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Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen des Staatsbetriebes Sachsenforst für den Einsatz von Forstunternehmern im Landeswald des Freistaates Sachsen (ZAVB 2.0)

1 Geltungsbereich

Die Vertragsbedingungen gelten ausschließlich zwischen den Vertragsparteien. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Unternehmers werden nicht

anerkannt, es sei denn, dies wird schriftlich ausdrücklich vereinbart.

2 Vertragsparteien

2.1 Auftraggeber (AG) für Verträge im Landeswald des Freistaats Sachsen ist im Sinne dieser ZAVB der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sachsenforst, handelnd durch seine Betriebsteile, insbesondere die Forstbezirke und Großschutzgebietsverwaltungen Nationalpark Sächsische Schweiz, Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft sowie Naturschutzgebiet Königsbrücker Heide/ Gohrischheide, Elbniederterrasse Zeithain.

2.2 Auftragnehmer (AN) im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist der Unternehmer.

3 Vertragsabschluss, Vertragsbestandteile und Schriftform

3.1 Verträge bedürfen der Schriftform. Bei der öffentlichen Auftragsvergabe kommen sie durch Angebotsabgabe und schriftliche Zuschlagserteilung zustande.

3.2 Abweichende oder ergänzende Regelungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

3.3 Für die Ausführung der Leistungen ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen– Teil B (VOL/B) in ihrer aktuell gültigen Fassung Grundlage.

3.4 Soweit nicht etwas anderes vereinbart, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere §§ 631 ff BGB.

4 Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Ausführungsfristen, Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen

4.1.1 Der AN zeigt dem AG den Arbeitsbeginn im Arbeitsblock schriftlich oder per E-Mail spätestens 3 Werktage vorher an.

4.1.2 Die Arbeiten sind innerhalb der vereinbarten Frist für den jeweiligen Arbeitsblock auszuführen. Die Leistungsfristen verlängern sich angemessen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, durch höhere Gewalt oder nach Absprache.

4.1.3 Der AG ist berechtigt, witterungsbedingt oder aus anderem nachweislich wichtigen Grund die Arbeiten zeitweise zu unterbrechen. Der AN hat aufgrund einer berechtigten Unterbrechung keine

Schadensersatzansprüche.Vertraglich vereinbarte Vergütungsansprüche für zusätzlich angeordnete Stillstandstage bleiben hiervon unberührt

4.1.4 Über die zeitliche Abfolge der Abarbeitung der im Auftrag enthaltenen Einzelflächen bzw. Arbeitsblöcke entscheidet der AG.

4.1.5 Unterbrechungen von mehr als einem Werktag sind nur mit Zustimmung des AG zulässig, sofern sie nicht auf Umständen beruhen, die der AN nicht zu vertreten hat.

4.1.6 Bei der Ausführung der Arbeiten sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit und zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu beachten.

4.2 Eingesetzte Arbeitskräfte, Sach- und Fachkunde, Mindestlohngesetz

4.2.1 Der AN verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrages alle für ihn geltenden rechtlichen

Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen.

4.2.2 Der AN setzt nur Arbeitskräfte ein, welche die erforderliche Sach- und Fachkunde zur Durchführung der vereinbarten Forstbetriebsarbeiten besitzen. Sie ist auf Verlangen des AG nachzuweisen.

4.2.3 Für eingesetzte ausländische Arbeitskräfte müssen alle nach den geltenden gesetzlichen

Bestimmungen erforderlichen arbeitsrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Insbesondere ist der AG verpflichtet, nur solche Mitarbeiter einzusetzen, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind.

4.2.4 Setzt der AN fremdsprachige Arbeitskräfte ein, gewährleistet er, dass jederzeit die deutschsprachige Kommunikation für Abstimmungen, Weisungen sowie die Einweisung der Rettungskräfte gewährleistet ist. Mindestens ein Mitglied, bei gefährlichen Arbeiten mindestens zwei Mitglieder der Arbeitsgruppe, müssen die deutsche Sprache hinreichend beherrschen.

4.2.5 Dem AN sind seine gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) ggf. i.V.m. einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag bekannt. Er verpflichtet sich auch gegenüber dem AG zu deren Erfüllung.

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4.2.6 Der AN verpflichtet sich, die Aufzeichnungs- und Bereithaltungspflicht nach §17 Abs. 1 und 2 MiLoG einzuhalten, sowie bei Aufforderung durch den AG die Aufzeichnungen vorzuzeigen.

4.2.7 Der AN hat die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte auf ihre Pflicht nach dem

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hinzuweisen, bei der Ausführung von Forstbetriebsarbeiten einen Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.

4.2.8 Der AG ist berechtigt, im Falle eines wichtigen Grundes die Ablösung von Personal des AN zu verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn berechtigte Zweifel an der notwendigen Erfahrung oder entsprechender Qualifikation bestehen oder die deutschsprachige Kommunikation für Abstimmungen, Weisungen sowie die Einweisung der Rettungskräfte nicht

gewährleistet ist. Der AN hat in diesem Fall unverzüglich und auf eigene Kosten für einen qualifizierten Ersatz zu sorgen. Vereinbarte Termine bleiben davon unberührt.

4.3 Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel

4.3.1 Die Einhaltung der PEFC-Standards gemäß der Leitlinie für nachhaltige Waldbewirtschaftung in der jeweils aktuellen Fassung ist durch den AN sicherzustellen,

4.3.2 Die durch den AN eingesetzten Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren müssen insbesondere unter Berücksichtigung der Unfallverhütung, des Umweltschutzes sowie der Bestandespfleglichkeit geeignet sein und dem Stand der Technik entsprechen.

4.3.3 Der AN stellt alle für den Auftrag erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel.

4.3.4 Stellt der AG dem AN besondere, in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Arbeitsmittel (z. B.

GNSSEmpfangsgerät, Absperrbanner) zur Absicherung der geforderten Leistungen zur Verfügung, so hat der AN diese sorgfältig zu behandeln und an den AG mit Beendigung der Arbeiten zu übergeben, ohne dass es eines ausdrücklichen Verlangens bedarf. Der AN verpflichtet sich, die durch den AG bereitgestellten Arbeitsmittel, Daten und Unterlagen nur zur Vertragserfüllung zu verwenden. Ist dem AN die Rückgabe der ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und sonstigen Materialien aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht möglich, so haftet er dem AG in Höhe ihrer Wiederbeschaffungskosten.

4.4 Einsatz von Nachunternehmern

4.4.1 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an andere Unternehmen (z.B.

