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Academic year: 2022

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(1)

Alle StaVos sollen ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung haben.

Die Ausbildung soll nur noch auf Diözesanebene laufen.*1

Die Stufenarbeit soll nur auf Diözesanebene stattfinden.*3

Es soll wenige aber große Bezirke geben*4 Es soll Referenten der

Stämme geben*2

Ja Nein

Start

Es soll mehrere und kleine Bezirke geben*5

Ja Nein

Nein Ja

Ja Nein

Ja Nein Ja Nein

Es soll Referenten der Stämme geben, welche die BezVos entlasten*6

Ja Nein

*1 Es soll einen AusbildungsAK auf Diözesanebene und ein/e Ausbildungsreferent/in in der Diözesanleitung geben. Falls es Bezirke geben sollte, werden diese mit der Ausbildung durch den AK entlastet.

Die Referenten der Stämme sollen den Diözesanvorstand entlasten und den Kontakt zu und mit den Stämmen halten. Die Referenten der Stämme sind Mitglied der Diözesanleitung und fest einer Region zugeordnet.

*³ Stufenarbeit, also Arbeitskreise der einzelnen Stufen und die Stuko, soll nur auf Diözesanebene stattfinden.

Somit gibt es keine Bezirksstufenkonferenzen und Bezirksstufenreferenten.

*4 Mit wenigen Bezirken besteht die Möglichkeit, dass gewählte Bezirksdelegierte (ähnlich der Stufendelegierten) ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung haben.

*5Mehrere kleine Bezirke sind maximal fünf.

*6Zusätzlich zu den Bezirksvorsitzenden soll es Referenten der Stämme geben, welche in der Diözesanleitung sitzen und den Kontakt zu und mit den Stämmen, Bezirk und Diözese halten.

*1 Es soll einen AusbildungsAK auf Diözesanebene und ein/e Ausbildungsreferent/in in der Diözesanleitung geben. Falls es Bezirke geben sollte, werden diese mit der Ausbildung durch den AK entlastet.

Die Referenten der Stämme sollen den Diözesanvorstand entlasten und den Kontakt zu und mit den Stämmen halten. Die Referenten der Stämme sind Mitglied der Diözesanleitung und fest einer Region zugeordnet.

*³ Stufenarbeit, also Arbeitskreise der einzelnen Stufen und die Stuko, soll nur auf Diözesanebene stattfinden.

Somit gibt es keine Bezirksstufenkonferenzen und Bezirksstufenreferenten.

*4 Mit wenigen Bezirken besteht die Möglichkeit, dass gewählte Bezirksdelegierte (ähnlich der Stufendelegierten) ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung haben.

*5Mehrere kleine Bezirke sind maximal fünf.

*6Zusätzlich zu den Bezirksvorsitzenden soll es Referenten der Stämme geben, welche in der Diözesanleitung sitzen und den Kontakt zu und mit den Stämmen, Bezirk und Diözese halten.

D P S G L I M B U R G – T E S T E D E I N E S T R U K T U R !

(2)

StaVos Leitungsteams Stammesvorständekonferenz

- 5 regional festgelegte Stammesreferenten

Diözesane StuKo

- 4 Stufen

Diözesanleitung

- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten Beratend:

- 5 Stammesreferenten - 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter

AK Ausbildung

Diözesanversammlung

- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten - 12 Stufendelegierte - 108 Stammesvorstände Beratend:

- 5 Stammesreferenten - 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter - DPSG/BDKJ/BO

Wählt pro Stufe 3 Delegierte

Modell 1: Keine Bezirke, alle Stammesvorstände haben ein Stimmrecht

Je Stamm 3 Stammesvorstände

(3)

§1: Im Diözesanverband wird eine Stammesvorständekonferenz einberufen.

Eine Stammesvorständekonferenz kann ohne Satzungsergänzung abgehalten werden, allerdings kann sie keine Beschlüsse für die Diözesanversammlung fassen.

Empfehlung/Handreichung zum Abhalten einer Stammesvorständekonferenz sinnvoll.

§2: Der Diözesanvorstand beruft 4 (oder 5) Fachreferentinnen oder Fachreferenten der Stämme.

Die Fachreferentinnen oder Fachreferenten kann laut §66 und §70 vom Diözesanvorstand berufen werden. Diese haben ein beratendes Stimmrecht in der Diözesanleitung.

Empfehlung/Handreichung zur Beschreibung der genauen Aufgaben sinnvoll.

§3: Der Diözesanvorstand beruft eine Fachreferentin oder einen Fachreferenten für Ausbildung.

Modell 1: Keine Bezirke, alle Stammesvorstände haben ein Stimmrecht

(4)

StaVos Leitungsteams Bezirksversammlung

- 2 bis 3 Bezirke

- Versammlungen an einem Ort

Diözesane StuKo

- 4 Stufen

Diözesanleitung

- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten Beratend:

- 2 bis 3 Bezirksvorstände - 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter

AK Ausbildung

Diözesanversammlung

- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten

- 12 (oder 16) Stufendelegierte - 6 (oder 9) Bezirksvorstände - 6 (bis 18) Bezirksdelegierte Beratend:

- 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter - DPSG/BDKJ/BO

Wählt pro Bezirk 3 Vorstände

Wählt pro Stufe 3 (oder 4) Delegierte

Wählt pro Bezirk 3 (4, 5 oder 6) Bezirksdelegierte

Modell 2: Wenige Bezirke, zusätzlich Bezirksdelegierte auf der DV

(5)

§1: Der Diözesanvorstand beruft eine Fachreferentin oder einen Fachreferenten für Ausbildung.

