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Satzung. Satzung des Arbeitgeberverbandes Nahrung und Genuss Thüringen e. V. Stand: 15. Juni 2018 Seite 1 von 9

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Satzung

Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss Thüringen e. V.

Postfach 90 03 53  99106 Erfurt Lossiusstraße 1  99094 Erfurt T 0361 6759-0  F 0361 6759-222 www.angt.de

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§ 1 Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen:

Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss Thüringen e. V.

Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Freistaat Thüringen, Sitz des Verbandes ist Erfurt.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

§ 2 Zweck des Verbandes

1 Zweck des Verbandes ist es

a) die arbeits- und sozialrechtlichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Insbe- sondere hat der Verband die Aufgabe, seine Mitglieder auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozial- rechts sowie der Sozialpolitik zu beraten, zu unterrichten und zu vertreten.

Tarifverträge schließt der Verband für die der Tarifgemeinschaft angehörenden Mitglieder (sowie auf deren Wunsch für einzelne Fachverbände und Fachbereiche).

b) an der Erhaltung des Arbeitsfriedens mitzuwirken und den solidarischen Zusammenhalt der Mit- glieder bei der Abwehr von Streiks oder streikähnlichen Verhalten zu fördern.

2 Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder eine parteipoliti- sche Tätigkeit gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

1 Mitglieder des Verbandes können alle Betriebe mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen werden, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln befassen oder den Großhan- del mit Nahrungs- und Genussmitteln oder Getränken betreiben sowie deren Dienstleistungsunterneh- men.

2 Die Anmeldung zum Verband geschieht durch schriftliche Erklärung und Anerkennung der Satzung.

3 Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Der schriftliche Ablehnungsbescheid muss die Gründe ent- halten, die zu der Ablehnung geführt haben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Betrieb die Mitgliederversammlung zur letzten Entscheidung anrufen.

§ 4 Rechte der Mitglieder

1 Die Mitglieder sind berechtigt, die Unterstützung des Verbandes in allen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, die in den Aufgabenbereich des Verbandes fallen und an den Einrichtungen und Leistungen des Verbandes teilzunehmen. Die Inhaber oder persönlichen Gesellschafter von Mitgliedsfirmen bzw.

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung Geschäftsführer bzw. Vorstände von Aktiengesellschaften

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sowie leitende Persönlichkeiten von Mitgliedsfirmen mit gleichartigen, verantwortlichen Aufgaben kön- nen für jedes Amt, das die Satzung vorsieht, von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2 Fachverbände, die Mitglied sind, sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen beratend teilzuneh- men.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

1 die Satzung und die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse des Verbandes zu beachten, den im Rah- men seines Aufgabenbereiches liegenden Empfehlungen zu entsprechen und entgegenstehende Ab- machungen mit den Arbeitnehmern zu unterlassen

2 dem Verband die zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über grundsätzliche, ihn berührende Fragen zu berichten

3 die festgesetzten Beiträge und Umlagen fristgemäß abzuführen.

§ 6 Beiträge

1 Der von den Mitgliedern zu zahlende Beitrag ist so zu bemessen, dass der Gesamtbetrag zur langfris- tigen Deckung der Verwaltungskosten des Verbandes und aller sonstigen eingegangenen Verpflichtun- gen ausreicht.

2 Die Höhe, die Berechnungsform und die Art der Erhebung des Beitrags werden von der Mitgliederver- sammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Festlegung von Vorauszahlungen ist zulässig. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten vollen Monat der Verbandsmitgliedschaft.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft endet

a) durch Kündigung der Mitgliedschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Kalenderjah- res. Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung,

b) durch Erlöschen der betreffenden Mitgliedsfirma

c) wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gläubigerversammlung im Berichtstermin gem. §§ 156, 157 InsO nicht die Fortführung des Unternehmens beschließt, sowie bei Ablehnung der Eröffnung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, mit dem Zeitpunkt die- ses Beschlusses.

Für den Zeitraum zwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Berichtster- min ruht die Mitgliedschaft (§ 4 und § 5).

d) wenn die Mitgliedsfirma den Beschluss auf Auflösung gefasst hat, mit dem Zeitpunkt der Be- schlussfassung

e) durch Streichung durch den Vorstand, wenn nachweislich die Mitgliedsfirma ihre Geschäftstätig- keit eingestellt hat

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f) im Einvernehmen mit dem Vorstand.

g) durch Ausschluss.

