.
Zuständigkeit: Dekanin oder Dekan, Rektor/in, unterstützt durch die Universitätsverwal‐
tung (Sachgebiet Berufungsmanagement und Personalangelegenheiten der Professorinnen und Professoren)
§ 4a (1) Satz 2 und § 8 (1) BO
1.7 Konstituierende Sitzung der Berufungskommission
Nach der Bestellung der oder des Berufungsbeauftragten beruft die Dekanin oder der Dekan die konstituierende Sitzung der Berufungskommission ein. In dieser Sitzung wählt die Beru‐
fungskommission aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stell‐
vertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer sein müssen.
Zuständigkeit: Dekanin oder Dekan
§ 4a (1) Satz 1BO
1.8 Information über den Vorsitz der Berufungskommission
Im Anschluss an die konstituierende Sitzung unterrichtet die Dekanin bzw. der Dekan das Rektorat über die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertre‐
terin bzw. ihres/seines Stellvertreters.
Zuständigkeit: Dekanin oder Dekan
§ 4a (1) Satz 2 BO
1.9 Strukturelle und kapazitative Prüfung des Rektorats
Das Rektorat prüft den von der Fakultät vorgelegten Antrag auf Ausschreibung unverzüglich gemäß § 38 (1) HG hinsichtlich formaler Anforderungen, haushaltsrechtlicher und kapazitati‐
ver Überlegungen sowie der Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Fakultät und der Uni‐
versität unter Berücksichtigung der maßgeblichen Strukturpläne, der ZLV sowie der Anforde‐
rungen der Frauenförderpläne, der Studien‐ und Prüfungsordnungen und des Hochschulent‐
wicklungsplans.
Im Anschluss beschließt das Rektorat über den Antrag auf Ausschreibung.
Zuständigkeit: Rektorat (Universitätsverwaltung: Prüfung durch das Sachgebiet Struk‐
turentwicklung auf Veranlassung des Sachgebietes Berufungsmanagement und Personalangelegenheiten der Professorinnen und Professoren)
§ 6 (1) BO
1.10 Kriterienkatalog
Die Berufungskommission erstellt unverzüglich nach ihrer Konstituierung, auf jeden Fall aber, bevor sie von den eingegangenen Bewerbungen Kenntnis erhält, einen Kriterienkatalog, auf
dessen Grundlage die Bewerberinnen und Bewerber während des gesamten Berufungsver‐
fahrens zu bewerten sind.
Der Kriterienkatalog muss in enger Anlehnung an den Ausschreibungstext erstellt werden. Es sind zwei Arten von Kriterien zu unterscheiden:
a) Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen
Dies sind Kriterien, von denen gilt, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber sie auf je‐
den Fall erfüllen muss, um für die ausgeschriebene Professur infrage zu kommen.
b) Kriterien, die nicht zwingend erfüllt sein müssen
Dies sind Kriterien, von denen gilt, dass es zwar wünschenswert wäre, wenn die Bewer‐
berin oder der Bewerber sie erfüllten, deren Erfüllung jedoch nicht erforderlich dafür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die ausgeschriebene Professur infrage kommt.
Die Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen, dürfen nur dem Ausschreibungstext ent‐
nommen werden. Sie sind an dort verwendeten Formulierungen wie „Voraussetzung ist“,
„vorausgesetzt wird“ oder „erwartet wird“ zu erkennen.
Kriterien, deren Erfüllung nur erwünscht ist, sind im Ausschreibungstext an Formulierungen wie „wünschenswert wäre“, „erwünscht ist“, „vorzugsweise“ oder „von Vorteil wäre“ zu erkennen.
Alle im Ausschreibungstext genannten Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen oder de‐
ren Erfüllung nur erwünscht ist, sind in den Kriterienkatalog aufzunehmen. Kriterien, deren
Erfüllung nur erwünscht ist, können in den Kriterienkatalog auch dann aufgenommen wer‐
den, wenn sie nicht im Ausschreibungstext genannt worden sind.
