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Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg 2 S 3022/19 vom REWIS: open. smart. legal. Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr URL: ht

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Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg

2 S 3022/19

vom 14.07.2020

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/Vr3n/

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg None

(2)

2 S 3022/19 vom 14.07.2020

Beschluss | Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

(3)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2019 - 8 K 1130/19 - geändert. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Januar 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2018 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.241,20 EUR festgesetzt.

3 Tenor | rewis.io

(4)

Gründe

  I.

Streitgegenstand des Verfahrens ist der Hundesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 27.12.2018. Diesbezüglich begehren die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.01.2019.

Die Antragsteller wohnen unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Auf ihrem Grundstück werden neben anderen Tieren u.a. 22 Hunde gehalten. Die

Antragstellerin zu 1) ist Vorsitzende, der Antragsteller zu 2) „Kassierer“ des am

16.05.2014 eingetragenen Vereins „... e.V.“, der bei dem Amtsgericht Stuttgart geführt und in Neuweiler seinen Sitz hat. Nach § 2 der Vereinssatzung ist Zweck des Vereins die Förderung des Tierschutzes, insbesondere durch die Unterbringung und

Versorgung ungewollter Tiere.

Mit Bescheid vom 27.12.2018 setzte die Antragsgegnerin gegenüber den

Antragstellern für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.12.2018 eine Hundesteuer in Höhe von 1.460,28 EUR und für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von 3.504,50 EUR (insgesamt 4.964,78 EUR) fest.

Die Antragsteller erhoben hiergegen am 25.01.2019 Widerspruch und beantragten, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen, was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.02.2019 ablehnte.

Die Antragsteller haben am 20.02.2019 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den

Hundesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 27.12.2018 anzuordnen.

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Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Unterbringung von 22 Hunden auf ihrem Grundstück diene nicht dem Zweck der persönlichen Lebensführung, sondern erfolge im Interesse des Vereins „... e.V.“. Der Verein betreibe auf dem Grundstück, auf dem sie auch selbst lebten, einen Gnadenhof. Sie kümmerten sich um die Hunde im Rahmen ihrer Funktion als Vereinsmitglieder. Halter im Sinne des Rechts der

Hundesteuer sei nur derjenige, der die tatsächlichen Aufwendungen für einen Hund tätige. Vorliegend trage der Tierschutzverein die kompletten finanziellen

Aufwendungen für die Hunde (bspw. Tierarztkosten, Hundesteuer,

Aufwandsentschädigung für Mitglieder, die die Hunde ausführten, Kosten für den Hundeauslauf). Die Zurverfügungstellung des Grundstücks begründe keinen zusätzlichen Aufwand, weil dieses ihnen bereits für ihren Lebensbedarf zur

Verfügung stehe. Auch der zeitliche Aufwand für die Betreuung der Tiere rechtfertige nicht die Erhebung der Hundesteuer. Allein der Umstand, dass sie selbst

Vorstandsämter in dem Verein innehätten, reiche für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO nicht aus.

Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, die Antragsteller seien Hundehalter im Sinne der Hundesteuersatzung, da die Hunde auf deren Grundstück bzw. in deren

Räumlichkeiten untergebracht seien. Der Verein leiste höchstens einen Zuschuss für Futter und Tierarztkosten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass für den Zeitraum von August 2018 bis August 2019 Spenden in Höhe von 4.528,--EUR ausgewiesen seien.

Ein Einzelbetrag von 4.000,-- EUR sei von F... und E... E... bei denen es sich vermutlich um Verwandte der Antragsteller handele, auf das Konto derselben überwiesen worden. Ein eigenes Konto habe der Verein nicht. Ein Kassenbuch sei nicht vorgelegt worden. Die zur Akte gereichten Belege bezüglich Tierarztrechnungen und des Kaufs von Tierfutter seien größtenteils nicht zuordenbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass diese als Ausgaben des Vereins gebucht worden seien.

8  Mit Beschluss vom 24.10.2019 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.01.2019 gegen den Bescheid vom 27.12.2018 angeordnet.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden im Rahmen der summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27.12.2018. Gewichtige Indizien sprächen für eine Zuordnung der Hunde zu dem Verein „... e.V.“.

5 Gründe | rewis.io

(6)

10 

Halter sei nach § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der

persönlichen Lebensführung aufgenommen habe. Das Halten eines Hundes erfordere einen zusätzlichen Vermögensaufwand, gehe also über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus. Auch die Hundehaltung durch eine natürliche Person aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stelle einen besteuerbaren Aufwand dar.

