Amtsblatt
Ausgabe 33
Mittwoch 12.05.2021
Herausgeber: Landratsamt Erding, Alois-Schießl-Platz 2, 85435 Erding, Tel. 08122/58-0 www.landkreis-erding.de oder www.kreis-ed.de
Erscheint in der Regel wöchentlich
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Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse ... 290
Sitzung des Krankenhausausschusses am 17.05.2021 ... 290
Bekanntmachungen ... 291
Verordnung (EU) 2016/429 und Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 sowie Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG); Anordnung eines landkreisweiten Impfverbots gegen die Infektion mit Boviner Virus Diarrhoe (BVD) ... 291
Termine... 298
Rentenberatung ... 298
Kommunale Wohnberatung ... 299
Blutspendetermine ... 299
Anmelden zur Sprechstunde der Familienberatung Ismaning in der Caritas Kinderburg in Erding ... 299
Rat und Hilfe ... 301
Inhaltsverzeichnis
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Sitzungen des Kreistages und se iner Ausschüsse
Sitzung des Krankenhausausschusses am 17.05.2021
Am Montag, 17.05.2021, um 14:00 Uhr findet im Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Mehrzweckraum 004, Bajuwarenstr. 7, 85435 Erding eine Sitzung des
Krankenhausausschusses statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil:
1. Leistungsentwicklung 2021 - Gesamthaus 2. Bekanntgaben aus nichtöffentlichen Sitzungen 3. Bekanntgaben und Anfragen
Im Anschluss beginnt der nichtöffentliche Teil der Sitzung.
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Bekanntmachungen
Verordnung (EU) 2016/429 und Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 sowie Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG); Anordnung eines landkreisweiten Impfverbots gegen die Infektion mit Boviner Virus Diarrhoe (BVD)
Verordnung (EU) 2016/429 und Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 sowie Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG);
Anordnung eines landkreisweiten Impfverbots gegen die Infektion mit Boviner Virus Diarrhoe (BVD)
Aufgrund des Art. 46 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (ABl. L 272 S. 11), Art. 71 Abs. 1 lit. b), Art. 72 lit. f) und Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 der Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status
„seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen sowie Art. 3 Abs. 1 Nr.
3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1- U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Erding folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
1. Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem BVD-Virus (BVDV) ist ab dem 15. Mai 2021, 00.00 Uhr im gesamten Gebiet des Landkreises Erding verboten.
2. Das Landratsamt Erding kann im Fall eines Ausbruchs eine Ausnahme vom Impfverbot nach vorgenannter Nummer 1 gestatten, wenn
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die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung und der Untersuchungen gemäß Art. 25 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 gezeigt haben, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war und
b)
nur eine begrenzte Zahl von Rindern, die von der zuständigen Behörde zur Bekämpfung des Ausbruchs für erforderlich gehalten wird, unter Aufsicht des Landratsamtes Erding geimpft wird und die Impfung für jedes Tier dokumentiert wird.
3. In Rinder haltende Betriebe im Landkreis Erding dürfen ab 15. Mai 2021, 00.00 Uhr ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen eine BVDV-Infektion geimpft worden sind.
Die BVDV-unverdächtigen, nicht gegen die BVDV-Infektion geimpften Rinder nach Satz 1 müssen von einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sein.
4. Die sofortige Vollziehung der in den vorstehenden Ziffern 1. – 3. getroffenen Regelungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
5. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
6. Diese Allgemeinverfügung gilt am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
G r ü n d e:
I.
Bei der BVDV-Infektion handelt es sich um eine gelistete Tierseuche der Rinder. Seit dem 01.01.2011 wird die BVD in Deutschland staatlich bekämpft. Seither ist ein kontinuierlicher Rückgang der Zahl BVDV-infizierter Bestände zu verzeichnen.
Die Tilgung der Tierseuche BVD und die Anerkennung Bayerns als BVDV-freie Region im Sinne des Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sind das Ziel. Ein solcher Status ermöglicht es, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern die Rinderbestände in Bayern vor BVDV-Neuinfektionen zu schützen. Die günstige epidemiologische Situation und die Tatsache, dass der überwiegende Teil der Betriebe in Bayern Impfungen gegen BVD nicht mehr durchführt, erlauben den Erlass eines ab dem 15. Mai 2021 geltenden Impfverbotes.
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1.
Das Landratsamt Erding ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich (Art. 3 Abs.
