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FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT AMTSBLATT

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FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT

Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt

Freitag, 11. Oktober Nr. 41 2019

I n h a l t :

168 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO Vollzug der Baugesetze;

Neubau von einem Stahlbetontisch für 4 Wärmetauscher und einen Behälter

169 Bürgerversammlungen im Jahr 2019 in der Stadt Eichstätt 170 Vollzug der Baugesetze;

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nr. 58 „An der Weißenburger Straße“

gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Bekanntmachungen des Landratsamtes

168 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO

Vollzug der Baugesetze;

Neubau von einem Stahlbetontisch für 4 Wärmetauscher und einen Behälter

Das Landratsamt Eichstätt hat dem Bauherrn Fa. Gunvor Raffine- rie Ingolstadt GmbH, Essostraße 1, 85092 Kösching, auf dem Grund- stück Fl.Nr. 4925 der Gemarkung Kösching, am 10.10.2019 folgende Baugenehmigung (43 BVNr. 1025-2019-B) erteilt:

Neubau von einem Stahlbetontisch für 4 Wärmetauscher und einen Behälter

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schrift- formersatz zugelassenen* Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beige- fügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212 a Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 27.08.1997 BGBl. I Seite 2141 ff).

Auf Antrag kann das Landratsamt Eichstätt oder das Gericht in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- * Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nä- here Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbe- helfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwal- tungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensge- bühr fällig.

Hinweise:

Im vorliegenden Fall sind mehr als 20 Beteiligte bzw. beteiligte Nachbarn vorhanden. Das Landratsamt Eichstätt macht daher von der Möglichkeit des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayer. Bauordnung Gebrauch, an Stelle einer Einzelzustellung der Baugenehmigung an jeden Nach- barn/ Beteiligten die Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntma- chung bekanntzugeben. Mit dem Tag der Bekanntmachung des verfü- genden Teils der Baugenehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Eichstätt gilt die Zustellung der Baugenehmigung als bewirkt.

Die genehmigten Planunterlagen können beim Bauamt des Land- ratsamtes Eichstätt im Dienstleistungszentrum Lenting, 85101 Lenting, Bahnhofstraße 16, Zimmer 3.033 und beim Markt Kösching, Marktplatz 1, 85092 Kösching während der allgemeinen Öffnungszei- ten eingesehen werden.

Landratsamt Eichstätt, 10.10.2019 gez. W a m s e r

Bekanntmachungen der Stadt Eichstätt

169 Bürgerversammlungen im Jahr 2019 in der Stadt Eichstätt

Bekanntmachung

Im Vollzug des Art. 18 der Gemeindeordnung (GO) finden in der Stadt Eichstätt folgende Bürgerversammlungen zur Erörterung ge- meindlicher Angelegenheiten bzw. zur Entgegennahme von Empfeh- lungen und Anregungen der Bürger statt:

Mittwoch, 06. November 2019, 19.30 Uhr in der Stadt Eichstätt,

Gasthof Krone, Domplatz 3

Montag, 11. November 2019, 19.30 Uhr

im Stadtteil Landershofen mit Pietenfeld an der Leithen, ehem. Schulhaus, Lindenstraße 10

Mittwoch, 13. November 2019, 19.30 Uhr im Stadtteil Buchenhüll,

Gasthaus Baumann, Buchenhüll 16 Montag, 18. November 2019, 19.30 Uhr im Stadtteil Wintershof mit Wegscheid, Gasthaus "Bergluft", Rupertiberg 6 Dienstag, 19. November 2019, 19.30 Uhr im Stadtteil Seidlkreuz,

Montessori-Schule (Mensa), Kardinal-Schröffer-Straße 5 Dienstag, 26. November 2019, 19.30 Uhr

im Stadtteil Wasserzell mit Steghäuser, Hotel Schweiger, Hauptstraße 10 Mittwoch, 27. November 2019, 19.30 Uhr

im Stadtteil Marienstein mit Blumenberg und Rebdorf,

A M T S B L A T T

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Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 41 vom 11.10.2019 Seite: 2

Gaststätte "Schamerau", Weiheracker 2

Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Eichstätt und der Stadtteile sind zu den Bürgerversammlungen herzlich eingeladen.

Eichstätt, 01.10.2019

gez. Andreas S t e p p b e r g e r , Oberbürgermeister

170 Vollzug der Baugesetze;

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den vor- habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58 „An der Wei- ßenburger Straße“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Stadtrat hat am 24.03.2011 den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 58 „An der Weißenburger Straße“ für das Sondergebiet

„großflächiger Einzelhandel, EDEKA-SB-Markt“ in der Planfassung vom 10.03.2011 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 58 in Kraft.

Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfas- senden Erklärung wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Rathaus, Marktplatz 11, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer 206, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Für Auskünfte und Erläuterungen stehen Mitarbeiter des Stadtbauamtes gerne zur Verfügung. Zusätzlich können die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Eichstätt unter Bauleitplanverfahren  „Rechts- kräftige Bebauungspläne“  Bebauungsplan Nr. 58 eingesehen und auch heruntergeladen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwä- gung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewie- sen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beacht- liche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be- bauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab- wägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Eichstätt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädi- gungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Ver- mögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eichstätt, den 01.10.2019

gez. Andreas S t e p p b e r g e r , Oberbürgermeister

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