Unerheblich sei, wer Eigentümer des Tieres sei. Maßgebend sei vielmehr, wem im Innenverhältnis sowie im Rechtsverkehr nach außen die Tiere zuzuordnen seien und wer einen besteuerbaren Aufwand für diese trage.

11 

Nach summarischer Prüfung lägen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die 22 Hunde dem Verein und nicht dem persönlichen Lebensbereich der Antragsteller zuzuordnen seien. Nach Angaben der Antragsteller handele es sich bei den Hunden um Tiere im Sinne der Satzung des Vereins. Dies lege auch der Internetauftritt des Vereins nahe. Zwar würden die Hunde auf dem Grundstück der Antragsteller und in deren Haus gehalten. Diese hätten jedoch nach eigenen Angaben ihr Grundstück dem Verein zur Verfügung gestellt. Im Übrigen stellte die Unterkunftsgewährung und zeitliche Einbindung bei der Betreuung der Hunde nicht bereits eine Aufwendung im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG dar, die es rechtfertigen würde, eine Person zur Hundesteuer heranzuziehen. Mittel, die ohnehin der Sicherung des

Lebensunterhaltes dienten, seien nicht geeignet, einen zusätzlichen Aufwand darzustellen. Es lasse sich zwar nicht umfassend ermitteln, ob sämtliche Aufwendungen für die 22 Hunde vom Verein getragen würden, da dieser kein lückenloses Kassenbuch mit Einnahmen und Ausgaben vorgelegt habe. Jedoch stellten die vorgelegten Spendenquittungen über insgesamt 4.528,-- EUR und die auf den Verein ausgestellten Rechnungen für Tierarzt und Futter sowie Kassenzettel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu widerlegende Indizien dafür dar, dass der Verein den finanziellen Aufwand für die Hunde trage. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass ein Steueranspruch wegen eines Missbrauchs von

Gestaltungsmöglichkeiten entstanden sein könnte. Allein der Umstand, dass beide Antragsteller Posten im Verein bekleideten und Familienangehörige Vereinsmitglieder seien, begründe für sich genommen keinen Anhalt für einen Missbrauch.

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12 

Gegen den ihr am 29.10.2019 zugestellten Beschluss vom 24.10.2019 hat die

Antragsgegnerin am 07.11.2019 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, allein aus dem Satzungszweck lasse sich vorliegend nicht ableiten, dass die Hunde dem Verein zuzuordnen seien. Dies umso mehr, als neben den Hunden noch weitere Tiere auf dem Grundstück der Antragsteller untergebracht seien. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Verein überhaupt Ausgaben für die Versorgung der Tiere getätigt habe. Ein sachgerecht geführtes Kassenbuch des Vereins sei nicht vorgelegt worden. Auch verfüge der Verein über kein eigenes Konto.

Aufwendungen und Kosten seien ausschließlich über das private Konto der Antragsteller beglichen worden. Soweit Spenden eingegangen seien, seien diese ebenfalls auf das private Konto der Antragsteller geleistet worden, was insbesondere für den Einzelbetrag von 4.000,-- EUR von F... - Überweisung vom 18.12.2018 - gelte.

Hinzu komme, dass der Verein lediglich über 15 Mitglieder verfüge, von denen keine Mitgliedsbeiträge erhoben würden. Zudem verfüge der Verein offensichtlich über kein nennenswertes eigenes Vermögen. Dass die Antragsteller ihr Grundstück dem Verein überließen, sei ebenfalls nicht belegt. Es existierten damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hunde dem Verein zuzuordnen seien. Der Ansatz des

Verwaltungsgerichts, es sei zu berücksichtigen, dass durch die Zahlung der Hundesteuer in Höhe von insgesamt 4.964,89 EUR die Weiterführung des Gnadenhofs in Frage gestellt würde, sei verfehlt und könne im Rahmen der

Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Hundesteuerbescheids für die Antragsteller eine unbillige Härte darstellen könnte, seien nicht dargelegt.