Nachunternehmer) ist bis zu einer Höhe von 50% des Auftragswertes zulässig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der AG hat das Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

Bei der Weitergabe von Leistungen hat der AN bevorzugt mittelständische Unternehmen zu beteiligen, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) zum

Vertragsbestandteil zu erklären und dem Unternehmen keine ungünstigeren Vertragsbedingungen aufzuerlegen als zwischen dem AN und dem AG vereinbart sind.

4.4.2 Der Nachunternehmereinsatz ist anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des AG. Spätestens mit Arbeitsbeginn teilt der AN dem AG die Namen, Kontaktdaten und gesetzlichen Vertreter seiner Nachunternehmer und jede während der Auftragsausführung eintretende Änderung mit.

4.4.3 Unabhängig davon bleibt der AN für die vertragsgemäße Erfüllung der übertragenen Arbeiten gegenüber dem AG allein verantwortlich und haftbar. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der AN die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle

Leistungsfähigkeit nimmt, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme haften beide gemeinsam für die Auftragsausführung.

4.4.4 Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die über die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen und bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Nachunternehmer müssen spätestens vor Arbeitsbeginn gleichwertige Zertifikate, Nachweise, Dokumente und Erklärungen vorlegen wie der AN. Von Nachunternehmern eingesetzte Arbeitsmittel sind dem AG zu benennen.

4.4.5 Nachunternehmer haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten und ihren Arbeitnehmern/-innen wenigstens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. dem

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung für die betreffenden Leistungen verbindlich vorgegeben werden.

4.5 Beauftragter des Auftragnehmers /Einsatzleiter

4.5.1 Der AN bestellt einen Einsatzleiter, soweit er diese Funktion nicht selbst wahrnimmt. Der Einsatzleiter ist befugt, auftragsbezogene Entscheidungen zu treffen. Wird der AN vor Ort durch einen Einsatzleiter vertreten, teilt er dessen Namen und Kontaktdaten vor Ausführungsbeginn dem AG mit.

4.5.2 Der AN bzw. Einsatzleiter muss die deutsche Sprache beherrschen. Zusätzlich muss die Verständigung zwischen dem Einsatzleiter und den Beschäftigten des AN sichergestellt sein.

4.6 Arbeitssicherheit, Rettungskette, Gesundheitsschutz

4.6.1 Dem AN obliegt in eigener und alleiniger Verantwortung die Gewährleistung der Arbeitssicherheit gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitssicherheit, den Unfallverhütungsvorschriften und allen

berufsgenossenschaftlichen Regelungen. Der AN bestellt vor Ort einen Aufsicht Führenden.

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4.6.2 Der AN stellt in geeigneter Form sicher, dass im Falle eines Unfalles die sofortige Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Versorgung veranlasst wird.

4.6.3 Arbeiten Beschäftigte des AG und Beschäftigte des AN unmittelbar zusammen, so ist ein Beschäftigter des AG als Koordinator zu bestimmen. Der AN muss sicherstellen, dass seine Beschäftigten den sicherheitsrelevanten Weisungen des Koordinators Folge leisten.

4.6.4 Bei akuten Gefährdungen und Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen besitzt der AG gegenüber den Mitarbeitern des AN Weisungsbefugnis.

4.6.5 Der AN hat Unfälle mit Sach- und Personenschäden unverzüglich dem AG anzuzeigen.

4.7 Verkehrssicherung

4.7.1 Der AN ist verpflichtet, während der Durchführung der Betriebsarbeiten den Arbeitsort gegenüber Dritten gemäß gesetzlicher und behördlicher Vorgaben zu sichern sowie durch ihn verursachte Gefährdungen unverzüglich zu beseitigen.

4.8 Umwelt- und Bodenschutz, Abfallbeseitigung

4.8.1 Bei der Mitführen, der Lagerung sowie der Manipulation von umweltgefährdenden Stoffen sind alle öffentlich rechtlichen Vorschriften zum Umwelt- und Bodenschutz zu beachten.

4.8.2 Das Eindringen von umweltgefährdenden Stoffen in den Waldboden ist durch technische Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.

4.8.3 Der AN verpflichtet sich, den Arbeitsbereich ordnungsgemäß zu verlassen.

4.8.4 Der AN hat Unfälle und Havarien mit umweltgefährdenden Stoffen unverzüglich dem AG anzuzeigen.

4.9 Qualitätsstandards

4.9.1 Die Ausführung der Arbeiten und der Einsatz der Arbeitsmittel erfolgt entsprechend der Qualitätsanforderungen im Staatsbetrieb Sachsenforst und den Anforderungen von Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis.

4.10 Kontrollen

4.10.1 Der AG ist berechtigt, jederzeit und unangemeldet die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu überprüfen.

4.10.2 Stellt der AG Verstöße gegen die Vertragsbedingungen fest, so hat der AN diese im Rahmen einer durch den AG festgelegten, angemessenen Frist abzustellen.

5 Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der AG weist den AN vor Ort in das Arbeitsfeld ein. Der AN erhält einen schriftlichen Arbeitsauftrag. Der Arbeitsauftrag ruft die in Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten ab.

6 Abnahme der Leistung

6.1 Die erbrachten Leistungen sind unverzüglich nach Fertigstellung des Arbeitsblockes, spätestens jedoch zum Ende der Ausführungsfrist des jeweiligen Arbeitsblockes dem AG anzuzeigen.

6.2 Die Abnahme der Leistung erfolgt nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten durch den AN innerhalb von 2 Wochen gemeinsam oder mittels Feststellung durch den AG.

6.3 Beanstandungen sind dem AN bei der gemeinsamen Abnahme sofort, anderenfalls (bei beidseitigem Verzicht auf eine gemeinsame Abnahme) spätestens jedoch 2 Wochen nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten im jeweiligen Arbeitsblock, schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind bis zur vereinbarten Frist zu beseitigen.

6.4 Für Mängel, die bei einer Abnahme vom AG nicht erkannt werden konnten, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

7 Abrechnung der Leistung

7.1 Abgerechnet wird nach Fertigstellung und erfolgter Abnahme des jeweiligen Arbeitsblockes durch den AG.

7.2 Bei Arbeiten mit einem voraussichtlichen Auftragswert von über 1.000 EUR können Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 80 % des kalkulierten Gesamtwertes der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbachten Leistungen vereinbart werden. Abschlagszahlungen gelten nicht als Leistungsabnahme.