Den Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen, ist im Auswahlverfahren das größte Ge‐
wicht beizumessen. Den im Ausschreibungstext genannten Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist, ein größeres Gewicht beizumessen, als den im weiteren Verlauf des Verfahrens ergänzten Kriterien. Letztere können dann eine Rolle spielen, wenn die anderen Kriterien sämtlich erfüllt sind.
Insbesondere aufgrund der Anforderungen, die für Kriterien gelten, die zwingend erfüllt sein müssen, ist es sehr wichtig, sich über die Kriterien schon bei der Formulierung des Aus‐
schreibungstextes ausreichend Gedanken zu machen.
Die Kriterien und die ihr von der Kommission zugemessene Bedeutung (etwa von der Kom‐
mission beschlossene Gewichtungen) sind zu dokumentieren. Beides darf im Laufe des Ver‐
fahrens nicht verändert werden (für eine Ausnahme vgl. unten, 2.4). Grundsätzlich kann auch mehreren Kriterien das gleiche Gewicht beigemessen werden. Bei der Beurteilung, ob die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber die Kriterien erfüllen, ist insofern eine diffe‐
renzierte Betrachtung erforderlich, als Unterschiede in den verschiedenen Werdegängen zu berücksichtigen sind, z.B. wissenschaftliche Leistung bezogen auf die Dauer der wissen‐
schaftlichen Tätigkeit, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, chronische Erkrankungen, Wirtschafts‐ oder Industrieerfahrung, „unterbrochene“ Arbeitsverhältnisse, Auslandsauf‐
enthalte etc. Darüber hinaus sollten auch die Rahmenbedingungen der erbrachten wissen‐
schaftlichen Leistungen berücksichtigt werden, z.B. Vollzeit‐ oder Teilzeitstelle, Ausstattung der Stelle (Folgepersonal, Sachmittel) oder zu erbringende Dienstleistungen für Vorge‐
setzte.
Für die Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber können unter anderem die folgen‐
den Kriterien herangezogen werden, deren Gewichtung auch von der Art der Professur (W1, W2 oder W3) abhängig ist:
• hervorragende Forschungskompetenz
Sie zeigt sich z.B. in Publikationen (insbesondere Aufsätze in referierten Zeitschriften,
aber auch Monografien), Stipendien, Rufen, Forschungspreisen oder Patenten.
• hervorragende Lehr‐ bzw. hochschuldidaktische Kompetenz
Sie zeigt sich z.B. in Lehrerfahrungen, Evaluationsergebnissen oder Lehrpreisen, in der Teilnahme an hochschuldidaktischen Fortbildungen, der Betreuung von Qualifikations‐
arbeiten, der fachlichen und methodischen Breite oder in einer Probelehrveranstaltung.
• ausgewiesene Kompetenz zur Drittmitteleinwerbung
Von besonderem Interesse sind Einwerbungen von kompetitiven Drittmitteln, vorzugs‐
weise von der DFG oder – bei Bewerbungen aus dem Ausland – von vergleichbaren För‐
derinstitutionen; die Höhe der eingeworbenen Drittmittel spielt dabei nicht notwendi‐
gerweise eine entscheidende Rolle.
• fachliche Passung
Sie zeigt sich darin, dass die Forschung und Lehre der Bewerberin oder des Bewerbers je nach Ausschreibung zu den Forschungs‐ und Lehrprofilen der besetzten Professuren und/oder zu den Forschungsschwerpunkten der Fakultät komplementär ist oder sie stärkt.
• Interdisziplinarität / Anschlussfähigkeit zu Forschungsschwerpunkten der UDE
• Internationalität / Internationale Sichtbarkeit
Sie zeigt sich u.a. in international beachteten Forschungsleistungen, Publikationen in international anerkannten Organen, Auslandsaufenthalten, internationalen
Kontakten und Kooperationen sowie in der Kompetenz, Lehrveranstaltungen in englischer (ggf. auch in einer anderen) Sprache abzuhalten.
