• Keine Ergebnisse gefunden

Brandschutzordnung Teil B der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Brandschutzordnung Teil B der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH)"

Copied!
15
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

06. Mai 2011 Amtliche Mitteilungen Nr. 22

Inhalt

Brandschutzordnung Teil B der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH)

Brandschutzordnung Teil C der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH)

Betriebsordnung für Fremdfirmen der Hochschule für nachhaltige Ent- wicklung Eberswalde (FH)

Herausgeber:

Der Präsident der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH)

Haus- und Postanschrift:

Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH), Friedrich-Ebert- Straße 28, 16225 Eberswalde

Telefon (0 33 34) 657 151 • Fax (0 33 34) 657 142 www.hnee.de • E-Mail: praesident@hnee.de

(2)

Brandschutzordnung

- Teil B nach DIN 14096 -

"Regeln für Dienstkräfte ohne besondere Brandschutzaufgaben"

Der Geltungsbereich findet weiter Anwendung bei: Lehrpersonal, Studierenden, Azubis, Praktikanten, Honorarbeschäftigten, Mitarbeitern von Fremdfirmen, Hilfskräften, Besuchern und alle Personen, die sich auf dem Stadt- und Waldcampus, im Forstbotanischen Garten, der Sonnenvilla sowie allen extern angemieteten Liegenschaften der Hochschule für nach- haltige Entwicklung Eberswalde (FH) aufhalten.

Die folgenden Grundsätze der Brandschutzordnung gelten für alle Dienstkräfte der Hoch- schule. Sie sind durch die zuständigen Vorgesetzten entsprechend den spezifischen Bedin- gungen zu untersetzen und bilden die Grundlage für die jährlich durchzuführenden Unter- weisungen der Dienstkräfte gemäß § 118 Versammlungsstättenverordnung (VstättVO), § 7 Gesetzliche Unfallversicherung (GUV-V A1) und § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Die Brandschutzordnung - Teil B - ist Bestandteil der komplexen Brandschutzorganisation nach DIN 14096 mit den Teilen:

A „Verhalten im Brandfall“ (Regeln für den Aushang / „Flucht- und Rettungs- plan“)

B „Brandschutzordnung“ (Regelungen für Dienstkräfte ohne besondere Brandschutzaufgaben)

C „Brandschutzordnung“ (Regeln für Dienstkräfte mit besonderen Brand- schutzaufgaben)

1. Brandschutzbeauftragter ist:

Herr Ronald Blümel, zu erreichen in der Abt. Liegenschafts- und Umweltmanagement, Tel.- Nr.: 03334 / 65–7250, zuständig für Arbeitssicherheit, Brandschutz und Erste Hilfe.

(3)

2. Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen:

Alle Dienstkräfte sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen. Sie haben sich über mögliche Brandgefahren an ihrem Arbeitsplatz und dessen Umgebung sowie über die Maßnahmen bei Gefahr genau zu infor- mieren.

Insbesondere ist folgendes zu beachten:

Wichtige Voraussetzungen des Brandschutzes sind Ordnung und Sauberkeit. Papier und sonstige Abfälle sind regelmäßig zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln.

In allen Gebäuden ist das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer oder Licht verbo- ten. Das Rauchen ist nur im Freien an den dafür vorgesehenen bzw. freigegebenen Plätzen (z.B. „Raucherpavillon“ auf dem Stadtcampus) gestattet.

Brennende Kerzen (z.B. an Adventskränzen und –gestecken oder Weihnachtbäumen, Stöv- chen etc.) sind in den Diensträumen verboten. Streichhölzer und glimmende bzw. glühende Tabakreste dürfen nicht in Abfallbehälter geworfen werden.

Brennbare Flüssigkeiten, sofern sie in Diensträumen (z.B. Labore) benötigt werden, dürfen höchstens bis zur Menge eines Tagesbedarfes am Arbeitsplatz bereitgehalten werden. Feste, flüssige und gasförmige Chemikalien und deren Abfälle dürfen nur in dafür vorgesehenen, vorschriftsgemäß ausgestatteten Lagerräumen, Arbeitsräumen, Schränken und in zugelas- senen Behältnissen gelagert werden.

