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Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung

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Academic year: 2022

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Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung

MBlSchul Nr. 6 6. Juli 2021

INHALT

Dienstanweisung zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes ... 65 Dienstanweisung Zentrales Schülerregister (DA ZSR) ... 87 Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen für Unterbringung und Verpflegung bei auswärtiger Unterkunft von Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen ... 90

Das Amt für Verwaltung gibt bekannt:

Diese Dienstanweisung ersetzt die Dienstanweisung zum Umsetzung des Masernschutzgesetzes vom 22.02.2021. Sie finden sie auch im Internet unter dem Link www.schulrechthamburg.de. Übersetzungen der Anlagen finden Sie im Intranet unter dem Stichwort „Masernschutzgesetz.

Dienstanweisung zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Das Masernschutzgesetz vom 10.02.20201 gilt ab dem 1. März 2020. Das Masernschutzgesetz ändert unter anderem das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ziel ist es, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler und Beschäftigte an Gemeinschaftseinrichtungen2 geimpft sind oder einen sonstigen Schutz gegen Masernerkran- kungen haben. Diese Dienstanweisung regelt, welche Einrichtungen und Personen betroffen sind und welches Vorgehen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in der Behörde für Schule und Berufsbildung erforderlich ist.

A. Allgemeine Informationen 1. Anwendungsbereich

Diese Dienstanweisung gilt für die staatlichen allgemeinbildenden Schulen in der Freien und Hansestadt Ham- burg sowie die Organisationseinheiten der Behörde für Schule und Berufsbildung, die unmittelbar überwiegend minderjährige Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen betreuen. Darüber hinaus gilt die Dienstanweisung für die an den Praxisausbildungsstätten der beruflichen Schulen Beschäftigen.

2. Betroffene Bereiche in der BSB

Als Gemeinschaftseinrichtung gelten u.a. Schulen und andere Einrichtungen, in denen überwiegend minder- jährige Kinder betreut werden. In der Behörde für Schule und Berufsbildung sind (neben den Schülerinnen und Schülern) die in folgenden Bereichen tätigen Personen betroffen, soweit sie regelmäßigen Kontakt zu minderjährigen Kindern haben:

1. alle staatlichen allgemeinbildenden Schulen, 2. Staatliche Jugendmusikschule,

3. Hamburger Schulmuseum,

4. Zentrum für Schulbiologie und Umwelterziehung (ZSU), 5. MINTarium,

6. Zooschule bei Hagenbeck,

7. Beratungsstelle für besondere Begabungen, 8. Suchtpräventionszentrum,

9. Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus, 10. Regionale Bildungs- und Beratungszentren sowie spezielle Sonderschulen, 11. Praxisausbildungsstätte Harburg (BS 18),

12. Praxisausbildungsstätte Berufliche Schule für Sozialpädagogik (BS 23), 13. Praxisausbildungsstätten PAS Uferstraße (BS 30) und Gerritstraße (BS 21).

Die beruflichen Schulen – abgesehen von den Praxisausbildungsstätten – fallen nicht unter den Geltungsbe- reich, da hier überwiegend volljährige Schülerinnen und Schüler beschult werden. Aus dem Geltungsbereich ausgenommen sind ebenso das Studienkolleg, die Abendschule St. Georg, die Abendschule vor dem Hols- tentor und das Hansa-Kolleg, da auch hier ausschließlich nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die die Volljährigkeit erreicht haben.

1 BGBl. I S. 148

2 § 33 IfSG

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3. Betroffene Personen

Die Nachweispflicht gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Für Personen, die im Jahr 1970 oder davor geboren worden sind, besteht mithin generell keine Nachweispflicht nach dem Ma- sernschutzgesetz. Die Personen, die nachweispflichtig sind, lassen sich in Gruppen unterteilen:

1. Personen, die ab dem 2. März 2020 als Schülerinnen oder Schüler in eine Schule aufgenommen werden wollen oder an einer Schule tätig werden wollen. Diese Personen haben den Nachweis vor ihrer Aufnahme beziehungsweise vor Tätigkeitsbeginn zu erbringen. Hierzu folgen ausführliche Erläuterungen für die Be- schäftigten unter Abschnitt B Ziff. 2.2 und für die Schülerinnen und Schüler unter Abschnitt C Ziff.1.

2. Personen, die am 1. März 2020 bereits an einer Schule als Schülerinnen oder Schüler betreut werden oder an einer Schule tätig sind. Diese Personen haben den Nachweis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zu erbringen. Hierzu folgen ausführliche Erläuterungen für die Beschäftigten unter Abschnitt B Ziffer 2.1 und für die Schülerinnen und Schüler unter Abschnitt C Ziffer 2.

4. Nachweis des Masernschutzes

Der Masernschutznachweis kann sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für die beschäftigten Perso- nen in folgender Form dokumentiert sein:

1. Impfausweis („Impfpass“), in dem zwei Masernschutzimpfungen dokumentiert sind,

2. ärztliches Zeugnis darüber, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder dass aufgrund einer bereits überstandenen Maserninfektion eine Immunität gegen Masern vorliegt,

3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aus medizinischen Gründen keine Masernschutzimpfung erfolgen kann (Kontraindikation),

4. eine Bescheinigung einer staatlichen Stelle (z.B. eines staatlichen Gesundheitsamtes, des Arbeitsmedizi- nischen Dienstes, des Personalärztlichen Dienstes oder einer behördlichen Personalabteilung) über die ausreichende Masernschutzimpfung, eine Immunität oder Kontraindikation oder dass in dieser staatlichen Stelle ein Masernschutznachweis wie unter Ziffer 1 bis 3 genannt, vorgelegen hat.

Zu den Nachweisen wird auf Folgendes hingewiesen:

§ 20 Abs. 8 IfSG sieht ausdrücklich vor, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern für die Betreuung und auch für die Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen nur mit mindestens zwei Schutzimpfungen vorliegt.

Dabei sind beide Impftypen (Kombinationsimpfstoff und monovalenter Impfstoff) gleichwertig und beliebig kombinierbar. Wird nur eine Impfung nachgewiesen, ist eine ergänzende zweite Impfung zwingend erforderlich.

Gegen zusätzliche Impfungen, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen, bestehen keine Bedenken.

Ein zeitlicher Mindest- oder Höchstabstand zwischen den beiden Impfungen muss nicht überprüft werden. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Impfkalender der STIKO (ständige Impfkommission) für Masern nur eine Schutzimpfung ausweist, da für Personen außerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen eine einzige Schutzimpfung ausreicht. Die gesetzliche Anforderung zweier Schutzimpfungen begründet sich in dem erhöhten Schutzinteresse in den Gemeinschaftseinrichtungen.

Sollte ein Impfpass oder eine Impfdokumentation nicht vorhanden sein, kann der behandelnde Arzt ein Zeug- nis über den ausreichenden Impfschutz (zwei Impfungen) oder über den Immunstatus erstellen. Aus dem ärztlichen Zeugnis muss deutlich erkennbar sein, ob von einer Immunität oder einem Impfschutz ausgegan- gen werden kann. Ggf. ist zur Bestimmung die Durchführung einer serologischen Untersuchung (Titerbestim- mung) erforderlich. Ein Laborbefund über die Titerbestimmung gilt nicht als ärztliches Zeugnis. Der behan- delnde Arzt muss zu dem vorliegenden Laborbefund das Ergebnis der Untersuchung (Immunität liegt vor /liegt nicht vor) schriftlich bescheinigen. Dies kann auf dem Laborbefund oder aber in einer gesonderten Bescheini- gung schriftlich dargelegt werden. Eine Einschätzung des Laborarztes ist nicht ausreichend, da nur der be- handelnde Arzt eine Einschätzung zum Patienten treffen kann. In Zweifelsfällen sollten von keinem ausrei- chenden Masernnachweis ausgegangen werden.

Wenn aus medizinischen Gründen keine Masernschutzimpfung durchgeführt werden darf, erstellt der behan- delnde Arzt ein ärztliches Zeugnis über die medizinische Kontraindikation. Dies muss wie jede ärztliche Maßnahme im Einzelfall anhand der individuellen körperlichen Konstitution und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden. Eine solche medizinische Kontraindikation kann vorüberge- hend oder dauerhaft u.a. bei einer Schwangerschaft, bestimmten schwere Einschränkungen des Immunsys- tems oder bei bekannten Allergien gegen Bestandteile des Impfstoffs vorliegen. Personen, die nicht geimpft werden dürfen und eine solche Kontraindikation mit einer ärztlichen Bescheinigung belegen können, können auch ohne Schutzimpfung in Einrichtungen betreut bzw. tätig werden.

Die genannten Nachweise müssen in deutscher oder englischer Sprache oder in Form einer beglaubigten Übersetzung sowie im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Nicht beglaubigte Fotokopien

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sowie Faxkopien oder Scans genügen nicht! Auf diese Pflicht werden alle Bürgerinnen und Bürger durch ent- sprechende Hinweise im Internet auf den einschlägigen Informationsseiten der BSB hingewiesen. Hinweise zu Impfausweisen sind in Anlage 1 aufgeführt.