• Überfachliche Kompetenzen
Hierzu gehören u.a. strategische Kompetenz, Führungs‐, Kommunikations‐, Kooperati‐
ons‐, Selbstverwaltungs‐ sowie Gender‐ und Diversitykompetenz.
• Leistung in der Krankenversorgung
Bei der Besetzung von Professuren an der Medizinischen Fakultät mit Aufgaben in der Krankenversorgung ist dies ein weiteres Auswahlkriterium.
Zuständigkeit: Berufungskommission
§ 5 (2) Satz 1 BO
Bei der Besetzung einer Juniorprofessur sowie bei der Besetzung einer W2‐ oder W3‐
Professur mit einer Juniorprofessorin/einem Juniorprofessor im Tenure‐Track‐Verfahren ist hiervon abweichend auf den jeweils einschlägigen Katalog der Auswahl‐ bzw.
Berufungskriterien gem. § 3 (2) BO zurückzugreifen.
§ 5 (2) Satz 3 BO
§ 12 (1) Sätze 2 und 3 BO
1.11 Veröffentlichung der Ausschreibung
Die Ausschreibung durch das Rektorat erfolgt in der Regel in der Wochenzeitung ‚DIE ZEIT‘
sowie in elektronischer Form bei academics.de (die Ausschreibungen der Medizinischen Fa‐
kultät erfolgen in der Regel im Deutschen Ärzteblatt). Außerdem wird der Ausschreibungstext in deutscher und in der Regel in englischer Sprache im zentralen Stellenmarkt der Universität Duisburg‐Essen (https://www.uni‐due.de/stellenmarkt/) und auf der Internet‐Seite „Aus‐
schreibungsdienst“ des Deutschen Hochschulverbandes veröffentlicht; der Ausschreibungs‐
text wird auch der Bundesagentur für Arbeit, Vermittlung schwerbehinderter Akademiker, zu‐
gesandt.
Auf Wunsch und auf Kosten der Fakultät kann der Ausschreibungstext auch in anderen Publi‐
kationen oder Internetbörsen veröffentlicht werden. Hierzu zählen unter anderem akademi‐
sche Fachgesellschaften, Berufsverbände, Fachzeitschriften, Datenbanken und wissenschaftli‐
che Frauenverbände wie beispielsweise der „Deutsche Ingenieurinnenbund e.V.“.
Auf eine ausreichende Verbreitung der Ausschreibung in internationalen Foren/Medien ist zu achten. Eine englische Fassung der Ausschreibung wird zudem den Auslandsbüros der UA Ruhr zur weiteren Verbreitung übermittelt.
Außerdem wird der Ausschreibungstext der Schwerbehindertenvertretung und dem Gleich‐
stellungsbüro zur Kenntnis gegeben.
Die englischsprachige Fassung des Ausschreibungstextes kann auch im Online‐Stellenportal
der Europäischen Kommission „EURAXESS“ veröffentlicht werden.
Zuständigkeit: Universitätsverwaltung (Sachgebiet Berufungsmanagement und Personalangelegenheiten der Professorinnen und Professoren); bei Ausschreibungen in der Medizinischen Fakultät die Personalverwaltung des Klinikums
§ 7 (2) Sätze 1 bis 3 BO
1.12 Hochschulinterne Bekanntgabe der Ausschreibung
Die Dekaninnen und Dekane der anderen Fakultäten werden über die Entscheidung des Rek‐
torats über die Einleitung des Berufungsverfahrens und durch die Zusendung des Ausschrei‐
bungstextes informiert.