Die Aufstellung und Benutzung anderer als dienstlich zur Verfügung gestellter elektrischer Geräte, wie beispielsweise Kaffeemaschinen, Wasserkocher usw. ist ohne besondere Geneh- migung des zuständigen Leiters untersagt. Genau wie die zugelassenen elektrischen Ma- schinen, Geräte und Anlagen der Hochschule unterliegen auch sie einer sich wiederholen- den Überprüfungspflicht. Die erfolgte Überprüfung ist mit einer Prüfplakette auf dem Ge- rät zu kennzeichnen, die den Termin der nächsten Prüfung angibt. Nicht ortsfeste elektri- sche Betriebsmittel dürfen ohne Prüfplakette nicht betrieben werden.

Besonders zu beachten ist hier die Betriebssicherheitsverordnung sowie die Unfallverhü- tungsvorschrift BGV A3/GUV-I 8524.

Werden Mängel an Brandschutzeinrichtungen und Schäden an elektrischen Anlagen sowie elektrischen Betriebsmitteln, z.B. schadhaften Steckdosen, Leitungen, Tischlampen, Elektro- geräte, durchgebrannten Sicherungen oder anderen Anlagen und Geräten, Anzeichen für Defekte und Störungen wie z.B. flackerndes Licht und Schmorgerüche festgestellt, so sind diese unverzüglich dem Brandschutzbeauftragten oder dem Dienstvorgesetzten zu melden.

Defekte Geräte sind, soweit dies sichtbar ohne Gefährdung für Leib und Leben möglich ist, vom Netz zu trennen. Ist dies nicht möglich, ist umgehend ein Hausmeister oder eine ande- re kundige Person zu informieren, die die Stromversorgung des defekten Gerätes unter- bricht.

Bei Dienstschluss ist dafür zu sorgen, dass das Licht und alle Bereichsschaltungen für elekt- rische Geräte mit nachfolgend genannten Ausnahmen abgeschaltet sind: Sicherheits-, Fernmelde- und Brandmeldeanlagen sowie Server bleiben dauernd betriebsbereit und dür-

(4)

fen nicht abgeschaltet werden. Kühlschränke, Kopierer der neuesten Generation und sons- tige durch den zuständigen Leiter festgelegte Elektrogeräte sind ebenfalls nicht vom Netz zu trennen.

Sicherheitseinrichtungen an Feuerungs-, Erhitzungs-, Druck-, Gas-, Brandschutz- und sons- tigen Anlagen dürfen nicht abgeschaltet oder auf sonstigem Wege in ihrer Funktion gestört werden. Der Zugang zu allen Notfalleinrichtungen wie z.B. Feuerlöscher, Wandhydranten, Brandmelder, Erste-Hilfe-Geräte usw. ist ständig freizuhalten. Die Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzkennzeichnung darf nicht be- oder verdeckt werden.

Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege in Gebäuden und im Freien müssen ständig in vol- ler Breite freigehalten und dürfen nicht durch abgestellte Gegenstände wie z.B. Stühle, Ti- sche u.a. sowie brennbare Materialien und dergleichen verstellt oder blockiert werden.

Flucht- und Notausgangstüren dürfen nicht verschlossen werden.

Es ist nicht gestattet, Brandschutz- oder Rauchschutztüren durch Hilfsmittel, wie z.B. vor- gelegte Gegenstände, Festbinden und dergleichen geöffnet zu halten. Brand- und Rauch- schutztüren sind Feuerschutz- und Rauchabschlüsse. Sie sind bei Entstehung von Feuer und Rauch selbstschließend.

Alle Zufahrtsstraßen und Wege für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden und passierbar bleiben. Sie dürfen auf keinen Fall als Parkplatz, auch nicht kurzfristig, genutzt werden. Das Gleiche gilt für den Zugang zu Hydranten.

Hausintern angebrachte Brandschutzhinweise wie Rauchverbotsschilder, Halteverbote, Hinweise für besondere Bereiche wie Fluchtwege, Archive, Labore und Lagerräume sind zu beachten und dürfen nicht entfernt werden.

Heiz- und Beleuchtungskörper müssen von allen brennbaren Gegenständen frei gehalten werden. Der Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien ist in jeder Situation einzuhal- ten. Das Trocknen von Kleidungsstücken und anderer Materialien ist nur in den dafür be- stimmten Trockenräumen gestattet. Rohrleitungen und Kesselanlagen dürfen nicht damit belegt werden.

Bei Veranstaltungen in sämtlichen Räumen ist der Umgang mit offenem Feuer untersagt.