Die Kosten für die Beglaubigung einer Kopie oder einer Übersetzung müssen die betroffenen Personen über- nehmen. Die Kosten für notwendige Masernimpfungen und die damit verbundene Dokumentation im Impfaus- weis oder in einer Impfbescheinigung tragen die gesetzlichen bzw. privaten Krankenkassen. Kosten für ärztli- che Zeugnisse oder serologische Untersuchungen werden hingegen von den Krankenkassen in der Regel nicht getragen und müssen selbst durch die betroffenen Personen finanziert werden.

5. Zuständiges Gesundheitsamt und Form der Meldung

Das zuständige Gesundheitsamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Nachweis wie unter Ab- schnitt A Ziffer 4

 nicht vorgelegt wird (kein Masernnachweis) oder

 keinen ausreichenden Masernschutz belegt (z. B. nur eine Masernimpfung) oder

 bestätigt, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Masernimpfung erfolgen kann (ärztliche Bescheini- gung über eine vorübergehende medizinische Kontraindikation)

Das zuständige Gesundheitsamt ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Schule bzw. Dienststelle befindet.

Für die allermeisten Fälle der Schülerinnen und Schüler wird die Meldung durch die BSB über das ZSR erfol- gen. In welchen Einzelfällen die Schule selbst für die Schülerinnen und Schüler die Meldung machen muss, steht unter Teil C dieser Dienstanweisung.

Zur Meldung von Einzelfällen sind die Meldebögen der jeweiligen Gesundheitsämter zu nutzen. Die Meldebö- gen sind als Anlage 2 (beschäftigte Personen) und Anlage 3 (Schülerinnen und Schüler) zu dieser Dienstan- weisung beigefügt.

Der Meldebogen Anlage 2 ist nur für das neueingestellte Personal, für Rückkehrer aus Freistellungen, Beur- laubungen etc. sowie für die an den Schulen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses mit der BSB tätigen Personen (Abschnitt A Ziffer 1.2) im Einzelfall zu nutzen. Die Meldung erfolgt für das Bestandspersonal, das bis zum 31. Dezember 2021 erhoben wurde, zentral durch das Personalsachgebiet V 436 (Abschnitt B Zif- fer 2.1). Es gelten die jeweils ausführlicheren Verfahrenshinweise unter Abschnitt B.

Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt ist per E-Mail über das FHH-Netz und Nutzung des E-Mail- Schutz-Tools (in Outlook) zu versenden. Aufgrund des hohen Schutzbedarfes bei Gesundheitsdaten sollten diese über das Verschlüsselungstool in der einfachen Sicherheitsstufe (Erweiterte Sicherheit, R) verschickt werden. Die Gesundheitsämter haben dafür Funktionspostfächer unter dem Stichwort Masernschutz angelegt.

Die Meldebögen können alternativ in Papierform per Fax an das zuständige Gesundheitsamt gerichtet werden.

Kontaktadressen der Gesundheitsämter:

Bezirksamt Hamburg-Mitte – Fachamt Gesundheit Fax: 4279 01024

E-Mail: masernschutz@hamburg-mitte.hamburg.de Bezirksamt Altona – Fachamt Gesundheit

Fax: 4279 02055

E-Mail: masernschutz@altona.hamburg.de Bezirksamt Eimsbüttel – Fachamt Gesundheit Fax: 4279 03371

E-Mail: masernschutz@eimsbuettel.hamburg.de Bezirksamt Hamburg-Nord – Fachamt Gesundheit Fax: 4279 04008

E-Mail: masernschutz@hamburg-nord.hamburg.de Bezirksamt Wandsbek – Fachamt Gesundheit Fax: 4279 05499

E-Mail: masernschutz@wandsbek.hamburg.de Bezirksamt Bergedorf – Fachamt Gesundheit Fax: 4279 06019

E-Mail: infektionsschutz@bergedorf.hamburg.de Bezirksamt Harburg – Fachamt Gesundheit Fax: 4279 07200

E-Mail: masernschutz@harburg.hamburg.de

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B. An Schulen und Einrichtungen der BSB tätige Personen 1. Betroffene Personen in der BSB

1.1 Personal der Freien und Hansestadt Hamburg (Beamte und Tarifbeschäftigte)

Als Personal der Freien und Hansestadt Hamburg zählen alle Beschäftigten, die in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis stehen und in den oben genannten Bereichen bei der BSB eingesetzt sind. Das sind u. a.:

1. Lehrkräfte

2. Pädagogisch-Therapeutisches Fachpersonal

3. nichtpädagogisches Personal an Schulen (z. B. Schulsekretariate, ggf. Hausmeister, Schulbusfahrer und Küchenpersonal)

4. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

Für den Masernschutznachweis ist zwischen Bestandspersonal und neu eingestelltem Personal zu unterscheiden.

1.1.1 Bestandspersonal

Als Bestandspersonal gelten alle Beschäftigten (Beamte und Tarifbeschäftigte), die bereits vor dem 2. März 2020 (also ab dem 1. März 2020 und früher) in den oben genannten Bereichen der Behörde für Schule und Berufsbildung tätig sind. Zum Bestandspersonal zählen auch folgende Personen, die bereits vor dem 2. März 2020 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg tätig geworden sind, nämlich 1. Rückkehrer aus Elternzeit, Beurlaubung und Sabbatfreistellungen,

2. Beschäftigte, deren Sonderarbeitsvertrag (Wartevertrag) in ein Beamtenverhältnis auf Probe umgewandelt wird,

3. nahtlose Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses von einem Fristvertrag in eine unbefristete Be- schäftigung,

4. nahtlose Verlängerung von Fristverträgen über den 2. März 2020 hinaus,

5. Schulwechsel innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg zwischen Schulen, die dem Masernschutz- gesetz unterliegen,

6. nahtlose Übernahme von Lehrkräften nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes.

1.1.2 Neueinstellungen

Betroffen sind alle Beschäftigten, die ab dem 2. März 2020 ihre Tätigkeit in einem der oben genannten Berei- che der Behörde für Schule und Berufsbildung neu beginnen. Dies gilt für Beschäftigte, die:

 ab dem 2. März 2020 neu eingestellt werden oder

 vor dem 2. März 2020 bereits eingestellt wurden, aber ihre Tätigkeit erst ab dem 2. März 2020 bzw. nach den Märzferien beginnen.

Als Neueinstellungen gelten:

1. befristete und unbefristete Arbeitsverträge einschl. Expressverträge

2. Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, auch bei vorheriger Beschäftigung im Rahmen eines Fristvertrages an einer Schule

3. Übernahme von verbeamteten Lehrkräften aus anderen Bundesländern

4. Versetzungen und Abordnungen innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg von einer anderen Be- hörde (z. B. Uni Hamburg) zur Schule

5. Wechsel von einem Verwaltungsbereich der BSB, in dem kein regelmäßiger Kontakt zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern besteht, in eine Schule

6. Wechsel von einer beruflichen Schule (außer Praxisausbildungsstätten) zu einer Schule, die dem Masern- schutz unterliegt.

1.2 Sonstige an Schulen tätige Personen (Honorarkräfte, Ehrenamtliche, Praktikanten etc.)

Als sonstige an Schule Tätige zählen alle Personen, die weder in einem Beamten- noch in einem Arbeitsver- hältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg stehen. Das sind u. a.:

1. Ehrenamtliche

2. Freiberuflich Beschäftigte (Honorarverträge, Werkverträge) 3. Praktikanten

4. Personen im Freiwilligendienst (BufDis und FSJler) 5. Leiharbeitskräfte (z. B. Vertretung in der Vorschulklasse) 6. Personal von Trägern im Ganztag

7. Schulbegleiter, sofern diese nicht bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt sind 8. Schulbusfahrer, sofern diese nicht bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt sind.

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Für die sonstigen an Schulen tätigen Personen gilt die Pflicht zur Vorlage des Impfnachweises oder einer ärztlichen Bescheinigung vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn durch die Tätigkeit ein regelmäßiger Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern hergestellt wird. Regelmäßig meint, wenn der Kontakt nicht nur wenige Tage und nicht nur zeitlich vorübergehend besteht. Der Impfschutz ist also nachzuweisen, wenn:

 die Tätigkeit dauerhaft mindestens einmal wöchentlich ausgeübt wird (z. B. Vorlesekraft an einem Nach- mittag in der Woche, Fußballkurs im Ganztag) oder

 die Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum mindestens einmal wöchentlich ausgeübt wird (z. B. Praktikan- ten)

Polizeiverkehrslehrer, Schulhausmeister und Betriebsarbeiter sind Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg (Abschnitt B Ziff. 1.1 dieser Dienstanweisung), fallen allerdings trotz ihrer Tätigkeit an einer Schule nicht in den Zuständigkeitsbereich der Behörde für Schule und Berufsbildung. Für sie gelten die grundsätzli- chen Ausführungen für das Personal der Freien und Hansestadt Hamburg zum Masernschutz sowie die ge- naueren Bestimmungen der zuständigen Behörden. Die Behörde für Inneres bzw. Schulbau Hamburg sorgen deshalb in gleicher Weise für den Masernschutz ihrer Beschäftigten wie die Behörde für Schule und Berufs- bildung für das eigene Personal.

