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Bewilligungsschritte und Verfahren für ein neues Kernkraftwerk nach KEG

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE

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1. Dezember 2008

Bewilligungsschritte und Verfahren für ein neues Kernkraftwerk nach KEG

Rahmenbewilligung: Wie nach bisherigem Recht ist diese auch nach dem neuen Kernenergie- gesetz (KEG) eine Grundsatzbewilligung, die den Standort und vor allem das Reaktorsystem und die Leistungsklasse festlegt. Der Gesuchsteller muss u. a. nachweisen, dass er die radioaktiven Abfälle entsorgt. Bewilligungsbehörde ist der Bundesrat (Zeitbedarf bei drei Gesuchen ca. 2,5 - 3 Jahre). Die Bewilligung ist von der Bundesversammlung zu genehmigen (ca. 1 Jahr).

Neu ist, dass gegen eine von der Bundesversammlung genehmigte Bewilligung das fakultative Referendum ergriffen werden kann. Damit haben für diesen ersten Schritt die Stimmberechtigten das letzte Wort (ca. 1 Jahr).

Bevor der Bundesrat die Bewilligung erteilt, werden die Gesuchsunterlagen von den Aufsichtsbe- hörden begutachtet. Jede Person kann Einwendungen erheben, unabhängig davon, ob sie im vorliegenden Fall betroffen ist. Neu werden der Standortkanton und unmittelbar benachbarte Kantone und Staaten bei der Vorbereitung des Rahmenbewilligungsentscheides beigezogen. Es besteht jedoch kein Vetorecht des Standortkantons mehr.

Baubewilligung: Neu werden darin auch alle anderen Bewilligungen zusammengefasst, wie dies in den übrigen Bereichen mit grossen Infrastrukturanlagen der Fall ist ("koordiniertes Verfahren", das auch das Enteignungsverfahren teilweise umfasst; bisher gab es neben der Baubewilligung andere Bundes- oder kantonale Bewilligungen mit separaten Verfahren). Die Bewilligung wird nicht mehr vom Bundesrat, sondern vom Departement UVEK erteilt (ca. 2 Jahre, inkl. Gutachten).

Mit der Bewilligung entscheidet das UVEK auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

Ebenfalls neu ist, dass gegen die Baubewilligung des UVEK Beschwerde erhoben werden kann, und zwar an zwei Instanzen (Bundesverwaltungsgericht sowie anschliessend Bundesgericht; ca.

2 Jahre). Beschwerdeberechtigt sind die im vorliegenden Fall Betroffenen sowie neu der Stand- ortkanton.

Bau: Bevor um eine Betriebsbewilligung ersucht werden kann, muss der Bau fortgeschritten sein (rund 4 - 6 Jahre).

Betriebsbewilligung: Siehe das bei der Baubewilligung im ersten Abschnitt Gesagte. Ist die Betriebsbewilligung erteilt, kann die Anlage schrittweise, nach Freigabe durch die Aufsichtsbe- hörden, in Betrieb gehen (rund 4 Jahre).

Die Dauer eines Verfahrens hängt nicht zuletzt davon ab, ob Verfahrensanträge und Be- schwerden eingereicht werden und ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent- zogen wird, das heisst, ob trotz einer eingereichten Beschwerde zum Beispiel das KKW bereits in Betrieb genommen werden kann. Ferner hängt sie auch von politischen Implika- tionen im Inland und in den Nachbarstaaten ab.

Bis ein KKW in Betrieb geht, dauert es ab Einreichung des Rahmenbewilligungsgesuches (bei 3 Gesuchen) rund 17 bis 19 Jahre.

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