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Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und den diesbezüglichen Registrier- und Meldeverfahren Teil 2

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Academic year: 2022

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung ...6

Inhalt...8

I. Was sind Allgemeine Genehmigungen und welche Vorteile habe ich als Nutzer? ...8

II. Wann können und wann müssen Allgemeine Genehmigungen genutzt werden? ...9

III. Welche Allgemeinen Genehmigungen gibt es und wie unterscheide ich diese? ...10

IV. Was muss ich bei der Anwendung der nationalen Allgemeinen Genehmigungen beachten? ...12

Allgemeines zu den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis 27 (außer Nr. 20) ...12

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 ...13

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 ...14

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 ...15

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 ...16

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 ...17

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 ...18

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 ...19

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 ...20

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 ...22

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 ...22

VI. Wo bekomme ich weitere Informationen und Auskünfte? ...24

Impressum ...25

(5)
(6)

Einleitung

In jüngerer Zeit wurde der Umfang der Allgemeinen Genehmigungen, nicht zuletzt auf der Grundlage der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parla- mentes und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Verein- fachung der innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern, deutlich erweitert. Zur Harmonisierung der Genehmigungsverfahren sieht die Verteidigungsgüterrichtlinie eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Rüstungs- gütern vor. Dies hatte die Änderung der Befreiungs- tatbestände des § 19 Außenwirtschaftsverordnung (im Folgenden AWV) zur Folge. Die Befreiungstatbe- stände des § 19 Abs. 1 AWV wurden zur Vermeidung von Mehrbelastungen für die Exportwirtschaft im Wesentlichen in die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 überführt. Die Privilegierung des § 19 AWV für bestimmte Ausfuhren und Verbringungen nach erfolgter Wartung oder Instandsetzung wurde in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmi- gung Nr. 23 integriert. Aus Gründen der Klarstellung und zur Anpassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 an die genannte Richtlinie 2009/43/EG wurde der Anwendungsbereich erweitert und diese Allgemeine Genehmigung neu gefasst. Neu sind die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 26 und Nr. 27, welche die Verbringungen von Rüstungsgütern an Streitkräfte der Mitgliedstaaten der EU und an gemäß Art. 9 der Richtlinie 2009/43/EG zertifizierte Unternehmen vereinfachen. Diese traten am 21. Juni 2012 in Kraft.

Diese nationalen Allgemeinen Genehmigungen Nr. 23 bis 27 erfassen folgende Fälle von Ausfuhren oder Verbringungen von Rüstungsgütern:

→ Wiederausfuhr von Rüstungsgütern.

→ Vorübergehende Verbringung von Rüstungsgütern.

→ Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen.

→ Verbringung von Rüstungsgütern an Streitkräfte der Mitgliedstaaten der EU.

→ Verbringung von Rüstungsgütern an gemäß Nr. 9 der Richtlinie 2009/43/EG zertifizierte Unternehmen.

Die Vorgaben des Art. 5 der. o. g. Richtlinie wurden

daher fristgerecht umgesetzt.

Anlässlich dieser Änderungen und der weiteren, neuen Allgemeinen Genehmigungen der Union im Bereich der Dual-use Güter, deren In Kraft Treten auch notwendige Änderungen der nationalen All- gemeinen Genehmigungen für Dual-use Güter zur Folge hatten, sowie der diesbezüglichen, vollständig neu gestalteten Registrier- und Meldeverfahren für alle Allgemeinen Genehmigungen veröffentlicht das BAFA drei neue Merkblätter über die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen und die diesbezügli- chen Registrier- und Meldeverfahren.

Das vorliegende Merkblatt bezieht sich auf die Allgemeinen Genehmigungen für Rüstungsgüter und stellt den zweiten Teil der neu konzipierten Merkblattreihe, die sich dem Thema der Allge- meinen Genehmigungen widmet.

Der Teil I der Merkblattreihe hat die Allgemeinen Genehmigungen für die Ausfuhr von Dual-use Gütern zum Gegenstand. Im Teil III der Merkblatt- reihe werden die Registrier- und Meldeverfahren erläutert. Angesichts der erheblichen Bedeutung dieser Verfahren wird dieses Thema daher in einem gesonderten Merkblatt behandelt.

Gegenüber den bisherigen Merkblättern über die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen und das diesbezügliche Registrier- und Meldeverfahren Teil I und Teil II beziehen sich die drei Merkblätter auf die seitdem eingetretenen Entwicklungen. Gegenüber der Vorfassung werden insbesondere in diesem Merkblatt folgende Neuerungen im Hinblick auf Lieferungen von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste berücksichtigt:

→ Mit Wirkung zum 15.03.2008 wurden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 21, 22 und 23 bekannt gegeben. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 erleichtert die Ausfuhr und Verbringung von Schutz- und Dekontaminationsausrüstung sowie Ausrüstung und Biopolymere zur Feststel- lung oder Identifizierung bestimmter Materia- lien. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 erleichtert die Verbringung von Sprengstoffen.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 erfasst die Wiederausfuhren nach Reparatur und Instand- setzung bei ursprünglich genehmigter Ausfuhr.

(7)

→ Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 trat am 01.02.2010 in Kraft und vereinfacht die vorüber- gehende Verbringung von Rüstungsgütern zum Zwecke der Ausstellung auf Messen u. ä. sowie das Mitführen von Gütern zu Reparaturzwecken.

→ Am 01.08.2011 trat die Allgemeine Genehmi- gung Nr. 25 in Kraft. Diese Allgemeine Geneh- migung vereinfacht die Ausfuhr und Verbrin- gung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen.

→ Mit Wirkung zum 03.05.2011 wurden die nationalen Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur- Unterdrückung) und Nr. 23 (Wiederausfuhr) neu bekannt gegeben.

→ Eine Registrierungspflicht für die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 wurde mit Wirkung zum 01.04.2012 neu eingeführt.

→ Die Gültigkeitsdauer aller nationaler Allge- meinen Genehmigungen wurde bis zum 31.03.2013 verlängert.

→ Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, 19, 20, 23 und 25 enthalten nunmehr einen dynami- schen Ausschluss der Gültigkeit für Waffenem- bargoländer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Hierdurch wird sichergestellt, dass Länder, gegen die künftig ein Waffenembargo im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung angeordnet wird, automatisch nicht mehr dem Kreis der begünstigten Bestim- mungsziele angehören, ohne dass eine Ände- rung der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erforderlich ist.

→ Letztlich wurde das Merkblatt redaktionell vollständig überarbeitet. Zudem erfolgte eine Änderung des Layouts.

→ Aus Gründen der Einführung von elektroni- schen Registrier- und Meldeverfahren wird auf die Darstellung der nicht mehr erforderlichen Registrier- und Meldeformulare verzichtet.

Daher wird Teil II des Merkblatts „Formular- sammlung“ mitsamt den Übersichten zu den bestehenden Allgemeinen Genehmigungen und Formularen nicht mehr fortgeführt.

Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht er- hoben. Der Inhalt der Merkblätter steht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung durch die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte und ist daher nicht rechtsverbindlich.

(8)

I.→ Was→sind→Allgemeine→Genehmigungen→

und→welche→Vorteile→habe→ich→als→

Nutzer?

Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Genehmigungen. Sie haben die gleichen Wir- kungen wie alle anderen Genehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmi- gungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren oder Verbingungen genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen.

Wenn die von Ihnen geplante Ausfuhr oder Verbrin- gung von einer der Allgemeinen Genehmigungen erfasst wird, müssen Sie somit keinen Antrag beim BAFA stellen.

Beispiel:

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 erlaubt Ausfuhren oder Verbringung von Schutz- und Dekontaminationsausrüstung der AL-Nr.: 0007f nach Kanada oder Frankreich. Sofern Sie eine derartige Ausrüstung nach Kanada oder Frankreich ausführen oder verbringen wollen, müssen Sie hierfür keine Genehmigung beim BAFA beantragen. Ihre Ausfuhr ist bereits durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 geneh- migt worden.

Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern somit den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmi- gung. Diese Vorteile können aber nur dann sinnvoll genutzt werden, wenn sich jeder Ausführer zuvor mit den Inhalten der Allgemeinen Genehmigungen vertraut gemacht hat, da nur dann eine sofortige Reaktion auf den Lieferwunsch Ihres Kunden möglich ist.

Bei der Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen ist Folgendes unbedingt zu beachten:

Da Sie beim BAFA keinen Antrag stellen und das BAFA Ihr Ausfuhrvorhaben nicht überprüft, wenden Sie die Allgemeine Genehmigung in eigener Verantwortung an. Sie müssen durch geeignete betriebsinterne Maßnahmen sicherstellen, dass Sie die Allgemeine Genehmigung nur dann nutzen, wenn Sie diese tatsächlich nutzen dürfen, d.h. wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Sofern Sie die Allgemeine Genehmigung genutzt haben - und dementsprechend keinen Antrag beim BAFA stellten -, obwohl die Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigung in Wahrheit nicht vorlagen, haben Sie eine ungenehmigte Ausfuhr begangen.

Aus diesem Grund ist es von erheblicher Bedeutung, die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen zu kennen und zu erfüllen. Hierbei müssen Sie den Wortlaut der Allgemeinen Geneh- migung besonders gründlich beachten. Dieser darf insbesondere nicht durch eigene Interpretationen erweitert werden.

Beispiel:

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 erlaubt Ausfuhren von Schutz- und Dekontaminationsausrüstung der AL-Nr.: 0007f in die Schweiz. Diese Festlegung darf aber nicht dahingehend interpretiert werden, dass Ausfuhren nach San Marino „erst recht“ von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 erfasst seien. Da San Marino nicht als Endbestimmungsland in der Nr. 21 genannt ist, kann diese nicht angewendet werden.

Weiterhin ist der gesamte Text der jeweiligen All- gemeinen Genehmigung zu beachten. In der Praxis liegt das Hauptinteresse der Ausführer / Verbringer auf der Festlegung des Güter- und des Länderkreises.

Dies darf Sie aber nicht dazu verleiten, die sonstigen Bestimmungen nur flüchtig zu lesen. Die sonstigen Regelungen der Allgemeinen Genehmigungen enthalten ebenfalls Einschränkungen und Hinweise zur Anwendbarkeit, deren Nichtbeachtung eine ungenehmigte Ausfuhr oder Verbringung zur Folge haben kann. Es ist somit immer der gesamte Inhalt der Allgemeinen Genehmigung zu beachten.

Inhalt

(9)

II.→→ Wann→können→und→wann→müssen→

Allgemeine→Genehmigungen→genutzt→

werden?→

Wie bereits unter Punkt I des Merkblatts dargestellt, sind Allgemeine Genehmigungen „echte“ Geneh- migungen. Dies bedeutet, dass bei der Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung anwendbar ist, die gleichen Prüfschritte vorzunehmen sind, wie bei der Frage, ob eine Einzelgenehmigung beantragt werden kann: Allgemeine Genehmigung können nur dann genutzt werden, wenn

→ die geschäftliche Transaktion nicht verboten ist und

→ es sich nicht um ein genehmigungsfreies Geschäft handelt.

Verbote können sich u.a. ergeben aus den §§ 19 ff.

des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG), aus spezialgesetzlichen Regelungen (beispielsweise der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenü- bereinkommen – CWÜV), aus embargorechtlichen Bestimmungen sowie aus den Verordnungen EG Nr. 881/2002, EG Nr. 2580/2001 und EU Nr. 753/2011 zur Bekämpfung des Terrorismus (nähere Ein- zelheiten zu den Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus entnehmen Sie bitte unserem

„Merkblatt zu den Länder unabhängigen Embargo- maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“, das Sie unter www.ausfuhrkontrolle.info auf unserer Homepage einsehen können).

Diese Verbote gehen der Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen vor. Sofern eine der Verbotsvor- schriften anzuwenden ist, können die Allgemeinen Genehmigungen somit nicht herangezogen werden.

Hierauf wird in den meisten Allgemeinen Genehmi- gungen ausdrücklich hingewiesen. Der Vorrang der Verbotsvorschrift gilt aber auch für die Allgemeinen Genehmigungen, in denen dieser Hinweis fehlt.

Sofern das Geschäft genehmigungsfrei durchgeführt werden kann, ist die Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen ebenfalls nicht möglich, aber auch nicht erforderlich. Da keine Genehmigungspflicht besteht, wird eine Genehmigung – auch in der Form der Allgemeinen Genehmigung – nicht benötigt.

Grundvoraussetzung für die Nutzung einer Allge-

meinen Genehmigung ist somit, dass das zugrunde- liegende Geschäft genehmigungspflichtig, aber nicht verboten, ist.

Auf die Art der Ausfuhr oder Verbringung kommt es hierbei nicht an. Vielmehr werden alle Ausfuhrarten von den Allgemeinen Genehmigungen abgedeckt, unabhängig davon, ob es sich um endgültige oder vorübergehende Ausfuhren/Verbringungen oder (Wieder-) Ausfuhren nach erfolgter Einfuhr handelt.

Auch Ausfuhren/Verbringungen auf elektronischem Wege (etwa per E-Mail oder über das Internet) sind von Allgemeinen Genehmigungen erfasst.

Genutzt werden können Allgemeine Geneh- migungen aber nur von dem Ausführer oder Verbringer. Wer Ausführer ist, richtet sich für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach § 4 c) Nr. 1 AWV.

Der Verbringer wird in § 4 c) Nr. 2 AWV bestimmt.

Es sind daher folgende Prüfschritte vorzunehmen:

a.→ Ist die Ausfuhr oder die sonstige Transaktion verboten? Falls ja, besteht keine Möglichkeit der Nutzung Allgemeiner Genehmigungen.

b.→ Bin ich überhaupt Ausführer / Verbringer? Wenn nein, muss der Ausführer / Verbringer prüfen, ob eine Allgemeine Genehmigung in Frage kommt.

c.→ Ist meine Ausfuhr oder meine sonstige Transak- tion genehmigungsfrei möglich? Falls ja, besteht keine Möglichkeit der Nutzung Allgemeiner Genehmigungen.

d.→ Ist meine Ausfuhr oder meine sonstige Transaktion genehmigungspflichtig? Falls ja, sind vor Beantragung einer Genehmigung die Allgemeinen Genehmigungen auf ihre Anwend- barkeit hin zu prüfen.

