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Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderung in der Vertragskommission Neuntes Buch Sozialgesetzbuch und ihren Unterkommissionen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

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In der Senatssitzung am 10. März 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

27.02.2020

Vorlage für die Sitzung des Senats am 10.03.2020

Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderung in der Vertragskommission Neuntes Buch

Sozialgesetzbuch und ihren Unterkommissionen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (Aufwandsentschädigungsverordnung)

A. Problem

Zum 1. Januar 2020 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbst- bestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 das Leistungs- und Verfahrensrecht der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst und in das Rehabilitationsgesetz- und Teilhabegesetz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Teil 2 überführt. Zur Umsetzung der Gesetzesänderungen und Weiterentwicklungen der vertraglichen Gestaltung der Eingliederungshilfeleistungen im Land Bremen werden, wie bundesgesetzlich vorge- schrieben, auf Landesebene Rahmenvereinbarungen zwischen den Eingliederungs- hilfeträgern und den Vereinigungen der Leistungserbringer vereinbart. Im Land Bre- men tagt die Vertragskommission nebst thematischer Unterkommissionen kontinuier- lich zur Weiterentwicklung des Landesrahmenvertrages. Dies dient derzeit der weite- ren Umsetzung der BTHG- Reform.

Laut § 131 Abs. 2 SGB IX wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen hierbei mit. Gem. § 6 Abs.

2 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX AG) vom 05. März 2019 (Brem.GBl 2019, S. 45) kann der Senat den Umfang der Auf- wandsentschädigungen für die Interessenvertretungen nach Abs. 1 Nummer 2 der Vorschrift durch Rechtsverordnung festlegen. Aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes bei der Umsetzung des BTHG, insbesondere des 2. Teils, soll eine Aufwandsent- schädigung für die ausschließlich als Interessenvertretung behinderter Menschen in der Vertragskommission und ihren Unterausschüssen benannten Personen, die nicht im Rahmen einer als hauptamtlich (vergüteten) Tätigkeit beteiligt sind und tätig wer- den, gezahlt werden (Beschluss des Landesteilhabebeirat über die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertragskommission SGB IX und der dazugehörenden Unterkommis- sion vom 08.10.2018.). Die Höhe der pauschalen Entschädigung pro Sitzung soll 65 Euro betragen.

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2 B. Lösung

Der Senat erlässt aufgrund der gesetzlichen Grundlagen für das Land Bremen die Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Interessenvertretungen für Men- schen mit Behinderung in der Vertragskommission Neuntes Buch Sozialgesetzbuch und ihren Unterkommissionen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (Auf- wandsentschädigungsverordnung).

C. Alternativen Werden nicht empfohlen.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung Ein Anspruch von 65 Euro Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Interessenvertretung pro Sitzung kann bei den derzeitigen Rahmenbedingungen zu jährlichen Aufwandsaufwendungen von rd. 11.000 Euro führen, die aus dem Haus- halt der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport finanziert werden. Die verwaltungstechnische Aufwandsentschädigungsgewährung wird zu keinen perso- nalwirtschaftlichen Auswirkungen führen.

Da der für die Entsendung von Mitgliedern zuständige Landesteilhabebeirat aktuell ausschließlich männliche Interessenvertreter benannt hat, würde derzeit nur das männliche Geschlecht Aufwandsentschädigungen erhalten. Zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter ist der Landesteilhabebeirat gem. § 25 des Bremi- sches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) dazu angehalten, bei der Be- nennung von Mitgliedern Frauen und Männer zu jeweils fünfzig Prozent zu berück- sichtigen. Bei einer geschlechterparitätischen Benennung würden dem weiblichen und dem männlichen Geschlecht gleichermaßen Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Gewährung der Aufwands- entschädigung die Mitwirkung der Interessenvertretung verbessert und dies allen Ge- schlechtern zugutekommt.

E. Beteiligung / Abstimmung

Der Senator für Justiz hat die Aufwandsentschädigungsverordnung rechtsförmlich geprüft.

Der Landesbehindertenbeauftrage bezog zum Verordnungsentwurf Stellung. Anre- gungen des Beauftragten wurden zum Teil verwirklicht. Allerdings wurde der Wunsch auf einen Verzicht auf anspruchsbegründende Unterlagen bei der Abrechnung der Aufwandsentschädigungen nicht berücksichtigt, da nur so ein ordnungsgemäßer ver- waltungstechnischer Ablauf möglich ist. Ebenso nicht berücksichtigt wurde der Wunsch die Leistungen um tatsächlich entstandene Aufwendungen zu erhöhen.

Größtenteils besteht hier eine Refinanzierung über das SGB IX.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Die Verordnung ist nach Beschlussfassung zu veröffentlichen. Einer Veröffentlichung der Senatsvorlage über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen. Eine gesonderte Öffentlichkeitsarbeit ist nicht beabsichtigt.

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3 G. Beschluss

Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 27.02.2020 die Verordnung über die Aufwandsentschädi- gung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderung in der Vertragskom- mission Neuntes Buch Sozialgesetzbuch und ihren Unterkommissionen zur Umset- zung des Bundesteilhabegesetzes (Aufwandsentschädigungsverordnung) und deren Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.

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Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderung in der Vertragskommission Neuntes Buch

Sozialgesetzbuch und ihren Unterkommissionen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (Aufwandsentschädigungsverordnung)

Vom

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 5. März 2019 (BremGBl. S. 45) verordnet der Senat:

§ 1

Aufwandsentschädigung

Vom Landesteilhabebeirat nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch benannte ehrenamtliche Interessenvertreterinnen und -vertreter der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch können für Sitzungen der Vertragskommission und dazugehöriger Unterkommissionen, die der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch dienen, eine pauschale Aufwandsentschädigung beanspruchen. Ehrenamtliche Interessenvertreterinnen und -vertreter sind Menschen, die nicht im Rahmen einer als hauptamtlich (vergüteten) Tätigkeit beteiligt sind und tätig werden. Die pauschale Aufwandsentschädigung beträgt 65 Euro pro Sitzung unabhängig von dem Zeitaufwand für die Sitzung. Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Sachaufwendungen sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.

§ 2 Verfahren

Die Aufwandsentschädigung nach § 1 wird auf Antrag an die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport gewährt. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Ein Beleg über die Benennung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuches durch den Landesteilhabebeirat, sofern dieser der Behörde nicht bereits vorliegt und

2. ein Nachweis der Sitzungsteilnahme, zum Beispiel durch die Vorlage einer Anwesenheitsliste.

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§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den

Der Senat

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