Personen, die nicht am Dienstbetrieb der Einrichtung mitwirken oder die die Einrichtung nicht regelmäßig be- treten, üben keine „Tätigkeit“ in der Einrichtung aus. Von der Nachweispflicht sind daher Gäste, Besucher oder solche Personen nicht betroffen, die keiner regelmäßigen Tätigkeit nachgehen. Das können bspw. Personen sein, die einmalig einen Vortrag halten, freiwillig helfende Eltern bei einem Schulfest oder Handwerker. Eben- falls nicht erfasst sind Personen, die keinerlei Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern der Schule haben (z. B. Personen, die sich für Zwecke einer Fortbildung nach Unterrichtsschluss in einer Schule aufhalten).

1.2.1 Direkt von der Schule beauftragte/eingesetzte Personen

Schließt die Schulleitung mit der Person direkt einen Vertrag bzw. eine Vereinbarung, muss der Nachweis über den Masernschutz vor der Tätigkeitsaufnahme bei der Schulleitung oder bei der von ihr bestimmten Per- son vorgelegt werden. Die Vorlage ist schriftlich zu dokumentieren. Hierzu ist der Dokumentationsbogen (An- lage 4) zu nutzen. Der Dokumentationsbogen ist in der Schule ggf. mit den Vertragsunterlagen (z.B. Honorar- vertrag) aufzubewahren. Gleiches gilt für den Meldebogen (Anlage 2), der im Falle einer nachgewiesenen medizinischen Kontraindikation erstellt und an das zuständige Gesundheitsamt gesendet werden muss.

1.2.2 Personal von Trägern, Einrichtungen oder Unternehmen

Personen, die bei Trägern (z. B. Träger der Jugendhilfe, BufDis und FSJler) oder anderen Arbeitgebern (z. B. Zeitarbeitsfirmen, die Leiharbeiter zur Verfügung stellen; Schulverein, Reinigungskräfte) beschäftigt sind und die regelmäßig in den Schulen und Dienststellen der BSB tätig werden (vgl. Abschnitt B Ziffer 1.2), unter- liegen denselben Rechtspflichten. Die Schule kann aber, wie auch bei der Vorlage erweiterter Führungszeug- nisse, die Aufgabe auf die Arbeitgeber oder Auftraggeber dieser Personen übertragen. Gleiches gilt für die Meldung der Personen an das zuständige Gesundheitsamt (siehe Abschnitt A Ziffer 5). Hierzu schließen die Schulen oder die Behörde für Schule und Berufsbildung Ergänzungsverträge zu den laufenden Verträgen oder fügen in neue Verträge stets diese Klausel ein:

„Der Auftragnehmer versichert, dass die beim Auftraggeber bzw. dessen Schulen und sonstigen Aus- bildungseinrichtungen eingesetzten Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, vor Beginn ihrer Tätigkeit dem Auftragnehmer folgenden Nachweis vorgelegt haben: 1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach

§ 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, 2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder 3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Absatz 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. Der Auftrag- nehmer gewährt dem Auftraggeber Einsicht in die vom Auftragnehmer zu führende Dokumentation über den vorgelegten Nachweis.“

Der Träger oder andere Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Impfschutz gewährleistet ist, bevor ein Einsatz an der Schule erfolgt. Tut er dies nicht, wäre dies ein Wegfall der Geschäftsgrundlage. In diesem Fall muss die Behörde für Schule und Berufsbildung oder die Schule den Vertrag außerordentlich kündigen.

Die Schulleitung sollte bei Zweifeln die Einsicht des Nachweises einfordern. Erhält die Schule Kenntnis von dem Einsatz einer Person ohne den Nachweis, muss sie den Einsatz dieser Person unverzüglich ablehnen.

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2. Erfassung der Masernschutznachweise für Personal (Beamte und Tarifbeschäftigte) 2.1 Erfassung des Bestandspersonals

Für das Bestandspersonal gilt eine gesetzliche Übergangsfrist zur Erfassung der Masernschutznachweise bis zum 31. Dezember 2021. Bis spätestens zum 31. Dezember 2021 müssen insofern alle Nachweise in der Behörde vorliegen.

Beschäftigte, die sich im laufenden Jahr 2021 über den 31. Dezember 2021 hinaus in einer Freistellung, Pfle- gezeit, Beurlaubung oder in Elternzeit (ohne Bezüge) befinden und nicht aktiv am Dienst teilnehmen, müssen ihren Masernnachweis erst vor der Rückkehr in den Dienst bei der zuständigen Personalsachbearbeitung vorlegen. Beschäftigte, die erst ab dem 1. Januar 2022 eine Sabbatfreistellung, Beurlaubung oder Elternzeit (ohne Bezüge) planen, müssen bis zum 31. Dezember 2021 einen Masernnachweis erbringen. Hiervon aus- genommen sind Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2022 Altersurlaub bis zum Beginn des Ruhestandes in Anspruch nehmen.

Die Beschäftigten, Schulleitungen und Leitungen der Dienststellen wurden am 4. Januar 2021 darüber schrift- lich informiert, dass die Behörde ein Verfahren zur Erhebung vorgibt. Aufgrund der Vielzahl des Bestandsper- sonals beginnt die Behörde bereits im Februar 2021 mit der Erfassung der Masernschutznachweise. Eine Vorlage der Nachweise aus den Schulen und Dienststellen ist bis spätestens zum 31. August 2021 zwingend erforderlich.

Die Behörde setzt für die Erfassung der Nachweise, zur Qualitätssicherung und Beantwortung aller Anfragen über das Funktionspostfach der Behörde masernschutz@bsb.hamburg.de vorübergehend eine zentrale Ar- beitsgruppe ein. Die Arbeitsgruppe ist der Personalabteilung V 4 zugeordnet.

Für das Bestandspersonal in den Schulen und Dienststellen gilt folgendes Verfahren:

1. Die Schulen und Dienststellen erhalten von der Behörde jeweils Einzelübersichten mit den an der jeweili- gen Einrichtung zu erfassenden Beschäftigten (Beamte und Tarifbeschäftigte).

2. Die Schule bzw. Dienststelle informiert ihre betroffenen Beschäftigten und fordert die Vorlage der Masern- nachweise bis spätestens zum 31. August 2021 im Original ab.

3. Die Beschäftigten legen ihren Masernnachweis bei der Leitung der Schule/Dienststelle bzw. der Assis- tenz/Schulbüro im Original vor.

4. In den Dienststellen bzw. Schulen werden die jeweils im Original vorliegenden Masernnachweise einge- scannt.

5. Die Scan bzw. digitalen Kopien der Nachweise von allen betreffenden Beschäftigten werden von den Lei- tungen bzw. Assistenzen/Schulbüros für die jeweilige Schule bzw. Dienststelle möglichst gesammelt.

Auf die Vorlage der Originale kann nicht verzichtet werden. Das heißt, die Vorlage einer Kopie in den Schulen oder Dienststellen reicht nicht aus. Dies ist eine gesetzliche Vorgabe, die sich aus § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ergibt. Es sind keine Dokumentationsbögen auszufüllen. Die inhaltliche Prüfung der Nachweise muss in der Behörde erfolgen. Zum Abschluss dieser Prüfung werden die Dokumentationsbögen durch die Behörde er- stellt.

Bei Impfpässen oder Impfbüchern müssen mindestens die Seiten eingescannt werden, aus denen der Name, das Geburtsdatum und beide Masernimpfungen mit dem Datum der Impfung, dem Stempel und der Unter- schrift der Arztpraxis hervorgehen.

Sollte der Name des Beschäftigten nicht mehr mit dem auf dem Impfpass übereinstimmen, muss handschrift- lich der geänderte Name auf der Kopie notiert werden (z. B. bei Namenswechseln nach Eheschließungen), sonst können die Dokumente den Beschäftigten nicht zugeordnet werden.

Auch bei anderweitigen Masernnachweisen muss eindeutig erkennbar sein, für wen ein solcher Nachweis erstellt wurde (Name Beschäftigte/r) und wer diesen Nachweis (Name, Stempel, Unterschrift des Arztes) erstellt hat. Ein Laborbefund über die Titerbestimmung allein ist nicht ausreichend, da die BSB nicht über das medizinische Wissen zur Bewertung des Titerwerts besitzt. Zu dem Laborbefund muss daher der behan- delnde Arzt schriftlich bestätigen, ob ein Masernschutz vorliegt. Dies kann auf dem Laborbefund selbst oder in einer gesonderten Bescheinigung erfolgen.

Die betreffenden Beschäftigten sind den Einzellisten zu entnehmen. Sofern einige Beschäftigte ihre Nach- weise schon der Personalabteilung vorgelegt hatten, ist dieser in KoPers bereits erfasst. Der Status (grün oder gelb) wird für das pädagogische Personal in PPS abgebildet.

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6. Die eingescannten Nachweise von allen betreffenden Beschäftigten sind möglichst gesammelt per E-Mail über die dienstlichen E-Mail-Accounts an das Funktionspostfach masernschutz@bsb.hamburg.de zu sen- den. Mit der E-Mail müssen Schulen und Dienststellen schriftlich bestätigen, dass die jeweiligen Originale von den Mitarbeitenden vorgelegen haben.

7. Die Arbeitsgruppe in der Behörde überprüft alle Masernnachweise in Hinblick auf ihre inhaltliche Vollstän- digkeit und Richtigkeit gemäß § 20 Abs. 9 IfSG und erstellt auf dieser Grundlage für jeden einzelnen Be- schäftigten einen Dokumentationsbogen.