(10)

III.→ Welche→Allgemeinen→Genehmigungen→

gibt→es→und→wie→unterscheide→ich→diese?

In Deutschland bestehen derzeit 21 verschiedene Allgemeine Genehmigungen; 10 davon erlauben die Ausfuhr und / oder die Verbringung bestimmter Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in bestimmte Länder oder die Durchführung bestimmter Handels- und Vermittlungsgeschäfte.

Hierbei handelt es sich um folgende Allgemeine Genehmigungen:

Allgemeine Genehmigung Nr. 18

Ausfuhr und Verbringung von Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung

Allgemeine Genehmigung Nr. 19

Ausfuhr und Verbringung von geländegängigen Fahrzeugen

Allgemeine Genehmigung Nr. 20

Handels- und Vermittlungsge- schäfte über Rüstungsgüter

Allgemeine Genehmigung Nr. 21

Ausfuhr und Verbringung von Schutzausrüstung

Allgemeine Genehmigung Nr.22

Verbringung von Sprengstoffen

Allgemeine Genehmigung Nr. 23

Wiederausfuhr von Rüstungs- gütern

Allgemeine Genehmigung Nr. 24

Vorübergehende Verbringung von Rüstungsgütern

Allgemeine Genehmigung Nr. 25

Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen

Allgemeine Genehmigung Nr. 26

Verbringung der Mitgliedstaa- ten der EU

Allgemeine Genehmigung Nr. 27

Verbringung von Rüstungsgü- tern an gemäß Nr. 9 der Richt- linie 2009/43/EG zertifizierte Unternehmen

Die Allgemeinen Genehmigungen für Dual-use Güter werden im ersten Teil dieser Merkblattreihe dargestellt.

Um herauszufinden, welche der Allgemeinen Ge- nehmigungen Sie für Ihr jeweiliges Exportvorhaben heranziehen können, bietet sich als erstes Kriterium die Art des zu exportierenden Gutes an.

Sofern Sie ein Gut des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ausführen oder verbringen möchten, kommen ausschließlich die Allgemeinen Geneh- migungen Nr. 18 bis 25 (außer Nr. 20) in Betracht.

Sonstige Allgemeine Genehmigungen für die Ausfuhr oder Verbringung von Gütern des Teils I Ab- schnitt A der Ausfuhrliste bestehen nicht. Liegen die Voraussetzungen einer der genannten Allgemeinen Genehmigungen nicht vor, müssen Sie somit immer die Erteilung einer Ausfuhr- bzw. Verbringungsge- nehmigung beim BAFA beantragen.

Wollen Sie ein Handels- und Vermittlungsgeschäft durchführen (nähere Einzelheiten hierzu ent- nehmen Sie bitte unserem Merkblatt zu Handels- und Vermittlungsgeschäften), können Sie allenfalls die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 nutzen.

Es ergibt sich folgender Überblick für Ausfuhren oder Verbringungen von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste:

→ Prüfung der Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis 27.

(11)

→ Sofern die Voraussetzungen einer dieser Allge- meinen Genehmigungen vorliegen, ist diese zu nutzen. Die Beantragung einer Einzelausfuhrge- nehmigung ist nicht möglich.

→ Sofern die Voraussetzungen mehrerer Allge- meinen Genehmigungen erfüllt sind, haben Sie grundsätzlich die Wahl, welche der Allgemeinen Genehmigungen Sie heranziehen möchten.

→ Ist keine dieser Allgemeinen Genehmigung anwendbar, ist ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu stellen.

(12)

IV.→→ Was→muss→ich→bei→der→Anwendung→der→

nationalen→Allgemeinen→Genehmi- gungen→beachten?

Allgemeines→zu→den→Allgemeinen→Genehmigungen→

Nr. 18→bis→27→(außer→Nr. 20)

In Deutschland bestehen – wie bereits im Abschnitt III genannt – 10 Allgemeine Genehmigungen, die die Rüstungsgüter zum Gegenstand haben. Dies sind die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis 27.

Diese Allgemeinen Genehmigungen werden vom BAFA im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie gelten nur befristet – derzeit jeweils ein Jahr – und werden regelmäßig aktualisiert und verlängert. Auf der Homepage des BAFA können Sie unter den Stich- worten „Verfahrenserleichterungen“, „Allgemeine Genehmigungen“ den aktuellen Volltext der jewei- ligen Allgemeinen Genehmigung einsehen.

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis 27 beziehen sich auf die Ausfuhr oder die Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste.

Für die inhaltliche Ausgestaltung sind die Bestim- mungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) einschlägig.

Im Vergleich zu den Allgemeinen Genehmigungen für Dual-use Güter ergeben sich hieraus zwei Besonderheiten:

→ Allgemein genehmigt werden Ausfuhren und/

oder Verbringungen der erfassten Güter.

→ Da im Rahmen des AWG und der AWV das sog.

Belegenheitsprinzip gilt, können die Allge- meinen Genehmigungen Nr. 18 bis 25 (außer Nr. 20) nur in Anspruch genommen werden, wenn der Ausführer bzw. Verbringer in Deutsch- land niedergelassen ist und sich das auszufüh- rende Gut in Deutschland befindet. Die Beson- derheit der Allgemeinen Genehmigungen für Dual-use Güter, dass deutsche Ausführer die Allgemeinen Genehmigungen des BAFA auch dann nutzen können, wenn sich das Gut im anderen EU-Mitgliedstaat befindet, gilt für die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis 25 (zu Nr. 20 s.u.) nicht.

Da die Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen zur Folge hat, dass die dort erfassten Ausfuhren bzw.

Verbringungen vom BAFA nicht kontrolliert werden, wurde der Kreis der Güter und insbesondere der Empfangsländer begrenzt.

Bei der Prüfung der Länderlisten gilt zunächst, dass die Begrenzung auf die genannten Länder genau beachtet werden muss. Eine erweiterte Auslegung dieses Länderkreises, mit der Folge, dass andere Länder mit einbezogen werden, ist nicht zulässig.

In Zweifelsfällen sollten Sie Kontakt mit dem BAFA aufnehmen.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Allgemeinen Genehmigungen nur dann genutzt werden können, wenn das Endbestimmungsland Ihrer Ausfuhr in der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen genannt ist. Es reicht daher für die Nutzung dieser Allge- meinen Genehmigungen nicht aus, wenn das Gut zunächst in ein zugelassenes Land ausgeführt wird und von dort in ein anderes Land weiter exportiert wird, das nicht in dem jeweiligen Kreis der Bestim- mungsziele genannt ist. Eine derartige Weiterliefe- rung ist mit den Allgemeinen Genehmigungen nur dann möglich, wenn auch das Endbestimmungsland in der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung genannt ist.

Beispiel:

Fa. A. liefert Schutz- und Dekontaminationsausrüstung der AL-Nr.: 0007f in die USA. Dem Unternehmen ist bekannt, dass diese Ausrüstung nach Mexiko weitergeliefert wird.

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 ist nicht möglich.

Abweichende Besonderheiten bestehen hierbei für die Allgemeine Genehmigung Nr. 27. Da diese die Verbringung von Rüstungsgütern zum Zwecke der System- bzw. Teilsystemintegration begünstigt, ist der EU-Staat, in den das Gut verbracht wird, regelmäßig als Endbestimmungsland anzusehen, es sei denn, dem Verbringer ist im Zeitpunkt der Verbringung bekannt, das dieses Gut ohne wesent- liche Be- oder Verarbeitung reexportiert wird.