Auf den Außenflächen ist er nur mit Zustimmung des Brandschutzbeauftragten und bei ei- nem Mindestabstand von 2 m zu den Gebäuden zulässig (siehe Mietordnung). Geeignete Löschmittel sind unbedingt bereit zu halten.

Jede Dienstkraft ist verpflichtet, sich mit den vorhandenen Feuerlöschgeräten und Sicher- heitseinrichtungen vertraut zu machen. Werden Mängel, Schäden oder der Missbrauch an Feuerlöschgeräten und Sicherheitseinrichtungen festgestellt, ist dies dem Brandschutzbe- auftragten zu melden.

Hinweise des Brandschutzbeauftragten sind grundsätzlich zu beachten.

Schweiß-, Schneide-, Löt-, Auftau-, Schleif- und Trennschleifarbeiten sowie artverwandte Verfahren, die außerhalb der hierfür vorgesehenen Werkstätten durchgeführt werden sol- len, bedürfen der Genehmigung durch einen verantwortlichen Mitarbeiter der Abteilung Liegenschafts- und Umweltmanagement. Die die betroffenen Arbeiten durchführenden

(5)

bzw. beauftragenden Mitarbeiter haben dafür Sorge zu tragen, dass ein „Schweißerlaubnis- schein“ vor Beginn der Arbeiten vom Auftragnehmer ordnungsgemäß ausgefüllt vorliegt.

Der vorbeugende Brandschutz muss auch bei Bauarbeiten gewährleistet sein. Geeignete Löschmittel müssen in unmittelbarer Nähe vorhanden sein. Die beauftragten Unternehmen arbeiten eigenverantwortlich. Nach Abschluss der durchgeführten Aufgaben ist eine Brandwache zu stellen.

3. Verhalten im Brandfall

Die Dienstkräfte sollen Ruhe und Besonnenheit bewahren.

Jeder festgestellte Brand ist sofort zu melden durch:

- Betätigen des nächstgelegenen Feuermelders und

- die unverzügliche Benachrichtigung eines Mitarbeiters der Abt. Liegenschafts- und Um- weltmanagement oder

- direkten Notruf zur Feuerwehr 112.

Die Meldung zur Feuerwehr erfolgt nach dem folgenden 5 W- Schema:

1. Wo ist etwas passiert?

2. Was ist passiert?

3. Wie viele Personen sind betroffen oder verletzt?

4. Wer meldet?

5. Warten auf Rückfragen.

Im Dienststellenbereich sind bei Ausbruch eines Brandes folgende Stellen unverzüglich zu benachrichtigen:

- Brandschutzbeauftragter:

Leiter Abt. Liegenschafts- und Umweltmanagement, Tel.: 03334 / 65 7250 oder 0173/232 73 46

- Hausmeister Tel.: 03334 / 65 7252 oder 65 5401 oder 0152 / 288 76 694

0152 / 288 76 693 0152 / 288 76 701

(6)

Bei Ertönen des Alarmsignals haben alle Dienstkräfte sofort - die Arbeit zu unterbrechen,

- alle elektrischen Geräte auszuschalten, soweit dies ohne Gefährdung für Leib und Leben möglich ist,

- die Fenster und Türen zu schließen, soweit dies ohne Gefährdung für Leib und Leben möglich ist,

- die Gebäude zu verlassen,

- den vorgesehenen Sammelplatz - siehe Flucht- und Rettungsplan - aufzusuchen.

4. In Sicherheit bringen

Nach der Alarmierung haben alle Personen das Gebäude über die bezeichneten Fluchtwege zu verlassen.

Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung.

Brennende Personen darf man nicht fortlaufen lassen. Sie sind in Mäntel, Jacken oder Tü- cher zu hüllen und auf dem Fußboden zu wälzen. Hilfsbedürftigen Personen ist vorrangig Fürsorge zu leisten.

Der Brand sollte möglichst mit den nächstgelegenen, geeigneten Löschgeräten bekämpft werden.

Bei Bränden an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist, sofern möglich, der Strom sofort abzuschalten, evtl. Netzstecker zu ziehen.

Die Brandbekämpfungswege der Feuerwehr sind frei zu halten.

Den Anordnungen der Feuerwehr, des Brandschutzbeauftragten und der für den Alarmfall festgelegten Dienstkräfte ist Folge zu leisten.

Bei drohender Gefahr ist der Gefahrenbereich sofort zu verlassen.

Aufzüge sind im Brandfall sowie vom Ertönen des Alarmsignals an nicht mehr zu benutzen.