1 Nr. 3, Abs. 2 GDVG) und örtlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) zuständig.
2.
Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Impfverbots ist Art. 46 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/429.
Hiernach können Verbote und Beschränkungen in Bezug auf die Verwendung von Tierarzneimitteln ergriffen werden. Für die Erlangung des Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder“ bzw. die Aufrechterhaltung dieses Status ist ein Verbot der Impfung für gehaltene Rinder gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2020/689 gesetzlich vorgeschrieben.
Die Einstellungsanordnung in Ziffer 3. dieser Allgemeinverfügung ist auf Art. 18 Abs. 1 lit.
a) v) der Delegierten Verordnung 2020/689 gestützt.
Danach haben die Unternehmer sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachtete Maßnahmen zu erfüllen. Die Maßnahme, dass nur Rinder, die nicht gegen die BVDV-Infektion geimpft worden sind, in Rinder haltende Betriebe eingestellt werden dürfen, ist notwendig, weil eine Unterscheidung von Impf- und Feldvirusantikörpern bei BVDV nicht möglich ist. Nur die Antikörperfreiheit beweist somit sicher die Abwesenheit des BVDV im Rinderbestand. Ein Betrieb kann weiterhin einen Status „frei von BVD“
gemäß Artikel 18 Absatz 1 i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission nur aufrechterhalten, wenn in den Betrieb nur Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft wurden, sofern der Betrieb in einer BVD-freien Zone liegt. Der Status „BVD-freie Zone“ nach Artikel 72 Buchstabe f der Delegierten Verordnung 2020/689 wurde bereits beantragt.
Dem Impfverbot stehen keine Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegen.
In Anbetracht der unter Gründe I. dargelegten epidemiologischen Situation bzw. des erreichten Standes der Tilgung der Tierseuche ist eine Impfung für einen Abschluss des Tilgungsverfahrens und zur Inanspruchnahme weiterer Schutzgarantien nicht zielführend.
Die mit einer Impfung verbundene Unsicherheit in Bezug auf die Virusfreiheit stellt bei der Vielzahl der Kontaktmöglichkeiten im Viehverkehr ein nicht vertretbares Risiko für die BVDV-freie Rinderpopulation dar.
Eine Einschleppung von BVDV wird auch dadurch verhindert, dass gemäß Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder in Bestände verbracht werden dürfen. Neuinfektionen werden in erster Linie auf den Zukauf von nicht-virusfreien
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Tieren zurückgeführt. Eine vorbeugende Schutzimpfung von Rindern gegen die BVDV- Infektion ist deshalb entbehrlich.
In Rinderbestände dürfen daher ab dem 15. Mai 2021 nur noch BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen die BVDV-Infektion geimpft worden sind.
Die angeordneten Maßnahmen in den Ziffern 1. – 3. des Tenors verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie verfolgen in erster Linie den Zweck der Förderung der Tiergesundheit, der Verhinderung von Reinfektionen und der Verhinderung volkswirtschaftlicher Schäden. Sie dienen damit dem öffentlichen Interesse. Zur Förderung der allgemeinen und spezifischen Tiergesundheit sind Seuchen zu bekämpfen und, soweit möglich, zu tilgen.
Die im Zuge dieser Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen sind unerlässliche Maßnahmen bei der BVDV-Bekämpfung. Insbesondere die große Zahl bereits BVDV- unverdächtiger Betriebe hat ein hohes Interesse daran, weiterführende Schutzmaßnahmen auf Grundlage der angestrebten Erklärung der Seuchenfreiheit gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission in Anspruch nehmen zu können, um diese Seuchenfreiheit auch auf Betriebsebene sicherzustellen.
Zur Verfolgung dieser Zwecke sind das Impfverbot und die Einstellungsanordnung geeignete Maßnahmen, um den Anteil nicht geimpfter BVDV-freier Tiere innerhalb der Rinderpopulation kontinuierlich zu erhöhen und wesentliche Voraussetzung zur Gewährung des Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder“ auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission.
Um eine Anerkennung durch die Kommission zu erreichen, sind das Impfverbot und die Beschränkung der Einstellungsmöglichkeiten erforderlich. Es gibt keine alternativen Möglichkeiten, mit denen die angestrebten Ziele gleich gut erreicht werden könnten und die gleichzeitig gleich wirksam sind.