Neben dem Güter- und Länderkreis sind auch die Nebenbestimmungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung zu beachten. Die Nebenbestim- mungen können in zwei Arten unterteilt werden:

(13)

Nebenbestimmungen, die Ausschlusstatbe- stände regeln, in denen die Allgemeinen Genehmigungen ausnahmsweise nicht genutzt werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden. Einige der Allge- meinen Genehmigungen haben weitere Neben- bestimmungen, die zusätzliche Sonderfälle erfassen, in denen diese Allgemeinen Genehmi- gungen nicht genutzt werden können. Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen führt dazu, dass Ihre Ausfuhr als ungenehmigt anzusehen ist.

→ Nebenbestimmungen, die für die Nutzer der Allgemeinen Genehmigungen weitere Pflichten bestimmen. Hierzu gehört die Anordnung von Registrier- und Meldepflichten für die Allge- meinen Genehmigungen. Angesichts der erheblichen Bedeutung dieser Nebenbestim- mungen für Registrier- und Meldeverfahren in der Praxis, werden diese im „Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und den diesbe- züglichen Registrier- und Meldeverfahren Teil III: Erläuterungen zu Registrier und Meldever- fahren“ gesondert dargestellt.

Die einzelnen Nebenbestimmungen werden im Rahmen der Darstellung der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen näher erläutert.

Zu den einzelnen Allgemeinen Genehmigungen für Rüstungsgüter wie folgt:

Die→Allgemeine→Genehmigung→Nr. 18

Durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 werden Ausfuhren und Verbringungen von Bekleidung und Ausrüstung mit Signaturunterdrückung aus Deutschland in fast alle Länder erfasst.

Die erfassten Güter

Begünstigt ist Bekleidung und Ausrüstung mit Signaturunterdrückung, die von der Nummer 0017h Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, wie folgt:

→ militärische Bekleidung,

→ persönliche Ausrüstung oder

→ Material zu deren Herstellung, wenn es für die Unterdrückung von Signaturen im Bereich des nahen Infrarots (650 nm - 2000 nm) beschichtet oder behandelt ist.

Die erfassten Bestimmungsziele

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 gilt grundsätz- lich weltweit.

Ausgenommen sind Waffenembargoländer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Länder der Liste K, China (außer Sonderverwal- tungsregion Hongkong) und Mosambik, Ruanda, Sierra Leone, Syrien und Usbekistan.

Nebenbestimmungen

Es bestehen folgende Nebenbestimmungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18:

Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 gilt nicht,

→ wenn die Güter in eine Freizone oder ein Freilager in einem Bestimmungsziel ausgeführt werden;

→ wenn die Güter von der Kriegswaffenliste erfasst sind und dem Kriegswaffenkontrollgesetz unter- liegen;

→ wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfer- tigen oder vorsätzlichen Begehung von Straf- taten nach den §§ 19 oder 20 KWKG vorliegt;

→ wenn die Ausfuhr aus sonstigen Gründen verboten ist, beispielsweise aufgrund von Embargobestimmungen;

→ wenn Sie Kenntnis darüber haben, dass das endgültige Bestimmungsland nicht von dem Länderkreis dieser Allgemeinen Genehmigung erfasst ist und insbesondere ein Land der Liste K oder ein Embargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist.

Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen führt dazu, dass Ihre Ausfuhr oder Verbringung als ungenehmigt anzusehen ist.

Neben den oben dargestellten Nebenbestimmungen,

(14)

die die Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmi- gung Nr. 18 ausschließen, bestehen weitere Neben- bestimmungen:

→ Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 ist befristet gültig.

→ Von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 bleiben sonstige zu beachtenden Genehmi- gungsvorschriften und Verbote unberührt.

→ Sofern Sie bei der Ausfuhr eine Ausfuhranmel- dung abgeben müssen, sind im Feld 44 die Angabe „3LLC“ und ein zusätzlicher Qualifikator zu vermerken.

Weitere Informationen zum zusätzlichen Qualifikator erhalten Sie unter www.zoll.de.

Die→Allgemeine→Genehmigung→Nr. 19

Durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 werden Ausfuhren und Verbringungen von gepanzerten, geländegängigen Fahrzeugen aus Deutschland begünstigt.

Die erfassten Güter

Begünstigt sind gepanzerte, geländegängige Fahrzeugen, die von der Nummer 0006b des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind.

Die erfassten Bestimmungsziele

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 bestimmt den Kreis der Bestimmungsziele wie folgt:

Ausfuhren und Verbringungen unter der Allge- meinen Genehmigung Nr. 19 können in alle Mit- gliedstaaten der EU und der Nato erfolgen. Zudem sind Ausfuhren nach Australien, Japan, Neuseeland und in die Schweiz allgemein genehmigt.

Ferner können Sie die gepanzerten, geländegängigen Fahrzeuge in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringen, wenn diese anschließend in ein Dritt- land ausgeführt werden und diese Ausfuhr von dem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigt ist, es sei denn, Sie wissen oder werden vom BAFA darüber unterrichtet, dass die Ausfuhrgenehmigung für die anschließende Ausfuhr nicht erteilt würde.

Ausgenommen sind Waffenembargoländer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und Länder der Liste K.

Allgemein genehmigt ist auch die Ausfuhr dieser Fahrzeuge mit Endverbleib bei Botschaften und sonstigen Dienststellen der Mitgliedstaaten der EU und der Nato sowie von Australien, Japan, Neuseeland und der Schweiz. Dies gilt auch für Vertretungen der Europäischen Kommission. Aus- genommen sind Botschaften, sonstige Dienststellen und Vertretungen in Waffenembargoländer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und Länder der Liste K.

Nebenbestimmungen

Es bestehen folgende Nebenbestimmungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19:

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 ist ausgeschlossen,

→ wenn Sie Kenntnis darüber haben oder vom BAFA unterrichtet wurden, dass die Güter für eine der Verwendungszwecke des Art. 4 Absatz 1 der EG-Verordnung Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können;

→ wenn die Güter in eine Freizone oder ein Freilager in einem Bestimmungsziel ausgeführt werden;

→ wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfer- tigen oder vorsätzlichen Begehung von Straf- taten nach den §§ 19 oder 20 KWKG vorliegt;

→ wenn die Ausfuhr aus sonstigen Gründen verboten ist, beispielsweise aufgrund von Embargobestimmungen;

→ wenn Sie Kenntnis darüber haben, dass das endgültige Bestimmungsland nicht von dem Länderkreis dieser Allgemeinen Genehmigung erfasst ist und insbesondere ein Land der Liste K oder ein Embargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist.

Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen führt dazu, dass Ihre Ausfuhr oder Verbringung als ungenehmigt anzusehen ist.

(15)

Neben den oben dargestellten Nebenbestimmungen, die die Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmi- gung Nr. 19 ausschließen, bestehen weitere Neben- bestimmungen:

→ Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 ist befristet gültig.

→ Von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 bleiben sonstige zu beachtenden Genehmi- gungsvorschriften und Verbote unberührt.

