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Verordnung zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnittenvon Bundesfernstraßen (Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-Bestimmungsverordnung - FStrPrivFinBestV)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnitten von Bundesfernstraßen (Fernstraßenbauprivatfinanzierungs- Bestimmungsverordnung - FStrPrivFinBestV)

FStrPrivFinBestV

Ausfertigungsdatum: 20.06.2005 Vollzitat:

"Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-Bestimmungsverordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1686)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 25. 6.2005 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den Landesregierungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:

§ 1 Bestimmung privatfinanzierter Abschnitte von Bundesfernstraßen

Die in der Anlage bezeichneten Abschnitte von Bundesfernstraßen werden als Strecken festgelegt, die nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen (Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen).

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1)

Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1686

 

lfd Nr. Bezeichnung Streckenabschnitt Bundesland

1 Warnow-Tunnel (im

Stadtgebiet der Hansestadt Rostock)

Bundesstraße B 103n zwischen Straßenkilometer 1+040 und Straßenkilometer 3+160

Mecklenburg-Vorpommern

2 Herrentunnel (im

Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck)

Bundesstraße B 104 zwischen Straßenkilometer 6+034,11 westlich der Trave und Straßenkilometer 8+051,08 östlich der Trave

Schleswig-Holstein

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