Alle StaVos sollen ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung haben.
Die Ausbildung soll nur noch auf Diözesanebene laufen.*1
Die Stufenarbeit soll nur auf Diözesanebene stattfinden.*3
Es soll wenige aber große Bezirke geben*4 Es soll Referenten der
Stämme geben*2
Ja Nein
Start
Es soll mehrere und kleine Bezirke geben*5
Ja Nein
Nein Ja
Ja Nein
Ja Nein Ja Nein
Es soll Referenten der Stämme geben, welche die BezVos entlasten*6
Ja Nein
*1 Es soll einen AusbildungsAK auf Diözesanebene und ein/e Ausbildungsreferent/in in der Diözesanleitung geben. Falls es Bezirke geben sollte, werden diese mit der Ausbildung durch den AK entlastet.
*² Die Referenten der Stämme sollen den Diözesanvorstand entlasten und den Kontakt zu und mit den Stämmen halten. Die Referenten der Stämme sind Mitglied der Diözesanleitung und fest einer Region zugeordnet.
*³ Stufenarbeit, also Arbeitskreise der einzelnen Stufen und die Stuko, soll nur auf Diözesanebene stattfinden.
Somit gibt es keine Bezirksstufenkonferenzen und Bezirksstufenreferenten.
*4 Mit wenigen Bezirken besteht die Möglichkeit, dass gewählte Bezirksdelegierte (ähnlich der Stufendelegierten) ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung haben.
*5Mehrere kleine Bezirke sind maximal fünf.
*6Zusätzlich zu den Bezirksvorsitzenden soll es Referenten der Stämme geben, welche in der Diözesanleitung sitzen und den Kontakt zu und mit den Stämmen, Bezirk und Diözese halten.
*1 Es soll einen AusbildungsAK auf Diözesanebene und ein/e Ausbildungsreferent/in in der Diözesanleitung geben. Falls es Bezirke geben sollte, werden diese mit der Ausbildung durch den AK entlastet.
*² Die Referenten der Stämme sollen den Diözesanvorstand entlasten und den Kontakt zu und mit den Stämmen halten. Die Referenten der Stämme sind Mitglied der Diözesanleitung und fest einer Region zugeordnet.
*³ Stufenarbeit, also Arbeitskreise der einzelnen Stufen und die Stuko, soll nur auf Diözesanebene stattfinden.
Somit gibt es keine Bezirksstufenkonferenzen und Bezirksstufenreferenten.
*4 Mit wenigen Bezirken besteht die Möglichkeit, dass gewählte Bezirksdelegierte (ähnlich der Stufendelegierten) ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung haben.
*5Mehrere kleine Bezirke sind maximal fünf.
*6Zusätzlich zu den Bezirksvorsitzenden soll es Referenten der Stämme geben, welche in der Diözesanleitung sitzen und den Kontakt zu und mit den Stämmen, Bezirk und Diözese halten.
D P S G L I M B U R G – T E S T E D E I N E S T R U K T U R !
StaVos Leitungsteams Stammesvorständekonferenz
- 5 regional festgelegte Stammesreferenten
Diözesane StuKo
- 4 Stufen
Diözesanleitung
- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten Beratend:
- 5 Stammesreferenten - 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter
AK Ausbildung
Diözesanversammlung
- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten - 12 Stufendelegierte - 108 Stammesvorstände Beratend:
- 5 Stammesreferenten - 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter - DPSG/BDKJ/BO
Wählt pro Stufe 3 Delegierte
Modell 1: Keine Bezirke, alle Stammesvorstände haben ein Stimmrecht
Je Stamm 3 Stammesvorstände
§1: Im Diözesanverband wird eine Stammesvorständekonferenz einberufen.
Eine Stammesvorständekonferenz kann ohne Satzungsergänzung abgehalten werden, allerdings kann sie keine Beschlüsse für die Diözesanversammlung fassen.
Empfehlung/Handreichung zum Abhalten einer Stammesvorständekonferenz sinnvoll.
§2: Der Diözesanvorstand beruft 4 (oder 5) Fachreferentinnen oder Fachreferenten der Stämme.
Die Fachreferentinnen oder Fachreferenten kann laut §66 und §70 vom Diözesanvorstand berufen werden. Diese haben ein beratendes Stimmrecht in der Diözesanleitung.
Empfehlung/Handreichung zur Beschreibung der genauen Aufgaben sinnvoll.
§3: Der Diözesanvorstand beruft eine Fachreferentin oder einen Fachreferenten für Ausbildung.
Modell 1: Keine Bezirke, alle Stammesvorstände haben ein Stimmrecht
StaVos Leitungsteams Bezirksversammlung
- 2 bis 3 Bezirke
- Versammlungen an einem Ort
Diözesane StuKo
- 4 Stufen
Diözesanleitung
- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten Beratend:
- 2 bis 3 Bezirksvorstände - 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter
AK Ausbildung
Diözesanversammlung
- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten
- 12 (oder 16) Stufendelegierte - 6 (oder 9) Bezirksvorstände - 6 (bis 18) Bezirksdelegierte Beratend:
- 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter - DPSG/BDKJ/BO
Wählt pro Bezirk 3 Vorstände
Wählt pro Stufe 3 (oder 4) Delegierte
Wählt pro Bezirk 3 (4, 5 oder 6) Bezirksdelegierte
Modell 2: Wenige Bezirke, zusätzlich Bezirksdelegierte auf der DV
§1: Der Diözesanvorstand beruft eine Fachreferentin oder einen Fachreferenten für Ausbildung.