Sind im Notfall Personen in den Aufzügen eingeschlossen, sollen sie sich über vorhandene Notrufeinrichtungen oder durch Klopfen bemerkbar machen. Entsprechende Warnungen und Hinweise sind an den Zugangstüren angebracht.

Stark verqualmte Räume, Flucht- und Rettungswege sind gebückt oder kriechend zu verlas- sen.

Besonders wichtige oder wertvolle Sachwerte sollten mitgenommen werden, soweit dies ohne Gefahr für Leib und Leben möglich ist.

(7)

Die Sammelplätze für die gesamte Hochschule sind

- Ort 1 : Stadtcampus, „Am Weidendamm“ vor der Polizeiwache - Ort 2 : Waldcampus, Rasenfläche vor dem „von Thünen-Institut“

- Ort 3 : Forstbotanischer Garten, an der Straße „Am Zainhammer“

Die auf dem Sammelplatz wartenden Dienstkräfte werden über das Ende des Alarmfalles unterrichtet.

5. Verhalten nach Bränden

Die Entscheidungen der Einsatzleitung der Feuerwehr und der Hochschulleitung sind abzu- warten.

Erneutes Aufflammen eines Brandes ist unverzüglich der Dienststellenleitung und dem Brandschutzbeauftragten zu melden.

6. Schlussvorschriften

Der Inhalt dieser Brandschutzordnung ist den Dienstkräften durch die jeweiligen Vorgesetz- ten in Form von Unterweisungen

- bei Arbeitsaufnahme,

- mindestens einmal jährlich und - nach besonderen Vorkommnissen bekanntzugeben.

Die Teilnahme an der Unterweisung ist gem. § 4 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) schriftlich zu dokumentieren!

Zur Vertiefung ist einmal jährlich eine Brandschutz- und Evakuierungsübung durchzufüh- ren.

Die Brandschutzordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Damit wird die bestehende Brandschutzordnung vom 25. März 2002 außer Kraft gesetzt.

Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) - Der Präsident –

gez. Prof. Dr. Wilhelm-Günther Vahrson, 29. April 2011

(8)

Brandschutzordnung

- Teil C nach DIN 14096 -

"Regeln für Vorgesetzte mit besonderen Brandschutzaufgaben"

a) Brandverhütung

Für die Einhaltung und Durchsetzung der Brandschutzbestimmungen trägt der Präsident der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) die Verantwortung. Er überträgt die Pflichten auf den Brandschutzbeauftragten sowie die Dekane/innen der Fachbereiche und die LeiterInnen der zentralen Einrichtungen als Brandschutzhelfer. Diese haben in ihrem Bereich die Grundsätze des Brandschutzes, die im Brandschutzgesetz des Landes Brandenburg und im Arbeitsschutzgesetz festgelegt sind, durchzusetzen.

Die jeweilige Leitung der Fachbereiche (Dekanatssekretäre) und Zentralen Einrichtungen hat jeweils dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die Brandschutzordnung allen betreffenden Personen bekannt gemacht und die Brandschutzordnung umgesetzt wird.

Die Bekanntgabe ist jährlich, möglichst in Verbindung mit einer Unterweisung, zu wiederholen und aktenkundig zu machen. Die Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096 ist an geeigne- ten Plätzen dauerhaft lesbar auszuhängen.

Fremdfirmen und Personen, die sich nur zeitweise auf den Liegenschaften der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) aufhalten und/oder arbeiten, werden durch die für diesen Bereich zuständige jeweilige Leitung der Fachbereiche und zentralen Einrichtungungen zur Einhaltung der Brandschutzordnung verpflichtet.

b) Aufgaben zum vorbeugenden Brandschutz

Aufgaben zum vorbeugenden Brandschutz sind

• das Aufstellen der Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096,

• die Information und Einweisung von Sicherheitsbeauftragten (ggf. über Dritten z.B. Fremd- firmen) über den Umgang mit vorhandenen Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtungen,

• die Überwachung und Sicherstellung,

- dass die geltenden Brandschutzbestimmungen an der Hochschule eingehalten werden, - dass die Beseitigung brandschutztechnischer Mängel durchgeführt wird,