Zuständigkeit: Universitätsverwaltung (Sachgebiet Berufungsmanagement und Personalangelegenheiten der Professorinnen und Professoren)
§ 7 (3) Satz 1 BO
1.13 Beteiligung anderer Fakultäten
Die anderen Fakultäten prüfen, ob seitens ihrer Fakultät das Interesse besteht, in die gebildete Berufungskommission ein beratendes Mitglied zu entsenden. Entsprechende Anträge sind in‐
nerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Ausschreibungstextes an das Rektorat zu richten.
Zuständigkeit: bisher am Verfahren nicht beteiligte Fakultäten
§ 7 (3) Sätze 2 u. 3 BO
2 Bewerbungen, Auswahlverfahren, Arbeit der Berufungskommis- sion
2.1 Eingehende Bewerbungen
Bewerbungen werden von der Dekanin bzw. vom Dekan entgegengenommen. Die Bewerbe‐
rinnen und Bewerber erhalten von der Dekanin bzw. dem Dekan eine Eingangsbestätigung.
Zuständigkeit: Dekanin oder Dekan
u.a. § 7 (1) Satz 1 Buchst. g BO
2.2 Bewerbungen von Schwerbehinderten
Über Bewerbungen von Schwerbehinderten wird die Schwerbehindertenvertretung unmittel‐
bar nach Eingang der Bewerbung unterrichtet. Zu diesem Zweck müssen die Bewerbungsun‐
terlagen im Dekanat geprüft werden. Dabei ist darauf zu achten, dass kein stimmberechtigtes Mitglied der Berufungskommission von den Bewerbungen Kenntnis erhält, bevor nicht der Kri‐
terienkatalog beschlossen wurde.
Zuständigkeit: Dekanin oder Dekan
§ 4a (4) Satz 1 BO
2.3 Berufungskommission; Formalien (z.B. Einladungen, Geschäftsordnung)
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Berufungskommission lädt jeweils spätestens eine Woche im Voraus schriftlich zu den Sitzungen ein. Bei der Terminfindung sind insbesondere die oder der Berufungsbeauftragte sowie die Gleichstellungsbeauftragte einzubeziehen, da sie möglichst an allen Sitzungen teilnehmen sollen. Die Berufungskommission tagt nichtöffentlich.
Hat sich die Berufungskommission keine Geschäftsordnung gegeben, so gilt für die Sitzungs‐
führung und sonstige Angelegenheiten die Geschäftsordnung des Senats (https://www.uni‐
due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/bereinigte_sammlung/3_12.pdf).
Zuständigkeit: BK‐Vorsitz
§ 4a (2) Sätze 1 und 2 BO
2.4 Berufungskommission; Aufgaben
Aufgabe der Berufungskommission ist es, dem Kriterienkatalog entsprechend die besten Bewerberinnen und Bewerber für die zu besetzende Professur ausfindig zu machen. Hierbei strebt die UDE eine Steigerung der Vielfalt ihrer Mitglieder auch in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an. Die Berufungskommission kann bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist – und mit Beschluss auch noch während eines laufenden Verfahrens nach Ende der Bewerbungsfrist (der Beschluss ist zu dokumentieren) – geeignete Personen ansprechen und explizit zur Bewerbung auffordern. Dieses Instrument der aktiven Rekrutierung soll insbesondere in Fächern, in denen Frauen und/oder internationales Personal unterrepräsentiert sind, genutzt werden.
Dazu genügt es allerdings nicht, die Ausschreibung lediglich an verschiedene Adressatinnen
oder Adressaten zu versenden (z.B. an Kolleginnen, Kollegen, Fachgesellschaften oder Netz‐
werke), oder Wissenschaftlerinnen mit einem Standardschreiben über die geplante Stellenbe‐
setzung zu informieren. Besser ist es, zu Personen, die für die zu besetzende Professur geeig‐
net erscheinen, persönlichen Kontakt aufzunehmen.