8. Die Dokumentationsbögen werden zentral in der Personalabteilung ausgedruckt, abgestempelt, abge- zeichnet und anschließend an die jeweiligen Personalsachgebiete bei V 43 bzw. an HI 3 verteilt.

9. Die Personalsachbearbeitung überträgt das Ergebnis des Dokumentationsbogens in KoPers im Ge- schäftsfall „Ausweise/Ausrüstungsgenstände“ und nimmt den Dokumentationsbogen zur Personalakte.

Kopien der Nachweise gehören nicht in die Personalakte.

10. Das Bestandspersonal, das im Zuge des zentralen Verfahrens bis zum 31. Dezember 2021

 keinen Masernnachweis,

 keinen ausreichenden Masernschutznachweis (z.B. nur eine Masernimpfung) oder

 eine ärztliche Bescheinigung über eine vorübergehende medizinische Kontraindikation, die über den 1. Januar 2022 hinausgeht,

vorgelegt hat, wird am 1. Januar 2022 zentral durch die Personalabteilung (V 436) ausgewertet und in Einzellisten nach den entsprechenden Bezirken (Schulstandort) erfasst. Das Personalsachgebiet V 436 erstellt die Meldung an die jeweils zuständigen bezirklichen Gesundheitsämter und sendet diese an die unter Abschnitt A Ziffer 5 dieser Dienstanweisung aufgeführten Adressdaten.

11. Das zuständige Gesundheitsamt prüft jeden Einzelfall, kontaktiert die Beschäftigten und entscheidet ab- schließend über die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes. Bis zur Anordnung eines Tätigkeitsverbotes kann das Personal vorerst weiter in den Schulen und Dienststellen beschäftigt werden.

Alle angefertigten Kopien zu Masernnachweise sind aus Datenschutzgründen spätestens nach Abschluss des Verfahrens sowohl in den Schulen, Dienststellen als auch in der Behörde zu vernichten. Eine Aufbewah- rung ist nicht zulässig.

2.2 Erfassung der Neueinstellungen (Einstellungen über pbOn und VOrM) 2.2.1 Einstellungen über das Online-Bewerberverfahren

Mit der Bewerbung für eine befristete oder unbefristete Stelle im Hamburger Schuldienst müssen Bewerber einen entsprechenden Masernschutznachweis oder eine ärztliche Bescheinigung bereits mit den Bewerbungs- unterlagen über das Bewerberportal digital hochladen. Solange kein solcher Nachweis vorliegt, ist die Bewer- bung unvollständig und kann nicht zur Einstellung freigegeben werden. Über das Erfordernis zur Vorlage eines Nachweises werden alle Bewerber systemseitig informiert. Der Bewerber hat den Masernnachweis bzw. eine der aufgeführten Bescheinigungen im Original der Personalabteilung vor dem Einstellungstermin vorzulegen.

Die Personalabteilung dokumentiert die Vorlage mit dem Dokumentationsbogen und vermerkt die Vorlage in KoPers.

Die in KoPers eingetragenen Masernnachweise werden automatisch zu PPS übermittelt und als Ampelan- zeige für das pädagogische Personal angezeigt. Ein Eintrag in PPS durch die Schulen ist nicht möglich. Auf die Kurzanleitung „Masernschutznachweis“ zu PPS wird an dieser Stelle hingewiesen.

Ohne die Vorlage eines ausreichenden Masernnachweises (Abschnitt A Ziffer 4) erfolgt keine Einstellung.

Bewerber, die aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung dauerhaft oder nur vorübergehend nicht geimpft wer- den können, können eingestellt werden. Für diese Personen hat bei Einstellung jedoch eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen. Hierzu nutzen die Personalsachgebiete das entsprechende Melde- formular des zuständigen Gesundheitsamtes (Anlage 2). Für Beschäftigte der BSB ist der Meldebogen zudem zur Personalakte zu nehmen.

Es werden zur Prüfung nur die kopierten Nachweise mit der schriftlichen Bestätigung der Leitungen entge- gengenommen. Eine schriftliche Bestätigung über die Vorlage der Originale ist zwingend erforderlich. Doku- mentationsbögen, die von den Schulen oder Dienststellen angefertigt und in die Behörde geschickt werden, sind für die inhaltliche Überprüfung der Nachweise nicht ausreichend.

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2.2.2 Befristete Einstellungen über VOrM

Für Fristverträge, die ohne Ausschreibung über VOrM geschlossen werden sollen, ist wie folgt zu verfahren:

1. Die Schulleitung oder die von ihr bestimmte Person fordert von dem Bewerber den Masernschutznachweis bzw. eine ärztliche Bescheinigung an.

2. Der Bewerber legt den Masernnachweis oder eine ärztliche Bescheinigung in schriftlicher Form im Original bei der Schulleitung oder bei der von ihr bestimmten Person vor.

3. Die Vorlage wird mit dem Dokumentationsbogen (Anlage 4) dokumentiert.

4. Der Dokumentationsbogen ist dem zuständigen Personalsachgebiet per E-Mail an das jeweilige Funkti- onspostfach für die Einstellung zuzusenden.

5. Das Personalsachgebiet bearbeitet bei Vorlage des Dokumentationsbogens die Einstellung und erstellt den Arbeitsvertrag.

6. Liegt eine vorübergehende Kontraindikation vor, erstellt das Personalsachgebiet die Meldung an das zu- ständige Gesundheitsamt und sendet diese ab (Abschnitt A Ziff. 5). Der Meldebogen ist zur Personalakte zu nehmen.

Die Personalsachgebiete der BSB dürfen ohne Vorlage des Dokumentationsbogens die Einstellung nicht bearbeiten. Für die Bearbeitung der Einstellung werden sechs Arbeitstage benötigen. Die rechtzeitige Vor- lage des Dokumentationsbogens ist daher erforderlich!

2.2.3 Sonderfall: Expressverträge VOrM

Auch für Expressarbeitsverträge und sonstige aus zwingenden Gründen kurzfristig zu schließende Verträge, die die Schulen mit dem Bewerber direkt schließen, gilt das Erfordernis zur Vorlage eines Masernachweises vor Tätigkeitsbeginn. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit bei Expressverträgen zum Einsatz des Per- sonals wurde nur hierfür eine Sonderregelung getroffen.

Der Masernnachweis oder eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ist bis unverzüglich nach Beginn der Tätigkeit spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Tätigkeitsbeginn bei der Schulleitung vorzulegen. Wird der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht, endet der Fristvertrag mit Ablauf der gesetzten 30-Tage-Frist automatisch. Die Expressverträge sehen eine solche Beendigungsklausel vor. Be- schäftigte, die nicht geimpft oder immun sind oder eine gesundheitliche Kontraindikation nicht nach- weisen können, dürfen nicht an Schule tätig sein. Expressverträge sind daher nur mit Personen zu schlie- ßen, die schriftlich versichern, über einen solchen Nachweis zu verfügen.

Es ist wie folgt vorzugehen:

1. Die Schulleitung oder die von ihr bestimmte Person fordert von dem Bewerber den Masernnachweis bzw. eine ärztliche Bescheinigung an.

2. Legt der Bewerber unverzüglich einen Masernnachweis oder eine ärztliche Bescheinigung in schriftli- cher Form im Original bei der Schulleitung oder bei der von ihr bestimmten Person vor, ist mit dem Expressvertrag der ausgefüllte Dokumentationsbogen (Anlage 4) an das zuständige Personalsachge- biet zu verschicken.

3. Kann der Bewerber vor Beginn der Tätigkeit (noch) keinen Nachweis vorlegen, ist dieser aufzufordern, dies unverzüglich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nachzuholen.

4. Sobald der Bewerber den Nachweis innerhalb dieser Frist nachgereicht hat, füllt die Schulleitung den Dokumentationsbogen aus und schickt diesen an das zuständige Personalsachgebiet per E-Mail an das jeweilige Funktionspostfach.

5. Verstreicht die 30-Tage-Frist ohne Vorlage des Nachweises, ist die Beschäftigung sofort zu beenden.

6. Liegt eine vorübergehende Kontraindikation vor, erstellt das Personalsachgebiet die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt und sendet diese ab (Abschnitt A Ziff. 5). Der Meldebogen ist zur Perso- nalakte zu nehmen.

Die Schulleitungen haben dafür Sorge zu tragen, dass nach Ablauf der 30-Tage-Frist die Tätigkeit nicht fort- gesetzt wird! Entsprechende Hinweise sind im Expressvertrag enthalten. Sofern der Dokumentationsbogen nicht vor Ablauf der Frist im Personalsachgebiet vorliegt, werden die Bezügezahlungen umgehend einge- stellt.

C. Schülerinnen und Schüler

Der staatlichen Stammschule, an der die Schülerinnen und Schüler erstmals im Hamburger Schulwesen an- gemeldet werden, obliegen folgende Pflichten: Vor jeder Neuaufnahme (dazu unter Abschnitt C Ziffer 1) und bei Bestandsschülerinnen und -schülern bis zum 31. Dezember 2021 (dazu unter Abschnitt C Ziffer 2)

 sind die Schülerinnen und Schüler zur Vorlage eines Impfnachweises aufzufordern,

 der vorgelegte Nachweis ist mit Abschnitt A Ziffer 4 abzugleichen und

(9)

 das Ergebnis der Prüfung ist im Zentralen Schülerregister (ZSR) zu vermerken.