7 Gründe | rewis.io

(8)

13 

Die Antragsteller tragen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, sämtliche Aufwendungen für die Hunde würden vom Verein getragen. Zudem sei zu

berücksichtigen, dass der Verein über eine Rücklage verfüge, die sich in bar in der Vereinskasse befinde, wie sich aus Lichtbildern ergebe. Zudem habe das Finanzamt keinerlei Bedenken hinsichtlich eines fehlenden Kassenbuchs und Vereinskontos geäußert. Gleichwohl werde seit September 2019 ein herkömmliches Kassenbuch geführt und derzeit ein Vereinskonto eröffnet. Rein vorsorglich werde eine

Bestätigung des Antragstellers zu 2 vorgelegt, wonach er sämtliche Futterkäufe für die Gnadenhoftiere bar aus der Vereinskasse bezahle. Die Mitglieder könnten ihre Mitgliedsbeiträge nicht nur als Geldzahlung, sondern auch durch Futterspenden leisten. Darüber hinaus erhalte der Verein zahlreiche weitere Sachspenden und Unterstützung in Form von „gespendeter Zeit“ (beispielsweise durch die Übernahme von „Gassi-Touren“, Fütterung der Tiere, Verwaltungsarbeiten, Beratung, Säubern der Ausläufe etc.). Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass die Antragsteller mit dem Verein am 01.06.2014 einen Pachtvertrag geschlossen hätten, wonach dem Verein die entsprechenden Grundstücksteile unentgeltlich überlassen würden. Sollte die

Zahlung der geforderten Hundesteuer von den Antragstellern zu leisten seien, so würden sich diese gezwungen sehen, den Pachtvertrag mit dem Verein fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Es sei kein weiteres Grundstück vorhanden, auf dem der Gnadenhof weitergeführt werden könne. Eine Schließung desselben wäre dann unausweichlich.

II.

14 

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), insbesondere auch den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von ihr im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, die von dem Verwaltungsgericht im Rahmen von § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern und den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber den

Rechtswirkungen des Bescheids vom 27.12.2018 abzulehnen.

15 

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen im Rahmen der in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der

Antragsgegnerin vom 27.12.2018.

16 

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuweiler vom 17.09.1996, zuletzt geändert am 01.01.2006 (im Folgenden:

Hundesteuersatzung), insbesondere § 1 Abs. 2, § 2 und § 9 dieser Satzung i.V.m. § 9 Abs. 3 KAG.

(9)

17 

Nach § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes (§ 2 Abs. 1 Hundesteuersatzung). Halter ist nach § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem

Wirtschaftsbetrieb für die Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

18 

Wie in diesen Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs

hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61

Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl.

hierzu: Senatsurteile vom 06.03.2012 - 2 S 2738/11 - juris Rn. 37 und vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).

19 

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Aufwandsteuer sind im Fall der Antragsteller bei Durchführung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.

Urteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 22) ist Halter eines Hundes derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet; dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus. Davon ausgehend spricht alles dafür, dass die Antragsteller, die 22 Hunde in ihrem Haushalt bzw. auf ihrem Grundstück halten, auch selbst im nennenswerten Umfang einen besteuerbaren Aufwand im Sinne der dargestellten Rechtsprechung tragen.

9 Gründe | rewis.io

(10)

20 

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Verein „... e.V.“ lediglich über 15 Mitglieder verfügt und diese Mitglieder keine regelmäßigen Mitgliedsbeiträge für den Unterhalt der Hunde abzuführen haben. Der Verein verfügt auch über kein

nennenswertes Vermögen und damit über keine Rücklagen. Auch die von den Antragstellern vorgelegten „Spendenbescheinigungen“ für den Zeitraum von August 2018 (erstmalige Veranlagung zur Hundesteuer) bis zur Entscheidung des Senats lassen nicht den Schluss zu, dass die nicht unerheblichen Kosten für die

Hundehaltung vom Verein vollständig und dauerhaft übernommen worden sind bzw.

übernommen werden können. Zwar hat der Verein nach Angaben der Antragsteller im Zeitraum Dezember 2018 bis März 2019 Spenden in Höhe von insgesamt 4.558,-- EUR erhalten. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass der ganz überwiegende Teil dieses Spendenaufkommens aus einer Einzelspende in Höhe von 4.000,-- EUR besteht, die offensichtlich von Angehörigen der Antragsteller (auch auf Vorhalt der Antragsgegnerin haben die Antragsteller hierzu keine weiteren Angaben gemacht) stammt. Diese angebliche Spende vom 18.12.2018 wird allerdings im Betreff nicht als Spende, sondern mit „Frohe Weihnacht“ bezeichnet. Unabhängig davon, ob die Vermutung der Antragsgegnerin zutrifft, es habe sich um ein Weihnachtsgeschenk der Eltern gehandelt, spricht jedenfalls - im Hinblick auf die Einmaligkeit dieses Vorgangs - wenig dafür, dass die Ausgaben für die Hunde