8 Abrechnungsmaß, Vergütung

8.1 Das Abrechnungsmaß wird nach den Aufmaß- und Vermessungsvorschriften des AG ermittelt.

8.2 Rechnungsgrundlage bilden das Aufmaß, der Stundennachweis und das Abnahmeprotokoll des jeweiligen Arbeitsblockes.

8.3 Bei den vereinbarten Kostensätzen handelt es sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, um Nettobeträge in Euro (zzgl. gesetzl. USt.).

8.4 Der AG erhält vom AN eine prüffähige Rechnung. Die Vergütung der erbrachten Leistung erfolgt nach Abnahme der Arbeiten spätestens 30 Tage nach Eingang der Rechnung und Prüfung durch den AG bargeldlos auf ein vom AN zu benennendes Konto.

8.5 Werden Arbeiten nach Zeit vergütet, hat der AN arbeitstäglich einen schriftlichen Nachweis über die geleisteten Stunden zu führen und dem AG bei Abnahme der Leistung vorzulegen.

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9 Wegebenutzung

9.1 Der AG gestattet dem AN das Befahren der Waldwege auf der kürzesten Verbindung von der nächsten öffentlichen Straße zum Arbeitsort im erforderlichen Umfang. Sind weitere Genehmigungen für das Befahren erforderlich, ist der AN für deren Einholung verantwortlich.

9.2 Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind entsprechend anzuwenden.

9.3 Waldwege dürfen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und Achslasten nach § 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht) befahren werden.

9.4 Fahrzeuge und Maschinen sind so abzustellen, dass die Wege weiterhin, insbesondere für Rettungsfahrzeuge, passierbar bleiben.

9.5 Die Wegebenutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

10 Vertragsstrafen

10.1 Werden die vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten, sind dem AG durch den AN die mit Vertragsabschluss vereinbarten Vertragsstrafen zu zahlen. Fällige Vertragsstrafen werden vom Betrag der Abschlagszahlung, Teilabrechnung oder Endabrechnung einbehalten.

10.2 Die jeweilige Vertragsstrafe kann unbeschadet einer durch den AG ausgesprochenen Kündigung des Vertrages und weitergehender Schadensersatzansprüche zur Anwendung kommen.

10.3 Für den Fall mehrerer Zuwiderhandlungen fallen die Vertragsstrafen nebeneinander an. Die Summe ist jedoch auf maximal 5 % der Netto-Abrechnungssumme des Gesamtvertrags begrenzt. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines über die Höhe der Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.

10.4 Der AG wird die aufgeführten Vertragsstrafen binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Verstoßes oder nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist geltend machen.

10.5 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der AG die Zahlung der Vertragsstrafe nicht innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Schlussrechnung des AN verlangt. Die Forderung von Schadenersatz bleibt auch bei verspäteter Erfüllung vorbehalten.

10.6 Hält der AN Arbeitsschutzbestimmungen-, Umweltvorsorge, Boden- und Gewässerschutzbestimmungen nicht ein, kann eine Vertragsstrafe von 250 €/Mitarbeiter/Fall festgesetzt werden.

11 Schadenersatz, Verzug

11.1 Der AN ist zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn er den Umstand, der zum Schadenseintritt für den AG führte, schuldhaft zu vertreten hat.

11.2 Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung ganz oder teilweise in Verzug, ist dies dem AG rechtzeitig anzuzeigen. Der AG setzt dem AN daraufhin schriftlich eine angemessene Nachfrist. Hält der AN die festgelegte Frist zur Erbringung der Leistung aus anderen als auf höhere Gewalt zurückzuführenden oder vom AG zu vertretenden Gründen nicht ein, so ist der AG berechtigt, – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,3% der Vertragssumme pro Werktag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des

Gesamtnettopreises (Abrechnungssumme). Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Weiterhin ist der AG berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Auftrag zu kündigen und einem Drittunternehmen den Auftrag zur Bereitstellung der Leistungsmenge zu erteilen. Der AN hat den Mehraufwand zwischen seinen angebotsbasierten Preisen und den Preisen des Drittunternehmers an den AG zu zahlen

11.3 Fälliger Schadensersatz wird vom Betrag der Abschlagszahlung, Teilabrechnung oder Endabrechnung einbehalten.

12 Kündigung des Vertrages

12.1 Verstößt der AN, seine Gehilfen oder vom AN beauftragte Dritte gegen Gesetze, insbesondere gegen solche, die dem Schutz des Waldes und seiner Einrichtungen, der Arbeitssicherheit oder der

Gefahrenabwehr dienen, so kann der AG den Vertrag nach einmaliger, schriftlicher und fruchtloser Abmahnung kündigen.

12.2 Der AG hat das Recht den Vertrag bzw. Teile einer Leistung des Vertrages aus wichtigem Grund zu kündigen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn:

 gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen oder gegen wesentliche Anordnungen verstoßen wird und die Vertragsfortführung für den AG unzumutbar ist.

 gesetzte Fristen aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nach erfolgter schriftlicher Mahnung, nicht eingehalten werden,

 die jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich missachtet werden,

 Bestätigungen und Nachweise aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, weggefallen sind oder entzogen wurden,

 Erklärungen vorsätzlich und zur Erlangung des Auftrages oder eines finanziellen Vorteils falsch abgegeben wurden

 gesetzlich oder vertraglich nicht zugelassene Arbeitsgeräte und/ oder –mittel verwendet wurden,

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 der AN seinen Verpflichtungen nach MiLoG und AEntG nicht nachkommt.

12.3 Die Kündigung aus wichtigem Grund muss unverzüglich, nachdem der AG von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, schriftlich erfolgen.

12.4 Für den Kündigungsfall steht dem AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt für die bis dahin erbrachte, für den AG verwendbare Leistung zu, ggf. gemindert um diejenigen Beträge, an denen dem AG ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Entstandene Schäden oder verursachte Gefahren werden auf Rechnung des AN beseitigt, soweit dies nach Abmahnung nicht unverzüglich durch den AN selbst geschieht.

12.5 Kündigt der AG den Vertrag aus den vorgenannten Gründen oder macht er Schadenersatz geltend oder kam es im Auftragszeitraum zu umfangreichen Nachbesserungsverlangen, kann der AN bei zukünftigen Vergaben artgleicher forstlicher Dienstleistungen für den Zeitraum von bis zu 3 Jahren ausgeschlossen bzw. als unzuverlässig angesehen werden, sofern er nicht nachweisen kann, dass die für die Kündigung verantwortlichen Ursachen abgestellt wurden.

