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Dirk Glock &. Kollegen

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Dirk Glock &. Kollegen

RAe Dirk Glock & Kollegen • Mühlstroße 14 • 61 137 Schöneck

Landgericht Gießen Ostanlage 15

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Eng.

11. JULi

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35390 Gießen .. I ,

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vorab per Telefax: 0641 - 9 34 - 12 10

In dem Rechtsstreit

Christidis ./. Mittelhessische Druck- und Verlagsgesell- schaft mbH

Aktenzeichen: 1 S 123/12

ist auf den Schriftsatz des Klägers und Berufungs- klägers, welcher zu dem Beschluss des Landgerichtes Gießen vom 30.05.2012 über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung Stellung nimmt, wie folgt zu erwidern:

Die Ausführungen des Klägers in Person in seinem Schriftsatz vom 20.06.2012, auf welche der Prozess- bevollmächtigte des Klägers sodann mit Schriftsatz vom 26.06.2012 Bezug nimmt und erklärt, sich diese zu eigen und zum Gegenstand seines Sachvortrags zu machen, sind nicht geeignet, die Argumente des Berufungsgerichtes, mittels welchen die beabsichtigte Berufungszurückweisung begründet wurde, zu entkräften.

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09.07.2012

Az: 03779-12/Wa-km

Dirk Glock

Recht~nwalt/lnhabe.

Sascho Hesse

Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis

janna Walentynowicz

Rechtsonwöl~n im Angestelltenverhbltnis

Michael Ridder

Rechtsanweh im Angestelltenverhaltnis

Joachim Kühlthau

Rechtsanwalt im Angestelltenverhaltnis

Chrisliona Paul

Recht.-.onwblt1n im Ar1gestelltenverhähnis

Di rk Glock & Kollegen

MUhht~aße 14 [}611 J7 SchOneck

Ion +49(016187 /9086-D fox +491016187 /908626

mail dialog@kanzlet-glock.de web ,•,,v_:.y-,_b::~~:l~i:!J.Ic~l"~\';;

Bankverbindungen:

Spatkasse Hanou blz 506 500 2 3 kto 27 ()(X) 868

Ev Kredrtgenossenschuft Flm blz 520 604 10 kto 4 994 442 U5t-ID OE 221784726

ln Kooperalion mit:

Sandro Fulde

Recht:;anwolt Amt~~troße 3 l A 33739 Sielefeld

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Vorangestellt sei jedoch zunächst, dass es schon problematisch ist, ob der Vortrag des Klägers in Person überhaupt zu berücksichtigen ist. Die eigenhändige Unterschritt des Rechtsanwaltes des Klägers im vorliegenden Anwaltsprozess fehlt unter dem Schreiben vom 20.06.2012. Dies versucht der Klägervertreter dadurch zu heilen, dass er nachträglich erklärt, sich den Vortrag des Klägers zu eigen zu machen und zum Gegenstand seines Sachvortrages. Es besteht allerdings der Eindruck, dass der Klägervertreter die Verantwortung für den Schrittsatz nicht übernehmen möchte und diesen unter Umständen gar nicht kennt. Der Klägervertreter verweist darauf, dass er sich die Eingabe des Klägers

"weisungsgemäß" zu eigen und zum Gegenstand seines Vortrages macht.

Vorsorglich, für den Fall, dass das Gericht die klägerischen Ausführungen für beachtlich hält, wird in der gebotenen Kürze, sofern es für das vorliegende Verfahren relevant ist, zu den klägerischen Ausführungen mitgeteilt:

Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30.05.2012 auf Seite 2 ausgeführt, dass es Zweifeln unterliege, ob die Behauptung, der Kläger habe einen Sorgerechtsstreit geführt, wenn sie sich als unwahr herausstellt, überhaupt geeignet sei, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen. Es wurde folglich nicht - wie der Kläger meint - darauf abgestellt, ob der Kläger einen Sorgerechtsstreit führte oder nicht. Vielmehr wurde problematisiert, ob eine solche Äußerung überhaupt zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führt.

Interessant ist, dass der Kläger nunmehr mitteilt, dass es einen Sorgerechtsstreit gegeben hat, welcher sodann auch gerichtlich unter dem Aktenzeichen 45 C 398/11 bei dem Amtsgericht Gießen ausgetragen wurde. Derart werden die klägerischen Ausführungen auf Seite 1 des Schreibens vom 20.06.2012 verstanden.

Es wird mit Nichtwissen bestritten und erscheint wenig überzeugend, dass der Kläger im Juli 2012 gegenüber Kollegen bezüglich des streitgegenständlichen Artikels hätte Stellung nehmen müssen und es dabei um Sozialgeltung gegangen sei.

Die Äußerung, der Kläger habe seinen Sorgerechtsstreit zum Gegenstand seiner Abgeordnetentätigkeit gemacht, ist nichts Abträgliches, das Persönlichkeitsrecht Verletzendes. Daran ändert sich auch nicht dadurch, dass der Kläger "in einem

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akademischen Milieu" verkehre. Eine Nichteignung für eine Professur ist aus den Äußerungen im streitgegenständlichen Zeitungsartikel nicht ableitbar.

