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Stellungnahme des Bündnisses für Gemeinnützigkeit zur Zulässigkeit politischer Betätigungen durch gemeinnützige Organisationen

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www.buendnis-gemeinnuetzigkeit.org

Das Bündnis für Gemeinnützigkeit wird getragen von: Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege ⋅

BAGSO – Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen ⋅ Bundesverband Deutscher Stiftungen ⋅ Deutscher Bundesjugendring ⋅ Deutscher Kulturrat ⋅ Deutscher Naturschutzring ⋅ Deutscher Olympischer Sportbund ⋅ Deutscher Spendenrat ⋅

Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft ⋅ VENRO – Verband Entwicklungspolitik Deutscher Nichtregierungsorganisationen

Stellungnahme des Bündnisses für Gemeinnützigkeit zur Zulässigkeit politischer Betätigungen durch

gemeinnützige Organisationen

Aktuell wird nach wie vor kontrovers darüber debattiert, ob und in welchem Maße gemeinnützige Organisationen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in Zusammenhang mit den konkreten Förderzwecken wie etwa der Förderung des Umweltschutzes nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO, der Bildung nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO oder der Demokratieförderung nach § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO an der politischen Meinungsbildung teilnehmen dürfen.

Im Jahr 2012 hatte die Umweltschutzorganisation BUND e.V. die Volksinitiative „Unser Hamburg – Unser Netz“ darin unterstützt, dass die privatisierten Energienetze durch die Stadt Hamburg zurückerworben werden sollten. Das zuständige Finanzamt bezweifelte die steuerliche Abzugsfähigkeit der hierfür gesammelten Spenden wegen der politischen Betätigung des BUND im Vorfeld der Bürgerinitiative.1 Das Finanzgericht Hamburg ist in seinem Urteil vom 25.2.2015 auf diese Frage nicht eingegangen, sondern hat die Klage des BUND aus anderen Gründen abgewiesen;2 das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.3 Auslöser einer stärker gesellschaftspolitisch aufgeladenen Diskussion waren dann im Oktober 2014 der Entzug der Gemeinnützigkeit gegenüber Attac4 durch die hessische Finanzverwaltung sowie der Antrag auf erstmalige Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch PEGIDA5. Das Bündnis für Gemeinnützigkeit – als umfassendster Zusammenschluss der organisierten Zivilgesellschaft in Deutschland – begrüßt das Urteil des Hessischen

1 http://www.abendblatt.de/hamburg/article111892963/Finanzamt-bremst-BUND-muss-um-

Gemeinnuetzigkeit-bangen.html.

2 Finanzgericht Hamburg v. 25.2.2015 – 5 K 135/12, npoR 2016, 114 mit krit. Anmerkung Hüttemann 122 ff..

3 Az.: X R 13/15.

4 Attac wurde im Oktober 2014 vom Finanzamt Frankfurt die Gemeinnützigkeit unter Berufung auf die allgemeinpolitische Betätigung der Bewegung (Forderung nach Finanztransaktionssteuer sowie von Umverteilung durch Vermögenssteuer) rückwirkend ab 2010 aberkannt,

http://www.zeit.de/gesellschaft/2014-10/attac-finanzamt-gemeinnuetzigkeit; Klagebegründung von attac: www.attac.de/klagebegruendung.

5 Der Antrag von PEGIDA e.V. auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit, dessen Erfolg Rainer Hüttemann im Gespräch mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 10.1.2015 als „keine Selbstverständlichkeit“

bezeichnet, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/pegida-will-gemeinnuetzig-werden-die- abgabenordnung-macht-s-schwer-13362853.html, wird offenbar nicht weiterverfolgt.

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www.buendnis-gemeinnuetzigkeit.org

Das Bündnis für Gemeinnützigkeit wird getragen von: Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege ⋅

BAGSO – Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen ⋅ Bundesverband Deutscher Stiftungen ⋅ Deutscher Bundesjugendring ⋅ Deutscher Kulturrat ⋅ Deutscher Naturschutzring ⋅ Deutscher Olympischer Sportbund ⋅ Deutscher Spendenrat ⋅

Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft ⋅ VENRO – Verband Entwicklungspolitik Deutscher Nichtregierungsorganisationen

Finanzgerichts,6 das die gemeinnützigkeitsrechtliche Zulässigkeit der Tätigkeiten von Attac ausdrücklich feststellt, sowie die zusätzlich vom Gericht formulierten 16 Leitsätze zum Verfahren.7

Ein pauschales Verbot politischer Betätigung für gemeinnützige Organisationen besteht hiernach richtigerweise nicht. Das Urteil und die vom Gericht formulierten Leitsätze machen noch einmal deutlich: Die Betätigung gemeinnütziger Organisationen als Themenanwälte muss auch die politische Meinungsbildung umfassen können, ansonsten droht ein faktisches Leerlaufen ihres Engagements innerhalb unserer Zivilgesellschaft.

Berlin, 21.06.2017

Bündnis für Gemeinnützigkeit Sprecherrat

Helga Inden-Heinrich Dr. Gerhard Timm

6 Urteil des Hessischen Finanzgerichts 4 K 179/16, https://fg-kassel-justiz.hessen.de/irj/servlet/prt/- portal/prtroot/slimp.CMReader/HMdJ_15/FG_Kassel_Internet/med/99e/99e6da03-b07c-b51d-0648- 712ae8bad548,22222222-2222-2222-2222-222222222222,true. Auf Weisung des BMF hat das beklagte Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. BFH I B 51/17).

7 Leitsätze zum Verfahren 4 K 179/16, https://fg-kassel-justiz.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/- slimp.CMReader/HMdJ_15/FG_Kassel_Internet/med/49e/49e6da03-b07c-b51d-0648-712ae8bad548,- 22222222-2222-2222-2222-222222222222,true.

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