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GS 2020.$$$3430Verordnungüber den Elternurlaub

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GS 2020.$$$3430 Verordnung

über den Elternurlaub

Änderung vom [Datum]

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 153.13 (Verordnung über den Elternurlaub vom 11. Janu- ar 2011) (Stand 1. Mai 2011) wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 5 (neu)

1 Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 10 Arbeitstagen gewährt.

2 Bei einer Mehrlingsgeburt besteht ebenfalls nur ein Anspruch auf 10 Arbeits- tage bezahlten Urlaubs.

3 Der Urlaub ist innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Geburt zu beziehen.

5 Während der Dauer der Lohnfortzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädi- gung des Bundes an den Arbeitgeber.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(2)

2

GS 2020.$$$3430 IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Liestal,

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

die Landschreiberin: Heer Dietrich

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