Der Eintrag muss zwingend im ZSR erfolgen und kann nicht in DiViS erfolgen. Die Daten werden nicht von DiViS in das ZSR übertragen. Alle später besuchten Schulen und die Organisationseinheiten der Behörde für Schule und Berufsbildung, die unmittelbar mit Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen arbeiten, können darauf vertrauen, dass die Stammschule bzw. die zuvor in der Freien und Hansestadt Hamburg be- suchte Schule ihre Aufgabe erfüllt hat.

Die Schule unterstützt die Arbeit der Gesundheitsämter im Rahmen ihrer pädagogischen und organisatori- schen Möglichkeiten.

1. Neuaufnahmen von Schülerinnen und Schülern

Die folgenden Ausführungen gelten für neu in das Hamburger Schulwesen aufzunehmende Schülerinnen und Schüler. Sie gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule wechseln und zuvor eine staatliche Schule innerhalb der Freien und Hansestadt besuchten. Diese gelten als Bestandsschülerinnen und -schüler.

Für die Bestandsschülerinnen und -schüler gelten die Ausführungen unter Abschnitt C Ziffer 2.

1.1 Information der Sorgeberechtigten der Neuaufnahmen

Die Schulen informieren die Sorgeberechtigten der neu aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler über die Pflicht, eine Masernschutzimpfung, eine Masernimmunität oder eine medizinische Kontraindikation nachzu- weisen. Bei Neuaufnahmen im Rahmen der Schulorganisation der Jahrgangsstufe 1 soll die Information be- reits mit der Aufforderung zur Schulanmeldung im Winter vor der Aufnahme erfolgen. Keine Information muss erfolgen, wenn der schulärztliche Dienst in der Stellungnahme zu der ersten schulärztlichen Untersuchung der Schule mitgeteilt hat, dass der Masernschutz vollständig vorliegt. Im Übrigen soll die Information möglichst frühzeitig erfolgen.

Die neu aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler der Vorschulklassen werden mit der Anlage 5 aufgefor- dert, den Nachweis im Sinne des Abschnitts A Ziffer 4 vorzulegen noch vor der Aufnahme.

Bei den übrigen neu aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern fordert die Schule die Sorgeberechtigten mit der Anlage 6 auf zum Nachweis. Diese Musteranschreiben werden im Intranet der BSB, A bis Z, unter dem Stichwort Masernschutzgesetz auch in weiteren Sprachen zur Verfügung gestellt.

1.2 Prüfung der Nachweise

Die Übereinstimmung des vorgelegten Nachweises mit den unter Abschnitt A Ziffer 4 genannten Anforderun- gen ist unverzüglich durch die Schule zu prüfen. Fotokopien der vorgelegten Impfausweise müssen nicht an- gefertigt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist im Zentralen Schülerregister (ZSR) festzuhalten, siehe Ab- schnitt C Ziffer 1.3.

1.3 Dokumentation

Das ZSR wird die Auskunftsquelle sein, aus der sich ergibt, ob Schülerinnen und Schüler die nach dem Infek- tionsschutzgesetz geschuldeten Impfnachweise vorgelegt haben oder nicht. Die Schulen setzen den Haken im ZSR, wenn die Sorgeberechtigten

 den Nachweis nach Abschnitt A Ziffer 4 Ziffern 1 (Impfbescheinigung), Ziffer 2 (ärztliche Bescheinigung) oder Ziffer 4 (Bescheinigung einer geeigneten Stelle, z. B. des schulärztlichen Dienstes) oder

 einen Nachweis über eine dauerhafte Kontraindikation vorgelegt haben.

Der Haken im ZSR wird nicht gesetzt,

 bei Zweifeln, ob der vorgelegte Nachweis den unter Abschnitt A Ziffer 4 und Anlage 1 dargestellten Anfor- derungen genügt,

 wenn kein Nachweis vorgelegt wurde oder

 wenn nur eine vorübergehende medizinische Kontraindikation nachgewiesen wurde.

Um das Merkmal „Masern – Impfnachweise“ erbracht für jede Schülerin/jeden Schüler einzeln zu setzen, ist die Schülerin/der Schüler über die Suchmaske aufzurufen. Mit einem Klick auf die ZSR-ID gelangt man zu den Schülerdetails.

Auf der Seite „Schülerstatus“ befindet sich unter der Bezeichnung „Allgemein“ die Information „Masern-Impf- nachweise erbracht“. Über den Button „Bearbeiten“ gelangt man zu den Einzelheiten des Masern-Impfnach- weises. Dort kann man für jede Schülerin/jeden Schüler nun über das Kontrollkästchen anhaken, dass der Nachweis erbracht wurde. In dem Datumsfeld auf der rechten Seite trägt man zusätzlich ein, wann der Masern- Impfnachweis erbracht wurde. Anschließend bitte auf speichern klicken.

Jetzt sind die Informationen zum Masern-Impfnachweis bei der Schülerin/dem Schüler im ZSR hinterlegt.

Anstatt jede Schülerin oder jeden Schüler einzeln aufzurufen kann man sich auch unter dem Punkt „Übersich- ten“ auf der linken Seite im ZSR und dort unter dem Punkt „Schülerinnen und Schüler, die den Impfstatus noch nicht nachgewiesen haben“ alle Schülerinnen und Schüler in einer Übersicht aufrufen. Auf der rechten Seite

(10)

kann man das Kästchen „Impfst. Nachg.“ bei allen Schülerinnen und Schülern anhaken, die den Impfnachweis vorgelegt haben. Anschließend bitte auf speichern klicken. Das Merkmal Impfstatus nachgewiesen wird nun für alle Schülerinnen und Schüler mit Tagesdatum übernommen.

1.4 Schulbesuch und Meldung an die Gesundheitsämter

Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler, die der gesetzlichen Schulpflicht einschließlich der Pflicht zum Besuch einer Vorschulklasse nach § 28 a Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) unter- liegen, bleiben von der Erfüllung der Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz unberührt. Unabhängig vom Nachweis des Masernschutzes besuchen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler die Schule. Dies gilt auch für die Teilnahme an den schulischen Nachmittagsangeboten nach § 13 HmbSG sowohl in der Organisations- form GBS wie als GTS. Die Anbieter der Freien Kinder- und Jugendhilfe sind mit einem gesonderten Schreiben am 26. Februar 2020 hierüber informiert worden.

1.4.1 Meldung durch die BSB

Die Neuaufnahmen in die Jahrgangsstufe 1 zum Schuljahresbeginn werden laufend von den Schulen in dem ZSR gepflegt. Zu Beginn eines Schuljahres muss die Schule spätestens am 5. Werktag nach Schulbeginn die Daten im ZSR aktuell eingetragen haben. Spätestens eine Woche nach dem ersten Schultag meldet die BSB für die Schulen zentral die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 an die zuständigen Gesundheits- ämter, bei denen kein Haken gesetzt wurde. Das weitere Verfahren führt das zuständige Gesundheitsamt.

Nachträgliche Nachweise müssen die Sorgeberechtigten dem zuständigen Gesundheitsamt selbstständig vor- legen.

1.4.2 Meldung durch die Schule

Für die Meldung der übrigen Neuaufnahmen, die nicht aus einer staatlichen Schule innerhalb der FHH wech- seln (Vorschulklassen, unterjährige Neuaufnahmen und Neuaufnahmen in andere Jahrgangsstufen als die Jahrgangsstufe 1 und Aufnahmen aus nicht-staatlichen Schulen) sind die Schulen zuständig.

Dabei ist für die Vorschulklassen zu beachten:

Schülerinnen und Schüler der Vorschulklassen dürfen nach § 20 Absatz 9 Satz 6 IfSG nicht betreut, wenn

 sie nicht zum Besuch der Vorschulklasse verpflichtet sind und

 sie keinen Nachweis, keinen hinreichenden Nachweis oder nur eine vorübergehende Kontraindikation vor- gelegt haben oder Zweifel an den vorgelegten Nachweisen bestehen.

Diese Personen haben zwar einen Aufnahmebescheid erhalten, dürfen aber den Schulbesuch am ersten Schultag nicht antreten. Darauf weisen die Schulen die Sorgeberechtigten mit einem Hinweis entsprechend der Anlage 7 hin.

Schülerinnen und Schüler der Vorschulklassen dürfen betreut werden, wenn sie zum Besuch der Vorschul- klasse verpflichtet sind (§§ 28 a Absatz 2 oder § 38 Absatz 3 S. 2 HmbSG).

Die Schule meldet dem zuständigen Gesundheitsamt über die zum Besuch der Vorschulklasse verpflichteten Kinder, unterjährige Aufnahmen und Aufnahmen in andere Jahrgangsstufen als Jahrgangsstufe 1 mit der An- lage 3, wenn

 kein Masernnachweis,

 kein ausreichender Masernschutznachweis (z.B. nur eine Masernimpfung) oder

 eine ärztliche Bescheinigung über eine nur vorübergehende medizinische Kontraindikation vorgelegt wurde oder

 wenn Zweifel bestehen, dass der vorgelegte Nachweis den Anforderungen entspricht.

