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I.Der Erlass 721.0 Baugesetz vom 09.06.1985 (BauG) (Stand 01.01.2016) wirdwie folgt geändert:

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Baugesetz (BauG) Änderung vom 16.03.2016

Erlass(e) dieser Veröffentlichung:

Neu:

Geändert: 721.0 Aufgehoben:

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Der Erlass 721.0 Baugesetz vom 09.06.1985 (BauG) (Stand 01.01.2016) wird wie folgt geändert:

Titel nach Art. 8 (neu) 1a Schutz des Kulturlands Art. 8a (neu)

Landwirtschaftliche Nutzflächen

1 Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind zu schonen.

2 Sie dürfen nur eingezont oder für andere bodenverändernde Nutzungen bean- sprucht werden, sofern

a der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von landwirtschaftli- chen Nutzflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und

b durch eine kompakte Anordnung des Siedlungsgebiets, eine flächenspa- rende Anordnung von Bauten und Anlagen in hoher Qualität, eine beson- ders hohe Nutzungsdichte sowie eine dem Raumtyp entsprechende, gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sichergestellt ist, dass die be- anspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.

(2)

2

Art. 8b (neu) Fruchtfolgeflächen

1 Der Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nach den Vorgaben des Bundes ist dauernd zu erhalten.

2 Fruchtfolgeflächen dürfen unter den im Bundesrecht festgelegten Vorausset- zungen eingezont werden.

3 Sie dürfen für andere bodenverändernde Nutzungen beansprucht werden, so- fern

a der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflä- chen nicht sinnvoll erreicht werden kann und

b durch eine kompakte Anordnung des Siedlungsgebiets, eine flächenspa- rende Anordnung von Bauten und Anlagen in hoher Qualität, eine beson- ders hohe Nutzungsdichte sowie eine dem Raumtyp entsprechende, gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sichergestellt ist, dass die be- anspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.

4 Eingezonte oder durch andere bodenverändernde Nutzungen beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind zu kompensieren. Von der Kompensation wird abgese- hen, sofern

a die Beanspruchung in Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufga- be erfolgt oder für die Umsetzung eines im kantonalen Richtplan bezeich- neten Vorhabens erforderlich ist,

b eine in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Baute oder Anlage reali- siert wird oder

c die Beanspruchung für ein Materialabbau- oder Deponievorhaben für eine Dauer von höchstens 30 Jahren erfolgt.

5 Die Kompensation erfolgt durch Auszonung, Erhebung von nicht inventarisier- ten Fruchtfolgeflächen oder Bodenaufwertung gleichwertiger Flächen, wobei Biodiversitätsförderflächen durch Flächen gleicher ökologischer Qualität oder Funktion zu ersetzen sind.

Art. 8c (neu)

Verwendung von unverschmutztem Bodenaushub

1 Unverschmutzter Bodenaushub ist für die Aufwertung und Rekultivierung des Kulturlands zu verwenden, wenn dies ökologisch sinnvoll, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(3)

3

Art. 19 Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu), Abs. 6 (neu)

4 Besondere Bauten und Anlagen sind mehrgeschossig auszuführen.

5 Parkplätze sind ins Gebäudeinnere zu integrieren.

6 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interes- sen beeinträchtigt werden, kann von den Bestimmungen in den Absätzen 4 und 5 abgewichen werden.

Art. 54 Abs. 2

2 Sie sollen dabei insbesondere

l (neu) geeignete Massnahmen zur Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer möglichst hohen Siedlungsqualität ergrei- fen.

Art. 64 Abs. 2

2 Weitere Aufgaben der Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung sind

f (neu) die Bezeichnung derjenigen Teile der Bauzone, die sich für die Sied- lungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer möglichst hohen Sied- lungsqualität eignen.

Art. 72 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Die Festlegung der Bauzonen richtet sich nach den Vorgaben des Bundes- rechts.

2 Bei der Festlegung der Bauzonen ist dafür zu sorgen, dass für die Landwirt- schaft genügend als Kulturland geeignete Flächen erhalten bleiben.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

(4)

4 IV.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 16. März 2016 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jost

Der Generalsekretär: Trees

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 16. März 2016 vom Grossen Rat beschlos- sen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Arti- kel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10'000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist: 6. April 2016

Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur Beglaubigung deponiert): 6. Juli 2016

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der Staatskanzlei: 5. August 2016 Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

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