12.6 Im Fall von höherer Gewalt im Bereich des Arbeitsortes, insbesondere Hochwasser, Sturmschäden, kann der AG unverzüglich kündigen. Der AN hat Anspruch auf die nachweisbar im Vertrauen auf die Vertragserfüllung gemachten Aufwendungen und die bis dahin erbrachten Leistungen. Ersparte Aufwendungen mindern diesen Anspruch.

12.7 Für die Kündigung öffentlicher Aufträge in besonderen Fällen gilt § 133 GWB.

13 Haftung

13.1 Der AN übt seine Tätigkeit in eigenem Namen und für eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko aus.

13.2 Der AG und seine Bediensteten haften gegenüber dem AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für von ihnen verursachte Schäden, die dem AN bei der Durchführung dieses Vertrags sowie bei der damit zusammenhängenden Benutzung der Waldwege entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für Schäden, die auf waldtypische Gefahren zurückzuführen sind, haftet der AG nicht.

13.3 Der AN haftet für Schäden aller Art, die von ihm, seinen Gehilfen oder beauftragten Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags schuldhaft verursacht werden.

13.4 Außerdem haftet der AN in vollem Umfang für Vertragsverletzungen durch die von ihm eingesetzten Nachunternehmer auch dann, wenn der AG deren Einsatz zugestimmt hat.

13.5 Der AN haftet dem AG für dessen Aufwendungen, die diesem wegen Verletzung der Pflichten des Vertrages durch den AN entstehen.

13.6 Die Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

13.7 Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter einschließlich Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags geltend gemacht werden.

13.8 Der AN stellt den AG und seine Bediensteten weiterhin von allen Ansprüchen einschließlich

Prozesskosten frei, die Dritte gerichtlich gegen den AG und/oder seine Bediensteten mit Erfolg geltend machen, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung steht und der AN als Gesamtschuldner mithaftet. Der Einwand der unsachgemäßen Prozessführung ist ausgeschlossen.

14 Recht, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Liegen die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vor, wird der Geschäftssitz des jeweiligen Betriebsteils als Gerichtsstand vereinbart.

15 Datenschutz, Verschwiegenheit

15.1 Der AN stimmt der elektronischen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den AG zu, wenn dies zur Durchführung der Leistung erforderlich ist. Der AG gewährleistet den Schutz der personenbezogenen Daten des AN sowie seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

15.2 Der AN verpflichtet sich, die Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Er verpflichtet sich

insbesondere, die erhobenen oder übermittelten Daten nur zur Erfüllung der aus dem Vertrag mit dem AG resultierenden Pflichten zu nutzen.

15.3 Sämtliche für den AG erhobene und gespeicherte Daten sind nach Erfüllung der aus dem Vertrag mit dem AG resultierenden Pflicht zur Ablieferung unverzüglich zu löschen.

15.4 Bei der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung personenbezogener Daten, hat der Auftragnehmer die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführungen der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu gewährleisten.

15.5 Der AN ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den AG zur Kenntnis gelangt sind (einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse). Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

16 Sonstige Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere der hier genannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und oder undurchführbaren Bestimmung, tritt eine Regelung, die inhaltlich dem verfolgten Zweck am nächsten kommt.

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Ergänzende Vertragsbedingungen des Staatsbetrie- bes Sachsenforst für den Einsatz von Forstunter- nehmern im Landeswald des Freistaates Sachsen für Holzernte und Rückung ( EVB_HE&RUE 2.0)

1 Geltungsbereich

Ergänzend zu den Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für den Einsatz von Forstunternehmern im Landeswald des Freistaates Sachsen für Holzernte und Rückung die nachfolgenden Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB).

2 PEFC-Zertifizierung

Der AN besitzt ein nach PEFC Deutschland anerkanntes Zertifikat.

3 Arbeitsmaschinen und Geräte

Die eingesetzten Arbeitsmaschinen und Geräte entsprechen den „Anforderungen an forstliche Arbeitsmaschinen und Geräte für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten im Staatsbetrieb Sachsenforst“ (QA_ TECH 2.0)

4 Arbeitsverfahren

Bei der Umsetzung der Arbeiten sind die „Qualitätsanforderungen an die Ausführung von

Forstbetriebsarbeiten im Staatsbetrieb Sachsenforst – Holzernte und Rückung (QA_HE&RUE 2.0) maßgeblich.

5 Bearbeitungsflächen/Aufarbeitungsmengen

Wesentlich für die Vertragserfüllung ist die vollständige Bearbeitung der vertraglich vereinbarten Fläche.

Bei den angegebenen Holzmengen handelt es sich um geschätzte Mengen. Um die vertraglich vereinbarte Mindestmenge zu erreichen oder im Falle eines witterungsbedingten Abbruchs, kann ein Flächenaustausch erfolgen. Eine Über- und Unterschreitung der Aufarbeitungsmengen von bis zu 20%

ist zulässig.

6 Schadholzaufarbeitung

6.1 Fallen durch unvorhersehbare Umstände während des Aufarbeitungszeitraumes kleinere Mengen Schadholz (vereinzelte Würfe oder kleine Käfernester) an, kann der AG den AN im Rahmen des bestehenden Vertrages auf Flächen mit Schadholz umlenken. Dieses aufgearbeitete Schadholz ist gesondert zu poltern. Der AN erhält in diesem Fall einen Zuschlag von 15 % auf den vereinbarten Preis pro Festmeter und Sortiment. Damit sind jegliche Mehraufwendungen zur Schadholzaufarbeitung gedeckt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt

6.2 Fallen durch unvorhersehbare Umstände während des Aufarbeitungszeitraumes größere Mengen Schadholz an (z.B. Windwürfe und -brüche), kann der AG den AN im Rahmen des bestehenden Vertrages auf Flächen mit Schadholz umlenken. Der AN kann unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 VOL/B eine Anpassung des Nettopauschalpreises vor Auftragsausführung verlangen. Voraussetzung für die Preisanpassung ist, dass der Auftragnehmer die Mehr- und Minderkosten gemäß seiner der

Ausschreibung zu Grunde liegenden Urkalkulation nachweist. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Darüber hinaus kann eine Mehrmenge in der

Schadholzaufarbeitung vereinbart werden. Vertragsänderungen in Form von Preisanpassung und/oder Mengenmehrung dürfen nicht mehr als 50% des ursprünglichen Auftragswertes betragen.