Für eine aktive Suche speziell nach Wissenschaftlerinnen können z.B. die folgenden Datenban‐
ken genutzt werden:
• www.academia‐net.de
AcademiaNet – exzellente Wissenschaftlerinnen im Blick
• www.femconsult.de
Datenbank für promovierte und habilitierte Wissenschaftlerinnen in Deutschland
• www.dawn.uni‐hannover.de
Datenbank für niedersächsische Wissenschaftlerinnen
• www.femtech.at
Datenbank für Wissenschaftlerinnen in den Bereichen Forschung und Technologie
• www.femdat.ch
Datenbank für Wissenschaftlerinnen und Expertinnen aus verschiedenen Wissen‐
schaftsdisziplinen in der Schweiz
Um die aktive Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten transparent zu gestal‐
ten, sollten alle entsprechenden Aktivitäten in den Protokollen explizit dokumentiert wer‐
den.
Die Berufungskommission kann im laufenden Verfahren (Entscheidungsfindung) jederzeit
Schritte zurückgehen, z. B.
• Aufnahme von Bewerbungen nach Bewerbungsschluss
• Ansprache von geeigneten Personen und Aufforderung zur Bewerbung (§ 5 (1) Satz 2
BO), auch nachdem die hochschulöffentlichen Vorträge bereits stattgefunden haben
• Wenn die Berufungskommission nach Sichtung der Bewerbungen und trotz aktiver Rek‐
rutierung zu der Auffassung gelangt, dass es nicht hinreichend viele geeignete Kandida‐
tinnen und Kandidaten gibt und daher eigentlich eine Neuausschreibung erforderlich wäre, darf sie den Kriterienkatalog (s. oben, 1.10) ändern. Dabei hat sie zwei Möglichkei‐
ten:
a) Sie kann die relative Gewichtung der Kriterien ändern.
b) Sie kann Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert wäre, zum Kriterienkatalog hin‐
zufügen oder aus ihm streichen.
Kriterien, die aufgrund des Ausschreibungstextes zwingend erfüllt sein müssen, dürfen
nicht verändert werden. Falls der Kriterienkatalog geändert wird, müssen sämtliche ein‐
gegangenen Bewerbungen im Lichte des modifizierten Kriterienkatalogs erneut über‐
prüft werden.
Zu beachten ist aber, dass jeder Schritt in den Protokollen (mit Abstimmungen) dokumen‐
tiert wird und dass zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens alle Bewerberinnen und Bewerber eine gleiche Behandlung erfahren. Eventuell müssen einige Schritte für alle Personen wie‐
derholt werden.
Liegt der Vorschlag der Kommission dem Fakultätsrat zur Entscheidung vor, kann keine Än‐
derung mehr vorgenommen werden.
Zuständigkeit: Berufungskommission
§ 5 (1) Satz 2 BO
2.5 Befangenheit
Spätestens zum Zeitpunkt der Sichtung der Bewerbungen sollten mögliche Befangenheitsver‐
hältnisse der Kommissionsmitglieder mit den jeweiligen Bewerberinnen und Bewerbern ge‐
prüft werden (vgl. hierzu „Vermerk des Justitiariats zur Befangenheit“ – zu finden in der Auflistung der Links am Ende des Leitfadens). Die hier aufgestellten Kriterien für Befangenheitsverhältnisse sind ebenso bei der Auswahl externer Gutachterinnen und Gutachter zu berücksichtigen (vgl. Punkt 2.10).
Unterschieden werden muss zwischen absoluten und relativen Gründen für das Vorliegen von
Befangenheit. Maßgeblich ist hier das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein‐
Westfalen (VwVfG NRW), §§ 20, 21.
Absolute Befangenheitsgründe schließen eine Mitwirkung als Mitglied einer Berufungskom‐
mission aus. Von einer Mitwirkung ausgeschlossen sind:
die Bewerberinnen und Bewerber
Angehörige von Bewerberinnen und Bewerbern (nach §21 (5) VwVfG NRW)
1. der Verlobte
2. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie
4. Geschwister
5. Kinder der Geschwister
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
6a eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartner
7. Geschwister der Eltern
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häus‐
licher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeel‐
tern und Pflegekinder).
