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Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktorennach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

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Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

SGB7§178Abs1V 2

Ausfertigungsdatum: 14.12.2020 Vollzitat:

"Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 14. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2932)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 181 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), der durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,8fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,4fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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