Die Fachreferentin oder der Fachreferent kann laut §66 und §70 vom Diözesanvorstand berufen werden. Diese/r hat ein beratendes Stimmrecht in der Diözesanleitung.

Empfehlung/Handreichung zur Beschreibung der genauen Aufgaben sinnvoll.

§2: Stufenkonferenzen finden nur auf Diözesanebene statt.

Somit gibt es auf Bezirksebene weder Bezirksstufenleitungen noch Bezirkskonferenzen. Die

Diözesankonferenzen gliedern sich dementsprechend analog zu einem Diözesanverband, welcher gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gegliedert ist.

Hierfür wird zwischen den Bezirksleitungen und der Diözesanleitung ein(nicht verschriftlichest)

„Gentlemen’s Agreement“ geschlossen, dass die Bezirksstufenleitungen vakant bleiben.

§3: Auf den Bezirksversammlungen werden 3 (4, 5 oder 6) Bezirksdelegierte gewählt, die ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung erhalten.

Hierfür wird eine Satzungsergänzung erstellt, dass auf den Bezirksversammlungen 3 (4, 5 oder 6)

Bezirksdelegierte pro Bezirk für die Diözesanversammlung gewählt werden. Außerdem wird ergänzt, dass diese auch ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung haben. Somit werden die Stimmen der Bezirke gestärkt und die 25%-Klausel (§109) minimiert.

§4: Auf den Stufenkonferenzen werden 4 Stufendelegierte gewählt, die ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung erhalten.

Dies ist evtl. notwendig, um ein gleiches Verhältnis zwischen Bezirken und Stufen (innerhalb der 75%) zu haben.

Modell 2: Wenige Bezirke, zusätzlich Bezirksdelegierte auf der DV

(6)

StaVos Leitungsteams StaKo & BezVers.

- 4 (oder 5) Bezirke

Diözesane StuKo

- 4 Stufen

Diözesanleitung

- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten Beratend:

- 4 (oder 5) Stammesreferenten - 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter

AK Ausbildung

Diözesanversammlung

- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten - 12 Stufendelegierte

- 12 (oder 15) Bezirksvorstände Beratend:

- 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter - DPSG/BDKJ/BO

Wählt pro Bezirk 3 Vorstände

Wählt pro Stufe 3 Delegierte

Modell 3: Kleine Bezirke, zusätzlich Stammesreferenten zur Entlastung

(7)

§1: Im Diözesanverband wird eine Stammesvorständekonferenz einberufen.

Eine Stammesvorständekonferenz kann ohne Satzungsergänzung abgehalten werden, allerdings kann sie keine Beschlüsse für die Diözesanversammlung fassen.

Empfehlung/Handreichung zum Abhalten einer Stammesvorständekonferenz sinnvoll.

§2: Der Diözesanvorstand beruft 4 (oder 5) Fachreferentinnen oder Fachreferenten der Stämme.

Die Fachreferentinnen oder Fachreferenten können laut §66 und §70 vom Diözesanvorstand berufen werden. Diese haben ein beratendes Stimmrecht in der Diözesanleitung.

Empfehlung/Handreichung zur Beschreibung der genauen Aufgabenverteilung/-trennung sinnvoll.

§3: Der Diözesanvorstand beruft eine Fachreferentin oder einen Fachreferenten für Ausbildung.

Die Fachreferentin oder der Fachreferent kann laut §66 und §70 vom Diözesanvorstand berufen werden.

Diese/r hat ein beratendes Stimmrecht in der Diözesanleitung.

Empfehlung/Handreichung zur Beschreibung der genauen Aufgaben sinnvoll.

§4: Stufenkonferenzen finden nur auf Diözesanebene statt.

Somit gibt es auf Bezirksebene weder Bezirksstufenleitungen noch Bezirkskonferenzen. Die

Diözesankonferenzen gliedern sich dementsprechend analog zu einem Diözesanverband, welcher gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gegliedert ist.

Modell 3: Kleine Bezirke, zusätzlich Stammesreferenten zur Entlastung

(8)

StaVos Leitungsteams Bezirksversammlung

- 4 (oder 5) Bezirke

Diözesane StuKo

- 4 Stufen

Diözesanleitung

- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten Beratend:

- 4 (oder 5) Bezirksvorstände - 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter

AK Ausbildung

Diözesanversammlung

- 3 Diözesanvorstände - 8 Stufenreferenten - 12 Stufendelegierte

- 12 (oder 15) Bezirksvorstände Beratend:

- 1 Ausbildungsreferent/in - 2 hauptberufliche Mitarbeiter - DPSG/BDKJ/BO

Wählt pro Bezirk 3 Vorstände

Wählt pro Stufe 3 Delegierte

Modell 4: Kleine Bezirke

(9)

§1: Der Diözesanvorstand beruft eine Fachreferentin oder einen Fachreferenten für Ausbildung.

Die Fachreferentin oder der Fachreferent kann laut §66 und §70 vom Diözesanvorstand berufen werden. Diese/r hat ein beratendes Stimmrecht in der Diözesanleitung.

Empfehlung/Handreichung zur Beschreibung der genauen Aufgaben sinnvoll.

§2: Auf den Stufenkonferenzen werden 4 Stufendelegierte gewählt, die ein Stimmrecht auf der Diözesanversammlung erhalten.

Dies ist evtl. notwendig, um ein gleiches Verhältnis zwischen Bezirken und Stufen (innerhalb der 75%) zu haben.

Hierfür wird eine Satzungsergänzung erstellt, dass auf den Stufenkonferenzen 4 Stufendelegierte pro Stufe für die Diözesanversammlung gewählt werden.

Modell 4: Kleine Bezirke

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