M 084/2009 JGK 16. September 2009 JGK C Motion
1650 Fuchs, Bern (SVP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 13.02.2009
Transparenz bei Meldungen der Polizei und Justizbehörde
Der Regierungsrat wird gebeten, dafür zu sorgen, dass künftig in Meldungen der Polizei und der Justizbehörden die Nationalität oder die Herkunftsregion von Täterinnen und Tätern und Tatverdächtigen sowie deren Aufenthaltsstatus genannt wird.
Begründung
Meldungen der Polizei und der Justizbehörden sind angesichts des überdurchschnittlichen Ausländeranteils bei Straftätern stets Anlass zu Spekulationen und Verdächtigungen. Dem könnte einfach entgegen gewirkt werden, indem die Bevölkerung von behördlicher Seite transparent informiert wird. Bisher wurde bei Diskussionen um die Veröffentlichungspraxis immer wieder darauf verwiesen, dass die Daten nicht immer vorhanden seien. Nun wird aber gemäss Entscheid des Bundes und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) wird die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) per 2009 modernisiert und sachlich erweitert, so dass künftig auch im Bereich der ausländischen Tatverdächtigen differenzierte Aussagen möglich sind. Dabei wird nebst der Unterscheidung zwischen Schweizern und Ausländern bei ausländischen Staatsangehörigen künftig auch deren Aufenthaltsstatus erhoben. Damit können die Daten aus dem Strafjustizbereich in Bezug zur Bevölkerungsstatistik gesetzt werden. Die so berechneten Belastungsraten pro Nationalität (z. B. pro 10 000) kombiniert mit anderen Strukturmerkmalen führen zu aussagekräftigen Problemanalysen. Die Daten stehen somit nun auf Grund der Vorgaben des Bundes und der KKJPD zur Verfügung und können für eine transparente Information der Bevölkerung genutzt werden.
Mit dieser Informationspolitik wäre allen gedient, auch der ausländischen Bevölkerung und den Asylsuchenden, welche mehrheitlich in Respekt unserer Gesetze hier leben. Sie würden nicht immer wieder falschen Verdächtigungen und Unterstellungen ausgesetzt.
Zudem würde durch das Mehr an Informationen die Ermittlung der Täterschaft wesentlich erleichtert.
Antwort des Regierungsrates
1. Gemäss Art. 71 des geltenden Gesetzes über das Strafverfahren (vom 15.3.1995, StrV) sind Untersuchungsbehörden mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft sowie urteilende Gerichte befugt, die Öffentlichkeit über ein Strafverfahren zu orientieren, wenn die Mitwirkung des Publikums bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung geboten ist, es sich um besonders schwere oder Aufsehen erregende Straftaten handelt oder zur Berichtigung falscher Meldungen, zur Warnung oder Beruhigung der Öffentlichkeit
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angezeigt ist. Nur bei schweren Straftaten können die Untersuchungsbehörden mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft sowie die Verfahrensleitung ausnahmsweise über geeignete Publikationsmittel bei der Fahndung nach dringend verdächtigten Personen deren Namen nennen. Das Polizeikommando ist befugt, selbständig über das Unfallgeschehen innerhalb des Kantons kurze Orientierungen ohne Namensnennung der Betroffenen zu veröffentlichen (Art. 71 Abs. 4 StrV). Gemäss Kreisschreiben Nr. 4 der Anklagekammer des Obergerichts vom 16.11.1999 ist jede Orientierung der Öffentlichkeit so auszugestalten, dass der Untersuchungszweck nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird, die Persönlichkeitsrechte der in die Untersuchung involvierten Personen und die Rechte des Opfers gewahrt werden und die Unschuldsvermutung nicht verletzt wird. In seinen Medienmitteilungen nennt das Polizeikommando keine Namen, weist aber verschiedentlich auf Nationalität oder Herkunftsregion der Tatverdächtigten hin.
Aus Gründen der Gewaltenteilung hat der Regierungsrat keinen Einfluss auf die Informationstätigkeit der Justizbehörden. Von da her ist er nicht befugt, den Justizbehörden Vorschriften im Sinne der Motionsforderung zu machen.
2. Die Kantonspolizei kann nach geltendem Recht in gewissen Fällen in eigener Verantwortung über polizeiliche Ermittlungen orientieren, die noch nicht zur Eröffnung des Strafverfolgung gegen bestimmte oder bestimmbare Personen geführt haben, sofern dies zu Fahndungszwecken, zur Prävention oder zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung erforderlich ist. In Fällen, bei welchen die Untersuchungsbehörde bereits orientiert worden ist, ist die polizeiliche Information nur mit der Zustimmung der Untersuchungsbehörde zulässig. Die überwiegende Mehrheit der Medienmitteilungen wird daher im Auftrag der zuständigen Untersuchungsbehörden verfasst. Somit gilt das unter Ziffer 1 Gesagte.
3. In Bezug auf die geforderte Transparenz bei Polizeimeldungen ist zu verhindern, dass es zu einer Verpolitisierung von Polizeimeldungen kommt. Die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) erarbeitet momentan Empfehlungen für den Umgang mit Medien und damit für eine gesamtschweizerische Praxis. Der Regierungsrat will deshalb der Kantonspolizei keine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben.
Antrag: Ablehnung
An den Grossen Rat