N:\4_\43\43_3\43_31\43_311\AT_KorrekturPrämien_Alternativvorschlag_20120922_d.docx
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Zentralsekretariat
43.311 22.9.2012 / SL
Bundesgesetz betreffend Aufsicht über die soziale Krankenversi- cherung KVAG (Änderung) – Korrektur der zu viel und zu wenig be- zahlten Prämien seit 1996
Regelungsvorschlag (redaktionelle Änderungen und Änderungen aufgrund der Gesetzes- systematik bleiben vorbehalten)
Übergangsbestimmungen KVAG
1 Lagen die in den Jahren 1996 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes kumulierten Prämien- einnahmen einer Krankenversicherung in einem Kanton unangemessen hoch über den ku- mulierten Kosten ihrer Versicherten in diesem Kanton, so verfügt die Aufsichtsbehörde die Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen, sofern die wirtschaftliche Situation der Versicherung dies zulässt.
2 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Versicherung berücksichtigt die Auf- sichtsbehörde insbesondere auch einen allfälligen Reservebestand der Versicherungen, welcher zur angemessenen Deckung der zukünftigen Risiken nicht benötigt wird. Der Bun- desrat legt die entsprechenden Beurteilungskriterien fest.
3 Eine Rückerstattung erfolgt an diejenigen Versicherten, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes seit mindestens drei Jahren bei der betreffenden Krankenkasse versichert waren.
Die Rückerstattung erfolgt ab dem auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgen- den Kalenderjahrs zu gleichen Teilen während drei Jahren.