prognostisch dauerhaft gesichert sind. Darüber hinaus sind in den Monaten Februar und März 2019 lediglich weitere Spenden in Höhe von 528,-- EUR geflossen, wobei nur ein Vereinsmitglied einen nennenswerten Betrag in Höhe von 300,-- EUR geleistet hat. Weitere Spenden sind dem Verein erst wieder im November und Dezember 2019 in Höhe von 1.250,-- EUR zugeflossen, wobei auch hier eine „Großspende“ in bar in Höhe von 1.000,-- EUR durch ein Vereinsmitglied auffällt. Vor dem Hintergrund dieses Spendenaufkommens im dargestellten Zeitraum kann ausgeschlossen werden, dass der gesamte Aufwand für die Hunde - insbesondere für Ernährung, Tierarzt und Ausstattung der Unterbringung - vom Verein getragen worden ist bzw. getragen werden kann.

21 

Darüber hinaus haben die Antragsteller für den Zeitraum ab Veranlagung zur Hundesteuer aber auch den Kostenaufwand für die 22 Hunde nur unzureichend belegt, so dass auf Grundlage dieser lückenhaften Angaben wenig dafür spricht, bei den Antragstellern würde keinerlei besteuerbarer Aufwand im Sinne der

dargestellten Rechtsprechung verbleiben. Zahlreiche der von den Antragstellern vorgelegten Belege betreffen Ausgaben für Hufpflege, Heulieferung, Pferdezubehör, wie etwa Dressurgerte und sonstige Pflegeartikel für Pferde, und können damit von vornherein nicht der Hundehaltung, sondern der sonstigen Tierhaltung der

Antragsteller zugerechnet werden.

(11)

22 

Im Übrigen lassen eine Vielzahl der vorgelegten Quittungen über den Einkauf von Tierfutter nicht erkennen, dass diese Kosten aus der Vereinskasse beglichen worden wären. So sind sämtliche im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Quittungen über Tierfutter von Aldi Süd (Quittungen vom 17.08.2018, 25.08.2018, 31.08.2018, 06.09.2018, 12.09.2018, 20.09.2018, 27.09.2018, 25.12.2018, 31.10.2018, 06.11.2018, 24.12.2018, 23.01.2019, 29.01.2019, 06.02.2019, 13.02.2019, 22.02.2019, 22.03.2019, 15.04.2019, 26.04.2019, 09.07.2019, 17.07.2019, 26.07.2019, 30.07.2019) nicht dem Verein zuordenbar. Erst im Beschwerdeverfahren wurde u.a. auf

Quittungen von Aldi Süd (14.09.2019, 28.09.2019, 16.11.2019, 30.11.2019) durch Stempel und Unterschrift offensichtlich eines Aldi-Mitarbeiters die Zuordnung zu dem Verein vorgenommen. Gleiches gilt teilweise für Quittungen des Getränke- und

Gartenmarktes ..., dessen Quittungen vom 24.10.2018, 10.09.2018, 07.02.2019 und vom 03.04.2019 keine Zuordnung zu dem Verein erkennen lassen.

23 

Die im Beschwerdeverfahren vorlegte Versicherung des Antragstellers zu 2 vom 07.12.2019, er habe die Futtereinkäufe aus der Vereinskasse bezahlt, genügt für eine Glaubhaftmachung, sämtliche Kosten für die 22 Hunde habe der Verein getragen, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht. Der Antragsteller zu 2 bestätigt damit ausweislich des Wortlauts nur, die Einkäufe entsprechend der abgestempelten Kassenbelege aus der Vereinskasse bezahlt zu haben. Im

Umkehrschluss gilt dies für die oben aufgelisteten Einkäufe, bezüglich derer kein abgestempelter Beleg vorhanden ist, gerade nicht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten für diese Einkäufe aus der Vereinskasse beglichen wurden. Diese Annahme bestätigt das vorgelegte Kassenbuch, in dem Ausgaben aus der Vereinskasse erst seit 14.09.2019 dokumentiert sind. Da ein gesondertes

Vereinskonto nicht existiert, sondern weiterhin nur die Eröffnung eines solchen angekündigt ist, kann auch anhand von Kontoauszügen nicht nachvollzogen werden, welche Einnahmen und Ausgaben der Verein im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich hatte und ob alle Ausgaben aus den Einnahmen des Vereins beglichen werden konnten.

24 

Mithin ist aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Ausfallrisiko, dass angefallene Kosten, insbesondere für

Tierarztrechnungen und Tierfutter, auch auf Anforderung nicht vollständig von dem Verein ersetzt werden, bei den Antragstellern verbleibt. Bereits dies ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und „abschöpfen will“ (Senatsurteil vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - juris Rn. 23). Der Umstand, dass die Hunde aufgenommen und betreut werden, um sie vor Verwahrlosung zu retten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient. Auch eine

Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 24).

