• Keine Ergebnisse gefunden

Visitationsordnungfür die mit der Seelsorge an den Strafanstaltenin Nordrhein-Westfalen beauftragten Pfarrer

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Visitationsordnungfür die mit der Seelsorge an den Strafanstaltenin Nordrhein-Westfalen beauftragten Pfarrer"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Visitationsordnung

für die mit der Seelsorge an den Strafanstalten in Nordrhein-Westfalen beauftragten Pfarrer

Vom 23. Dezember 1955 (KABl. 1955 S. 93)

Der Dienst der Visitation gegenüber den mit der Seelsorge in den Strafanstalten in Nord- rhein-Westfalen beauftragten Pfarrern ist eine Aufgabe der Kirche. Zur Durchführung dieses Dienstes bestimmen die Leitungen der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland im Benehmen mit den Beteiligten für ihren Be- reich Folgendes:

I.

Die Visitation hat die Aufgabe der brüderlichen Hilfeleistung und Förderung, der Mah- nung, Tröstung und Weisung. Sie sammelt und vermittelt Erfahrungen im Dienst der Wortverkündigung, der Verwaltung der heiligen Sakramente, der Seelsorge und der Für- sorge in den Strafanstalten. Sie hilft, etwa bestehende Schwierigkeiten zu überwinden und achtet darauf, dass der Dienst im Rahmen der kirchlichen Ordnung geschieht.

II.

Diese Visitationsordnung gilt für alle Strafanstalten, in denen regelmäßig Gottesdienst gehalten wird. Die Visitation in den kleineren Anstalten geschieht im Rahmen der Visita- tion in den Kirchengemeinden.

III.

Die Visitation soll in der Regel alle vier Jahre stattfinden.

IV.

Die Visitation geschieht durch den Präses der Landeskirche oder durch ein von ihm be- auftragtes Mitglied der Kirchenleitung (bzw. Landeskirchenamtes). Der Präses beruft zur Mitwirkung an der Visitation den Vorsitzenden der Konferenz der evangelischen Straf- anstaltspfarrer Rheinland-Westfalens oder nach dessen Anhörung einen in der Landeskir- che, in deren Bereich die Visitation stattfindet, tätigen hauptamtlichen Strafanstaltspfarrer.

Visitationsordnung für Strafanstaltspfarrer

StrafVisO 75

07.02.2022 EKvW 1

(2)

Der Präses kann noch einen weiteren Beauftragten zur Visitation hinzuziehen und in be- sonderen Fällen auch von der Mitwirkung eines Strafanstaltspfarrers absehen.

V.

Der Termin der Visitation ist mindestens zwei Monate vorher mit dem betreffenden An- staltspfarrer zu vereinbaren; der höheren Vollzugsbehörde und Anstaltsleitung ist die Vi- sitation rechtzeitig mitzuteilen; deren Wünsche betreffs des Termins sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

VI.

Den Visitatoren ist vorher ein Tätigkeitsbericht des Anstaltspfarrrers zugänglich zu ma- chen. In der Regel genügen die letzten Jahresberichte. Außerdem muss mindestens eine von ihm im Gefängnisgottesdienst gehaltenen Predigt vorgelegt werden.

VII.

Die Visitation hat vor allem ihr Augenmerk zu richten auf a) den Gottesdienst und die Verwaltung der heiligen Sakramente, b) Bibelstunden und andere regelmäßige Veranstaltungen, c) den Besuch der Gefangenen,

d) die Tätigkeit in der Fürsorge,

e) die geistliche Betreuung der Vollzugsbediensteten, f) die Verbindung mit den Gemeinden,

g) die allgemeine Geschäftsführung (z. B. Briefverkehr, Beschaffung von Büchern).

Die Veranstaltungen, an denen die Visitatoren teilnehmen, sind vorher mit dem Anstalts- pfarrer zu vereinbaren.

VIII.

Die Visitation findet in der Regel an einem Sonntage statt. Es ist dem Anstaltsleiter Ge- legenheit zur Rücksprache mit den Visitatoren zu geben.

75 StrafVisO

Visitationsordnung für Strafanstaltspfarrer

2 07.02.2022 EKvW

(3)

IX.

Die Visitatoren geben nach Abschluss der Visitation einen ausführlichen Bericht an die Kirchenleitung. Der Anstaltspfarrer erhält einen Bescheid. Der höheren Vollzugsbehörde wird das Ergebnis der Visitation mitgeteilt.

X.

Die bei einer Visitation entstehenden Kosten trägt die Landeskirche.

Visitationsordnung für Strafanstaltspfarrer

StrafVisO 75

07.02.2022 EKvW 3

(4)

75 StrafVisO

Visitationsordnung für Strafanstaltspfarrer

4 07.02.2022 EKvW

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

- Das am 28.11.2019 beschlossene Impulspapier „Kirche des gerechten Friedens werden“ wurde ge- meinsam von Kirchensynodalvorstand und Kirchenleitung mit Schreiben vom Präses und

Der KSV begrüßt Initiativen für mehr Frauen und mehr Vielfalt in der Kirchensynode und steht dazu in Kontakt mit dem Stabsbereich Gleichstellung, der Ehrenamtsakademie und

6 der Geschäftsordnung der Zwölften Kirchensynode den weiter- gehenden Antrag zur Behandlung des Antrags aus dem Dekanat Büdinger Land (Drs. Tagung der Zwölften Kirchensynode)

Tagung der Zwölften Kirchensynode - Thema „Digitalisierung“ für eine künftige Synodaltagung als Schwerpunktthema vorsehen. (Beschluss 2 b, 2. Spiegelstrich zu

Der KSV hat den Antrag des Synodalen Ruffert zur Mittelbewilligung für Pilgerreise-Projekte zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung

- Teilnahme an den Sitzungen des Vergabegremiums für Mittel aus dem Titel der Reformationsdekade - Teilnahme an der Sitzung des Lenkungsausschusses „Reformationsjubiläum 2017“

- Zum Evaluationsbericht zur Kirchenvorstandswahl (Drs. 40/15) wurden der Antrag des Theologischen Ausschusses der Elften Kirchensynode zu einer künftigen Revision

- Eröffnung des neuen gemeinsamen Zentrums Ökumene in Frankfurt, mit Gottesdienst und Empfang - Teilnahme an der Diözesanversammlung des Bistums Limburg.. - Tehillim-Psalmen