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Drucksache 8/487. Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung. Abgeordneter Gordon Köhler (AfD)

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Academic year: 2022

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(Ausgegeben am 10.12.2021)

10.12.2021

Drucksache 8/487

öffentlich

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

Abgeordneter Gordon Köhler (AfD)

Abfallentsorgung im Land Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 8/247

Sehr geehrter Herr Präsident,

beigefügt übersende ich Ihnen die Antwort der Landesregierung - erstellt vom Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt - auf die o. g. Kleine Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Armin Willingmann

Minister für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt

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Antwort der Landesregierung

auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

Abgeordneter Gordon Köhler (AfD)

Abfallentsorgung in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 8/247

Vorbemerkung des Fragestellenden

Wie die Versorgung mit Wasser und Strom gehört die Entsorgung von Abfällen zu den Grundbedürfnissen der Bürger. Zuständig hierfür sind zumeist Unternehmen in öffent- licher oder teilöffentlicher Hand, teilweise in Verbindung mit Privatunternehmen etwa im Zuge einer öffentlich-privaten Partnerschaft. Maßgabe hierbei sollte sein, dass öf- fentliche Unternehmen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine vorrangige Gewinn- absicht verfolgen, insbesondere, wenn dies zulasten der Bürger geschieht. Dies ist in der kommunalen Abfallentsorgung insoweit einschlägig, als dass die Gebühren per Satzung festgelegt werden und auch alternative Entsorgungsangebote im Regelfall nicht zur Verfügung stehen.

Antwort der Landesregierung

erstellt vom Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Vorbemerkung der Landesregierung

Die Fragestellungen betreffen überwiegend Sachverhalte, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen der ihnen zukom- menden verfassungsrechtlichen Organisationshoheit wahrgenommen werden und in- soweit der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht unterliegen. Die Kommunen unterfallen insofern keiner allgemeinen Informationspflicht. Eine verbindliche Aus- kunftspflicht lässt sich auf der Grundlage des § 145 des Kommunalverfassungsgeset- zes nur begründen, soweit im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen, die das geltend gemachte Informations- bedürfnis objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Deshalb beschränkt sich die Antwort der Landesregierung auf die ihr vorliegenden In- formationen und freiwilligen Angaben mehrerer Kommunen.

1. Wie viele Unternehmen in Sachsen-Anhalt sind im Bereich der Abfallent- sorgung tätig? Bitte für öffentliche, teilöffentliche und private Unternehmen

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nach Kreisen, kreisfreien Städten und Beteiligungen in öffentlich-privaten Part- nerschaften o. Ä. aufschlüsseln.

Nach den Daten des Abfallüberwachungssystems (ASYS) werden in Sachsen-Anhalt 1172 Betriebsstätten im Bereich der Abfallentsorgung von insgesamt 647 Unterneh- men betrieben. Aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten sind die Un- ternehmen nachfolgend numerisch aufgelistet. Es ist zu beachten, dass einzelne Un- ternehmen mehrere Betriebsstätten bzw. Anlagen betreiben.

Landkreis/ kreisfreie

Stadt Anzahl Unterneh-

1 Dessau-Roßlau men 23

2 Halle (Saale) 20

3 Magdeburg 36

81 Altmarkkreis Salzwedel 37 82 Anhalt-Bitterfeld 71

83 Landkreis Börde 60

84 Burgenlandkreis 47

85 Harz 66

86 Landkreis Jerichower Land 40 87 Mansfeld-Südharz 49 88 Landkreis Saalekreis 64

89 Salzlandkreis 80

90 Landkreis Stendal 38

91 Wittenberg 28

Summe 659

Eine detaillierte Aufschlüsselung, inwieweit es sich bei den einzelnen Unternehmen um jeweils öffentliche, teilöffentliche oder private Unternehmen handelt, ist auf der Grundlage von ASYS nicht möglich.

