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GESUNDHEITSMANAGEMENT I Teil 3a-2

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Academic year: 2022

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(1)

GESUNDHEITSMANAGEMENT I Teil 3a-2

Prof. Dr. Steffen Fleßa

Lst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsmanagement

Universität Greifswald

(2)

3 Grundlagen der Finanzierung

3.1 Typologie

3.1.1 Unterscheidung nach Art der Leistung

3.1.2 Unterscheidung nach der Finanzierung der Leistung

3.2 Finanzierungsoptionen

3.2.1 Monistische versus duale Finanzierung

3.2.2 Pflegesätze versus pauschalierte Finanzierung 3.2.3 Budgetierung

3.3 Geschichte der Krankenhausfinanzierung

(3)

3.1.2 Unterscheidung nach der Finanzierung der Leistung

3

Abrech- nung

Budgetverhandlung

Leistung Leistungserbringer:

Arztpraxis

Gesetzliche

Krankenkasse M

itgliedschaft, Beitrag

KASSEN-

ÄRZTLICHE VEREINIGUNG

Budgetver- handlung Budget Entgelt

PATIENT

Leistung

Leistungserbringer:

Krankenhaus

Gesetzliche Krankenkasse

PATIENT

Direkte Abrechnung Mitgliedschaft, Beitrag

Budget, Entgelt

(4)

Finanzierung der

niedergelassenen Ärzte

•Regelleistung: In der

Reichsversicherungsordnung wurden als Regelleistung diejenigen

Leistungen bezeichnet, zu deren Erbringung die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet waren.

•Gegenteil: Freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen

•SGB V: Begriff nicht übernommen, jedoch in der Praxis noch immer gebräuchlich

4

Abrech- nung

Leistung Leistungserbringer:

Arztpraxis

Gesetzliche

Krankenkasse Mit

gliedschaft, Beitrag

KASSEN- ÄRZTLICHE VEREINIGUNG

Budgetver- handlung Budget Entgelt

PATIENT

(5)

Finanzierung der

niedergelassenen Ärzte

Festlegung des Gesamtbudgets:

Verband der kassenärztlichen

Vereinigungen verhandelt mit Verband der Krankenkassen ein Gesamtbudget, das auf die einzelnen kassenärztlichen Vereinigungen und auf die einzelnen Fachgruppen (Internisten, Pädiater etc.) aufgeteilt wird.

5

Abrech- nung

Leistung Leistungserbringer:

Arztpraxis

Gesetzliche

Krankenkasse M

itgliedschaft, Beitrag

KASSEN- ÄRZTLICHE VEREINIGUNG

Budgetver- handlung Budget Entgelt

PATIENT

(6)

Finanzierung der

niedergelassenen Ärzte

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) (§87 SGB V)

Bis 1977: uneinheitliche Bewertungsmaßstäbe für Leistungen niedergelassener Ärzte in den

Bundesländern und mit einzelnen Kassen

Ab 1978: einheitlicher Bewertungs- (und damit Entgelt)maßstab

Festlegung: Bewertungsausschuss

Kassenärztliche Vereinigungen

Spitzenverbände der GKV

Abrech- nung

Leistung Leistungserbringer:

Arztpraxis

Gesetzliche

Krankenkasse M

itgliedschaft, Beitrag

KASSEN- ÄRZTLICHE VEREINIGUNG

Budgetver- handlung Budget Entgelt

PATIENT

(7)

Finanzierung der

niedergelassenen Ärzte

Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) (§87 SGB V)

Inhalt:

Festlegung der abrechnungsfähigen Leistungen

Festlegung des EBM-Punkte

Relativer Wert der Leistungen in Punkten

Der Arzt rechnet folglich (mit wenigen Ausnahmen) keine Euro ab, sondern eine Punktesumme.

7

Abrech- nung

Leistung Leistungserbringer:

Arztpraxis

Gesetzliche

Krankenkasse M

itgliedschaft, Beitrag

KASSEN- ÄRZTLICHE VEREINIGUNG

Budgetver- handlung Budget Entgelt

PATIENT

(8)

Berechnung der Vergütung

• Alternativen:

– 1: Fester Geldwert je EBM-Punkt

• Vorteile:

gute Berechenbarkeit für Arzt Konstante Qualität

• Nachteil: Mengenausweitung führt zu Kostenanstieg  Mengenbegrenzung

– 2: Variabler Geldwert je EBM-Punkt

• Vorteil:

Konstante Gesamtkosten für GKV

• Nachteile:

„Rob my neighbour“: Mengenausweitung führt zu Nachteilen für andere Anbieter Begrenzung

(9)

Berechnung des „Floating EBM“

• Schritt 1: Aufteilung nach Fachgruppen („Töpfe“)

• Schritt 2: Aufteilung auf die Mitglieder gemäß Punkteabrechnung

• Problem: Exakte Kenntnis der Erlöse dauert lange

9

Punktwerte aller

Summe

et Gesamtbudg Punktwert

pro

Preis

(10)

Beschränkung der Kostenanstiege

• Alternative 1: Praxisbudgets

– Vorgabe eines monetären Wertes der Gesamterlöse einer Praxis, der auch bei

Mehrabrechnung nicht überschritten werden darf

• Alternative 2: Regelleistungsvolumina

– Vorgabe eines mengenmäßigen Wertes der

Leistung einer Praxis. Überschreitung führt zu

nicht-kostendeckenden Erlösen

(11)

Beschränkung der Kostenanstiege

• Alternative 1: Praxisbudgets

– Ursache: Sehr hohe Leistungsabrechnung in 1996  drastischer Punktewertverfall

– Einführung: 1.1.1997: arztgruppenspezifische und

fallzahlabhängige Obergrenze für die insgesamt von einem Vertragsarzt abrechenbaren Leistungen

– Folge: Reduktion der Zahl der Leistungen pro Patient, Abbau der „supplier induced demand“

– Probleme:

Morbiditätsbedingte Bedarfserhöhung führt zu Mindereinnahmen beim Arzt

Tendenz zu schlechterer Qualität

– Abschaffung: 1.7.2003

11

(12)

Beschränkung der Kostenanstiege

• Alternative 2: Regelleistungsvolumina

– Risiko einer morbiditätsbedingten Mengenausweitung soll nicht mehr von Arzt getragen werden

– Ermittlung des Behandlungsbedarfs notwendig

– Falls Leistung des Arztes > Regelleistungsvolumen: nur noch 10 % des Regelpunktwertes

– Umsetzung:

2006: Einführung bei gedeckelter Gesamtvergütung

2007: Einführung ohne gedeckelte Gesamtvergütung

– Krankenkassen: tragen das Risiko einer Morbiditätsveränderung

(13)

Grundlage der Regelleistungsvolumina

• Behandlungsbedarf, d.h. Zahl und

Morbiditätsstruktur der Versicherten einer Krankenkasse

• Arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina:

Verteilung des gesamten Regelleistungsvolumina einer Region auf einzelne Arztgruppen

• Arztbezogene Regelleistungsvolumina: Zuteilung eines festen Regelleistungsvolumens auf einen Arzt mit einem festen Vergütungspunktwert

13

(14)

Gesundheitsreform 2007 (GKV-WSG)

• Entwicklung eines „neuen“ EBM

– Zusammenfassung von Leistungen der Hausärzte (teilweise auch der Fachärzte) zu Pauschalen

– Ziele:

• Übertragung des Morbiditätsrisikos an die Krankenkassen

• Punktzahlanhebung

• Fixierung des Punktwertes

(15)

Medizinisches Versorgungszentrum als Innovation

• Definition

– Poliklinik:

• Polis: Griechisch für Stadt

– Inhalt:

• Ambulant

• Interdisziplinär

• Ärzte als Angestellte

15

(16)

Geschichte der Poliklinik

• Gründung in der Weimarer Republik

• Verbot im 3. Reich

• In der sowjetischen Besatzungszone flächendeckend eingeführt

• Intention: Nach der Wende überall westliches System ohne Polikliniken

• Ab 2004 wieder eingeführt (GKV-

Modernisierungsgesetz)

(17)

Aufbau einer Poliklinik in der DDR

• Trägerschaft lag beim Staat

• Alle Ärzte im Angestelltenverhältnis

• Festes Gehalt

• Alle Fachrichtungen unter einem Dach

• Größe: Im Durchschnitt 20 - 30 Ärzte und 100 - 200 Mitarbeiter

17

(18)

Aufbau einer Poliklinik seit 2004 in der BRD

• Träger sind Privatinvestoren

• Festes Gehalt + Leistungsprämien

• Angestellte und Freiberufler möglich

• Variable Größe der Einrichtungen

• Verschiedene Fachrichtungen in einem Haus

(19)