Die Meldung kann per Mail oder Fax erfolgen (siehe Abschnitt A Ziffer 5). Der Ausdruck der Meldung ist zum Schülerbogen zu nehmen. Das weitere Verfahren führt das zuständige Gesundheitsamt. Nachträgliche Nach- weise müssen die Sorgeberechtigten dem zuständigen Gesundheitsamt selbstständig vorlegen.

2. Bestandsschülerinnen und -schüler

Personen, die am 1. März 2020 bereits an einer Schule beschult wurden, werden im folgenden Bestandsschü- lerin bzw. -schüler genannt. Diese Personen haben den unter Abschnitt A Ziffer 4 genannten Nachweis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zu erbringen.

2.1 Information der Sorgeberechtigten

Die Schule fordert die Bestandsschülerinnen und Schüler mit der Anlage 8 auf, den Nachweis im Sinne des Abschnitts A Ziffer 4 spätestens bis zum 31. August 2021 vorzulegen. Die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 wird durch die BSB genutzt zur Qualitätssicherung der Daten vor Ablauf der gesetzlichen Frist des 31. De- zember 2021.

Dieses Musteranschreiben wird im Intranet der BSB, A bis Z, unter dem Stichwort Masernschutzgesetz auch in weiteren Sprachen zur Verfügung gestellt.

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2.2 Prüfung der Nachweise

Die Übereinstimmung des vorgelegten Nachweises mit den unter Abschnitt A Ziffer 4 genannten Anforderun- gen ist unverzüglich durch die Schule zu prüfen. Fotokopien der vorgelegten Impfausweise müssen nicht an- gefertigt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist im ZSR festzuhalten, siehe Abschnitt C Ziffer 2.3.

2.3 Dokumentation

Das ZSR wird die Auskunftsquelle sein, aus der sich ergibt, ob Schülerinnen und Schüler die nach dem Infek- tionsschutzgesetz geschuldeten Impfnachweise vorgelegt haben oder nicht. Die Schulen setzen den Haken im ZSR, wenn die Sorgeberechtigten

 den Nachweis nach Abschnitt A Ziffer 1 (Impfbescheinigung), Ziffer 2 (ärztliche Bescheinigung) oder Ziffer 4 (Bescheinigung einer geeigneten Stelle, z. B. des schulärztlichen Dienstes) oder

 einen Nachweis über eine dauerhafte Kontraindikation vorgelegt haben.

Der Haken im ZSR wird nicht gesetzt,

 bei Zweifeln, ob der vorgelegte Nachweis den unter Abschnitt A Ziffer 4. und Anlage 1 dargestellten Anfor- derungen genügt,

 wenn kein Nachweis vorgelegt wurde oder

 wenn nur eine vorübergehende medizinische Kontraindikation nachgewiesen wurde.

Um das Merkmal „Masern – Impfnachweise“ erbracht für jede Schülerin/jeden Schüler einzeln zu setzen, ist die Schülerin/der Schüler über die Suchmaske aufzurufen. Mit einem Klick auf die ZSR-ID gelangt man zu den Schülerdetails.

Auf der Seite „Schülerstatus“ befindet sich unter der Bezeichnung „Allgemein“ die Information „Masern-Impf- nachweise erbracht“. Über den Button „Bearbeiten“ gelangt man zu den Einzelheiten des Masern-Impfnach- weises. Dort kann man für jede Schülerin/jeden Schüler nun über das Kontrollkästchen anhaken, dass der Nachweis erbracht wurde. In dem Datumsfeld auf der rechten Seite trägt man zusätzlich ein, wann der Masern- Impfnachweis erbracht wurde. Anschließend bitte auf speichern klicken.

Jetzt sind die Informationen zum Masern-Impfnachweis bei der Schülerin/dem Schüler im ZSR hinterlegt.

Anstatt jede Schülerin oder jeden Schüler einzeln aufzurufen kann man sich auch unter dem Punkt „Übersich- ten“ auf der linken Seite im ZSR und dort unter dem Punkt „Schülerinnen und Schüler, die den Impfstatus noch nicht nachgewiesen haben“ alle Schülerinnen und Schüler in einer Übersicht aufrufen. Auf der rechten Seite kann man das Kästchen „Impfst. Nachg.“ bei allen Schülerinnen und Schülern anhaken, die den Impfnachweis vorgelegt haben. Anschließend bitte auf speichern klicken. Das Merkmal Impfstatus nachgewiesen wird nun für alle Schülerinnen und Schüler mit Tagesdatum übernommen.

2.4 Schulbesuch und Meldung an die Gesundheitsämter

Unabhängig vom Nachweis des Masernschutzes besuchen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler die Schule. Dies gilt auch für die Teilnahme an den schulischen Nachmittagsangeboten nach § 13 HmbSG sowohl in der Organisationsform GBS wie als GTS. Die Anbieter der Freien Kinder- und Jugendhilfe sind mit einem gesonderten Schreiben am 26. Februar 2020 hierüber informiert worden.

Für den großen Teil der Meldung der Bestandsschülerinnen und -schüler ist die BSB zuständig. Für einige wenige Bestandsschülerinnen und -schüler an Vorschulklassen nach Abschnitt C Ziffer 2.4.2 sind die Schulen zuständig.

2.4.1 Bestandschülerinnen und -schüler in den übrigen Jahrgangsstufen Der Haken im ZSR wird nicht gesetzt, wenn bis zum 31. Dezember 2021

 Zweifel bestehen, dass der vorgelegte Nachweis den unter Abschnitt A Ziffer 4 und Anlage 1 dargestellten Anforderungen genügt,

 kein Nachweis vorgelegt wurde oder

 nur eine vorübergehende medizinische Kontraindikation nachgewiesen wurde.

Es erfolgt eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt durch die BSB unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2021. Damit keine falschen Meldungen an die zuständigen Gesundheitsämter erfolgen, müssen die Schulen die Einträge in das ZSR laufend, spätestens am 31. Dezember 2021 aktualisiert haben.

Das weitere Verfahren führt das zuständige Gesundheitsamt. Nachträgliche Nachweise müssen die Sorgebe- rechtigten dem zuständigen Gesundheitsamt selbstständig vorlegen. Die Schulen sollten diese nicht mehr annehmen.

2.4.2 Bestandsschülerinnen und -schüler in Vorschulklassen

Eine geringe Anzahl von Schülerinnen und Schüler der Vorschulklassen müssen die Schulen dem zuständigen Gesundheitsamt selbst melden. Dies können nur Kinder sein, die am 1. März 2020 bereits in einer Vorschul- klasse betreut wurden und im laufenden Schuljahr 2020/21 immer noch eine Vorschulklasse besuchen. Ent- sprechend gering ist die Gruppe dieser Bestandsschülerinnen und -schüler.

(12)

Wurde ohne Zweifel ein ausreichender Impfschutz, eine Immunität oder eine dauerhafte medizinische Kontra- indikation nachgewiesen, so vermerkt die Schule dies im ZSR. Eine Meldung an das Gesundheitsamt ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Wenn bis zum 31. Dezember 2021 kein Masernnachweis, kein ausreichender Masernschutznachweis (z. B. nur eine Masernimpfung), eine ärztliche Bescheinigung über eine vorübergehende medizinische Kont- raindikation vorgelegt wurde oder Zweifel an den vorgelegten Nachweisen besteht, erfolgt kein Haken in dem ZSR. Es erfolgt eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt durch die Schule mit Anlage 3 unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2021. Das weitere Verfahren führt das zuständige Gesundheitsamt. Nachträg- liche Nachweise müssen die Sorgeberechtigten dem zuständigen Gesundheitsamt selbstständig vorlegen. Die Schulen sollten diese nicht mehr annehmen.

Anlagen:

1 Hinweise zu Impfausweisen

2 Meldebogen Gesundheitsamt für das Personal

3 Meldebogen Gesundheitsamt für Schülerinnen und Schüler 4 Dokumentationsbogen Personal

5 Information an Sorgeberechtigte Neuaufnahmen in Vorschulklassen 6 Information an Sorgeberechtigten Neuaufnahmen im Übrigen 7 Hinweis auf Betreuungsverbot in der Vorschulklasse

8 Information an Sorgeberechtigte der Bestandsschülerinnen und -schüler

24.06.2021 V 424/110-76.24; V 30/187-07.01/01

MBlSchul 06/2021, Seite 65

(13)

Anlage 1

Hinweise zu Impfausweisen

Ein ausreichender Masernschutz besteht nach mindestens zwei Masern-Impfungen sowohl bei Kindern ab dem zweiten Geburtstag als auch bei Erwachsenen. Die Impfungen erfolgen in einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Wochen zueinander.

Wie finde ich die Angaben zu Masern-Impfungen im Impfausweis?

Der Impfausweis bietet Ihnen eine Übersicht, wann Sie gegen was geimpft wurden.

 Schlagen Sie zuerst die Seite auf, wo die Impfungen für Masern bzw. für Masern, Mumps und Röteln eingetragen sind (meist Seite 5).

 Prüfen Sie, ob Sie in der Spalte für Masern bzw. Masern, Mumps und Röteln zwei Kreuze (bei einjährigen Kindern vor dem 2. Ge- burtstag: 1 Kreuz) finden.

 Kontrollieren Sie, ob in den Zeilen mit den Kreuzen eine Unter- schrift der Ärztin oder des Arztes und ein Praxisstempel vorhan- den sind.