Das Impfverbot und die Einstellungsanordnung sind ferner angemessen, da das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Seuche das Interesse der Rinderhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum überwiegt. Bei den Verfügungen handelt es sich lediglich um Nutzungsbeschränkungen. Diese stellen keine Eigentumsentziehung dar.
Eine BVDV-Infektion kann zu massiven klinischen Erscheinungen und damit wirtschaftlichen Einbußen führen. Auch die erforderlichen seuchenprophylaktischen Maßnahmen zum Schutz der Betriebe, die die BVD getilgt haben, vor Reinfektionen bedeuten für diese Unternehmen nicht unerhebliche wirtschaftliche Aufwendungen für Biosicherheitsmaßnahmen, welche nicht durch den Betrieb selbst, sondern durch die Tierhaltungen in der Region mit niedrigerem seuchenhygienischen Status bedingt werden.
Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an den angeordneten Maßnahmen die Interessen der dadurch betroffenen Tierhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum überwiegt. Dem Interesse der betroffenen Tierhalter, mit ihren Tieren nach Belieben verfahren zu können, stehen mögliche
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erhebliche wirtschaftliche Schäden, der Schutz der freien Bestände und die Tiergesundheit als zwingende Gründe gegenüber. Zudem dienen die angeordneten Maßnahmen dazu, die Anerkennung als BVDV-freie Zone zu erreichen. Damit geht wegen des höheren Tiergesundheitsstandards der Rinder eine Verbesserung der Handelsmöglichkeiten für alle Tierhalter einher. Da dies allen Rinderhaltern zugutekommt, dienen die Maßnahmen letztlich auch den Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Tierhalter.
Darüber hinaus ist in Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung zur Vermeidung unbilliger Härte eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen.
So kann von der zuständigen Behörde für Rinderhaltungen im Einzelfall eine Ausnahme vom allgemeinen Impfverbot erteilt werden.
3.
Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1. – 3. dieser Allgemeinverfügung wurde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.
Demnach kann die Behörde, die die Allgemeinverfügung erlassen hat, deren sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse anordnen.
Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung hinauszuschieben.
Aufgrund des erreichten hohen BVDV-Freiheitsgrades ist es aus fachlichen und rechtlichen Gründen erforderlich, die angeordneten Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug zu vollziehen. Die Maßnahmen sind sowohl im öffentlichen Interesse wie im Interesse der potentiell gefährdeten Tierhalter unbedingt erforderlich.
4.
Die Kostenentscheidung in Ziffer 5. beruht auf Art. 13 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).
5.
Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit der Fristverkürzung wurde für die Erlangung bzw. Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD“ Gebrauch gemacht. Die entsprechenden
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Maßnahmen müssen im Interesse einer Erlangung bzw. Aufrechterhaltung des Status unverzüglich greifen, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erding als bekannt gegeben gilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern – Landratsamt Erding) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beifügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in den betroffenen Rechtsgebieten abgeschafft.
Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
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- Ein Rechtsbehelf gegen die Ziffern 1. – 3. dieses Bescheides hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass diese Allgemeinverfügung auch dann zu befolgen ist, wenn sie mit Rechtsbehelfen angegriffen wird.
Bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstraße 30, kann beantragt werden, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnet.
Auf die Bußgeldtatbestände des § 32 Abs. 2 Nr. 3 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) wird hingewiesen.
Für Rückfragen steht das Veterinäramt Erding unter Tel. 08122/58-1470 gerne zur Verfügung.
Erding, 10.05.2021 Gez.
Christian Mader Regierungsrat
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Seite 298 Rentenberatung
Staatliches Versicherungsamt Rentenberatung
Das Landratsamt Erding unterstützt Ihre Gemeinde und bietet folgende Serviceleistungen an:
- Beratung und Unterstützung bei Rentenanträgen aller Art - Beglaubigung von Originalunterlagen für den
Rententräger
- Klärung Ihres Rentenkontos
- allgemeine Auskünfte zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen
Landratsamt Erding, Alois-Schießl-Platz 8, 85435 Erding Heike Leugner
Tel. 08122/58-1074
https://www.landkreis-erding.de/familie-jugend-arbeit-soziales- auslaenderwesen/soziales/senioren-behinderte-und-
soziales/rentenangelegenheiten/
Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Termine
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Kommunale Wohnberatung
Kommunale Wohnberatung – Im Alter in den eigenen vier Wänden
Kostenlose, unverbindliche, unabhängige, vertrauliche und neutrale Beratung durch unsere Zertifizierte Wohnberaterin – gern auch bei Ihnen zu Hause.