6.3 Erhält der AN durch den AG einen Auftrag zur Schadholzaufarbeitung kann die Ausführungsfrist für einen bestehenden Vertrag angemessen durch den AG verlängert werden.

7 Mengenermittlungsverfahren, Maßeinheiten

Übersicht zum Mengenermittlungsverfahren und zur verwendeten Maßeinheit geordnet nach Sortimenten:

Sortiment Länge (m)

Maß- bezeichnung

Quelle /

Mengenermittlungsverfahren Maßeinheit

Stammholz lang (L);

Masten 6 -18 Waldmaß RVR Anlage VI-b /

einzelstammweise Vermessung

m³ (Fm o. R.)

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Stammholzab-

schnitte (LAS) 3 – 5

Waldmaß

RVR Anlage VI-b /

einzelstammweise Vermessung (Laubholz, Nadelholz)

m³ (Fm o. R.)

Werksmaß

RVR-Anlage VI-a /

Werkseingangsvermessung (WEV)

m³ (Fm o. R.)

Waldmaß

Fotomaß: System Polteranalyse (PA) / Handelsname “Poltermax“

der GIS-Dienst GmbH

m³ (Rm m. R.), Umrechnungsfaktor m³ (Rm m. R.) in m³(Fm o. R.) 0,64

Waldmaß

RVR-Anlage VI-g /

Stichprobenvermessung „FVA- Stirnflächenverfahren“ oder abweichend mit waagerechten Linien

m³ (Fm o. R.)

Palettenholz (PAL); Palisade (PLS)

2,4 – 3 Waldmaß

RVR-Anlage VI-d / sektionsweise Raummaßermittlung

m³ (Rm m. R.)

Industrieholz

lang (IL) >3

Waldmaß

RVR-Anlage VI-g /

Stichprobenvermessung „FVA- Stirnflächenverfahren“ oder abweichend mit waagerechten Linien

m³ (Fm o. R.)

Waldmaß RVR Anlage VI-b /

einzelstammweise Vermessung

m³ (Fm o. R.) Industrieholz

kurz (IS) 1 - 3 Waldmaß

RVR-Anlage VI-d / sektionsweise Raummaßermittlung *

m³ (Rm m. R.) Fm o. R. …Festmeter ohne Rinde; Rm m. R. …Raummeter mit Rinde

*… Der AG vereinbart mit seinen Industrieholz-Kurz-Käufern teilweise von der RVR abweichende Übermaße. I.d.R.

sind diese Übermaße kleiner als die RVR-Werte der Anlage VI-d. Die aktuellen Übermaße können beim AG vor Einsatzbeginn erfragt werden.

8 Abrechnung

8.1 Abgerechnet werden nur die vertraglich vereinbarten, verkaufsfähig gerückten und gepolterten Sortimente.

8.2 Die Mengenermittlung erfolgt durch den AG nach den unter Ziffer 7 genannten Verfahren.

8.3 Die Maßeinheit des Aufmaßes entspricht der Maßeinheit für die Abrechnung, insofern nichts anderes geregelt wird.

8.4 Die Ergebnisse der fotooptische Poltervermessung finden zur Endabrechnung nur im Ausnahmefall bei fehlenden WEV-Ergebnissen Anwendung.

9 Abrechnung nach Werksmaß

9.1 Für Sortimente, bei denen die Schlusszahlung nach Werkseingangsvermessung (WEV) im

Arbeitsauftrag vereinbart ist, können nach Abnahme der Leistung durch den AG 80% der nach Waldmaß ermittelten Holzmenge abgerechnet werden.

9.2 Bei Abrechnung nach Werksmaß erfolgt die Ermittlung des Waldmaßes für LAS grundsätzlich nach fotooptischer Poltervermessung.

9.3 Die Restzahlung erfolgt nach Rücklauf der WEV.

9.4 Wenn die WEV-Gesamtstückzahl von der Waldmaß-Gesamtstückzahl abweicht, werden das aus dem Volumenmittelstamm der WEV und den Gesamtstückzahlen des Waldmaßes ermittelte Volumen abgerechnet.

9.5 Liegen die Ergebnisse der WEV 2 Monaten nach dem Abnahmetermin nicht oder nicht vollständig vor, erfolgt die Restzahlung nach dem Waldmaß.

10 Schadenersatz

10.1 Folgende pauschale Schadensersatzforderungen können geltend gemacht werden:

Verstoß Schadenersatz

Befahrung außerhalb der Rückegassen und nicht zur

Befahrung zugelassener Rückegassen 250 €/Fall

Entnahme nicht gekennzeichneter Bäume, außer technologisch erforderlich und mit dem Auftraggeber abgestimmt

150 €/Baum

Beschädigung markierter Z-Bäume 250 €/Baum

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Poltern (auch Zwischenpoltern) an Bäumen 50 €/Polter

Fäll- und Rückeschäden > 5 % am verbleibenden Oberstand1 Reduktion der abgearbeiteten Menge des Loses um 10 % Fäll- und Rückeschäden > 10 % am waldbaulich erwünschten

Unterstand 2

Reduktion der abgearbeiteten Menge des Loses um 10 %

1 Die Fäll- und Rückeschäden werden von AG auf Probefläche von 20 m x 50 m durch Auszählen erhoben.

2Bei Schäden am waldbaulich erwünschten Unterstand beträgt die Probeflächengröße 20 m x 20 m

10.2 Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Insgesamt dürfen die Schadenspauschalen jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises (Abrechnungssumme) betragen.

11 Sicherung von Hiebsorten gegenüber öffentlichen Verkehrsraum, Verkehrssicherung

11.1 Bei Einschlagsarbeiten entlang öffentlicher Straßen, Bahnlinien und anderen Infrastrukturobjekten ist die Verkehrssicherung und Erlangung erforderlicher Genehmigungen Leistungsbestandteil des AN, insofern nichts Abweichendes geregelt wird.

11.2 Vor der Bearbeitung der Bestände an den auf den im Leistungsverzeichnis besonders gekennzeichneten öffentlichen Straßen und Bahnlinien sind verkehrsrechtliche Anordnungen zu beantragen und

genehmigungsgerecht zu vollziehen. Die Qualifikation des AN für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS1999)“ ist nachzuweisen. Der Verantwortliche ist dem AG zu benennen. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA97) als Stand der Technik sind bei der Absicherung zu beachten.

11.3 Werden vom AG für die Dauer der Hiebsarbeiten leihweise Absperrbanner zur Absperrung der Hiebsorte zur Verfügung gestellt, sind diese nach den Vorgaben des AG einzusetzen.

