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Leitaktion 1 Vertrag 2019 - Anhang V Teilnehmervereinbarung inklusive Anlage I - für Job-Shadowings und Unterrichten an Partnereinrichtungen [msword, 181 KB]

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ANHANG V

Vorlage der Teilnehmer-Vereinbarung für ERASMUS+

Personalmobilität für Lehr- und Weiterbildungsaktivitäten - Schulbildung

[Bitte füllen Sie die grauen Felder aus bzw. wählen Sie die anzuwendenden Optionen aus. Diese Vorlage kann von der entsendenden Einrichtung ergänzt werden, wobei der Inhalt der Vorlage die Mindestanforderung darstellt.

Texte in eckigen Klammern [ ] dienen als Hinweise.]

Entsendende Einrichtung: [Vollständige offizielle Bezeichnung der entsendenden Einrichtung]

Projekt-Nr. : [Projektnummer]

Anschrift: [vollständige offizielle Anschrift]

im Folgenden: „die Einrichtung“,

zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten durch: [Name(n), Vorname(n) und Position]

einerseits, und

Herr/Frau [Name(n) und Vorname(n), Teilnehmer/in]

Dienstalter:      

Staatsangehörigkeit:      

Anschrift: [vollständige, offizielle Anschrift]      

Fachbereich / Abteilung:      

Telefon:      

E-Mail:      

Geschlecht: [m/w/divers]      

Bankkonto, auf das die Fördermittel gezahlt werden sollen:

Kontoinhaber (falls nicht identisch mit Teilnehmer/-in):      

Name der Bank:      

IBAN:      

BIC:      

im Folgenden „der / die Teilnehmer/-in“ andererseits,

vereinbaren untenstehende Besondere Bedingungen und Anlagen, welche fester Bestandteil dieser Vereinbarung sind (im Folgenden „Vereinbarung“):

Anlage I Mobilitätsvereinbarung für Lehrkräfte und Qualitätsverpflichtung für den Schulbereich [von der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung zu unterzeichnen – nicht für Kurse, nur für Lehraufenthalte und Job-Shadowing/

Hospitationen]

Anlage II Allgemeine Bedingungen

(2)

Die in den Besonderen Bedingungen genannten Regelungen haben Vorrang vor den Anlagen.

BESONDERE BEDINGUNGEN

ARTIKEL 1 – GEGENSTAND DER VEREINBARUNG

1.1 Die Einrichtung unterstützt den bzw. die Teilnehmer/-in bei der Durchführung eines [Nichtzutreffendes löschen] Lehraufenthaltes / Lernaufenthaltes / Lehr- und Lernaufenthaltes im Rahmen des Erasmus+ Programms.

1.2 Der bzw. die Teilnehmer/-in nimmt die Fördermittel oder die Bereitstellung von Sachleistungen wie in Artikel 3 festgelegt an und führt den [Nichtzutreffendes löschen] Lehraufenthalt / Lernaufenthalt / Lehr- und Lernaufenthalt für Job-Shadowings wie in Anlage I (Mobilitätsvereinbarung), sonst in Anhang II der Finanzhilfevereinbarung beschrieben durch.

1.3 Beide Parteien können mittels einer förmlichen Mitteilung in Schriftform oder auf elektronischem Wege Vertragsänderungen vorschlagen und diesen zustimmen.

ARTIKEL 2 – INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT

2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.

2.2 Die Mobilitätsphase beginnt frühestens am [Datum] und endet spätestens am [Datum]. Das Startdatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag und das Enddatum den letzten Tag, an dem der bzw. die Teilnehmer/-in in der aufnehmenden Einrichtung anwesend sein muss.

[Auswahl der zutreffenden Option durch die Einrichtung:]

Die Reisezeit ist von der Dauer der Mobilitätsphase ausgeschlossen.

Die Dauer der Mobilitätsphase beinhaltet einen Reisetag vor dem ersten Tag der Auslandsaktivität und/oder einen Reisetag nach dem letzten Tag der Auslandsaktivität. Die Reisetage werden – sofern möglich – in der Berechnung der individuellen Unterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt.

2.3 Der bzw. die Teilnehmer/-in erhält Erasmus+-Fördermittel für       Tage der Mobilitätsphase.

Die Anzahl der Tage soll identisch mit der Dauer der Mobilitätsphase sein.

2.4 Die Dauer der Mobilitätsphase soll zwei Monate nicht übersteigen und mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage pro Mobilitätsaktivität betragen. [Für Mobilität zu Lehrzwecken: Die Lehrtätigkeit des bzw. der Teilnehmers/-in beträgt insgesamt       Stunden an       Tagen.]

2.5 Der bzw. die Teilnehmer/-in kann einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsdauer innerhalb der in Artikel 2.4 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsdauer zu, wird die Vereinbarung entsprechend geändert.