- dass die Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen frei gehalten werden (verhindern, dass diese Flächen als Lagerflächen bzw. Parkflächen für Kraftfahrzeuge genutzt werden), - dass Feuerwehrzufahrtswege und Zugänge zu Schaltanlagen für Brandschutzanlagen

frei gehalten werden,

- dass Hydranten im Freien deutlich gekennzeichnet sind und frei gehalten werden, - dass Feuerlöschgeräte jederzeit zugänglich sind,

- dass Feuerschutzabschlüsse geschlossen gehalten werden,

(9)

- dass Flucht- und Rettungswege bzw. -ausgänge gemäß GUV-V A1, GUV-V A8; ord- nungsgemäß gekennzeichnet sind,

- dass Abfälle, insbesondere auch Papierabfälle, Holzspäne etc. in nicht brennbaren Behäl- tern, in besonderen feuerbeständig abgetrennten Räumen oder außerhalb von Gebäuden untergebracht und täglich entfernt werden,

- dass das Innere von Absauganlagen, Lüftungsleitungen etc. regelmäßig gereinigt wird, - dass Arbeitsplätze und sonstige Betriebsräume regelmäßig gereinigt werden,

- dass in den Aufzugskörben Notrufeinrichtungen sowie Verhaltenshinweise an/vor den Zugangstüren angebracht sind,

- dass Ausrüstung und Mittel zur Ersten Hilfe (Verbandskasten, Krankentrage) vorhanden und vollständig sind,

und

• die Durchführung von Brandschutzübungen mit den Sicherheitsbeauftragten.

c) Alarmierung

Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt durch die Auslösung der automatischen Brandmelde- anlage oder durch telefonische Meldung unter der Telefonnummer 112.

d) Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Umwelt und Sachwerte

Bei Alarm ist das betroffene Gebäude unverzüglich zu verlassen. Folgende Maßnahmen sind zu ergreifen:

- Alle Personen sind zu informieren und zum Verlassen des Gebäudes aufzufordern.

- Durch den Brandschutzbeauftragten und/oder die Brandschutzhelfer und sonstigen Leitern sowie Lehrkräfte ist zu prüfen, ob alle Personen informiert sind und alle Gebäudeteile ver- lassen wurden.

- An der festgelegten Sammelstelle erfolgt eine Anwesenheitskontrolle durch den Vorgesetz- ten oder dessen Vertreter. Sollten sich noch Personen im Gefahrenbereich befinden, ist der Einsatzleiter des Rettungsdienstes darüber zu informieren.

- Ortsunkundige, Behinderte oder verletzte Personen werden betreut und beim Verlassen ggf.

unterstützt.

- In den vom Alarm betroffenenen Gebäuden ist der Betrieb zu unterbrechen.

- Die durch die jeweilige Leitung der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen bestimmten Sachwerte oder Unterlagen sind durch die hiermit beauftragten Personen mitzunehmen, soweit daraus keine Gefahr für Leib und Leben erwächst und die Rettungs- und Brandbe- kämpfungsmaßnahmen nicht behindert werden.

- Durch den Brandschutzbeauftragten oder eine/n Brandschutzhelfer/in werden ggf. techni- sche Einrichtungen (z.B. mechanische Rauchabzugsanlagen) in Betrieb genommen.

- Durch den Brandschutzbeauftragten oder von ihm oder eine/m Brandschutzhelfer/in be- stimmte Personen werden besondere technische Einrichtungen (z.B. Versorgungsleitungen, elektrische Anlagen etc.) außer Betrieb gesetzt oder in einen sicheren Betriebszustand ge- bracht, soweit daraus keine Gefahr für Leib und Leben erwächst und die Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen nicht behindert werden.

- Sofern für bestimmte Bereiche Besonderheiten zu beachten sind, stellt die verantwortliche Zentrale Einrichtung bzw. der Fachbereich die entsprechenden Anweisungen auf. Diese er- gänzen diese Brandschutzverordnung.

(10)

- Die Leitung der Maßnahmen auf der Brandstelle hat zunächst die zuständige Leitung der betroffenen Zentralen Einrichtung oder des betroffenen Fachbereiches bzw. deren Vertre- tung. Mit dem Eintreffen der Feuerwehr übernimmt deren Einsatzleiter die Leitung. Seinen Anweisungen ist unbedingt nachzukommen.

e) Nachsorge

Bei Bedarf wird die Brandstelle nach Abzug der Rettungskräfte gesichert. Die Einsatzbereit- schaft von Brandschutzeinrichtungen wird wiederhergestellt. Der Brandschutzbeauftragte sorgt dafür, dass benutzte Löscheinrichtungen (Handfeuerlöscher, Löschdecken usw.) ersetzt werden.