12 GNSS, Datenschutz

12.1 Der AN verpflichtet sich, ein vom AG gestelltes GNSS-Empfangsgerät beim Einsatz auf der Rückemaschine mitzuführen, um während der Rückung die Lage der Feinerschließungssystems zu erfassen.

12.2 Der AN verpflichtet sich weiterhin, seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass zum Zwecke der Aufzeichnung des permanenten Feinerschließungssystems GNSS-Ortungsdaten durch ein portables GNSS-Navigationsgerät auf der Rückemaschine erfasst werden. Auf Verlangen des AG ist hierüber ein entsprechender Nachweis der Unterrichtung aller Mitarbeiter zu erbringen.

Qualitätsanforderungen an die Ausführung von

Forstbetriebsarbeitenim Staatsbetrieb Sachsenforst - Holzernte und Rückung (QA_HE&RUE 2.0)

Bezeichnung Beschreibung

Einweisung / Kommunikation

 Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine detaillierte Arbeits- und Flächeneinweisung (insbesondere hiebsortspezifische Gefährdungsbeurteilung, Rettungskette;

Verkehrssicherung, Einschränkungen durch Schutzfunktion) durch den AG.

 Der Ausgangszustand des zu nutzenden Erschließungssystems wird im Rahmen des Arbeitsauftrages gemeinsam festgestellt.

 Bei beginnender Gleisbildung auf Rückegassen > 15 cm auf einer zusammenhängenden Strecke von mehr als 30 m ist der AG unverzüglich zu informieren. Er entscheidet über den weiteren Ablauf (z.B. Arbeitsunterbrechung, Umsetzen).

 Sind technische Entnahmen (nicht markierte Bäume, die verfahrenstechnisch bedingt gefällt werden müssten) notwendig, ist das weitere Vorgehen unverzüglich mit dem AG abzustimmen.

 Zur Überprüfung des Arbeitsfortschrittes und der zu erwartenden Sortimentsmengen sind nach Aufforderung durch den AG Informationen zum Arbeitsstand (z.B. Harvesterprotokolle, Harvestermaße bei hochmechanisierter Holzernte) zu übergeben bzw. mitzuteilen.

 Der AG ist berechtigt, die auftragsbezogenen Harvester-Produktionseinstellungen am Bordcomputer jederzeit ohne Aufwanderstattung zu kontrollieren.

(9)

Arbeitssicherheit / Verkehrssicherung

 Die „REGEL WALDARBEITEN (DGUV Regel 114-018)“, ergänzende Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen zum Arbeitsschutz sind zu beachten und umzusetzen. Insbesondere ist zu beachten:

 Alleinarbeit bei gefährlichen Arbeiten ist verboten!

 Die Ergebnisse der hiebsortbezogenen Gefährdungsbeurteilung sind durch organisatorische und technische Maßnahmen umzusetzen.

 Die Funktionsfähigkeit der Rettungskette ist sicher zu stellen.

 Ist die Ruf– und Sichtverbindung bei Holzernte über Verjüngung,

Sturmholzaufbereitung und der Zusammenarbeit von Zufäller und Harvester nicht gewährleistet, ist sie durch Helmfunk sicherzustellen.

 Der Arbeitsbereich ist gegenüber Dritten gemäß „Regel Waldarbeiten“ und behördlicher Vorgaben zu sichern.

 Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

 Das Arbeitsverfahren muss sicher beherrscht werden.

Bestand

 Fäll- und Rückeschäden am Oberstand sind zu vermeiden. Rindenverletzungen dürfen Handtellergröße nicht überschreiten. Der maximal tolerierbare Anteil beschädigter Bäume des verbleibenden Bestandes beträgt 5 %.

 Markierte oder geastete Z-Stämme dürfen nicht beschädigt werden.

 Fäll- und Rückeschäden an übernahmewürdiger Verjüngung sind zu minimieren.

Fällbereiche sind unbedingt zu nutzen. Die Einhaltung der vorgegebenen Fällordnung ist obligatorisch. Schlagabraum ist vom Unterstand zu entfernen. Der maximal tolerierbare Anteil der durch die Holzerntemaßnahme geschädigten Bäume des Unterstandes beträgt 10

%. Als geschädigt gilt ein Baum, dessen Stammachse an- bzw. abgebrochen wurde, bzw.

der irreparabel niedergebogen ist.

 Ausgenommen sind Rindenabschürfungen im Wurzelbereich der Gassenrandbäume.

Bodenschutz

Es gelten die Anforderungen an Forstliche Arbeitsmaschinen und Geräte (QA_TECH 2.0)

 Die Befahrung von Beständen erfolgt unabhängig von Maschinentyp und Größe ausschließlich auf dem vorgegebenen und markierten Feinerschließungsnetz.

 Anfallendes Reisig und unverwertbares Material sind soweit erforderlich als Reisigmatte auf den Gassen abzulegen.

 Ein Verlassen der Gassen sowie das Einschwenken der Maschine über den Rückegassenrand in die Kranzone hinein sind verboten.

 Eine Gleisbildung mit > 15 cm Tiefe am Feinerschließungssystem ist grundsätzlich zu vermeiden (außer auf Sammelgassen, Maschinenwegen, Einmündungen).Kann die Gleisbildung durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht verhindert werden, erfolgt sofortiger Abbruch der Arbeiten im betroffenen Bereich!

 Plastische Deformation mit viskosem Fließen und Grundbruch des

Feinerschließungssystems ist grundsätzlich auszuschließen! Kann dies durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht verhindert werden, erfolgt sofortiger Abbruch der Arbeiten im betroffenen Bereich!

 Standortangepasste Bänder müssen eingesetzt werden, wenn die Sicherung der technischen Befahrbarkeit mit Radfahrwerken nicht mehr garantiert werden kann.

Wege, Gräben, Betriebseinrichtungen  Abfuhr- und Maschinenwege, Wegegräben, Böschungen und Durchlässe dürfen soweit

möglich nicht beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

 Schlagabraum ist aus Straßengräben und Gräben im Bestand zu entfernen. Durchlässe sind freizuhalten und ggf. freizumachen. Die Wasserführung und der Wasserabfluss müssen auch während der Maßnahme gewährleistet bleiben, z. B. durch temporäres Öffnen des Grabens. Für die Rückung kurzfristig hergestellte Überfahrten werden anschließend wieder beseitigt.