Angehörige sind die unter 1.‐8. aufgeführten Personen (vgl. § 20 (5) Satz 1 VwVfG NRW)
auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 6 und 6a die die Beziehung begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch
Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die
Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Gesetzliche oder rechtliche Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bewerberinnen oder Be‐
werber
Personen, die bei einer Bewerberin oder einem Bewerber oder bei einem Mitglied der Berufungskommission gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihr/ihm als Mitglied des
Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind
Personen, die durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor‐
teil oder Nachteil erlangen können
Über die absoluten Befangenheitsgründe hinaus können auch sogenannte relative Befan‐
genheitsgründe vorliegen, die eine stimmberechtigte Mitwirkung von Mitgliedern in der Be‐
rufungskommission bzw. als Gutachterinnen bzw. Gutachter im Verfahren ausschließen.
Dafür, was als relative Befangenheit gilt, sind in der Rahmengeschäftsordnung der DFG in der Fassung vom 01.05.2010 sowie im VwVfG NRW Hinweise und Erläuterungen zu finden.
Vor diesem Hintergrund legt die UDE die folgenden Kriterien als Gründe für die Besorgnis
der relativen Befangenheit fest:
Verwandtschaftsverhältnisse, die nicht unter die absoluten Ausschlussgründe fallen, an‐
dere persönliche Bindungen oder Konflikte
wirtschaftliche Interessen von Personen im Sinne des vorigen Spiegelstrichs
frühere (in den letzten fünf Jahren) oder gegenwärtige Zugehörigkeit oder bevorstehen‐
der Wechsel zur selben Hochschule bzw. Tätigkeit in deren Gremien, z.B. in wissenschaft‐
lichen Beiräten, im Forschungsumfeld der Hochschule
wissenschaftliche Kooperation innerhalb der letzten drei Jahre, z.B. gemeinsame Publi‐
kationen (z.B.: gemeinsam verfasste Zeitschriftenartikel, Bücher, Buchkapitel, Lexikonar‐
tikel, gemeinsam herausgegebene Bücher oder Einzelhefte/Sonderhefte von Zeitschrif‐
ten oder gemeinsam durchgeführte Projekte. Befangenheit liegt nicht vor, wenn Mitglie‐
der der Berufungskommission Aufsätze in einem Werk veröffentlichen, dessen Heraus‐
geberin oder Herausgeber eine Bewerberin oder ein Bewerber ist oder umgekehrt)
Vorbereitung eines Antrags oder Durchführung eines Projekts mit einem nahe verwand‐
ten Forschungsthema (Konkurrenz)
Beteiligung an laufenden oder innerhalb der letzten 12 Monate abgeschlossenen Beru‐
fungsverfahren als Bewerberin bzw. Bewerber oder als internes Mitglied der Berufungs‐
kommission
Beteiligung an gegenseitigen Begutachtungen innerhalb der letzten 12 Monate
Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter für eine Bewerberin oder einen Bewerber (Dis‐
sertation, Habilitation, Evaluation einer Juniorprofessur, Nachwuchsforschergruppe), Doktorandin bzw. Doktorand oder Habilitandin bzw. Habilitand einer Bewerberin oder eines Bewerbers, es sei denn, es besteht eine unabhängige wissenschaftliche Tätigkeit
seit mehr als 10 Jahren
dienstliches Abhängigkeitsverhältnis innerhalb der letzten 10 Jahre
Als Gutachterinnen bzw. Gutachter kommen auch ehemalige Inhaberinnen oder Inhaber
der zu besetzenden Professur nicht in Betracht (vgl. oben, 1.5)
Alle Mitglieder von Berufungskommissionen prüfen sorgfältig, ob bei ihnen Besorgnis zur Befangenheit vorliegen könnte, und informieren die Kommission entsprechend. Entspre‐
chendes gilt auch für die Gleichstellungsbeauftragte, die Berufungsbeauftragte oder den Be‐
rufungsbeauftragten, die Schwerbehindertenbeauftragte oder den Schwerbehindertenbe‐
auftragten sowie die Dekanin oder den Dekan. Bei Vorliegen von Kriterien, die eine Besorgnis einer relativen Befangenheit vermuten lassen, befindet die Berufungskommission unter Aus‐
schluss der betroffenen Mitglieder, ob Befangenheit vorliegt oder nicht. Ist sich die Kommis‐
sion in ihrem Urteil unsicher, holt sie eine Stellungnahme des Justitiariats ein.
