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November 2014 Finanzdirektion 52 2014.RRGR.324 Motion 088-2014 Perina-Werz (Belp, CVP) Steuerliche Gleichbehandlung von energetisch begründeten Ersatzneubauten Vorstoss-Nr Vorstossart: Motion Richtlinienmotion

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Sitzungstitel7 2014.RRGR.324 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Donnerstag (Vormittag), 20. November 2014

Finanzdirektion

52 2014.RRGR.324 Motion 088-2014 Perina-Werz (Belp, CVP)

Steuerliche Gleichbehandlung von energetisch begründeten Ersatzneubauten

Vorstoss-Nr.: 088-2014

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2014.RRGR.324 Eingereicht am: 19.03.2014 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Perina-Werz (Belp, CVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 13 Dringlichkeit verlangt: Nein

Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1207/2014 vom 15. Oktober 2014 Direktion: Finanzdirektion

Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Steuerliche Gleichbehandlung von energetisch begründeten Ersatzneubauten

Der Regierungsrat wird aufgefordert, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, damit die steuerliche Abzugsfähigkeit von energetisch begründeten Ersatzneubauten mit derjenigen von energiesparen- den Sanierungen an bestehenden Gebäuden gleichgestellt wird.

Begründung:

Bei energetischen Sanierungen von Bauten bestehen steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Unter- haltsinvestitionen (Art. 36 Abs. 1 StG) sowie für Investitionen, die zur rationellen Energieverwen- dung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen (Art. 1 Abs. 1 lit. f VUBV). Diese Abzugs- möglichkeiten fallen bei Ersatzneubauten dahin, da die Investitionen aus steuerrechtlicher Sicht nicht mehr Unterhalts-, sondern «Herstellungskosten» und somit nicht abzugsfähige Anlagekosten sind. Diese Ungleichbehandlung soll aufgehoben werden, und es soll ein einheitliches System der steuerlichen Förderung von energetischen Massnahmen bei Sanierungen und Ersatzneubauten geschaffen werden. Die abzugsfähigen Ersatzneubauten müssen natürlich hohe energetische Min- deststandards erfüllen, um steuerlich begünstigt zu werden.

Ökologisch und ökonomisch durchdachte Ersatzneubauten bilden einen wichtigen Bestandteil für den nachhaltigen Gebäudepark Schweiz. Mit Sanierungsmassnahmen stossen die geforderten energetischen Verbesserungen an ihre Grenzen. Durch einen besseren energetischen Standard der Ersatzneubauten lassen sich die höheren Aufwendungen an grauer Energie bei Abbruch, Erstellung und Bau nach 15 bis 20 Jahren amortisieren.

Ersatzneubauten sind aus raumplanerischer Sicht sinnvoll, da sie zur inneren Verdichtung von Sied- lungen beitragen. Durch Abbruch und Neubau wird das vorhandene Gebäudevolumen vergrössert.

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Novembersession 2014 2014.RRGR.324 2

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Durchschnittlich wird jede abgebrochene Wohnung durch zwei neue ersetzt. Respektive aus einem Quadratmeter Wohnfläche entstehen nach einem Ersatzneubau drei Quadratmeter.

Wenn die innere Verdichtung, wie im neuen Raumplanungsgesetz gefordert, realisiert werden soll, müssen Ersatzneubauten gefördert werden.

Antwort des Regierungsrats

Die Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) hält fest, dass Investitionen, die zur rationellen Ener- gieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, steuerlich «wie Unterhaltskos- ten» abziehbar sind. Dabei werden nicht nur die Kosten für den Ersatz bestehender Anlagen zum Abzug zugelassen, sondern auch die Kosten für die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden.

Der Handlungsspielraum der Kantone für energiepolitisch wirksame Massnahmen im Steuerrecht ist durch das bundesrechtliche Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)1 begrenzt. Das StHG sieht vor, dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) in Zusammenarbeit mit den Kantonen be- stimmt, wie weit Energiespar-Investitionen den steuerlich abziehbaren Unterhaltskosten gleichge- stellt werden können (vgl. Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG). Die entsprechenden Regeln sind in der Ver- ordnung des EFD vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) festgehalten.

Der vom StHG und der zugehörigen Ausführungsverordnung gesteckte Rahmen zur Förderung von Energiesparmassnahmen wird in der bernischen Steuergesetzgebung vollumfänglich ausgeschöpft.

Eine darüber hinausgehende Förderung von Energiesparmassnahmen, indem auch Abzüge für Massnahmen an Ersatzneubauten vorgesehen würden, wäre bundesrechtswidrig.

Der Regierungsrat beantragt deshalb Ablehnung der Motion.

Der Regierungsrat beantragt:

Ablehnung

Präsidentin. Nous passons tout de suite à l'affaire 52, motion de Mme Perina-Werz. Mme Perina- Werz n'est plus au Grand Conseil, c'est Mme Kronenberg qui a repris cette motion «Economies d'énergie: mêmes déductions fiscales pour la construction de bâtiments de remplacement que pour l'assainissement de bâtiments existants». Cette motion a été retirée sans déclaration.

Nous sommes donc arrivés à la fin de la Direction des finances. Je vous rappelle que lundi après- midi, nous traiterons le budget et le plan intégré mission-financement 2016–2018. Mme la conseillè- re d'Etat, je vous souhaite une bonne fin de semaine et un bon week-end, à lundi chers collègues, bonne rentrée. Je clos la séance.

Schluss der Sitzung um 11.02 Uhr.

Die Redaktorinnen:

Sara Ferraro (d) Cathérine Graf Lutz (f)

1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisie- rungsgesetz, StHG, SR 642.14)

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