2 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verband ausge- schlossen werden, wenn es die Zwecke und Interessen des Verbandes gröblich schädigt, insbesondere, wenn es sich weigert, die Satzung und die satzungsgemäßen Ersuchen und Beschlüsse der Organe des Verbandes zu befolgen oder, wenn es sich trotz Aufforderung weigert, die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu bezahlen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

3 Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge.

4 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch des ausgeschiedenen Mitgliedes auf das Vermögen des Verbandes. Für das Kalenderjahr bereits geleistete Beiträge werden nicht zurücker- stattet.

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1 Die Mitgliederversammlung 2 der Vorstand

3 die Geschäftsführung

§ 9 Mitgliederversammlung

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stell- vertretenden Vorsitzenden zusammen mit der Geschäftsführung mindestens einmal jährlich im ersten Kalenderhalbjahr einzuberufen.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn diese von ¼ der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes gefordert wird.

Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederver- sammlung.

2 Bei Einladungen zur Mitgliederversammlung muss zwischen der Aufgabe der vollständigen Einladung zur Post oder dem Versand per E-Mail an die zuletzt genannte E-Mail-Adresse und dem Tage der Mit- gliederversammlung eine Frist von mindestens 15 Arbeitstagen liegen. In besonderen, vom Vorsitzen- den oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden für dringend erachteten Fällen, kann auch ohne Frist fernmündlich oder durch E-Mail eingeladen werden. Die Einladung hat mit Nen- nung der Tagesordnung zu erfolgen. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt und über Anträge, die nicht spätestens 3 Arbeitstage vor der Versammlung der Geschäftsführung zugegan- gen sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen damit einverstanden erklärt. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes.

3 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Geschäftsführung sowie des Be- richts der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr

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b) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung c) Wahl des Vorsitzenden

d) Wahl des Stellvertretenden Vorsitzenden e) Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder f) Wahl der Rechnungsprüfer

g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und Beitragssatz h) Genehmigung des Haushaltsplanes

i) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand wegen ihrer Bedeutung der Mit- gliederversammlung zur Entscheidung vorlegen

j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen k) Behandlung vorliegender Anträge

l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie- nenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig soweit nicht zwingende gesetzliche oder satzungsge- mäße Bestimmungen entgegenstehen.

5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind nur berechtigt: Geschäftsinhaber, alleinvertretungs- berechtigte gesetzliche Vertreter sowie schriftlich bevollmächtigte Vertreter, die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Generalbevollmächtigte oder Prokuristen der Mitgliedsbetriebe.

Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Vollmachten sind vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung niederzulegen.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Jede Mitgliedsfirma kann bis zu zwei weitere Mitgliedsfirmen vertreten. In diesem Falle hat das Mitglied für jedes vertretene andere Mitglied eine weitere Stimme. Ziffer 5 Absatz 2 gilt sinngemäß.

6 Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung.

7 Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel. Sind jedoch sämtliche der anwesenden Mitglieder damit einverstanden, kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen.

8 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen festzulegen sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

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§ 10 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und drei bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Inhaber, Geschäftsführungsmit- glieder oder leitenden Angestellten der Mitgliedsfirmen von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gleichberech- tigte Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Je Mit- glied darf nur ein Vorstandsmitglied gewählt werden.

2 Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und ver- treten den Verband in allen Angelegenheiten; jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

3 Aufgabe des Vorstandes ist die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und die Beaufsichti- gung der Geschäftsführung, die Vorlage des Haushaltsplanes, der Beitragsordnung und des Beitrags- satzes an die Mitgliederversammlung und die Einsetzung besonderer Ausschüsse.

4 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Be- schlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.

Kommt ein Beschluss wegen Beschlussunfähigkeit nicht zustande oder ist ein Beschluss vor der nächs- ten Sitzung notwendig, so kann der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende auch festlegen, dass die Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden können. In diesem Fall erfolgt die Beschlussfassung per E-Mail oder schriftlichem Umlaufverfahren. Das Ergebnis ist in der folgenden Sitzung zu protokollieren.

6 Der Vorstand hat über dienstlich zu seiner Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der einzelnen Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren.

7 Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Verbandes vornimmt, haften die Mitglieder des Verbandes nur mit dem Verbandsvermögen.

Der Vorstand muss bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verband die Haftung der Mitglieder auf das Verbandsvermögen beschränken.

8 Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss weitere Mitglieder für die Dauer der laufenden Amts- periode in den Vorstand kooptieren. Zu jedem Zeitpunkt dürfen nicht mehr als drei kooptierte Mitglieder dem Vorstand angehören.

Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, kann sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss für die verbleibende Amtsperiode ergänzen.

Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende aus, hat der Vorstand aus dem Kreis seiner gewählten Mitglieder durch einstimmigen Beschluss für die verbleibende Amtsperiode einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen. Wird der bisherige Stellvertre- tende Vorsitzende zum Vorsitzenden bestellt, so ist ein neuer Stellvertretender Vorsitzender zu bestel- len.

Ergänzungen und Kooptationen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung zu geben.

Bestätigte Vorstandsmitglieder sind gewählten gleichgestellt.

Wird die Mindestzahl der Gremienmitglieder nach Ziffer 1 oder werden die in Ziffer 1 genannten Funkti- onen nicht mindestens besetzt, verkürzt sich die Wahlperiode so, dass die nächste ordentliche Mitglie- derversammlung den Vorstand neu wählt.

9 Das Amt des Vorstandes ist ein Ehrenamt.

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§ 11 Beendigung der Zugehörigkeit zum Vorstand

Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet:

a) bei Ablauf der Wahlperiode mit dem Zeitpunkt der Neuwahl

b) mit dem Ausscheiden aus der Mitgliedsfirma, der das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Wahl ange- hörte

c) mit dem Verlust einer Wählbarkeitsvoraussetzung

d) durch Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig. Sie ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklä- ren oder in einer Vorstandssitzung zu Protokoll zu nehmen.

Die Festlegungen gelten analog für die Funktion der Rechnungsprüfer.

§ 12 Geschäftsführung

1 Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes wird eine Geschäftsstelle am Sitz des Verban- des unter Leitung eines Geschäftsführers eingerichtet.

Die Bestellung und Abberufung weiterer Geschäftsführer erfolgt auf Vorschlag des Geschäftsführers durch den Vorstand.

Die Mitglieder der Geschäftsführung und Angestellte werden durch den Geschäftsführer im Rahmen des Haushaltsplanes eingestellt.

Die Geschäftsführung kann mit Zustimmung des Vorstandes regionale Außenstellen errichten.

2 Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er ist berechtigt, an Versammlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Er verwaltet das Vermögen des Verbandes im Einvernehmen mit dem Vorstand und im Rahmen der vom Haushaltsplan gezogenen Grenzen.

3 Die Geschäftsführung hat über die zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren. Sie hat die gleiche Verpflichtung den Angestellten der Geschäftsstelle aufzuerlegen.

4 Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmä- ßigen und personellen Angelegenheiten zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt.

§ 13 Tarifverhandlungen

Tarifverhandlungen führt der Verband im eigenen Namen nur für die Mitglieder, die sich der Tarifgemeinschaft des Verbandes angeschlossen haben. Für einzelne oder mehrere Fachbereiche kann der Verband Tarifver- handlungen im eigenen Namen führen, falls die Mehrheit der betreffenden Sparten dies beschließt.

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§ 14 Abstimmungen

1 Die Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass in der Satzung etwas anderes vorgesehen ist.

2 Unabhängig von Ziffer 1 können Abstimmungen auch schriftlich oder auf einem anderen Kommunikati- onsweg vorgenommen werden, soweit die Satzung nicht die Behandlung der Angelegenheit in einer Sitzung vorschreibt.

§ 15 Niederschriften

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen festzulegen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden) und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzu- stellen.

Über Sitzungen des Vorstandes ist ebenfalls eine Niederschrift zu erstellen und dem beteiligten Kreis zuzu- stellen.

§ 16 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit Drei- viertel-Mehrheit geschlossen werden. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung die entsprechende Satzungsänderung enthalten. Sofern die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwe- send oder vertreten ist, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversamm- lung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig.

§ 17 Auflösung des Verbandes

1 Die Auflösung des Verbandes hat zur Voraussetzung, dass der Auflösungsbeschluss in zwei Mitglie- derversammlungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen muss, mit Drei- viertel-Mehrheit aller anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst wird.

2 Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder ihre etwa noch schwebenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband zu erfüllen. Die Abwicklung der Geschäftsstelle erfolgt von dem zuletzt im Amt gewesenen Vorstand. Das nach Erfüllung aller Verpflichtungen des Verbandes verbleibende Vermögen ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

§ 18 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.

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Die Satzung des Arbeitgeberverbandes Nahrung und Genuss Thüringen e. V. wurde

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 18. August 1990 errichtet und von der Mitgliederversammlung am 03. Mai 1995 geändert

von der Mitgliederversammlung am 09. Mai 2014 geändert von der Mitgliederversammlung am 22. April 2016 geändert von der Mitgliederversammlung am 15. Juni 2018 geändert.

Der Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss Thüringen e. V. ist

im Vereinsregister Erfurt unter der Nr. VR 160420 eingetragen.

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