Die Fachreferentin oder der Fachreferent kann laut §66 und §70 vom Diözesanvorstand berufen werden. Diese/r hat ein beratendes Stimmrecht in der Diözesanleitung.
Empfehlung/Handreichung zur Beschreibung der genauen Aufgaben sinnvoll.
§2: Stufenkonferenzen finden nur auf Diözesanebene statt.
Somit gibt es auf Bezirksebene weder Bezirksstufenleitungen noch Bezirkskonferenzen. Die
Diözesankonferenzen gliedern sich dementsprechend analog zu einem Diözesanverband, welcher gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gegliedert ist.
Hierfür wird zwischen den Bezirksleitungen und der Diözesanleitung ein(nicht verschriftlichest)
„Gentlemen’s Agreement“ geschlossen, dass die Bezirksstufenleitungen vakant bleiben.
§3: Auf den Bezirksversammlungen werden 3 (4, 5 oder 6) Bezirksdelegierte gewählt, die ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung erhalten.
Hierfür wird eine Satzungsergänzung erstellt, dass auf den Bezirksversammlungen 3 (4, 5 oder 6)
Bezirksdelegierte pro Bezirk für die Diözesanversammlung gewählt werden. Außerdem wird ergänzt, dass diese auch ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung haben. Somit werden die Stimmen der Bezirke gestärkt und die 25%-Klausel (§109) minimiert.
§4: Auf den Stufenkonferenzen werden 4 Stufendelegierte gewählt, die ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung erhalten.
Dies ist evtl. notwendig, um ein gleiches Verhältnis zwischen Bezirken und Stufen (innerhalb der 75%) zu haben.
Modell 2: Wenige Bezirke, zusätzlich Bezirksdelegierte auf der DV
StaVos Leitungsteams StaKo & BezVers.
- 4 (oder 5) Bezirke
Diözesane StuKo
- 4 Stufen
Diözesanleitung
- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten Beratend:
- 4 (oder 5) Stammesreferenten - 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter
AK Ausbildung
Diözesanversammlung
- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten - 12 Stufendelegierte
- 12 (oder 15) Bezirksvorstände Beratend:
- 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter - DPSG/BDKJ/BO
Wählt pro Bezirk 3 Vorstände
Wählt pro Stufe 3 Delegierte
Modell 3: Kleine Bezirke, zusätzlich Stammesreferenten zur Entlastung
§1: Im Diözesanverband wird eine Stammesvorständekonferenz einberufen.
Eine Stammesvorständekonferenz kann ohne Satzungsergänzung abgehalten werden, allerdings kann sie keine Beschlüsse für die Diözesanversammlung fassen.
Empfehlung/Handreichung zum Abhalten einer Stammesvorständekonferenz sinnvoll.
§2: Der Diözesanvorstand beruft 4 (oder 5) Fachreferentinnen oder Fachreferenten der Stämme.
Die Fachreferentinnen oder Fachreferenten können laut §66 und §70 vom Diözesanvorstand berufen werden. Diese haben ein beratendes Stimmrecht in der Diözesanleitung.
Empfehlung/Handreichung zur Beschreibung der genauen Aufgabenverteilung/-trennung sinnvoll.
§3: Der Diözesanvorstand beruft eine Fachreferentin oder einen Fachreferenten für Ausbildung.
Die Fachreferentin oder der Fachreferent kann laut §66 und §70 vom Diözesanvorstand berufen werden.
Diese/r hat ein beratendes Stimmrecht in der Diözesanleitung.
Empfehlung/Handreichung zur Beschreibung der genauen Aufgaben sinnvoll.
§4: Stufenkonferenzen finden nur auf Diözesanebene statt.
Somit gibt es auf Bezirksebene weder Bezirksstufenleitungen noch Bezirkskonferenzen. Die
Diözesankonferenzen gliedern sich dementsprechend analog zu einem Diözesanverband, welcher gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gegliedert ist.
Modell 3: Kleine Bezirke, zusätzlich Stammesreferenten zur Entlastung
StaVos Leitungsteams Bezirksversammlung
- 4 (oder 5) Bezirke
Diözesane StuKo
- 4 Stufen
Diözesanleitung
- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten Beratend:
- 4 (oder 5) Bezirksvorstände - 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter
AK Ausbildung
Diözesanversammlung
- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten - 12 Stufendelegierte
- 12 (oder 15) Bezirksvorstände Beratend:
- 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter - DPSG/BDKJ/BO
Wählt pro Bezirk 3 Vorstände
Wählt pro Stufe 3 Delegierte
Modell 4: Kleine Bezirke
§1: Der Diözesanvorstand beruft eine Fachreferentin oder einen Fachreferenten für Ausbildung.
Die Fachreferentin oder der Fachreferent kann laut §66 und §70 vom Diözesanvorstand berufen werden. Diese/r hat ein beratendes Stimmrecht in der Diözesanleitung.
Empfehlung/Handreichung zur Beschreibung der genauen Aufgaben sinnvoll.
§2: Auf den Stufenkonferenzen werden 4 Stufendelegierte gewählt, die ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung erhalten.
Dies ist evtl. notwendig, um ein gleiches Verhältnis zwischen Bezirken und Stufen (innerhalb der 75%) zu haben.
Hierfür wird eine Satzungsergänzung erstellt, dass auf den Stufenkonferenzen 4 Stufendelegierte pro Stufe für die Diözesanversammlung gewählt werden.