→ Sofern Sie bei der Ausfuhr eine Ausfuhranmel- dung abgeben müssen, sind im Feld 44 die Angabe „3LLC“ und ein zusätzlicher Qualifikator zu vermerken.

Weitere Informationen zum zusätzlichen Qualifikator erhalten Sie unter www.zoll.de.

Die→Allgemeine→Genehmigung→Nr. 20

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 bezieht sich auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte eines Gebiets- ansässigen, der die Tätigkeit aus Deutschland heraus vornimmt, über Rüstungsgüter, die nach § 40 AWV einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Ein Gebietsansässiger hat den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz oder den Ort der Leitung in Deutschland (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG).

Begrenzung des Nutzer-Kreises

Beachten Sie bitte, dass die Allgemeine Geneh- migung Nr. 20 nur von denjenigen Unternehmen genutzt werden können, die die Güter, die dem Handels- und Vermittlungsgeschäft zugrunde liegen, herstellen oder durch konzernrechtlich verbundene Unternehmen herstellen lassen und gegenüber dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen benannt haben (Ziffer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung).

Die erfassten Güter

Alle Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste können Gegenstand von Handels- und Vermittlungsgeschäfte sein.

Die erfassten Bestimmungsziele

Allgemein genehmigt werden hierbei Handels- und Vermittlungsgeschäfte, wenn das Endbestimmungs- land der Güter eines der folgenden Länder ist:

→ Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Nor- wegen, Schweiz und die USA.

Nebenbestimmungen

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 ist ausgeschlossen, wenn

→ ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach den §§ 19 oder 20 Kriegswaffenkontrollge- setzes (KWKG) vorliegt;

→ eine Genehmigungspflicht nach § 4a KWKG vorliegt;

→ die Tätigkeit aus sonstigen Gründen genehmi- gungspflichtig oder verboten ist, beispielsweise aufgrund von Embargobestimmungen;

→ die Güter, die Gegenstand des Handels- und Vermittlungsgeschäftes sind, aus einem Embar- goland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ausgeführt werden sollen;

→ ein Beteiligter von den Bestimmungen der Verordnungen EG Nr. 881/2002, EG Nr. 2580/2001 und EU Nr. 753/2011 zur Be- kämpfung des Terrorismus erfasst ist;

→ Sie vom BAFA unterrichtet wurden, dass die Güter für eine der Verwendungszwecke des Art.

4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder der §§ 5c, 5 d AWV bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder Sie Kenntnis haben, dass die Güter für die genannten Verwendungen bestimmt sind;

→ Sie oder ein mit Ihrem Unternehmen konzern- rechtlich verbundenes Unternehmen Kenntnis haben/hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein nicht von der Allgemeinen

Genehmigung Nr. 20 zugelassenes Land ist;

(16)

→ Sie oder ein mit Ihrem Unternehmen konzern- rechtlich verbundenes Unternehmen Kenntnis haben/hat, dass diese Güter in eine Freizone oder ein Freilager in einem der zugelassenen Bestimmungsziele ausgeführt werden;

→ Sie oder ein mit Ihrem Unternehmen konzern- rechtlich verbundenes Unternehmen Kenntnis haben/hat, dass die Güterlieferung nicht im Einklang mit den Ausfuhr- oder Einfuhrbestim- mungen der betreffenden Einfuhr- und Aus- fuhrstaaten.

Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen führt dazu, dass Ihr Handlungs- und Vermittlungsgeschäft als ungenehmigt anzusehen ist.

Neben den oben dargestellten Nebenbestimmungen, die die Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmi- gung Nr. 20 ausschließen, bestehen weitere Neben- bestimmungen:

→ Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 ist befristet gültig.

→ Von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 bleiben sonstige zu beachtenden Genehmi- gungsvorschriften und Verbote unberührt.

→ Sofern Sie bei der Ausfuhr eine Ausfuhranmel- dung abgeben müssen, sind im Feld 44 die Angabe „3LLC“ und ein zusätzlicher Qualifikator zu vermerken.

Weitere Informationen zum zusätzlichen Qualifikator erhalten Sie unter www.zoll.de.

Nähere Einzelheiten können Sie dem BAFA- Merkblatt zu Handels- und Vermittlungsgeschäften entnehmen.

Die→Allgemeine→Genehmigung→Nr. 21

Durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 werden Ausfuhren und Verbringungen von Schutz- und De- kontaminationsausrüstung sowie Ausrüstung und Biopolymere zur Feststellung oder Identifizierung bestimmter Materialien in bestimmte Länder erfasst.

Die erfassten Güter

Die in den Nummern 0007f – 0007h und 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannte Schutz- und Dekontaminationsausrüstung sowie Ausrüstung und Biopolymere zur Feststellung oder Identifizierung bestimmter Materialien werden von dieser Allgemeinen Genehmigung erfasst.

Ferner ist die Ausfuhr bzw. Verbringung von fol- genden Gütern allgemein genehmigt:

→ die von der Listennummer 0021a erfasste Software, wenn sie für die Nutzung oder Auf- rechterhaltung der Betriebsbereitschaft der vorgenannten Güter erforderlich ist, 10% des Wertes der zuvor oder zeitgleich gelieferten Hauptsache nicht übersteigt und für denselben Empfänger oder Endverwender bestimmt ist, und

→ die von der Listennummer 0022b3 und 0022b4 erfasste Technologie, wenn sie zur Verwendung der vorgenannten Güter und für denselben Empfänger und Endverwender der genannten Güter bestimmt ist.

Die erfassten Bestimmungsziele

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 gilt für fol- gende Länder:

→ Alle Mitgliedstaaten der EU, Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die USA.

Nebenbestimmungen

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 ist ausgeschlossen, wenn

→ wenn die Güter in eine Freizone oder ein Freilager in einem Bestimmungsziel ausgeführt werden;

→ wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfer- tigen oder vorsätzlichen Begehung von Straf- taten nach den §§ 19 oder 20 KWKG vorliegt;

→ wenn die Ausfuhr aus sonstigen Gründen verboten ist, beispielsweise aufgrund von Embargobestimmungen;

(17)

→ wenn Sie Kenntnis darüber haben, dass das endgültige Bestimmungsland nicht von dem Länderkreis dieser Allgemeinen Genehmigung erfasst ist und insbesondere ein Land der Liste K oder ein Embargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist;

→ wenn Sie beim BAFA eine Erklärung beantragt und diese anschließend erhalten haben, die es notwendig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.

Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen führt dazu, dass Ihre Ausfuhr oder Verbringung als ungenehmigt anzusehen ist.

Neben den oben dargestellten Nebenbestimmungen, die die Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmi- gung Nr. 21 ausschließen, bestehen weitere Neben- bestimmungen:

→ Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 ist befristet gültig.

→ Von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 bleiben sonstige zu beachtenden Genehmi- gungsvorschriften und Verbote unberührt.

→ Sofern Sie bei der Ausfuhr eine Ausfuhranmel- dung abgeben müssen, sind im Feld 44 die Angabe „3LLC“ und ein zusätzlicher Qualifikator zu vermerken.

Weitere Informationen zum zusätzlichen Qualifikator erhalten Sie unter www.zoll.de.

Die→Allgemeine→Genehmigung→Nr. 22

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 erlaubt die Verbringung von Sprengstoffen aus dem deutschen Wirtschaftsgebiet in die Mitgliedstaaten der EU.