 Wenn beide Impfungen (bei einjährigen Kindern vor dem 2. Ge- burtstag: 1 Impfung) mit Unterschrift und Praxisstempel in Ihrem Impfausweis stehen, können Sie das Dokument bei dem Leiter bzw. der Leiterin der Einrichtung zur Prüfung vorlegen. Alternativ

kommt eine Bestätigung in elektronischer Form in Betracht. Copyright: Y. B.

Wenn Sie die Einträge zu den Impfungen nicht finden können

In einigen Impfpässen ist das Ankreuzen der Masern-Impfung nicht vorgegeben. In solchen Fällen ist darauf zu achten, ob:

 gesonderte Seiten im Impfpass mit der Überschrift

„Masern“ verzeichnet sind oder

 es eine handschriftliche Eintragung für „Masern“

(engl. „Measles“, frz. „Rougeole“) oder „MMR“ gibt

 Aufkleber des Masernimpfstoffes zu sehen sind (Priorix oder MMR-Priorix, MMRvaxPro oder M-M-Rvax, MMR Triplovax)

Beachte:

Ein ausreichender Impfschutz kann nur dann angenommen werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Das heißt, wenn Sie keine Einträge zu Masern oder nur den Eintrag zur ersten Impfung finden oder die Impfungen nicht mit einem Praxisstempel oder/und der Unterschrift des Arztes bestätigt wurden, muss die Person die Sachlage bei dem zuständigen Arzt klären.

In der DDR bestand eine Impfpflicht. Bei handschriftlichen oder gestempelten Impfeintragungen in DDR-Impfausweisen in der Zeit von 1971 bis 1989 ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Impfung durchgeführt worden ist, auch wenn ggf. die Unterschrift fehlt.

(14)

Musterbeispiele

Abb. 1:

(ausreichend)

Die Impfeintragung für den 08.10.1981 ist ungültig, da die Unterschrift fehlt.

Die Impfeintragung für den 14.02.2014 enthält ein Kreuz in der Spalte „Masern“, den Namen der Ärztin und eine Unter- schrift und ist damit gültig.

Die Impfeintragung für den 02.05.2014 befindet sich zwar nicht in der Spalte

„Masern“, durch den Aufkleber „MMR- Priorix“ ist jedoch ausreichend erkenn- bar, dass es sich um eine Masernimp- fung handelt. Unterschrift und Stempel sind vorhanden.

Abb. 2:

(ausreichend)

Beim zweiten Eintrag am 14.01.1999 fehlt zwar das Kreuz in der Spalte „Ma- sern“. Durch den Aufkleber „M-M- Rvax“ wird aber deutlich, dass es sich um eine Masernimpfung handelte. Beide Impfeintrage enthalten Stempel und Un- terschrift.

Abb. 3:

(ausreichend)

Eintragung von zwei Impfungen. Zwar fehlt das Wort „Masern“ auf dieser Seite völlig, jedoch genügen die Aufkleber „Pri- orix“, um zu erkennen, dass gegen Ma- sern geimpft wurde. Arztunterschriften und Stempel sind vorhanden.

(15)

Abb. 4:

(ausreichend)

Eintragung von zwei Masernimpfungen:

Die erste am 01.07.1987 befindet sich unter der Überschrift „Impfung gegen Masern“, enthält einen Einrichtungs- stempel und ist unterschrieben Die Eintragung für die zweite Impfung am 20.11.2003 befindet sich unter der Über- schrift „Sonstige Impfungen“, durch den Aufkleber „MMR Triplovax“ wird jedoch hinreichend deutlich, dass es sich um eine Masernimpfung handelt. Stempel und Unterschrift sind beide vorhanden.

Abb. 5:

(ungenügend)

Hier ist keine Masernimpfung dokumen- tiert. Ein ausreichender Impfschutz ist damit nicht nachgewiesen.

Die betreffende Person muss zwei Imp- fungen vornehmen lassen und nachwei- sen.

(16)

Anlage 2

(17)

Anlage 3

(18)

Anlage 4

(19)

Anlage 5 Briefkopf Schule

Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

Sehr geehrte Sorgeberechtigte,

am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Ma- sernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148) in Kraft getreten. Alle am 1. Januar 1971 oder später geborenen Personen, welche neu ab dem 2. März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung, wie zum Beispiel einer Schule, betreut werden sollen, müssen vor Beginn der Betreuung den Masernimpfschutz, eine Immunität oder die medizinische Kontraindiktion nachweisen.

Der erforderliche Nachweis kann erbracht werden durch Vorlage eines der folgenden Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie:

 Impfpass oder Impfdokumentation

(Person wurde zwei Mal geimpft, ausreichender Impfschutz besteht)

 ärztliche Bescheinigung der Immunität

(Person hatte in der Vergangenheit die Masern, Immunität gegen Masern besteht)

 ärztliche Bescheinigung einer Kontraindikation

(Person kann aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden, Kontraindikation besteht)

 Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle, dass der erforderliche Nachweis bereits erbracht wurde.

Solange uns dieser Nachweis nicht im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegen hat, können wir Ihr Kind nicht in der Vorschulklasse aufnehmen! Für nicht zum Vorschulbesuch verpflichtete Kin- der besteht bei Fehlen eines Nachweises ein Betreuungsverbot laut § 20 Absatz 9 Satz 6 Infektions- schutzgesetz. Zum Vorschulbesuch verpflichtet sind nur Kinder mit Sprachförderbedarf oder vom Schul- besuch zurückgestellte Kinder.

Mit freundlichen Grüßen

(20)

Anlage 6 Briefkopf Schule

Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

Sehr geehrte Sorgeberechtigte,

am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Ma- sernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148) in Kraft getreten. Dieses ändert unter anderem das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit dem Ziel einer Ausrottung der Masern. Dies soll durch eine flächende- ckende Impfpflicht sowohl der Kinder als auch der an Gemeinschaftseinrichtungen, wie den Schulen, tätigen Personen erreicht werden. Alle Kinder und Jugendlichen, welche ab dem 2. März 2020 erstmals in einer Hamburger Schule betreut werden sollen, müssen vor Beginn der Betreuung den Masernimpf- schutz, eine Immunität oder die medizinische Kontraindiktion nachweisen.

Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

 bei ausreichendem Impfschutz (Person wurde zwei Mal gegen Masern geimpft):

durch Vorlage eines Impfpasses bzw. Impfdokumentation

 bei Immunität gegen Masern (Person hatte in der Vergangenheit die Masern):

durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Immunität

 Bei Kontraindikation (Person kann aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden) durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine Kontraindikation

 Wenn der Nachweis bereits bei einer staatlichen Stelle vorgelegen hat:

durch Vorlage einer Bescheinigung der staatlichen Stelle

Bitte legen Sie die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vor Beginn der Betreuung spätes- tens am im Schulbüro vor. Nicht beglaubigte Fotokopien sowie Faxkopien oder Scans genügen nicht.

Ihr Kind darf und muss die Schule auch dann besuchen, wenn Sie den Impfnachweis noch nicht vorgelegt haben!

Mit freundlichen Grüßen

(21)

Anlage 7 Briefkopf Schule

Hinweis auf Betreuungsverbot nach § 20 Absatz 9 Satz 6 Infektionsschutzgesetz

Sehr geehrte Sorgeberechtigte,

am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Ma- sernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148) in Kraft getreten. Alle am 1. Januar 1971 oder später geborenen Personen, welche neu ab dem 2. März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung, wie zum Beispiel einer Schule, betreut werden sollen, müssen vor Beginn der Betreuung den Masernimpfschutz, eine Immunität oder die medizinische Kontraindiktion nachweisen.

Mit Schreiben vom (Datum einfügen) wurden Sie darüber aufgeklärt, dass ohne Vorlage des er- forderlichen Nachweises Ihr Kind nach § 20 Absatz 9 Satz 6 Infektionsschutzgesetz nicht in der Vorschul- klasse betreut werden darf. Der erforderliche Nachweis wurde bis heute nicht erbracht.

Bitte melden Sie sich, wenn Sie kein Interesse mehr am Vorschulplatz haben.

Mit freundlichen Grüßen

(22)

Anlage 8 Briefkopf Schule

Pflicht zur Vorlage eines Masernschutznachweises bis zum 31.12.2021 nach dem Masernschutz- gesetz

Sehr geehrte Sorgeberechtigte,

seit dem 1. März 2020 gilt ein neues Gesetz: das Masernschutzgesetz. Dieses Gesetz soll dafür sorgen, dass die Krankheit Masern ausgerottet wird. Alle Schülerinnen und Schüler und die Tätigen der Schule müssen einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine Immunität gegen Masern oder eine medi- zinische Kontraindikation aufweisen. Ihr Kind hat am 1. März 2020 bereits eine Hamburger Schule be- sucht und muss den folgenden Nachweis bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 im Ori- ginal oder in beglaubigter Kopie im Schulbüro vorlegen. Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie, den Nachweis bereits zum 31.08.2021 im Schulbüro vorzulegen. Als Masernschutznachweis können vor- gelegt werden:

 ein Impfpass oder Impfdokumentation, wenn die Person zwei Mal geimpft wurde, oder

 eine ärztliche Bescheinigung über die Immunität gegen Masern, zum Beispiel wenn die Person in der Vergangenheit die Masern hatte, oder

 eine ärztliche Bescheinigung einer Kontraindikation, das heißt die Person kann aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden, oder

 eine Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle, dass ein vorstehender Nachweis bereits vorgele- gen hat.