11 Gründe | rewis.io

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25 

Unabhängig davon dürfte bereits der Umstand, dass die Antragsteller die 22 Hunde auf ihrem Wohngrundstück halten und bei lebensnaher Betrachtungsweise für die Ausstattung der Unterbringung sorgen, die Erhebung der Hundesteuer rechtfertigen.

Die Hunde sind danach entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des Senats den Antragstellern zeitlich und räumlich zugeordnet. Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht auf Grundlage des erstmals im Beschwerdeverfahren

vorgelegten Pachtvertrags vom 01.06.2014 zwischen den Antragstellern und dem Verein, wonach das Grundstück der Antragsteller dem Verein zur Unterbringung und Versorgung ungewollter Tiere unentgeltlich für die Dauer von 25 Jahren zur

Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob der zwischen den Antragstellern als Verpächter und der

Antragstellerin zu 1 als Pächterin für den Verein geschlossene Vertrag im Hinblick auf die dargelegte unzureichende Finanzausstattung des Vereins als

Umgehungskonstruktion zur Vermeidung von Hundesteuer anzusehen ist. Die Antragsteller sorgen jedenfalls für die Ausstattung der Unterbringung (z.B. Zwinger, Hütte, Fressnapf etc.) und haben zumindest insoweit den Aufwand zu tragen. Dies ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, die der

Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und „abschöpfen“ will.

26 

Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch sinngemäß, allein die Unterkunftsgewährung im eigengenutzten Wohneigentum würde die Heranziehung zur Hundesteuer nicht rechtfertigen, weil diese Mittel ohnehin zur Sicherung des Lebensunterhalts vorhanden und deshalb nicht geeignet seien, einen zusätzlichen (besteuerbaren) Aufwand darzustellen. Das

Verwaltungsgericht beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 21.03.2017 - 1 K 3363/16 - juris Rn. 32), wonach eine

Hundepatin, die einen Blindenhund für die Zeit der Ausbildung in ihrem Haushalt aufgenommen hatte und sämtliche Kosten für dessen Lebensführung von der Blindenhundeschule ersetzt bekam, nicht als Halterin im Sinne des

Hundesteuerrechts anzusehen ist. Diese Ausnahmekonstellation, in der unstreitig die gesamten Kosten des Blindenhundes durch die Blindenhundeschule getragen und lediglich für einen gewissen Zeitraum nur einem einzelnen Tier Unterkunft in der Wohnung gewährt worden ist, ist mit der vorliegenden Fallgestaltung einer Haltung von insgesamt 22 Hunden von vornherein nicht vergleichbar. Das Verwaltungsgericht hat zudem in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass ein besteuerbarer Aufwand dann gegeben sei, wenn der Hundebesitzer zusätzliche Ausrüstung (etwa Zwinger, Hundehütte, Fressnapf etc.) erwirbt, um diesen Raum tiergerechter oder - annehmlicher zu gestalten. Davon ist im vorliegenden Fall aber - wie dargelegt - auszugehen. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass im Fall des Verwaltungsgerichts Stuttgart bei der Hundepatin ein wirtschaftliches Risiko bestanden hätte, dass sie auf den Kosten „sitzen bleibt“. Schließlich dürfte bei wertender Betrachtungsweise die vorübergehende Unterkunftsgewährung für den Blindenhund nichts daran ändern, dass die Blindenhundeschule „eigentlich“ die Unterkunft für das Tier stellt.

(13)

27 

Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht auch, dass die Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Hundesteuersatzung, nach der als Halter gilt, wer den Hund wenigstens drei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, vorliegend nicht eingreife, da diese Regelung nur gelte, wenn der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden könne. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.03.2012, aaO juris Rn. 44) kommt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung diese nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier unklar oder umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden

Personen bzw. Vereinigungen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist. Für diese Streitfälle schafft § 2 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung eine

Vermutungsregelung, wonach derjenige als Hundehalter gilt, der einen Hund länger als drei Monate bei sich aufgenommen hat. Im Hinblick auf die vorstehenden

Ausführungen haben die Antragsteller jedenfalls diese Vermutungsregelung nicht entkräftet bzw. nicht ausreichend dargelegt, dass der Verein als Halter anzusehen ist.

28  Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

29 

Die Festsetzung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Änderung vom 18.07.2013.

30  Der Beschluss ist unanfechtbar.

13 Gründe | rewis.io

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