Sodann stellt der Kläger auf Seite 2 unter Ziffer 2 auf die berufungsgerichtliehen Ausführungen zu dem vom Kläger in der Stadtverordnetenversammlung geäußerten Bedauern ab, wobei nicht recht verständlich ist, was er insoweit als fehlerhaft ansieht. Vielmehr macht er Ausführungen zu dem angeblichen Verlauf der Stadtverordnetenversammlung, in deren Rahmen er die streitgegenständliche Rede gehalten hat.

Ausführungen zu dem weiteren Vortrag des Klägers erübrigen sich nach diesseitiger Auffassung, da diese nicht zur Sache erfolgen und auch nicht geeignet sind, die Berufung zu begründen bzw. die beabsichtigte Berufungszurückweisung durch das Berufungsgericht im Beschlusswege zu Fall zu bringen. Sollte das Gericht dies abweichend bewerten und weiteren Sachvortrag für erforderlich halten, wird höflich um einen richterlichen Hinweis gebeten, sodass weiterer Vortrag erfolgen kann.

gez. 'NuiGntynOI'IiCZ Walentynowicz

Rechtsanwältin

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Dirk Glock & Kollegen

RAe Dick Glock & Kollegen • Mohlstcolle 14 • 61 I 37 Schöneck

Landgericht Gießen Ostanlage 15

[no.

11. JULi 2012

35390 Gießen

vorab per Telefax: 0641 - 9 34 - 12 10 ... ,. '

In dem Rechtsstreit

Christidis

.f.

schaft mbH

Mittelhessische Druck- und Verlagsgeseii- EINGCC;:VJG[N Aktenzeichen: 1 S 123/12

RA

SASChtft••••ntn nehmen wir Bezug auf unseren Antrag auf Zurückweisung der Berufung mittels Schriftsatz vom 31.05.2012 und begründen diesen innerhalb der nachgelassenen Frist, für deren Gewährung wir uns bedanken, wie folgt:

Das erstinstanzliehe Urteil ist fehlerfrei. Zu Recht kommt es zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsrechts- verletzung nicht besteht.

Eine Verletzung des klägerischen Persönlichkeits- rechts ist durch die streitgegenständlichen Passagen des Artikels der Beklagten vom 20.12.2008 nicht erfolgt.

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09.07.2012

Az: 03779-12/Wa-km

Dil< Glock Rechtsonwalt/lnhabet

Sosehe Hesse

Rechtsemwoll im Angestelltenverhältnis

Jonno Wolentynowicz

Rechtsanwältin im Angestelltenverhältnis

Michael Ridder

Rechtsanwalt im AngestelltenverhOitnis

joachim Kühlthau

Rechtsanwalt 1m Angestelltenverhöltnis

Christiono Paul

Recht::.anwältin im Angestelltenverhältnis

Dirk Glock & Kollegen Mühlstroße 14

[).6] 137 Schöneck

fon +49(0)6187/9086-0 fax +49(0)6187 /908626

moil diolog©konzlei-glcx:k_de web ··)~\::•!:-_k_q~l;l§!~c.cl_d~

Bankverbindungen Sparkasse Honau bl' 506 500 2 3 kto 2 7 (X)) 868

Ev_ f'redrtgenossenschalt Flm blz 520 604 l 0 kto 4 994 442

U::.t·ID DE 221784726

ln Kooperation mit:

Sondre Fulde

Rechtsanwalt Amls5traße 3 l A 33739 Bielefeld

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Die Erwähnung eines vom Kläger geführten Sorgerechtsstreits begründet keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Für das Führen eines solchen gibt der Gesetzgeber Gesetze und Vorschriften an die Hand. Die im Rahmen eines Sorgerechtsstreits auftretenden Probleme und Schwierigkeiten werden regelmäßig in den öffentlichen Medien thematisiert. U.a. dies zeigt, dass ein Sorgerechtsstreit nichts derart Außergewöhnliches ist, dass sein bloßes Führen dazu geeignet wäre, das Persönlichkeitsbild der den Streit Führenden, zu beeinträchtigen. Dies gilt auch dann, wenn geäußert wird, jemand - hier der Kläger - mache den eigenen Sorgerechtsstreit zum Gegenstand seiner Tätigkeit als Abgeordneter.

Die Ausführung in dem streitgegenständlichen Artikel, der Kläger habe eine wirre Rede gehalten, ist ebenso nicht dazu geeignet, eine Persönlichkeitsrechts- verletzung zu begründen.

Der Kläger hat eine Rede in seiner Position als Stadtverordneter im Rahmen einer Stadtverordnetenversammlung gehalten, an welcher die Öffentlichkeit sowie die Presse beteiligt waren.

Der für die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung anzulegende Maßstab ist bei einer Person des öffentlichen Lebens, die sich auch noch bewusst öffentlich präsentiert, ein anderer als bei einer Privatperson.