Bei absoluten Befangenheitsgründen sind die Mitglieder per Gesetz von der Mitwirkung am
Berufungsverfahren auszuschließen.
In Fällen von relativer Befangenheit kann die Berufungskommission beschließen, dass das betreffende Kommissionsmitglied seine Mitarbeit in der Berufungskommission während der ersten Phase der Kommissionsarbeit, d.h. bevor die Kommission darüber entscheidet, wer zu einem Vorstellungsvortrag eingeladen wird, ruhen lässt. Da die Befangenheit auch Einfluss auf die Diskussion und die Abstimmung über die anderen Bewerberinnen oder Bewerber haben kann, genügt es nicht, sich nur an den Abstimmungen nicht zu beteiligen, welche die Bewerberin oder den Bewerber betreffen, in Bezug auf die oder den das Kommissionsmit‐
glied befangen ist. Ist nach Ablauf der ersten Phase der Kommissionsarbeit die Person, hin‐
sichtlich derer bei einem Kommissionsmitglied eine relative Befangenheit vorliegt, noch un‐
ter den weiter zu berücksichtigenden Bewerberinnen oder Bewerbern, scheidet das betref‐
fende Mitglied aus der Berufungskommission aus, und es wird ein neues stimmberechtigtes Mitglied gewählt. Die Entscheidung über die einzuladenden Bewerberinnen und Bewerber wird dann von der neu besetzten Berufungskommission getroffen.
Soweit möglich, sollte bereits bei der Wahl der Berufungskommissionsmitglieder im Fakul‐
tätsrat (vgl. oben, 1.5) auf mögliche Befangenheitsverhältnisse geachtet werden.
Alle das Thema Befangenheit betreffenden Entscheidungen der Berufungskommission sind im Bericht der oder des Vorsitzenden der Berufungskommission transparent und nachvoll‐
ziehbar zu dokumentieren.
Wenn in einem Berufungsverfahren eine Hausberufung nicht auszuschließen ist, muss mit dem Problem der möglichen Befangenheit besonders sensibel umgegangen werden, da un‐
ter Umständen alle Mitglieder der Berufungskommission in einer engeren kollegialen Be‐
ziehung zu der Hausbewerberin oder dem Hausbewerber stehen. Entsprechendes gilt auch in Fällen, in denen sich unter den Bewerberinnen und Bewerbern jemand befindet, der oder die zwar nicht Mitglied der UDE ist, aber an der UDE befristet eine vakante Professur vertritt (Professurvertretung), und dies möglicherweise schon seit einigen Semestern.
Der Umgang der Berufungskommission mit Fragen der Besorgnis der Befangenheit muss im
Bericht der Kommission dokumentiert werden.
2.6 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber muss anhand des Kriterienkatalogs (vgl. oben,
1.10) erfolgen und nachvollziehbar begründet werden. Es empfiehlt sich, bereits zu Beginn des Verfahrens die gemäß § 18 BO erforderliche Auflistung der eingegangenen Bewerbungen
anzufertigen und sie um die in der Kommission vereinbarten Kriterien (bei der Besetzung einer Juniorprofessur: um die gem. § 3 (2) Satz 2 BO zusammen mit dem Ausschreibungstext vorgelegten Auswahlkriterien) zu ergänzen. In der Tabelle können die Kommissionsmitglieder dann vermerken, welche Bewerberinnen und Bewerber ihrer Meinung nach welche Kriterien erfüllen.
