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FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT AMTSBLATT

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FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT

Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt

Freitag, 28. Juni Nr. 26 2019

I n h a l t :

115 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebau- ungs- und Grünordnungsplan Nr. 26 „Östlich der Ziegeleist- raße“

Bekanntmachungen anderer Behörden

Markt Gaimersheim

115 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Be- bauungs- und Grünordnungsplan Nr. 26 „Östlich der Ziegeleistraße“

Der Marktgemeinderat hat am 05.06.2019 den Bebauungsplan Nr.

26 „Östlich der Ziegeleistraße“ als Satzung beschlossen. Dieser Be- schluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüb- lich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebau- ungsplan Nr. 26 „Östlich der Ziegeleistraße“ in Kraft.

Ab sofort wird der Bebauungsplan mit Begründung gem. § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB im Rathaus, Marktplatz 3, Bauamt, Zimmer 13 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht be- reitgehalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwä- gung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewie- sen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtli- che Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB be- achtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des

Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Gaimersheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädi- gungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Ver- mögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Markt Gaimersheim Andrea M i c k e l Erste Bürgermeisterin

A M T S B L A T T

Anlage zu 115

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