Nach derzeitiger Aktenlage im Landesverwaltungsamt, Referat Kommunalrecht, Kom- munale Wirtschaft und Finanzen sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Rah- men der Erfüllung ihrer Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger an den folgenden Unternehmen mittelbar oder unmittelbar beteiligt:

Landkreis Unmittelbare Beteiligung Mittelbare Beteiligung Altmark-

kreis Salz- wedel

Deponie GmbH Altmarkkreis

Salzwedel (100%) -

Anhalt-Bit-

terfeld Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke

GmbH (100%) Wolfener Recycling GmbH

Börde Kommunalservice Landkreis

Börde AöR -

Burgen-

landkreis Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt

Süd AöR Entsorgungsgesellschaft Sachsen-

Anhalt Süd mbH; Biokomp-SAS GmbH

Dessau Eigenbetrieb Stadtpflege -

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Halle Stadtwerke Halle GmbH Abfallwirtschaft GmbH Halle- Lochau; RAB Halle GmbH; FES Recycling und Entsorgungsservice Sangerhausen GmbH;

WER-Wertstofferfassung und Re- cycling Halle GmbH

Harz Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR; Abfall- wirtschaft Nordharz GmbH (32,84%)

-

Jerichower

Land Abfallwirtschaftsgesellschaft

Jerichower Land mbH (51%) - Magdeburg Städtische Werke Magdeburg

GmbH & Ko. KG (49%); Städti- scher Abfallwirtschaftsbetrieb Magdeburg

Müllheizkraftwerk Rothensee GmbH

Mansfeld-

Südharz RES Recycling und Entsor- gungsservice Sangerhausen GmbH (50%); Eigenbetrieb Ab- fallwirtschaft

-

Saalekreis Entsorgungsgesellschaft Saale-

kreis mbH (100%) -

Salzland-

kreis Kreiswirtschaftsbetrieb des

Salzlandkreises -

Stendal ALS Dienstleistungsgesell-

schaft mbH (100%) -

Wittenberg - -

Ob und in welchem Umfang sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Er- füllung ihrer Aufgaben privater Unternehmen bedienen, an denen sie nicht beteiligt sind, liegen nur vereinzelt Angaben bezüglich Firmennamen und Anzahl der Unterneh- men vor.

2. Hat die Landesregierung Kenntnisse über private Abfallentsorgungsange- bote, die von Bürgern für die regelmäßige Abholung und Entsorgung von Haus- müll usw. wahrgenommen werden können, deren Kosten aber nicht über eine Abfallgebührensatzung o. Ä. festgelegt werden und deren Anbieter daher rein privatwirtschaftlich agieren? Bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten auf- schlüsseln.

Ja, zu nennen sind insbesondere die privat organisierten dualen Systeme, die die bei privaten Endverbrauchern anfallenden Verpackungsabfälle entsorgen. Derzeit sind in Sachsen-Anhalt folgende duale Systeme genehmigt:

1. Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (DSD), in Sachsen-An- halt festgestellt seit 22.7.1994 (MBl. LSA Nr. 65/1994, S. 2247)

2. ISD INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, in Sachsen-Anhalt festgestellt seit 12.12.2005 (MBl. LSA Nr. 53/2005 S. 711)

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3. Landbell AG, in Sachsen-Anhalt festgestellt seit 22.2.2006 (MBl. LSA Nr.

11/2006 S. 152)

4. BellandVision GmbH, in Sachsen-Anhalt festgestellt seit 30.11.2007 (MBl. LSA Nr. 42/2007 S. 856)

5. ZENTEK GmbH & Co. KG, in Sachsen-Anhalt festgestellt seit 16.11.2007 (MBl.

LSA Nr. 43/2007 S. 870)

6. Reclay Systems GmbH als Betreiber des Systems Redual (vormals Redual GmbH & Co. KG), in Sachsen-Anhalt festgestellt seit 12.12.2007 (MBl. LSA Nr.