Fachbereich 22 - Soziales: Beate Barz Tel. 08122/58-1336 Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
gefördert durch:
Blutspendetermine
Datum Plz Terminort Terminlokal Anschrift Erw.
Spender
Termin Anfang
Termin Ende 18.06.2021 84424 Isen Turnhalle Grund-
und Mittelschule
Am Bräuanger 1
- 15:00 20:00
22.06.2021 84419 Schwindegg Volksschule Schulstraße 1 - 16:00 20:00
Anmelden zur Sprechstunde der Familienberatung Ismaning in der Caritas Kinderburg in Erding
Kostenlose Sprechstunde der Familienberatung Ismaning in der Caritas Kinderburg in Erding ist jeden Donnerstag von 13 bis 15 Uhr.
Eine Schwangerschaftskonfliktberatung nach §219 und das Ausstellen der gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsbescheinigung sind ebenso möglich wie eine individuelle Beratung und Begleitung während der gesamten Schwangerschaft und nach der Geburt. Die Familienberatung Ismaning informiert ferner über alle staatlichen und finanziellen Hilfen und vermittelt diese auch, z. B. bei der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“.
Begleitung und Unterstützung beim Übergang vom Paar zum Elternsein, Beratung bei Paar-/Eheproblemen, Erarbeitung von Lösungen bei sexuellen Problemen sowie Unterstützung bei der Suche nach Lösungen in konfliktreichen Paar- und Familienphasen (z.B. Patchworkfamilien) sind u. a. weitere Angebote der Beratungsstelle.
Für die Sprechstunden ist eine Terminvereinbarung erforderlich, die unter der Telefonnummer der Familienberatung Ismaning (089/960799-50, -51) möglich ist.
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http://www.kms-erding.de/
http://www.vhs-erding.de/
Landkreisbibliothek im Anne-Frank-Gymnasium
https://www.landkreis-erding.de/kultur-bildung-sport/landkreisbibliothek/
Die Landkreisbibliothek bleibt wegen der aktuell geltenden Pandemie-Maßnahmen bis auf Weiteres geschlossen.
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Rat und Hilfe
Informationen über das Landratsamt Erding, Abteilung Jugend und Soziales, und die Erziehungsberatungsstelle des Landkreises Erding gibt es auch im Internet:
http://www.jugendamt-erding.de http://www.erziehungsberatung-erding.de
Ihre Ansprechpartnerin in allen Gleichstellungsfragen für Frauen und Männer in Familie, Beruf und Gesellschaft:
Marietta Wolf Landratsamt Erding
Tel. 08122 / 58-1429, E-Mail: gleichstellung@lra-ed.de
Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen
http://www.schwanger-in-erding.de E-Mail: schwanger@lra-ed.de
Beratung in allen die Schwangerschaft betreffenden psychosozialen Fragen
Schwangerschaftskonfliktberatung nach StGB § 219
Landratsamt Erding Roßmayrgasse 13
Abt. 5 – Gesundheitsamt 85435 Erding Tel. 08122/58-1430 Termine nach Vereinbarung
Rat und Hilfe für Frauen in Not Tel. 08122/976242
Die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses sind rund um die Uhr erreichbar.
Anrufe werden streng vertraulich behandelt.
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Information und Beratung über alle betreuungsrechtlichen Fragen
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Fachbereich 22- Soziales: Frau Friedrich Tel. 08122-581191 oder Frau Lyubenov Tel. 08122-581197
nach tel. Terminvereinbarung
Ganzjährig jeden Freitag von 11:30 bis 16:00 Uhr direkt an der B15
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Freitags, außer Feiertage, von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr, März bis Dezember, am Dorfplatz in Moosen.
Bauernhausmuseum des Landkreises Erding Taufkirchener Str. 24
85435 Erding Öffnungszeiten:
jährlich geöffnet von Ostersonntag bis Ende Oktober
an allen Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 10:00 bis 17:00 Uhr
(Einlass bis 16:30 Uhr)
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Bauernmarkt
im Bauernhausmuseum des Landkreises Erding
jeden Freitag
(bei Feiertagen bereits am Donnerstag)
12:00 – 16:30 Uhr
Martin Bayerstorfer, Landrat