Nicht beglaubigte Fotokopien sowie Faxkopien oder Scans genügen nicht. Eine ärztliche Bescheinigung muss von der Ärztin/dem Arzt unterschrieben sein und einen Praxisstempel tragen.

Wenn am 1. Januar 2022 noch Zweifel an dem vorgelegten Nachweis bestehen, noch kein Nachweis vorgelegt wurde oder eine vorübergehende Kontraindikation vorliegt, muss dies dem zuständigen Ge- sundheitsamt gemeldet werden. Das weitere Verfahren führt das Gesundheitsamt.

Ihr Kind darf und muss die Schule auch dann besuchen, wenn Sie den oben genannten Nachweis noch nicht vorgelegt haben!

Mit freundlichen Grüßen

* * *

(23)

Die Rechtsabteilung gibt bekannt:

Dienstanweisung Zentrales Schülerregister (DA ZSR)

Die nachfolgende Dienstanweisung regelt die Zuständigkeiten für Eintragungen im ZSR und das Verfahren bei Auskunftserteilung aus dem ZSR. Bezüglich der Eintragungen folgt sie dem Grundsatz, dass diejenige Organisationseinheit, die die Sachentscheidung trifft, auch den Eintrag vornimmt. Teil A regelt die Zuständig- keiten und Eintragungsfristen, Teil B die Wiedervorlagefristen bei zeitlich befristet wirkenden Befreiungen und Beurlaubungen. Teil C regelt das Verfahren bei Auskunftserteilungen und entsprechende Zuständigkeiten.

A. Zuständigkeiten für Eintragungen

I Vorstellung an Grundschulen, Anmeldung und Aufnahme an Grundschulen, weiter- führenden allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulwechsel

(außer Übergang in das berufliche Schulwesen, dazu s. IV) sowie der Prüfung der Impfung oder Immunität gegen die Masern

Eintragungsgrund zuständig Frist

1 Vorstellung des Kindes eineinhalb Jahre vor Beginn der Schulpflicht, § 42 Absatz 1; ersatzweise Anforderung ei- ner Lebensbescheinigung für Kinder, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten

staatliche Schule bzw. Ersatzschule, bei der die Vorstellung des Kindes erfolgte

umgehend nach der Vorstellung bzw. nach Erhalt der Bescheini- gung

2 Anmeldung des Kindes zum Besuch der Grundschule, § 42 Absatz 2, ersatz- weise Anforderung einer Lebensbe- scheinigung oder Schulaufnahmebe- scheinigung für Kinder, die sich dauer- haft im Ausland aufhalten

Schule, bei der das Kind angemeldet wurde

umgehend nach der An- meldung bzw. nach Er- halt der Bescheinigung

3 Aufnahme eines Kindes oder Jugend- lichen an einer staatlichen Schule oder Ersatzschule, § 37 Absatz 3 Satz 2, 1. Halbsatz

Schule, die das Kind, die Jugendliche oder den Jugendlichen aufgenommen hat

umgehend nach Auf- nahme

4 Aufnahme an einer Ergänzungs- schule, § 37 Absatz 3 Satz 2, 2. Halb- satz

Schule, die das Kind, die Jugendliche oder den Jugendlichen aufgenommen hat

umgehend nach Ge- nehmigung durch Schulaufsicht 5 Feststellung, dass Sprachförderung

erforderlich ist (VSK-Pflicht + zusätzli- che Sprachfördermaßnahmen), § 28 a Absatz 21

staatliche listenführende Schule oder staatliche Schule, bei der das Kind vor- gestellt wurde2

umgehend nach Be- scheiderteilung

6 Schulwechsel Veranlassung durch abgebende Schule mit Eingabe der aufnehmenden Schule

nach Aufnahmebestäti- gung der aufnehmen- den Schule

Aufnahme wie Ziffer I.3 umgehend nach tat- sächlich erfolgter Auf- nahme

7 Dokumentation der Prüfung der Imp- fung oder Immunität gegen Masern,

§ 20 Infektionsschutzgesetz

Schule, bei der das Kind, die Jugendliche oder der Jugendliche im Rahmen der Vor- stellung oder Anmeldung vorstellig wird oder bei der es aufgenommen wird

Umgehend nach Prü- fung, spätestens unver- züglich nach Aufnahme

1 Befreiung siehe III.2 d)

2 Diagnostiziert eine Ersatzschule bei der Vorstellung des Kindes Sprachförderbedarf, muss das Kind zur abschließenden Klärung in der listenführenden Grundschule vorgestellt werden. Diese erteilt gegebenenfalls den Bescheid und nimmt die Eintragung ins ZSR vor.

(24)

II Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Hamburg, die eine Schule in einem anderen Bundesland besuchen, auswärtig durch das Jugendamt untergebracht sind oder sich dau- erhaft im Ausland aufhalten

Eintragungsgrund zuständig Frist

1 Besuch einer allgemeinbildenden Schule in einem anderen Bundesland oder Unterbringung durch das Ju- gendamt in einem anderen Bundes- land

Rechtsabteilung, Sachgebiet V 301 umgehend nach Bestäti- gung durch die aufneh- mende Schule oder das unterbringende Jugend- amt

2 Besuch einer beruflichen Schule in ei- nem anderen Bundesland

JBA-Netzwerkstelle – HI 22 umgehend nach Bestäti- gung durch die aufneh- mende Schule 3 Feststellung des dauerhaften Aufent-

halts im Ausland, gilt nicht für Aus- landsaufenthalte nach A. III. 1 a)

Rechtsabteilung, Sachgebiet V 301 umgehend nach Glaub- haftmachung

III Beurlaubung, Befreiung von der Schulpflicht, Rückstellung, Ruhen und Beendigung der Schulpflicht 1 Beurlaubungen, Auslandsaufenthalt zum Zwecke des Schüleraustausches oder Besuchs einer vergleich-

baren Schule im Ausland

Eintragungsgrund zuständig Frist

a)

Beurlaubung vom Unterricht für mehr als sechs Wochen bis zu einem Jahr we- gen Schüleraustausches oder Be- suchs einer vergleichbaren Schule im Ausland, § 28 Absatz 3 Satz 3

bei Organisation des Auslandsschul- besuchs durch die Stammschule oder eine Austauschorganisation: staatliche Stammschule;

umgehend nach Geneh- migung

bei Schülerinnen und Schülern an Er- satzschulen, bei Organisation des Auslandsschulbesuchs durch die zu- ständige Behörde oder bei selbstorga- nisierten Auslandsschulbesuchen: Ver- waltung der Schulaufsicht – BV bzw.

JBA-Netzwerkstelle – HI 22 b) Beurlaubung wegen Betreuung eines

eigenen Kindes, § 28 Absatz 3 Satz 3

Verwaltung der Schulaufsicht – BV, JBA-Netzwerkstelle – HI 22

umgehend c) Beurlaubung wegen Besuchs einer

überbetrieblichen Ausbildung, § 28 Absatz 3 Satz 3

Stammschule bzw. JBA-Netzwerkstelle – HI 22

umgehend

d) Beurlaubung zur Teilnahme an einer außerschulischen Qualifizierungsmaß- nahme, bspw. Besuch einer Produkti- onsschule, § 28 Absatz 3 Satz 2

JBA-Netzwerkstelle – HI 22 nach Ent- scheidung der Stammschule in der Fall- konferenz

umgehend

2 Befreiungen und Zurückstellungen, Erfüllung der Schulpflicht an einer Ergänzungsschule und Beendi- gung der Schulpflicht

Eintragungsgrund zuständig Frist

a) Befreiung aus wichtigem Grund bei hinreichendem Unterricht oder gleich- wertiger anderweitiger Förderung, § 39 Absatz 2 Satz 1

Verwaltung der Schulaufsicht – BV, JBA-Netzwerkstelle – HI 22

umgehend nach Ent- scheidung der Schulauf- sicht

b) Befreiung von der Schulpflicht nach

§ 39 Absatz 2 Satz 2 wegen Ausbil- dung im öffentlichen Dienst, Ausbil- dung auf bundes- oder landesgesetzli- cher Grundlage, § 39 Absatz 2 Satz 2

JBA-Netzwerkstelle – HI 22 umgehend nach Ent- scheidung der Schulauf- sicht

c) Beendigung der Schulpflicht

nach 11 anrechenbaren Schuljahren oder mit Vollendung des 18. Lebensjahres,

§ 37 Absatz 3 Satz 1

Stammschule, JBA-Netzwerkstelle – HI 22

bei Entlassung aus der Schule bzw. nach Fest- stellung durch die JBA- Netzwerkstelle – HI 22 d) Befreiung von der VSK-Pflicht wegen

Besuchs einer Kita3, § 28 a Absatz 3

staatliche listenführende Schule bzw.

staatliche Schule, bei der das Kind vor- gestellt wurde

umgehend nach Ent- scheidung der Schulauf- sicht

3 Für Zurückstellungen von der VSK-Pflicht gemäß § 28 a Absatz 3 i. V. m. § 38 Absatz 3 Satz 1 gilt Ziffer III.2 f)

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