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TOP 8 - Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX-SchV)

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In der Senatssitzung am 18. August 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

12.08.2020

Neufassung

Vorlage für die Sitzung des Senats am 18.08.2020

Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX-SchV)

A. Problem

Zum 1. Januar 2020 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 das Eingliederungshilferecht aus der Sozialhilfe herausgelöst und in das Rehabilitationsgesetz- und Teilhabegesetz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Teil 2 überführt. Damit verbunden ist auch eine Neuordnung des Vertragsrechts, das nach

§ 133 Abs. 1 SGB IX die Bildung einer oder mehrerer Schiedsstellen durch die Länder vorsieht.

Schiedsstellen können bei Streitigkeiten im Vertragsrecht vom Leistungserbringer oder dem Träger der Eingliederungshilfe angerufen werden. Die Landesregierungen werden gemäß

§ 133 Abs. 5 ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Bildung einer Schiedsstelle zu bestimmen.

B. Lösung

Der Senat erlässt auf Basis der Verordnungsermächtigung des § 133 Abs. 5 SGB IX für das Land Bremen die Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX-SchV).

C. Alternativen Werden nicht empfohlen.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung

Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Die Aufwandsentschädigung für die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung nach § 6 Abs. 3 SGB IX-SchV und die Entschädigungen nach § 12 SGB IX-SchV werden durch die Kostenregelung des § 14 Abs. 1 SGB IX-SchV gedeckt. Mehrausgaben für die von der Schiedsstelle veranlassten Sachverständigengutachten nach § 12 Abs. 2 SGB IX-SchV sind auf Basis der Erfahrungen der Vergangenheit für die Zukunft nicht zu erwarten. Ausgaben würden gegebenenfalls aus dem Haushalt der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport finanziert werden. Die Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX-SchV) wird zu keinen personalwirtschaftlichen Auswirkungen führen.

Die zukünftige geschlechtsspezifische Zusammensetzung der Schiedsstelle hängt von den beteiligten Organisationen nach § 3 Abs. 1 SGB IX-SchV ab, die die Mitglieder und stellvertretenden Personen bestellen. Der Landesteilhabebeirat der Freien Hansestadt Bremen bestimmt ebenfalls eine Vertreterin oder Vertreter mit zwei Stellvertretungen für die Schiedsstelle.

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E. Beteiligung / Abstimmung

Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat die Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch rechtsförmlich geprüft.

Der Verordnungsentwurf ist mit den Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung und dem Landesbehindertenbeauftragten (LBB) erörtert worden.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Die Verordnung ist nach Beschlussfassung zu veröffentlichen. Einer Veröffentlichung der Senatsvorlage über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

Eine gesonderte Öffentlichkeitsarbeit ist nicht beabsichtigt.

G. Beschluss

Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 12.08.2020 die Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX-SchV) sowie die Ausfertigung der Verordnung und deren Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.

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