Vorteile

Ärzte Patienten

Festes Einkommen Geringes Risiko

Geringer Verwaltungsaufwand Hoher technischer Standard Kooperation

Teilzeitarbeit möglich Qualitätskontrollen

Schnelle Erreichbarkeit Kurze Wege

Alles unter einem Dach Viele diagnostische Möglichkeiten

Qualitätskontrollen

Ganzheitliche Behandlung

19

(20)

Nachteile

Ärzte Patienten

Einschränkung der

therapeutischen Freiheit Geringeres Einkommen

Konfliktpotential mit Betreiber

Einschränkung der freien Arztwahl

Auf dem Land nicht praktikabel

 Nur in Ballungszentren Fehlende Patientennähe

Gefahr der Massenabfertigung / Fließband

Unnötige diagnostische Maßnahmen

Mangelnde Transparenz

(21)

Ausblick

GMG (01.01.2004):

• Gesetzliche Grundlage für Medizinische

Versorgungszentren (MVZ) in Gesamtdeutschland geschaffen

• Zahl der MVZ steigt

• Ausgründungen von Krankenhäusern

– völlig neue Organisationsformen werden möglich

• Gesundheitszentren  Shopping-Mall

21

(22)

Finanzierung der Pflegeleistungen

Grundsatz: Pflegeversicherung übernimmt Pflegeleistung, nicht Hotelleistungen

Arten

Sachleistungen: Hilfe von Pflegefachkräften und ambulanten Diensten Pflegegeld: Unterstützung für pflegenden Angehörigen oder andere

ehrenamtlich tätige Pflegepersonen

Leistungen vollstationäre Pflege: Pflege in stationären Einrichtungen

Rest: in der Regel reicht das Pflegegeld nicht aus, um die Kosten zu tragen. Differenzbetrag muss privat finanziert werden. Folge:

Unterkunft und Verpflegung + zusätzliche Pflegekosten müssen übernommen werden

(23)

Hauptleistungsbeträge (€) (Pflegeversicherungsleistungen)

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Alle_Leistungen.pdf

23

(24)

Grundlagen der sozialen Pflegeversicherung

• Gründung: 1995 („Norbert-Blüm-Versicherung“), SGB XI als 5. Säule der Sozialversicherung

– Arbeitslosenversicherung – Rentenversicherung

– Unfallversicherung – Krankenversicherung – Pflegeversicherung

• Träger: Eigenständige Pflegekassen, angelehnt an

Krankenkassen

(25)

Finanzierung der Pflegeversicherung

Problem: Demographischer Wandel führt zu Unterdeckung

Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung

für Versicherte mit Kindern

3,05 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den Beitrag jeweils zur Hälfte.

Rentner und Selbstständige müssen ihren Beitrag alleine tragen.

Versicherte ohne Nachwuchs

3,3 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens

0,25 Prozentpunkte müssen allein vom Versicherten bezahlt werden

Kinder und Ehepartner sind in der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert, sofern ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.

25

(26)

Krankenhausfinanzierung

• Grundsatz der Krankenhausfinanzierung

– Budget der gesetzlichen Krankenversicherungen für stationäre Versorgung: Krankenhausleistungen

– Budget der kassenärztlichen Vereinigung: Leistungen nach SGB V (ambulantes Operieren, Vor- und Nachstationäre Leistungen) sowie belegärztliche Leistungen

– Notfallambulanz im Krankenhaus wird auch aus Budget der kassenärztlichen Vereinigung finanziert

(27)

Folgen

1. Ambulantes Operieren, vor- und nachstationäre Behandlung stellen eine Umschichtung zwischen zwei separaten Budgets dar

Konkurrenz

„Kampf um die Töpfe“

2. „Ambulant vor Stationär“

In der Regel ist ambulantes Operieren sowie die vor- und nachstationäre Versorgung nicht ausreichend entlohnt ÞStationär vor Ambulant

ÞKassen geben keine Kostenübernahmezusage für bestimmte stationäre Leistungen mehr

Þauch Härtefälle müssen ambulant behandelt werden ÞUngerechtigkeit

27

(28)

3 Grundlagen der Finanzierung

3.1 Typologie

3.1.1 Unterscheidung nach Art der Leistung

3.1.2 Unterscheidung nach der Finanzierung der Leistung

3.2 Finanzierungsoptionen

3.2.1 Monistische versus duale Finanzierung

3.2.2 Pflegesätze versus pauschalierte Finanzierung 3.2.3 Budgetierung

3.3 Geschichte der Krankenhausfinanzierung

Referenzen

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