2/2008 S. 33)

7. Veolia Umwelt Service Dual GmbH (vormals VERLO GmbH & Co. KG), in Sach- sen-Anhalt festgestellt seit 13.8.2008 (MBl. LSA Nr. 33/2008 S. 616)

8. NOVENTIZ Dual GmbH, in Sachsen-Anhalt festgestellt seit 8.2.2016 (MBl. LSA Nr. 10/2016 S. 184)

9. EKO-PUNKT GmbH & Co. KG, vormals RK Recycling Kontor GmbH & Co. KG mit Genehmigung nach § 18 Abs. 1 VerpackG vom 20.1.2020 (MBl. LSA Nr.

3/2020 S. 16)

10. PreZero Dual GmbH mit Genehmigung nach § 18 Abs. 1 VerpackG vom 20.1.2020 (MBl. LSA Nr. 3/2020 S. 17)

11. Recycling Dual GmbH mit Genehmigung nach § 18 Abs. 1 VerpackG vom 14.12.2020 (MBl. LSA Nr. 2/2021 S. 17)

Die dualen Systeme bedienen sich Drittbeauftragter für die Sammlung und Verwertung von Leicht- und Glasverpackungen. Aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten handelt es sich um folgende Unternehmen:

Landkreis/kreis-

freie Stadt Entsorger Leichtverpa-

ckungen Entsorger Glas

Magdeburg PreZero Service Sachsen-

Anhalt GmbH Recyclinghof Farsleben GmbH

Dessau-Roßlau REMONDIS GmbH & Co.

KG ALBA Berlin GmbH

Halle (Saale) Hallesche Wasser und Stadt-

wirtschaft GmbH WER - Wertstofferfassung und Recycling Halle GmbH Altmarkkreis Salz-

wedel Recyclinghof Farsleben

GmbH ALBA Berlin GmbH

Anhalt-Bitterfeld Wolfener Recycling GmbH REMONDIS Glasrecycling Ost GmbH & Co.KG Börde REMONDIS Sachsen-Anhalt

GmbH REMONDIS Sachsen-Anhalt

GmbH Burgenlandkreis REMONDIS GmbH & Co.

KG REMONDIS Glasrecycling

Ost GmbH & Co. KG Harz Abfallwirtschaft Nordharz

GmbH Abfallwirtschaft Nordharz

GmbH Jerichower Land REMONDIS GmbH & Co.

KG REMONDIS GmbH & Co.

Mansfeld-Südharz PreZero Service Sachsen- KG

Anhalt GmbH PreZero Service Sachsen- Anhalt GmbH

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Saalekreis ALL Abfall-Logistik Leipzig

GmbH REMONDIS Glasrecycling

Ost GmbH & Co. KG Salzlandkreis PreZero Service Sachsen-

Anhalt GmbH REMONDIS Glasrecycling Ost GmbH & Co. KG Stendal Recyclinghof Farsleben

GmbH ALBA Berlin GmbH

Wittenberg ALBA Berlin GmbH ALBA Berlin GmbH

Darüber hinaus werden weitere Abfallströme (z. B. Batterien, Elektroaltgeräte, Alttex- tilien, Altmetalle) ganz oder teilweise durch private Unternehmen gesammelt und ent- sorgt. Allerdings sind diese Angebote normalerweise nicht mit einer regelmäßigen Ab- holung bei den Bürgern verbunden.

3. Welche Unternehmen in öffentlicher oder teilöffentlicher Hand führen eine Kosten- und Leistungsrechnung zur Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen gerade im Bereich der Restmüllentsorgung durch? Bitte nach Krei- sen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.

Die Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd AöR, der Eigenbetrieb Kreiswirtschaftsbe- trieb des Salzlandkreises, der Eigenbetrieb Stadtpflege der Stadt Dessau-Roßlau, die Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR, die Abfallwirtschaftsgesellschaft Jerichower Land mbH und die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Altmarkkreis Salzwedel und Mansfeld-Südharz führen nach eigenen Angaben im Rahmen der Gebührenkal- kulation eine Kosten-Leistungs-Rechnung durch.

Im Rahmen der überörtlichen Prüfung des Landkreises Jerichower Land mit dem Schwerpunkt Organisation und Durchführung der Abfallwirtschaft stellte der Landes- rechnungshof Sachsen-Anhalt fest, dass die Abfallwirtschaftsgesellschaft Jerichower Land mbH im Prüfungszeitraum 2009 bis 2016 keine Kosten-Leistungs-Rechnung auf- gestellt habe. Die Kostenträgerrechnung sei anhand eines pauschalen Verteilungs- schlüssels vorgenommen worden.