Die Brandschutzordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Damit wird die bestehende Brandschutzordnung vom 01.08.2000 außer Kraft gesetzt.

Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) - Der Präsident -

gez. Prof. Dr. Wilhelm-Günther Vahrson, 29. April 2011

(11)

Betriebsordnung für Fremdfirmen vom 19.04.2011

Inhalt:

Geltungsbereich 1. Allgemeines 2. Umweltschutz

3. Bau- und Montagearbeiten 4. Maschinen, Werkzeuge, Geräte 5. Lärm, Staub, Geruch

6. Elektrische Einrichtungen

7. Feuerarbeiten/Schweißen/Schneiden/Schleifen/Löten oder andere artverwandte Verfahren

8. Beendigung von Arbeiten

9. Meldung von Arbeitsunfällen und Schadensfällen 10. Catering

11. Kenntnisnahme und Bestätigung durch Fremdfirma

Geltungsbereich

Die Betriebsordnung für den Fremdfirmeneinsatz gilt innerhalb aller Liegenschaften der Hoch- schule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde (HNE) und sind Vertragsbestandteil zwischen der HNE und der jeweiligen Fremdfirma, dem Auftragnehmer. Gemäß § 5 GUV A1 ist die HNE verpflichtet, Fremdfirmen schriftlich anzuhalten, die im § 2 GUV A1 bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter die an dem jeweiligen Leistungsort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten sowie die Brandschutz- und die Hausordnung genauestens beachten. Es können keine Ansprü- che geltend gemacht werden, die aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften und Bestim- mungen entstehen.

1. Allgemeines

Die Zusammenarbeit mit dem jeweiligen HNE-Koordinator ist Voraussetzung für die Durchfüh- rung von Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen auf allen Liegenschaften der HNE. Soweit es für die Arbeitssicherheit erforderlich ist, hat er Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirma. Die von ihm angeordneten Maßnahmen sind für die Dauer der Arbeiten aufrecht- zuerhalten.

Vor der ersten Arbeitsaufnahme hat sich die Fremdfirma beim jeweiligen HNE-Koordinator anzumelden.

Die Personalverantwortung, das sachliche und disziplinarische Weisungsrecht sowie die Gestal- tung und Durchführung des Personaleinsatzes liegen ausschließlich beim Auftragnehmer. Er hat hierfür ausreichendes und qualifiziertes Führungspersonal einzusetzen.

(12)

Der Auftragnehmer unterrichtet seine Mitarbeiter darüber, dass sie sich nur in dem Bereich aufhalten dürfen, in dem sie auf Grund des abgeschlossenen Vertrages ihren Arbeitsplatz ha- ben. Das Betreten anderer Betriebsbereiche ist untersagt.

Das Mitbringen, der Verzehr sowie der Gebrauch von alkoholischen Getränken, Rauschmitteln und Drogen an der HNE ist verboten. Gleichfalls ist es untersagt, unter Einfluss von alkoholi- schen Getränken, Rauschmitteln und Drogen die Hochschule zu betreten.

Auf dem gesamten Hochschulgelände gilt generell eine Schrittgeschwindigkeit von 10 Km/h.

2. Umweltschutz

Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben so durch- zuführen, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen der Vertragsabwicklung vermieden werden.

Das bei Durchführung der Arbeiten anfallende Abfallmaterial ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

Bei Lieferung bzw. Einsatz von Gefahrstoffen und chemischen Arbeitsstoffen ist die Gefahr- stoffverordnung einzuhalten. Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen etc. sind vor Ar- beitsbeginn zur Einsichtnahme dem jeweiligen HNE-Koordinator vorzulegen.

Es ist weiterhin sicherzustellen, dass bei der Verarbeitung von Gefahrstoffen keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgehen darf.

Die Lagerung und der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen, wie z.B. Öle, Kraftstoffe, Lösemittel, Farben usw., sind so durchzuführen, dass keine Gefährdungen von Boden, Grund- wasser und Entwässerungssystemen entstehen. Gefahrgut ist nach den gültigen Gefahrgutvor- schriften zu transportieren.

Fremdfirmen haben vor dem Einsatz von Arbeitsmitteln (Bsp. Ökoreiniger etc.) die Genehmi- gung des jeweiligen HNE-Koordinator einzuholen.