Die erfassten Güter

Es sind Sprengstoffe der Nummer 0008 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste begünstigt.

Die erfassten Bestimmungsziele

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Nebenbestimmungen

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 ist ausgeschlossen,

→ wenn Sie vom BAFA unterrichtet wurden, dass die Sprengstoffe für eine der Verwendungs- zwecke des Art. 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder Sie Kenntnis haben, dass die Sprengstoffe für die genannten Verwendung bestimmt sind;

→ wenn die Güter in eine Freizone oder ein Freilager in einem Bestimmungsziel verbracht werden;

→ wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfer- tigen oder vorsätzlichen Begehung von Straf- taten nach den§§ 19 oder 20 KWKG vorliegt;

→ wenn die Verbringung aus sonstigen Gründen verboten ist, beispielsweise aufgrund von Embargobestimmungen;

→ wenn Sie Kenntnis darüber haben, dass das endgültige Bestimmungsland nicht von dem Länderkreis dieser Allgemeinen Genehmigung erfasst ist und insbesondere ein Land der Liste K oder ein Embargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist.

Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen führt dazu, dass Ihre Verbringung als ungenehmigt anzusehen ist.

Neben den oben dargestellten Nebenbestimmungen, die die Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmi- gung Nr. 22 ausschließen, bestehen weitere Neben- bestimmungen:

→ Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 ist befristet gültig.

(18)

→ Von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 bleiben sonstige zu beachtenden Genehmi- gungsvorschriften und Verbote unberührt.

Die→Allgemeine→Genehmigung→Nr. 23

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 erlaubt die Wiederausfuhr von Rüstungsgütern in fast alle Länder.

Dabei erfasst die Wiederausfuhr folgende Fälle:

→ Güter, die zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung nach Deutschland eingeführt wurden und ohne Verbesserung der Leistungsfä- higkeit das Guts wieder in das von der ursprüng- lichen Genehmigung erfasste Bestimmungsland verbracht oder ausgeführt werden.

→ Güter, die im Austausch für Güter der gleichen Beschaffenheit und Anzahl, die nach vom BAFA genehmigter Ausfuhr wieder in das Gemein- schaftsgebiet eingeführt worden sind, werden in das Versendungsland der auszutauschenden Güter ausgeführt.

In beiden Fällen ist ein technisches Upgrade der Güter nicht gestattet. In Zweifelsfällen sollten Sie Kontakt mit dem BAFA aufnehmen.

Begrenzung des Nutzer-Kreises

Beachten Sie bitte, dass die Allgemeine Geneh- migung Nr. 23 nur von denjenigen Unternehmen genutzt werden, denen die erste Lieferung genehmigt wurde. Es ist daher nicht möglich, die Allgemeine Genehmigung unter Berufung auf eine Einzelgenehmigung zu nutzen, die einem anderen Unternehmen erteilt wurde.

Die erfassten Güter

Alle Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste können Gegenstand der von dieser Allgemeinen Genehmigung erlaubten Wiederausfuhr nach Instandsetzung oder Wartung oder Ausfuhr im Austausch der wieder eingeführten Güter sein.

Die erfassten Bestimmungsziele

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 gilt grundsätz- lich weltweit.

Ausgenommen sind:

→ Waffenembargoländer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sowie

→ weitere in der Allgemeinen Genehmigung genannten Länder: Afghanistan, Kuba, Mo- sambik und Usbekistan.

Nebenbestimmungen

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 ist ausgeschlossen,

→ wenn die Güter in eine Freizone oder ein Freilager in einem Bestimmungsziel ausgeführt werden;

→ für Güter, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz und der hierzu erlassenen Kriegswaffenliste unterliegen;

→ wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfer- tigen oder vorsätzlichen Begehung von Straf- taten nach den §§ 19 oder 20 KWKG vorliegt;

→ wenn die Ausfuhr aus sonstigen Gründen verboten ist, beispielsweise aufgrund von Embargobestimmungen;

→ wenn Sie Kenntnis darüber haben, dass das endgültige Bestimmungsland nicht von dem Länderkreis dieser Allgemeinen Genehmigung erfasst ist und insbesondere ein Land der Liste K oder ein Embargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist;

→ wenn Sie beim BAFA eine Erklärung beantragt und diese anschließend erhalten haben, die es notwendig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.

Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen führt dazu, dass Ihre Ausfuhr oder Verbringung als

(19)

ungenehmigt anzusehen ist.

Neben den oben dargestellten Nebenbestimmungen, die die Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmi- gung Nr. 23 ausschließen, bestehen weitere Neben- bestimmungen:

→ Die (Wieder-)Ausfuhr der zugelassenen Güter kann bis zu zwei Jahre nach Ablauf des Gültig- keitszeitraumes der vom BAFA erteilten Aus- fuhrgenehmigung für die Ausfuhr bzw. Verbrin- gung der reparierten oder ausgetauschten Hauptsache erfolgen. (Von dieser Einschränkung sind Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und die USA ausgenommen).

→ Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 ist befristet gültig.

→ Von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 bleiben sonstige zu beachtenden Genehmi- gungsvorschriften und Verbote unberührt.

→ Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 ist nicht anwendbar, wenn die Allgemeinen Genehmi- gungen Nr. 18 bis Nr. 22 oder Nr. 24 die Ausfuhr oder Verbringung allgemein genehmigen.

→ Sofern Sie bei der Ausfuhr eine Ausfuhranmel- dung abgeben müssen, sind im Feld 44 die Angabe „3LLC“ und ein zusätzlicher Qualifikator zu vermerken.

Weitere Informationen zum zusätzlichen Qualifikator erhalten Sie unter www.zoll.de.

Die→Allgemeine→Genehmigung→Nr. 24

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 erlaubt die vor- übergehende Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste aus dem deutschen Wirtschaftsgebiet durch einen im Wirtschaftsgebiet niedergelassenen Verbringer.

Dabei erfasst die vorübergehende Verbringung folgende Fälle:

→ Güter, die zum Zwecke der Wartung oder Reparatur verbracht werden und nach erfolgter Wartung oder Reparatur innerhalb von 12 Monaten wieder in das deutsche Wirtschaftsge- biet verbracht werden;

→ Güter, die zum Zwecke ihres Austausches verbracht werden und hiernach innerhalb von 12 Monaten wieder in das deutsche Wirtschafts- gebiet eingeführt werden;

→ Güter, die zum Zwecke ihrer Kalibrierung oder Oberflächenbehandlung verbracht werden und nach erfolgter Wartung oder Reparatur inner- halb von 12 Monaten wieder in das Wirtschafts- gebiet verbracht werden;

→ Güter, die zum Zwecke der Montage, der Inbe- triebnahme, der Wartung, der Instandsetzung, der Kontrolle und der Überprüfung von Gütern mitgeführt und hiernach innerhalb von 6 Monaten wieder in das Wirtschaftsgebiet verbracht werden.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte das „Mitführen“ voraussetzt, dass Sie die Güter in Ihrem unmittelbaren Besitz behalten. Ein bloßes Versenden der Güter ist kein „Mitführen“

im vorgenannten Sinne. Begünstigt wird daher vor allem das Mitführen von technischen Unterlagen und gelisteten Werkzeugen u. ä., um vor Ort die Reparatur vornehmen zu können.