Eine der ersten Fragen, die bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber zu klären sind, sollte sein, ob die in § 36 HG (1) Nr. 1.‐4. und 6. formulierten Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfüllt sind:
„(1) Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1. Abgeschlossenes Hochschulstudium;
2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen o‐
der ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 123 Absatz 3 des Lan‐
desbeamtengesetzes bleibt unberührt;
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qua‐
lität einer Promotion nachgewiesen wird;
4. für Professorinnen und Professoren an Universitäten darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfah‐
ren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirt‐
schaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In‐ oder Aus‐
land erbracht; Halbsatz 2 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt;
[…]
6. für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder Gebiets‐
zahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den ge‐
setzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist; Juniorpro‐
fessorinnen und Juniorprofessoren sollen die Vorbildungen nach Halbsatz 1 nachwei‐
sen.“
Von besonderer Bedeutung ist hier Ziffer 4, wo über die Promotion hinausgehende wissen‐
schaftliche Leistungen gefordert werden. Um welche Art von wissenschaftlichen Leistungen es sich dabei handeln soll und welche Qualität diese Leistungen haben sollen, wird nicht spe‐
zifiziert. Es wird nur erläutert, in welchem Kontext diese Leistungen erbracht worden sein kön‐
nen. Die verschiedenen möglichen Kontexte machen deutlich, dass eine Habilitation oder so‐
genannte habilitationsäquivalente Leistungen nicht gefordert werden dürfen. Die Bewertung der über die Promotion hinausgehenden wissenschaftlichen Leistungen und damit die Beant‐
wortung der Frage, ob die erbrachten Leistungen ausreichend sind oder nicht, erfolgt allein im Laufe des Berufungsverfahrens.
Falls eine sehr hohe Zahl an Bewerbungen eingegangen ist, kann die erste Sichtung und Ein‐
schätzung der Bewerbungen auch unter den Kommissionsmitgliedern aufgeteilt werden. Die Verteilung der Unterlagen sollte hierbei zufällig erfolgen, und es ist darauf zu achten, dass jede Bewerbung durch mindestens zwei Mitglieder der Kommission vorab gesichtet wird.
Auch bei dieser Vorgehensweise ist jedoch sicherzustellen, dass die endgültige Bewertung der Bewerbungen gemeinsam durch die Berufungskommission erfolgt. Dies gilt im Übrigen für je‐
des Stadium des Verfahrens.
Es bietet sich an, in einem ersten Schritt diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu identifi‐
zieren, die allen Kriterien genügen, die zwingend erfüllt sein müssen. Nur diese Bewerberin‐
nen und Bewerber dürfen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist dann auch zu berücksichtigen, in welchem Maße die verbliebenen Bewer‐
berinnen und Bewerber den Kriterien genügen, die zwingend erfüllt sein müssen, und inwie‐
fern sie den Kriterien genügen, deren Erfüllung nur wünschenswert wäre.
Zuständigkeit: Berufungskommission
§ 5 (3) Satz 1 BO
2.7 Besonderheit bei Ausschreibung einer Juniorprofessur
Für die Besetzung einer Juniorprofessur kommen Bewerberinnen oder Bewerber, die aufgrund einer Habilitation oder in anderer Weise bereits die Einstellungsvoraus‐setzungen für eine W2‐ oder W3‐
Professur erfüllen, nicht infrage. Soll eine Juniorprofessur mit einer Person besetzt werden, die bereits eine Juniorprofessur innehat, sollte frühzeitig mit der Verwaltung Rücksprache gehalten werden.