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SG Landshut S 1 KR 30/15 vom Zum Anspruch auf Krankengeld REWIS: open. smart. legal. Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr URL:

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SG Landshut

S 1 KR 30/15

vom 26.11.2015

Zum Anspruch auf Krankengeld

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/fTjW/

SG Landshut None

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S 1 KR 30/15 vom 26.11.2015

Urteil | SG Landshut

Tenor

I. Unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 03.11.2014 bis 31.12.2014 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 02.11.2014 hinaus bis 31.12.2014.

Der am …1956 geborene Kläger, der zuletzt als Bauhelfer versicherungspflichtig beschäftigt war, war ab 26.06.2014 bis 14.08.2014 arbeitsunfähig krank. Sein Beschäftigungsverhältnis endete zum 08.07.2014. Seit 15.08.2014 bezog er Arbeitslosengeld I. Ab 15.09.2014 war er erneut arbeitsunfähig krank. Er erhielt deswegen zunächst Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit, anschließend (ab 27.10.2014) von der Beklagten Krankengeld.

Mit Bescheid vom 28.10.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 27.10.2014 seine Arbeitsunfähigkeit am 02.11.2014 endet. Grundlage für die Entscheidung des MDK seien die dort vorliegenden medizinischen Befunde gewesen.

Die im Bescheid in Bezug genommenen „Feststellungen des MDK vom 27.10.2014“ befinden sich nicht in der Akte.

In den Unterlagen der Beklagten findet sich hingegen ein Krankengeldauszahlschein des MVZ D.(.. O., Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation) vom 31.10.2014, worin Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 31.12.2014 bescheinigt wird. Als AU-begründende Diagnosen werden aufgeführt:

M 54.4 (Lumboischialgie), F 41 (andere Angststörungen), F 33.1 (rez. depr.

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Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode), F 45.41 (chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren).

Im Widerspruchsverfahren schaltete die Beklagte erneut den MDK ein. In seinem Gutachten vom 18.11.2014 bestätigte der Gutachter Dr. H. unter Übernahme der Diagnosen des behandelnden Arztes ein vollschichtiges Restleistungsbild für leichte Arbeiten mit zahlreichen Einschränkungen. Konkret wurde das Leistungsvermögen wie folgt beurteilt: Leichte Arbeiten ohne einseitige Körperhaltung, ohne besondere Belastung der Wirbelsäule, ohne Klettern oder Steigen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten im Knien oder Hocken, ohne Heben, Tragen, Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel), ohne Einnahme von Zwangshaltungen, Knien, Hocken, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne langes Stehen, weites Gehen, ohne Nacht- oder Wechselschicht, witterungsgeschützt.

Im Vergleich zum 27.10.2014 hätten sich keine neuen medizinischen Tatsachen ergeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Im Rahmen der Beweisaufnahme zog das Gericht die Akten der Beklagten, die Leistungsakten der Agentur für Arbeit sowie des Jobcenters D. sowie die Unterlagen des MDK Bayern zum Verfahren bei. Ferner wurden Befund- und Behandlungsberichte vom Nervenarzt Dr. E. sowie vom MVZ D. eingeholt.

Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf somatischen und psychischen Gebiet über den 02.11.2014 hinaus nicht in der Lage gewesen sei, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit, auch nicht leichterer Art, auszuüben. Ferner wurde auf die AU-Bescheinigung des MVZ D. (.. O.) hingewiesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er habe in der Zeit vom 03.11.2014 bis 31.12.2014 deswegen kein Arbeitslosengeld I erhalten, weil er ja krank geschrieben gewesen sei, deswegen sei nur Arbeitslosengeld II bezahlt worden. Ab 01.01.2015 habe er wieder Arbeitslosengeld I erhalten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 02.11.2014 hinaus bis einschließlich 31.12.2014 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu bezahlen.

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Der Beklagtenvertreter stellte den Antrag, die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten und Unterlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat über den 02.11.2014 hinaus bis einschließlich 31.12.2014 Anspruch auf Krankengeld.

Unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 28.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 war die Beklagte daher antragsgemäß zu verurteilen.

Die Entscheidung der Kammer ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen:

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Versicherter arbeitsunfähig, wenn er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.

Ein - wie vorliegend - in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat:

Vor dem aufgezeigten rechtlichen Hintergrund geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger im streitigen Zeitraum noch nicht in der Lage war, die ihm rechtlich und gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten auszuüben.

Die Beklagte stützte sich bei ihrer Entscheidung vom 28.10.2014, die Arbeitsunfähigkeit zum 02.11.2014 zu beenden, ausdrücklich auf „Feststellungen des MDK vom 27.10.2014“, wonach der Kläger noch seinem Leistungsbild entsprechende Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne. Die Stellungnahme des MDK vom 27.10.2014 befindet sich jedoch nicht in den Akten der Beklagten, auch entsprechende Nachforschungen beim MDK blieben ohne Erfolg.

Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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kommt vielmehr lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldanspruch zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet.

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine ärztliche AU-Bescheinigung in diesem Sinne ein Beweismittel wie jedes andere, so dass der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann; ob eine solche Bescheinigung dort als ausreichender und keiner weiteren Überprüfung bedürfender Nachweis angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und unterliegt pflichtgemäßem richterlichen Ermessen (Urteil des BSG vom 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R).

Die Einschätzung des behandelnden Arztes .. O. wird durch das sozialmedizinische Gutachten des Dr. H. vom 18.11.2014 nicht widerlegt. Zwar bestätigte dieser die „Einschätzung vom 27.10.2014“, wonach ein vollschichtiges Restleistungsbild für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden sei. Nach Auffassung der Kammer ist allerdings der Beurteilung des behandelnden Facharztes .. O. bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Klägers der Vorzug zu geben. Dessen Einschätzung beruht nicht nur auf Kenntnis der Vorgeschichte sondern auch auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers.

Die von ihm aufgeführten Diagnosen wurden von Dr. H. ausdrücklich bestätigt.

Darüber hinaus ist .. O. auch in Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Landshut als Gutachter tätig. Die Kammer geht davon aus, dass er auch deswegen eine zuverlässige Einschätzung dazu abgeben kann, ob ein Versicherter noch vollschichtig arbeiten kann oder nicht.

Der Klage war daher statt zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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