Jedenfalls im Rahmen einer Abwägung der Grundrechte auf Schutz des Persönlichkeitsrechtes sowie der Meinungs-/Pressefreiheit kommt man zu dem Ergebnis, dass ein etwaiger Eingriff in das klägerische Persönlichkeitsrecht von diesem hinzunehmen wäre. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Redakteur der Beklagten seine Meinung über die von dem Kläger bei der Stadtverordneten- versammlung vorgetragene Rede äußerte. Die Meinungsäußerung kam in dem Zeitungsartikel deutlich zum Ausdruck. Vorgenanntes gilt ebenso für den geäußerten Eindruck, der Kläger habe erneut einen persönlichen Sorgerechtsstreit in seine Rede als Abgeordneter einfließen lassen.

Schließlich zeigt auch das Handeln des Klägers, dass er von dem Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung letztlich selbst nicht überzeugt ist. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter forderte die Beklagte auf, eine Gegendarstellung abzudrucken. Eineinhalb Jahre später wurde außergerichtlich ein Schmerzensgeld gefordert und schließlich wenige Tage vor Eintritt der

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Verjährung eine Klage auf Schmerzensgeld anhängig gemacht. Dies zeigt zum einen die fehlende Beeinträchtigung des Klägers in seinem Persönlichkeitsrecht und zum anderen auch die Verwirkung des erhobenen Anspruchs.

Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen, dass entgegen der erstinstanzliehen Entscheidung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vorliegt und diese bei einer Abwägung mit den Grundrechten der Beklagten nicht zurücktreten, so scheitert der klägerische Anspruch auf Schmerzensgeld jedenfalls daran, dass eine mögliche Beeinträchtigung bereits durch die Veröffentlichung · der vom Kläger geforderten Gegendarstellung beseitigt wurde.

Zu den Ausführungen der Berufungsbegründung ist sodann - sofern aus Sicht der Beklagten derzeit erforderlich - weiter zu erwidern:

Die Ausführungen zu der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Hamburg, Aktenzeichen 7 U 4/08, welche den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 4 UWG bei Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes für nicht anwendbar hält, gehen an der Sache vorbei. Der Entscheidung lagen 86 zeitlich nachfolgende Persönlichkeitsrechtsverletzungen zugrunde, die der Verletzte abmahnte. Vorliegend geht es jedoch um eine angebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung in dem Artikel vom 20.12.2008.

Die Beklagte hat auch keine Falschmeldungen verbreitet, wie der Kläger nunmehr meint, sondern vielmehr die Meinung des Zeugen Möller, dass die von dem Kläger vorgetragene Rede wirr gewesen sei und offensichtlich einen persönlichen Sorgerechtsstreit erneut zum Gegenstand der Rede machte, veröffentlicht. Auf die erstinstanzliehen Beweisangebote, wird verwiesen und Bezug genommen.

Auch die Darlegung, das öffentlich geäußerte Wort des Klägers sei unrichtig zitiert worden, weshalb der Schutz der Pressefreiheit hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechtes zurücktrete, geht an der Sache vorbei. Der Kläger ist nicht unrichtig zitiert worden, da er überhaupt nicht zitiert wurde. Zitieren bedeutet wörtlich wiedergeben. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um beleidigende Ausführungen zu der klägerischen Rede in dem Artikel vom 20.12.2008.

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Die Äußerung, der Kläger habe eine wirre Rede gehalten, stellt keinen persönlichen Angriff dar, sondern eine Meinungsäußerung bezüglich der im Rahmen der politischen Tätigkeit des Klägers vorgebrachten Rede.

Der Kläger verkennt, wenn er meint, bei der Veröffentlichung der von ihm geforderten Gegendarstellung fehle jegliche Korrektur der - angeblich - falschen Behauptungen, da eine Gegendarstellung lediglich dazu dient, die Auffassung des sich verletzt Fühlenden abzudrucken. Eine Korrektur angeblich falscher Behauptungen erfolgt allenfalls im Wege eines Widerrufs. Ein solcher ist aber an strengere Voraussetzungen geknüpft und im Übrigen vom Kläger nicht gefordert worden.

Es ist nicht ersichtlich, wie die Äußerung in dem Artikel vom 20.12.2008 den Kläger persönlich verunglimpfen sollte. Ausführungen hierzu lässt der Kläger vermissen.

Schließlich wird der Kläger entgegen seiner Darlegungen auf Seite 6 Mitte der Berufungsbegründung in dem Artikel nicht in seiner Person dargestellt, sondern vielmehr in seiner Rolle als Stadtverordneter, mithin als Person des öffentlichen Lebens.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Beklagten in erster Instanz, insbesondere in den Schriftsätzen vom 03.02.2012 sowie vom 15.03.2012 Bezug genommen. Ebenso wird auf die dortigen Beweisangebote Bezug genommen.

Sollte das Gericht weiteren Sachvortrag oder weitere Beweisangebote für erforderlich halten, wird höflich um einen richterlichen Hinweis gebeten.

Aufgrund vorstehender Ausführungen ist die Berufung antragsgemäß zurückzuweisen.

Walentynowicz Rechtsanwältin

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