→ Güter, die zum Zwecke der Präsentation im Rahmen von Ausstellungen und Vorführungen, zu Tests, zur Erprobung oder zur Begutachtung verbracht werden und innerhalb von 6 Monaten wieder in das Wirtschaftsgebiet verbracht werden.

Es sind in der jeweiligen Fallgruppe die Fristen für die Wiedereinfuhr zu beachten.

Nicht gestattet ist ein technisches Upgrade der Güter. In Zweifelsfällen sollten Sie Kontakt mit dem BAFA aufnehmen.

Die erfassten Güter

Alle Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste können Gegenstand der von dieser Allgemeinen

(20)

Genehmigung erlaubten vorübergehenden Verbrin- gung sein.

Die erfassten Bestimmungsziele

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 gilt für Ver- bringungen in alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Nebenbestimmungen

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ist ausgeschlossen,

→ wenn Sie vom BAFA darüber unterrichtet wurden, dass die Güter für eine der Verwen- dungszwecke des Art. 4 der EG-Verordnung Nr. 428/2009 oder §§ 5c AWV in einem dort genannten Länder bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn Sie Kenntnis von den genannten Verwendungszwecken haben;

→ wenn Sie vom BAFA darüber unterrichtet wurden oder Sie Kenntnis davon haben, dass die Rückführung der vorübergehend verbrachten Güter nicht möglich sein wird, etwa weil das Gut verbraucht wird oder Ausfuhrverbote der Rückführung entgegenstehen. Ferner ist dies der Fall, wenn die Verbringung der Güter aufgrund eines Handelsgeschäftes (Kauf-, Leasing- oder Mietvertrag) erfolgt;

→ wenn die Güter in eine Freizone oder ein Freilager in einem Bestimmungsziel verbracht werden;

→ wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfer- tigen oder vorsätzlichen Begehung von Straf- taten nach den §§ 19 oder 20 KWKG vorliegt;

→ wenn die Verbringung aus sonstigen Gründen verboten ist, beispielsweise aufgrund von Embargobestimmungen;

→ wenn Sie Kenntnis darüber haben, dass die Güter beim Empfänger oder Endverwender in ein Produktionsverfahren eingebracht werden sollen, insbesondere im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern verwendet werden sollen;

→ wenn Sie Kenntnis darüber haben, dass das endgültige Bestimmungsland nicht von dem Länderkreis dieser Allgemeinen Genehmigung erfasst ist und insbesondere ein Land der Liste K oder ein Embargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist;

→ wenn Sie beim BAFA eine Erklärung beantragt und diese anschließend erhalten haben, die es notwendig macht, die Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrol- lieren.

Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen führt dazu, dass Ihre Verbringung als ungenehmigt anzusehen ist.

Neben den oben dargestellten Nebenbestimmungen, die die Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmi- gung Nr. 24 ausschließen, bestehen weitere Neben- bestimmungen:

→ Sie sind ist verpflichtet, die Rückverbringung innerhalb der in den Fällen der vorüberge- henden Verbringung genannten Fristen vorzu- nehmen und den Eingang der Güter im Endbe- stimmungsland und die Rückführung der Güter in das Wirtschaftsgebiet durch geeignete Unterlagen, wie z. B. Transportdokumente oder Ladungsverzeichnisse, nachzuweisen.

→ Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 ist befristet gültig.

→ Von der Allgemeine Genehmigung Nr. 24 bleiben sonstige zu beachtenden Genehmi- gungsvorschriften und Verbote unberührt.

Die→Allgemeine→Genehmigung→Nr. 25

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 erlaubt die Ausfuhr und Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste aus dem deutschen Wirtschaftsgebiet durch einen im Wirtschaftsgebiet niedergelassenen Ausführer oder Verbringer in bestimmten Fällen in bestimmte Länder.

(21)

Die erfassten Güter

Alle Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste können Gegenstand der von dieser Allgemeinen Genehmigung erlaubten Fallgruppen sein.

Fallgruppen

Der Katalog der Fallgruppen erfasst diverse Fälle, wie beispielsweise:

→ Güter, die in das Wirtschaftsgebiet eingeführt worden sind und unverändert in das Versen- dungsland wieder ausgeführt oder verbracht werden, wenn sie noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind (Punkt 4.14a);

→ Technologie, sofern diese in das Wirtschaftsge- biet eingeführt worden ist und unverändert durch den Einführer wieder in das Versendungs- land ausgeführt oder verbracht wird; dasselbe gilt, wenn die Technologie mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wieder auszuführenden oder zu verbringenden Technologie eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergän- zung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinaus- geht (Punkt 4.14b);

Die erfassten Bestimmungsziele

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 erlaubt die Ausfuhr oder Verbringung wie folgt:

In den Fällen des Punkts 4.14c muss das Land, in das die Technologie zu den in 4.14c) genannten Zwecken ausgeführt oder verbracht wird, als auch das Endbe- stimmungsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines der folgenden Ländern sein:

Australien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neusee- land, Norwegen, Schweiz und die USA.

In allen anderen Fallgruppen gilt die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 grundsätzlich weltweit.

Ausgenommen sind Waffenembargoländer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sowie China, Kuba, Mosambik, Ruanda und Usbekistan.

Nebenbestimmungen

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ist ausgeschlossen,

→ wenn die Güter in eine Freizone oder ein Freilager in einem Bestimmungsziel ausgeführt oder verbracht werden;

→ wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfer- tigen oder vorsätzlichen Begehung von Straf- taten nach den§§ 19 oder 20 KWKG vorliegt;

→ wenn die Ausfuhr aus sonstigen Gründen verboten ist, beispielsweise aufgrund von Embargobestimmungen;

→ wenn Sie Kenntnis darüber haben, dass das endgültige Bestimmungsland nicht von dem Länderkreis dieser Allgemeinen Genehmigung erfasst ist und insbesondere ein Land der Liste K oder ein Embargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist;

→ wenn Sie beim BAFA eine Erklärung beantragt und diese anschließend erhalten haben, die es notwendig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.

Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen führt dazu, dass Ihre Ausfuhr oder Verbringung als ungenehmigt anzusehen ist.

Neben den oben dargestellten Nebenbestimmungen, die die Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmi- gung Nr. 25 ausschließen, bestehen weitere Neben- bestimmungen:

→ Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 ist befristet gültig.

→ Von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 bleiben sonstige zu beachtenden Genehmi- gungsvorschriften und Verbote unberührt.

→ Sofern Sie bei der Ausfuhr eine Ausfuhranmel- dung abgeben müssen, sind im Feld 44 die Angabe ‚3LLC’ und ein zusätzlicher Qualifikator zu vermerken.

(22)

Weitere Informationen zum zusätzlichen Qualifikator erhalten Sie unter www.zoll.de.

Die→Allgemeine→Genehmigung→Nr. 26

Durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 werden Verbringungen von bestimmten Rüstungsgütern begünstigt, wenn der Empfänger den Streitkräften eines Mitgliedstaates der EU angehört oder als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handelt.

Dabei erfasst die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 folgende Verbringungsfälle:

→ Empfänger gehört den Streitkräften eines Mitgliedstaates an oder

→ Empfänger handelt als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung und tätigt den Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streit- kräfte eines Mitgliedstaates.