 Die Befahrbarkeit der Abfuhrwege ist auch während der Arbeiten sicherzustellen.

 Der durch die Holzerntemaßnahme auf die Abfuhrwege gelangte Schlagabraum wird täglich, der auf Maschinenwegen und Abteilungsgrenzen gelangte Schlagabraum wird zum Ende der Arbeiten beseitigt. Durch die Rückung verursachte Verschmutzungen der Abfuhrwege sind nach Anforderung des Auftraggebers vor Wochenenden und Feiertagen zu beseitigen.

 Asphaltierte Waldwege/Straßen dürfen grundsätzlich nicht mit Kettenfahrwerken und die Wegeoberfläche schädigenden Bändern befahren werden.

 Grenzsteine, Erholungs- sowie forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen und unter Schutz gestellte Objekte, wie z. B. Bodendenkmale (geologische und archäologische Denkmale) sind nicht zu beschädigen.

(10)

Gewässer

 Bei Gefahr eines witterungsbedingt erhöhten Stoffeintrages in Gewässer aller Art, insbesondere Talsperren und deren Zuflüsse, sind die Holzernte- und Rückearbeiten vorübergehend einzustellen.

 Nach der Bearbeitung von Beständen an Gewässern sind Baumteile und Schlagabraum aus dem Gewässer, dem Gewässerrandstreifen (§ 50 SächsWasserG) und

Überschwemmungsgebieten (§ 100 SächsWasserG) zu entfernen.

 In Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren und – speichern sind folgende Regelungen verpflichtend zu beachten:

 Bei der Befahrung des Feinerschließungsnetzes sind Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit (z. B. durch Trübstoffe) und der Eintrag von

wassergefährdenden Stoffen in die Talsperren und deren Zuflüsse zu verhindern.

Ebenso darf es zu keiner Beschädigung des Leitungsbestandes (Rohrleitungen, Elektro- und Informationskabel, Sickerstränge) von wasserwirtschaftlichen Anlagen kommen.

 Das Havariedokument für Holzerntearbeiten im Einzugsgebiet der Trinkwassertalsperre/ im Trinkwasserschutzgebiet (Kontaktdaten Wasserversorger/LTV, Verhaltensregeln im Havariefall) ist immer auf der Maschine mitzuführen.

Für die Fassungszone (SZ I) gilt überdies:

 Die Befahrung endet ca. 10 m vor dem Gewässer bzw. bei Talsperren und Speichern 10 m vor der Höhenlinie Kronenstau.

 Die Betankung der forstlichen Arbeitsmaschinen und motorgetriebener Geräte ist nicht zulässig.

 Das Poltern von Holz ist grundsätzlich nicht zulässig.

Für die engere Schutzzone (SZ II einschließlich IIA und IIB) gilt:

 Betankungen mit Treib- und Schmierstoffen von forstlichen Arbeitsmaschinen ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Betankung aus mobilen Sicherheitsbehältern an dafür geeigneten Bereichen ist möglich, sofern dazu eine Zustimmung auf der Grundlage einer gemeinsamen Abstimmung (SBS, UWB, LTV) vorliegt.

 Das maschinelle Entrinden von gepoltertem Holz und das Ablagern von Rinden und Rindenbestandteilen im Zuge der Entrindung ist nicht zulässig.

 Der AN wird über die Besonderheiten im Trinkwasserschutzgebiet aktenkundig belehrt und entsprechend eingewiesen (Havariemerkblatt mit Kontaktdaten LTV und Verhaltensregeln im Havariefall).

Aufarbeiten (Fällen / Entasten / Einschneiden)

 Es sind grundsätzlich nur ausgezeichnete Bäume zu entnehmen (Ausnahme: technische Entnahmen-siehe Pkt. Einweisung).

 Die Flächen sind vollständig zu bearbeiten.

 Die vorgegebene Fällordnung und Fällbereiche sind einzuhalten.

 Stöcke sind so niedrig wie technisch möglich zu halten.

 Alle Sortimente sind stammglatt zu entasten.

 Ausrisse oder tiefe Einfräsungen am Stammmantel durch das Harvesteraggregat sind nicht zulässig.

 Bei Fällen, Entasten, Einschneiden und dem Ablegen in Raubeigen sind der verbleibende Bestand und der waldbaulich erwünschte Unterstand zu schonen.

 Unverwertbare Baumteile und unverwertbares Derbholz bei Nadelholz sind zu entasten und kleinzuschneiden, um das Waldschutzrisiko zu minimieren.

 Bei teilmechanisierter Holzernte sind motormanuell zugefällte Bäume in engem zeitlichen Abstand vom Harvester aufzuarbeiten.

 Die im Arbeitsauftrag vorgegebenen Sortimente sind mengen- und wertoptimiert auszuhalten.

(11)

Rücken

 Das aufgearbeitete Holz wird vollständig gerückt.

 Die Rückung erfolgt unmittelbar oder parallel auf die Aufarbeitung.

 Die Befahrungsfrequenz ist im Sinne des Vermeidens von Gleisbildungen zu optimieren.

 Gassenabschnitte, bei denen eine Mehrfachbefahrung vermeidbar ist, sind möglichst bei jeder Fahrt jeweils komplett zu räumen.

 Holz wird vorrangig bei der Ausfahrt geladen.

 Die Bergauffahrt ist bei Befahrbarkeitsklasse 2 bis 4 ab 20 % Hangneigung grundsätzlich, außer in Stichgassen, nur als Leerfahrt und auf vorgegebenen Aufstiegsgassen zulässig. Bei Befahrbarkeitsklasse 1 ist die Bergauffahrt ab 30 % Hangneigung grundsätzlich nur als Leerfahrt und auf vorgegebenen Aufstiegsgassen zulässig.

Poltern

 Poltern erfolgt nach den Vorgaben des Arbeitsauftrages sorten-, güteklassen- und losweise getrennt.

 Das gerückte Holz ist abfuhrgerecht an den dazu vorgegebenen Plätzen zu poltern.

 Polter müssen für den LKW-Kran erreichbar sein. (Sortimente max. 7 m von der Wegemitte entfernt).

 Auf Poltersicherheit achten, d.h. Hölzer gegen Abrollen sichern. (Die maximale Polterhöhe beträgt in der Regel 3 m).

 Grundsätzlich auf Unterlagen poltern. Schichtholz ist dann auf Unterlagen zu poltern, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern (Bodenzustand, Standfestigkeit, Verkehrssicherung).

