• Keine Ergebnisse gefunden

Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge beiArzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge beiArzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

ArznRAV

Ausfertigungsdatum: 09.08.1993 Vollzitat:

"Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 9. August 1993 (BGBl. I S. 1469)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1993 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 311a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 792) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1  

Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für

Arzneimittel, die vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Oktober 1993 zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, ausgesetzt.

§ 2  

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt

"Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 13. 2408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium

"Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. 2408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium

Die Faktoren zur Berechnung der von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragenden Rentenlasten nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch betragen das 5,6fache

Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das

Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sind nicht allein deswegen unwirksam, weil die tätig gewordenen

Wird das Ende des Bezugs von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angezeigt, so sind alle Daten zu dieser Person, die der

Das neue Sozialhilferecht hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen für den Personenkreis der Leistungsempfänger nach SGB XII, sondern bildet auch das Referenzsystem für das