Auf die Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze bei der Gebührenkalkulation gemäß § 5 Abs. 2 KAG LSA wurde der Landkreis Jerichower Land kommunalaufsicht- lich bereits hingewiesen. Es wurde angeordnet, der Gebührenkalkulation für den Zeit- raum 2022 bis 2024 eine entsprechende Kosten-Leistungs-Rechnung der Abfallwirt- schaftsgesellschaft Jerichower Land mbH beizufügen.

Die Kommunalservice Landkreis Börde AöR geht davon aus, dass die Fa. Remondis ebenfalls eine Kosten-Leistungs-Rechnung vornimmt, kann dies aber nicht ausdrück- lich bestätigen.

Gleiches gilt für die privatwirtschaftlichen Unternehmen, die im Auftrag des Landkrei- ses Mansfeld-Südharz im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung tätig sind.

Die Kosten, die der Entsorgungsgesellschaft Saalekreis mbH entstehen, deren einzi- ger Gesellschafter der Landkreis ist, würden vorlaufend zur Gebührenkalkulation des Landkreises anhand der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten ermittelt. Diese Kalkulation werde durch ein unabhängiges Unternehmen geprüft.

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Der Landkreis Stendal führt aus, dass die ALS Dienstleistungsgesellschaft mbH auf Grund ihrer Rechtsform den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Buch- haltung unterliege. In diese würden alle Einnahmen und Ausgaben einfließen. Auf die- ser Grundlage werde dem Landkreis Stendal ein Selbstkostenerstattungspreis in Rechnung gestellt.

4. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Anpassungen der kom- munalen Gebührensatzungen auf Grundlage erwirtschafteter Gewinne der Ab- fallentsorgungsunternehmen? Sofern möglich, bitte für die letzten 10 Jahre nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.

5. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Erhöhungen der Abfall- gebühren aufgrund mangelnder Kostendeckung bei den Abfallentsorgungsun- ternehmen? Bitte ebenfalls für die letzten 10 Jahre nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.

Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) handelt es sich bei der Ge- bührenkalkulation um eine reine Kostenrechnung. Zu den Kosten, die gemäß § 5 Abs.

2a KAG-LSA in Ansatz gebracht werden können, gehören auch Entgelte für in An- spruch genommene Fremdleistungen. Sowohl die nach öffentlichem Preisrecht zuläs- sigen Entgelte als auch die Markt- und Wettbewerbspreise können einen Gewinn ent- halten. Damit wird bei der Gebührenkalkulation lediglich der Gewinnzuschlag aus dem Fremdleistungsentgelt berücksichtigt, sofern sich der öffentlich-rechtliche Entsor- gungsträger zur Erfüllung seiner Aufgaben eines privatwirtschaftlichen Unternehmens bedient, an dem er selbst beteiligt ist.

Dies gilt für die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Anhalt Bitterfeld, Burgenlandkreis, Harz, Jerichower Land, Mansfeld-Südharz, Saalekreis und Stendal sowie die Städte Halle und Magdeburg

Bei einem Regiebetrieb darf der öffentliche Träger einen solchen Gewinn in der Ge- bührenkalkulation nicht ansetzen.

Dies gilt für die Landkreise Börde und Salzlandkreis sowie die Stadt Dessau-Roßlau.

Der Landkreis Wittenberg bedient sich zur Ausführung der öffentlichen Abfallentsor- gung ausschließlich privater Unternehmen, an denen er nicht beteiligt ist. Eine Anpas- sung der Gebühren auf Grund erzielter Gewinne ist damit nicht relevant.

Aus den vorliegenden Angaben von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erge- ben sich keine Anhaltspunkte, dass Gebührenerhöhungen auf Grund mangelnder Kos- tendeckungen bei den Abfallentsorgungsunternehmen vorgenommen werden.

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