 Poltern über Gräben ohne Unterlagen ist nicht zulässig. Die Wasserführung und der Wasserabfluss müssen jederzeit gewährleistet bleiben!

 Poltern an Bäumen ist nicht zulässig.

 Eine Beschädigung von Rand- und Traufbäumen entlang der Forststraßen bzw.

Lagerstreifen/-plätze ist zu vermeiden.

 Äste, Kronenteile und Verunreinigungen in den Poltern sind nicht zulässig.

 Im Bereich der Polterplätze sind die Abfuhrwege von Rinden-, Ast- oder Bodenresten täglich zu säubern.

 Mindestpoltergrößen gemäß Arbeitsauftrag sind zu beachten.

 Stammholzabschnitte, Industrieholz und Palettenholz werden quer zum Abfuhrweg, frei von Waldbärten und stirnseitig bündig gepoltert. Die Stirnflächen des Holzes an der Vorderseite müssen überblickt werden können (Voraussetzung für fotooptische Poltervermessung).

Unter Beachtung der Standfestigkeit ist das Holz abwechselnd dick- und dünnörtig auf dem Polter abzulegen.

 Durch die Aufarbeitung verursachte Längenüberstände sind beizuschneiden.

 Stammholz wird längs am Abfuhrweg abgelegt und ist an der Stirnseite bündig zu poltern.

Die angeschriebenen Daten müssen abgelesen werden können.

Qualitätsanforderungen an Forstliche Arbeitsmaschi- nen und Geräte für die Ausführung von Forstbetriebs- arbeiten im Staatsbetrieb Sachsenforst (QA_TECH 2.0)

Nachfolgende Anforderungen sind Mindestanforderungen. Weitergehende Anforderungen werden im Leistungsverzeichnis des Loses unter „Besondere Technikanforderungen“

aufgeführt.

Bezeich-

nung Beschreibung

Forstliche Arbeitsma schinen Harvester, Seilkräne, Rückeraupen, Universaltraktoren, Spezialrückeschlepper, Systemschlepper, Forwarder, Bagger, Grader, Walzen für Wegebauarbeiten in Trinkwasserschutzzonen

Geräte Motorkettensägen, Freischneider, tragbare Seilwinden, sonstige motorgetriebene Arbeitsgeräte

(12)

Allgemein

Umweltvorsorge, Boden- und Gewässerschutz

Forstliche Arbeitsmaschinen:

 dürfen nur unter Verwendung von biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten, welche nach OECD 301 A – F zertifiziert und mit einem anerkannten Umweltzeichen (z. B. "Blauer Engel"

oder Euro-Margerite oder einem gleichwertigem Nachweis des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe) ausgezeichnet sind, betrieben werden.

 Der Nachweis erfolgt durch das Sicherheitsdatenblatt. Die Nachweise sind beim Einsatz auf den Arbeitsmaschinen mitzuführen.

 dürfen nur aus Sicherheitstankbehältern betankt werden, welche nach der Gefahrgutverordnung (GGVSEB) zugelassen, ausgestattet, markiert und geprüft sind.

 Der Tankvorgang hat unter ständiger Aufsicht zu erfolgen. Der Boden im Betankungsbereich ist vor Tropfverlusten zu schützen.

 müssen auf der Arbeitsmaschine über ein Notfall-Set für Ölhavarien (Ölbindevliese und Ölauffangbehälter, z. B. Faltwanne) mit ausreichender Auffangkapazität (mind. 35 l) verfügen.

Motorgetriebene Geräte (z. B. Motorkettensägen, Freischneider, tragbare Seilwinden):

 dürfen nur unter Verwendung von Alkylatbenzin betrieben werden.

 dürfen ausschließlich aus Behältern mit Sicherheitseinfüllstutzen betankt werden. Der Boden im Betankungsbereich ist vor Tropfverlusten zu schützen.

 Abfall und Leergut (z.B. Kanister, Behälter usw.) sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

 für die Verlustschmierung von Schneidgarnituren (Motorkettensägen, Harvester) dürfen nur biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle verwendet werden, welche mit einem anerkannten Umweltzeichen ausgezeichnet sind.

Technik

 Die eingesetzten Maschinen, Geräte, und Tankanlagen (möglichst mit KWF-Gebrauchswertprüfung FPA) befinden sich in einem wartungstechnisch einwandfreien und betriebssicheren Zustand (z. B.

keine Öltropfverluste durch undichte Hydraulikkomponenten).

 Die Maschinen und ihre Ausrüstung sind in ihren Leistungsparametern für die entsprechenden Forstbetriebsarbeiten geeignet.

 Kran- und Windenprüfbuch mit Nachweis der jährlichen UVV-Prüfung bzw. deren Kopie sind beim Einsatz der jeweiligen Maschine mitzuführen.

 UVV-Anforderungen (z. B. Seilendverbindungen) sind einzuhalten.

Speziell

Univer saltrak toren mit Forstaus stung  Reifenbreite ≥ 500mm auf der Hinterachse

Forst- spezial- schlep- per

• 6-Rad-Fahrwerk: Reifenbreiten ≥ 600 mm (23,1 x 26 ist zugelassen)

• 4-Rad-Fahrwerk: Reifenbreiten ≥ 700 mm

Forwarder  mindestens 8-Rad-Fahrwerk

 6-Rad-Fahrwerk zugelassen für 2. oder 3. Rückung auf ausgebauten Maschinenwegen oder Abfuhrwegen

 Zuladung <11t: Reifenbreiten ≥ 600 mm

 Zuladung >11t: Reifenbreiten ≥ 700 mm

Harvester

 Rad-Harvester: mindestens 6-Rad-Fahrwerk, Reifenbreite ≥ 600 mm

 4-Rad-Harvester (Reifenbreite ≥ 600 mm) zugelassen bei ≤ 13,5 t Maschinengewicht

 müssen zur Vermeidung von Ölaustritten mit einer Vakuumpumpe ausgestattet sein

 Maschineneinstellungen müssen den Anforderungen und Vorgaben des AG (Vermessung, korrekte Einstellung der Rindenabzüge) entsprechen.

 Vermessungssoftware des Harvesters muss die Vorgaben des KWF-Lastenheftes erfüllen und kann die erforderlichen Harvester -Dateien (PRD, APT, KTR und ggf. PRI) erzeugen sowie dem AG in auswertbarer Form ausgeben.

 Eine regelmäßige Prüfung der Genauigkeit der Längen- und Durchmessermessung sowie durchgeführte Kalibrierungen können nachgewiesen werden.

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