Für Schäden, die der HNE durch Nichtbeachtung entstehen, kommt der Verursacher auf.

3. Bau- und Montagearbeiten

Jedem Auftragnehmer obliegen die sogenannten „Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten“.

Danach ist jeder Auftragnehmer verpflichtet, dass in seinem Arbeitsbereich keine Tätigkeitsge- fahren (z.B. Gerüstarbeiten), keine Sach-, und Verkehrsgefahren (z.B. ungesicherte oder nicht abgesperrte Baustellen) entstehen. Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen sind durch be- sondere Schutzvorkehrungen, wie Brüstung oder Geländer zu sichern. Bei Arbeiten auf dem Dach sind die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen entsprechend zu nutzen.

Vor Beginn von Tiefbauarbeiten hat die ausführende Firma bei dem jeweiligen HNE-

Koordinator die Erlaubnisscheine der entsprechenden Versorgungsunternehmen vorzulegen.

(13)

Brandschutzordnung Teil B und Teil C, Betriebsordnung für Fremdfirmen

Alle Mitarbeiter von Fremdfirmen sind verpflichtet, die notwendigen persönlichen Schutzaus- rüstungen (Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm etc.) zu tragen.

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung an der HNE sind zwingend zu beach- ten. Sie dürfen nicht verdeckt, entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Die gekennzeich- neten Fluchtwege und Fluchttüren sind jederzeit frei zu halten. Notfalleinrichtungen wie z.B.

Feuerlöscher, Brandmelder, Erste-Hilfe-Geräte usw. dürfen nicht verdeckt, zugestellt oder an- derweitig unbenutzbar gemacht werden.

4. Maschinen, Werkzeuge, Geräte

Die in der HNE eingesetzten Arbeitsmittel müssen im arbeitssicheren Zustand sein und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes sind diese unter Verschluss zu bringen oder anderweitig zu sichern, so dass keine Gefahr für Personen oder Sachgegenstände von ihnen ausgehen kann. Bei Abhandenkommen leistet die HNE keinen Ersatz.

5. Lärm, Staub, Geruch

Sollten die auszuführenden Arbeiten zu Beeinträchtigungen durch Lärm (oberhalb der zuge- lassenen Lärmpegel), Staub und Geruch führen, sind in Rücksprache mit dem jeweiligen HNE- Koordinator geeignete Maßnahmen abzustimmen.

Werden bei Arbeiten durch Austreten von Rauch, Staub oder bei mechanischer Einwirkung entsprechende Rauchmelder ausgelöst, die zusätzlich das automatische Herbeirufen der Feu- erwehr nach sich zieht, so trägt die verursachende Firma die Kosten in vollem Umfang.

6. Elektrische Einrichtungen

Sind Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen oder Einrichtungen durchzuführen, muss in jedem Fall das Abschalten des Stromes oder das Anbringen eines wirksamen Schutzes veran- lasst werden. Eine Rücksprache mit dem jeweiligen HNE-Koordinator ist erforderlich.

Werden elektrische Anschlüsse an bestehende Anlagen (Steckdose) der HNE erforderlich, ist unbedingt vor Arbeitsbeginn der jeweilige HNE-Koordinator zu informieren. Der Auftragneh- mer ist immer zu einem effizienten und sparsamen Umgang mit Energie verpflichtet.

7. Feuerarbeiten/Schweißen/Schneiden/Schleifen/Löten oder artverwandte Verfahren Bei Arbeiten im Umgang mit offenem Feuer sowie Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, Schleif- und Trennschleifarbeiten oder artverwandten Verfahren ist vor Beginn ein „Schweißerlaubnis- schein“ dem jeweiligen HNE-Koordinator ausgefüllt vorzulegen.

Schweißarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die eine Schweißerprüfung (DIN-EN 287) besitzen.

(14)

Der vorbeugende Brandschutz muss gewährleistet sein. Geeignete Löschmittel müssen in un- mittelbarer Nähe vorhanden sein. Die Fremdfirmen arbeiten eigenverantwortlich.

8. Beendigung von Arbeiten

Nach Beendigung der Arbeiten ist mit dem jeweiligen HNE-Koordinator eine Endkontrolle durchzuführen. Der Arbeitsbereich ist zu beräumen und besenrein zu verlassen.

9. Meldung von Arbeitsunfällen und Schadensfällen

Alle Arbeitsunfälle sowie Schadensfälle von Mitarbeitern des Auftragnehmers sind unverzüg- lich dem jeweiligen HNE-Koordinator mitzuteilen.