Die erfassten Güter

Begünstigt sind Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Ausgenommen sind folgende Güter- gruppen:

→ Güter der Kriegswaffenliste (Anlange zum KWKG)

→ für die in der Nummern 0003a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannte Munition für von der Nummer 0012 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Waffen, sowie für

→ Güter, die in den Nummern 0001, 0002, 0005c, 0007, 0011, 0012, 0015a, 0017c, 0017f, 0017g, 0018, 0019, 0020, 0021c, 0022b des Teils I Ab- schnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind.

Die erfassten Bestimmungsziele

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 gilt für Mit- gliedstaaten der Europäischen Union.

Nebenbestimmungen

Es bestehen folgende Nebenbestimmungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 26

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 ist ausgeschlossen,

→ wenn die Güter in eine Freizone oder ein Freilager in einem Bestimmungsziel verbracht werden;

→ wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfer- tigen oder vorsätzlichen Begehung von Straf- taten nach den §§ 19 oder 20 KWKG vorliegt;

→ wenn die Verbringung aus sonstigen Gründen verboten ist, beispielsweise aufgrund von Embargobestimmungen;

→ wenn Sie Kenntnis darüber haben, dass das endgültige Bestimmungsland nicht von dem Länderkreis dieser Allgemeinen Genehmigung erfasst ist und insbesondere ein Land der Liste K oder ein Embargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist;

→ wenn Sie beim BAFA eine Erklärung beantragt und diese anschließend erhalten haben, die es notwendig macht, die Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrol- lieren.

Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen führt dazu, dass Ihre Ausfuhr oder Verbringung als ungenehmigt anzusehen ist.

Neben den oben dargestellten Nebenbestimmungen, die die Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmi- gung Nr. 26 ausschließen, bestehen weitere Neben- bestimmungen:

→ Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 ist befristet gültig.

→ Von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 bleiben sonstige zu beachtende Genehmigungs- vorschriften und Verbote unberührt.

Die→Allgemeine→Genehmigung→Nr. 27

Durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 werden Verbringungen von bestimmten Rüstungsgütern begünstigt, wenn Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen ist.

(23)

Dabei erfasst die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 die Verbringung von Rüstungsgütern an Empfänger, die gemäß Art. 9 der Richtlinie 2009/43/EG vom 06.05.2009 zertifiziert sind.

Mit der Zertifizierung soll die Zuverlässigkeit des Empfängers bescheinigt werden. Der Vorteil des zertifizierten Unternehmens liegt im erleichterten Erhalt von Rüstungsgütern und damit in der Sicherung der Lieferkette. Nähere Einzelheiten zu dem Zertifizierungsverfahren entnehmen Sie bitte unserem „Merkblatt – Zertifizierungsverfahren nach § 2a AWG, § 2a AWV und Art. 9 der Verteidi- gungsgüterrichtlinie (2009/43/EG), das Sie unter www.ausfuhrkontrolle.info auf unserer Homepage einsehen können.

Die erfassten Güter

Begünstigt sind Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in folgenden Nummern:

→ 0003, 0006, 0009a, b, f, g, 0010a, b, d - i, 0013, 0016, 0017h sowie

→ Software und Technologie der Nummern 0021a, 0021b1, 0022a für Güter der vorgenannten Nummern des Teil I Abschnitt A der, sofern diese Güter nicht nach Ziffer 4.2 ausgeschlossen sind.

Ausgenommen sind folgende Gütergruppen:

→ Güter der Kriegswaffenliste (Anlange zum KWKG) sowie

→ für die in der Nummern 0003a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannte Munition für von der Nummer 0012 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Waffen.

Die erfassten Bestimmungsziele

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 gilt für Mit- gliedstaaten der Europäischen Union.

Nebenbestimmungen

Es bestehen folgende Nebenbestimmungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 27

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27

ist ausgeschlossen,

→ wenn die Güter in eine Freizone oder ein Freilager in einem Bestimmungsziel verbracht werden;

→ wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfer- tigen oder vorsätzlichen Begehung von Straf- taten nach den §§ 19 oder 20 KWKG vorliegt;

→ wenn die Verbringung aus sonstigen Gründen verboten ist, beispielsweise aufgrund von Embargobestimmungen;

→ wenn Sie Kenntnis darüber haben, dass das endgültige Bestimmungsland nicht von dem Länderkreis dieser Allgemeinen Genehmigung erfasst ist und insbesondere ein Land der Liste K oder ein Embargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist;

→ wenn Sie beim BAFA eine Erklärung beantragt und diese anschließend erhalten haben, die es notwendig macht, die Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrol- lieren.

Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen führt dazu, dass Ihre Ausfuhr oder Verbringung als ungenehmigt anzusehen ist.

Neben den oben dargestellten Nebenbestimmungen, die die Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmi- gung Nr. 27 ausschließen, bestehen weitere Neben- bestimmungen:

→ Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 ist befristet gültig.

→ Von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 bleiben sonstige zu beachtenden Genehmi- gungsvorschriften und Verbote unberührt.

(24)

VI.→→ Wo→bekomme→ich→weitere→Informati- onen→und→Auskünfte?→

Auf der Internetseite des BAFA (www.ausfuhrkon- trolle.info) sind unter „Verfahrenserleichterungen“

die Texte aller Allgemeingenehmigungen nach- zulesen. Ebenso ist auf unserer Internetseite der Zugang zur online Registrierung und zum online Meldeverfahren unter den Stichworten „Antrag- stellung“, „Allgemeine Genehmigungen“ zu finden.

Zu diesen Verfahren finden Sie im „Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und den diesbe- züglichen Registrier- und Meldeverfahren Teil III:

Erläuterungen zum Registrier und Meldeverfahren“

weitere Informationen.

Die Darlegungen in diesem Merkblatt dienen nur der Übersicht. Die Einzelheiten müssen den Rechtstexten selbst entnommen werden. Die Einzelheiten zu den sog. Standard-Exportkontroll- regelungen können der vom BAFA veröffentlichten Kurzdarstellung oder dem HADDEX (Handbuch der deutschen Exportkontrolle, Hrsg. BAFA) ent- nommen werden. Es kann bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, Köln, auf der Internetseite www.

aw-portal.de bestellt werden.

Auskünfte zu den Allgemeingenehmigungen erteilt u. a.:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),

Referat 211

bei grundsätzlichen Verfahrensfragen Referat 224

bei Fragen zur Registrierung sowie zur (Halbjahres-) Meldung für Allgemeinen Genehmigungen

Tel.: +49 (0) 6196 908-0 Fax +49 (0) 6196 908-800 Frankfurter Str. 29 - 35 65760 Eschborn.

E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

(25)

65760 Eschborn

Bezugsquelle | Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 214

Frankfurter Str. 29 - 35 65760 Eschborn

ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de http:// www.bafa.de/

Tel.: +49 (0) 6196 908 -0 Fax: +49 (0) 6196 908 -916

Stand Juni 2012

Gestaltung

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str. 29 - 35

65760 Eschborn

Bildnachweis

Titelseite – ©iStockphoto.com/Sascha Burkard

Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs „Presse- und Sonderaufgaben“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus- fuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Par- teien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer- den. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Auf drucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Wei- tergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet wer- den, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

berufundfamilie gGmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen.

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