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Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai

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Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai

2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (EG- TSE-Bußgeldverordnung)

EGTSEBußgeldV

Ausfertigungsdatum: 27.07.2001 Vollzitat:

"EG-TSE-Bußgeldverordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2022), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 V v. 17.4.2014 I 388 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 3.8.2001 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Durchführung der

EGV 999/2001 (CELEX Nr: 32001R0999) +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 76 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 161 S. 4), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.   entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 Knochen verwendet,

 1a.   einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 zuwiderhandelt,

 2.   ohne Genehmigung nach Artikel 13 Abs. 2 ein TSE-empfängliches Tier oder ein daraus hergestelltes tierisches Erzeugnis verbringt,

 2a.   entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe a Nr. ii ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt,

 3.   entgegen Artikel 15 Abs. 2 ein Tier der ersten Nachkommengeneration eines TSE-verdächtigen oder TSE- infizierten Tieres oder Sperma, einen Embryo oder eine Eizelle eines solchen Tieres in den Verkehr bringt,

 3a.   entgegen Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 1 oder ohne Gestattung nach Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Produkt ausführt,

 4.   entgegen Anhang VIII Kapitel C Teil B ein in Anhang VIII Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt,

 5.   entgegen Anhang IX

a)   Kapitel B Teil B oder C ein Rind,

 b)   Kapitel C Teil B, C oder D ein in Anhang IX Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis,

 

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c)   Kapitel D Teil B ein in Teil A genanntes tierisches Nebenprodukt,

 d)   Kapitel E Buchstabe a oder b ein Schaf oder eine Ziege,

 e)   Kapitel F ein dort genanntes Erzeugnis oder

 f)   Kapitel H Samen oder einen Embryo

 einführt.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 6 bis 8 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

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