10. Catering

Bei Veranstaltungen in den Gebäuden ist das Betreiben des Catering nur mit einer Brennpaste mit dem Inhaltsstoff Ethanol möglich, die den aktuellen brandschutz-, sowie den umwelttech- nischen Bestimmungen entspricht. Ein TÜV-Sicherheitsdatenblatt ist spätestens vor Veranstal- tungsbeginn dem HNE-Koordinator vorzulegen.

Die bestehenden Hygienevorschriften sind zwingend einzuhalten. Insbesondere ist auf die si- chere Lagerung und Kühlung von verderblichen Lebensmitteln zu achten. Essensreste durch die Toilette zu entsorgen ist strengstens untersagt.

Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) - Der Präsident -

gez. Prof. Dr. Wilhelm-Günther Vahrson, 29. April 2011

(15)

Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH)

11. Kenntnisnahme und Bestätigung durch die Fremdfirma

HNE-Koordinator: _______________________________________________

Auftragnehmer/Firma: ___________________________________________

vertreten durch Frau/Herrn: _______________________________________

versichert vor Beginn der Arbeiten dem o.g. Koordinator, die Betriebsordnung für Fremdfirmen

zur Kenntnis genommen zu haben und danach zu handeln.

Ihr/Ihm ist der HNE-Koordinator und die/der für die durchzuführende Tätigkeit / Dienstleis- tung verantwortliche Abteilung/Fachbereich bekannt. Mit dem HNE-Koordinator wurden mög- liche gegenseitige Gefährdungen besprochen. Der Auftragnehmer versichert, dass seine Mitar- beiter und die Mitarbeiter der von ihm eingesetzten Subunternehmen

- über die Betriebsordnung für Fremdfirmen unterrichtet sind;

- entsprechend § 7 GUV A1/§ 7 BGV A1 und §§ 4, 8, 12 ArbSchG sowie für elektrotechnische Tätigkeiten entspr. GUV A2/BGV A2 und VDE 105 Teil 100 unterwiesen sind;

- mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung ausgerüstet sind.

Der Auftragnehmer versichert, dass

- für Einsätze mit besonderer Befähigung (z.B. Transport-, Kran- und Maschineneinsatz, Hub- arbeitsbühnen, Steiger usw.) nur fachlich qualifiziertes Personal eingesetzt wird;

- die erforderlichen Zulassungen und Zeugnisse vorhanden sind;

- Arbeiten an Sonn- und Feiertagen der Aufsichtsbehörde (Landesamt für Arbeitsschutz) ge- meldet werden.

Durch die Funktion des HNE-Koordinators ist der Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für die eigenen Mitarbeiter entbunden (§ 6 GUV A1).

Datum Unterschrift Auftragnehmer

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

3 BauNVO sind im Bereich WA 1 auch ausnahmsweise nicht zulässig.. Im Nord-West-Baufenster (am Böschungsfuß) darf das Erdgeschoß aufgrund

Damit alle Personen im Seniorenwohnsitz Bendestorf, Eichenort 6-12 in Bendestorf sich sicher aufhalten können, werde ich alle Handlungen und Tätigkeiten vermeiden, die einen

Diese Brandschutzordnung gilt für alle Personen, die an der EUV in irgendeiner Form tätig sind und - mit Einschränkungen - auch für Besucher. Der Arbeitgeber und dessen Vertreter

Sämtliche Lagerbereiche von Papier, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder anderen leichtentflammbaren Stoffen dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden.. In allen Räumen der

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Fahrerlaubnisklasse B und einem Anhänger, der nicht unter die Fahrerlaubnisklasse B fällt, bzw., die Kombination Zugfahrzeug und Anhänger,

Zur Erhöhung der Akzeptanz sind die in dieser Brandschutzordnung benutzten Bezeichnungen für Verantwortlichkeiten zum Teil zur besseren Lesbarkeit in der männlichen Form formuliert,

Alle Beschäftigten und Studierenden haben sich an den jeweiligen Maßnahmen zu beteiligen und den Anordnungen der Feuerwehr oder des/der jeweiligen Vorgesetzten Folge

Sie dürfen sich grundsätzlich nur für die Verwendungszeit in Arbeitsräumen befinden, es sei denn die Gasflaschen sind in Sicherheitsschränken untergebracht.. Die im Labor