2.6 Die Teilnahmebescheinigung nennt die tatsächlichen Start- und Enddaten der Mobilitätsphase.

ARTIKEL 3 - FÖRDERMITTEL

3.1 Die finanzielle Förderung der Lehr- und Weiterbildungsaktivität beträgt       EUR. Dieser Betrag gliedert sich auf in:

-       € für Fahrtkosten

(3)

-       € für individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten -       € für Kursgebühren

-       € für Unterstützung bei besonderem Bedarf (Zuschuss für Teilnehmende mit Behinderung)

[Auswahl der zutreffenden Option durch die Einrichtung:]

[Option 1 – Auszahlung der Pauschalen an die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer]

Der bzw. die Teilnehmer/-in erhält       EUR entsprechend der individuellen Unterstützung/Aufenthaltskosten,       EUR entsprechend den Fahrtkosten und       EUR entsprechend den Kursgebühren. Die Höhe der individuellen Unterstützung/Aufenthaltskosten beträgt EUR       pro Tag bis zum 14. Tag der Aktivität und EUR       pro Tag ab dem 15.

Tag.

Die Festsetzung des Endbetrags für die Mobilitätsmaßnahme erfolgt durch Multiplikation der in Artikel 2.3 festgesetzten Anzahl von Mobilitätstagen mit dem für das jeweilige Zielland anwendbaren Satz für individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten pro Tag/Monat und Addition des Betrags für den Zuschuss zu den Fahrtkosten und zur Kursgebühr.

[Option 2 – nur Sachleistung/Erstattung]

Die Einrichtung erbringt gegenüber dem bzw. der Teilnehmer/-in Fahrtkosten, individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten und Kursgebühren als Sachleistung oder, sofern vom Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin vorfinanziert, erstattet diese Kosten gemäß den internen Regelungen der Einrichtung. Im Fall einer Sachleistung hat die Einrichtung sicherzustellen, dass die erbrachten Leistungen den erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards und den internen Regelungen der Einrichtung entsprechen.

[Option 3 – Mischform aus Pauschalen und Sachleistung/Erstattung]

Der bzw. die Teilnehmer/-in erhält von der Einrichtung Fördermittel in Höhe von       EUR für Fahrtkosten, individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten, Kursgebühren [Nichtzutreffendes löschen] und eine Sachleistung oder eine Erstattung für Fahrtkosten, individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten, Kursgebühren [Nichtzutreffendes löschen] nach den internen Richtlinien der entsendenden Einrichtung. Im Fall von Sachleistungen hat die Einrichtung sicherzustellen, dass die erbrachten Leistungen den erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards und den internen Regelungen der Einrichtung entsprechen.

3.2 Die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit besonderem Bedarf (Zuschuss für Teilnehmende mit Behinderung) tatsächlich angefallen sind, oder von hohen Reisekosten - sofern zutreffend – erfolgt auf Grundlage der von dem bzw. der Teilnehmer/-in vorgelegten Belege.

3.3 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung von Ausgaben, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.

3.4 Unbeschadet Artikel 3.3 sind die Fördermittel mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar.

3.5 Die Fördermittel oder Teile derselben müssen im Falle, dass der/die Teilnehmer/-in die Mobilitätsmaßnahme nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchführt, durch

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den bzw. die Teilnehmer/-in von diesem bzw. dieser zurückgezahlt werden. Eine Erstattung wird jedoch nicht verlangt, wenn der bzw. die Teilnehmer/-in aufgrund höherer Gewalt daran gehindert wird, seine/ihre Mobilitätsaktivität - für Job-Shadowings wie in Anlage I (Mobilitätsvereinbarung), sonst in Anhang II der Finanzhilfevereinbarung beschrieben - zu Ende zu bringen. Die entsendende Einrichtung berichtet derartige Fälle der Nationalen Agentur und holt die Zustimmung dieser ein.

ARTIKEL 4 – ZAHLUNGSVEREINBARUNGEN

4.1 [Anwendbar nur bei Auswahl von Optionen 1 und 3 in Artikel 3.1]

Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien und nach Eingang der 1. Rate auf dem Konto des Zuschussempfängers, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Mobilitätsperiode, wird an den bzw. die Teilnehmer/-in eine Vorauszahlung in Höhe von  70 bis 100    % [Zutreffende Prozentzahl eintragen] des in Artikel 3 festgesetzten Betrages geleistet.

4.2 [Anwendbar nur bei Auswahl von Optionen 1 und 3 in Artikel 3.1]

Sofern die unter Artikel 4.1 aufgeführte Zahlung unter 100 % liegt, gilt die Übermittlung des EU- Online-Fragebogens (Teilnehmerbericht) als Antrag des bzw. der Teilnehmers/-in auf Zahlung des Restbetrags der Fördermittel. Die Einrichtung hat die Zahlung des Restbetrags innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang der 2. Rate auf dem Konto des Zuschussempfängers an den Teilnehmer / die Teilnehmerin zu leisten oder, falls eine Rückerstattung fällig ist, eine Rückforderung bei dem Teilnehmer / der Teilnehmerin geltend zu machen.

4.3 Der bzw. die Teilnehmer/-in hat anhand einer Teilnahmebescheinigung, die die aufnehmende Einrichtung ausstellt, das tatsächliche Start- und Enddatum der Mobilitätsphase nachzuweisen.

ARTIKEL 5 – EU-FRAGEBOGEN (Teilnehmerbericht)

5.1 Der bzw. die Teilnehmer/-in füllt den EU-Online-Fragebogen nach der Mobilität im Ausland aus und übermittelt diesen innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem er/sie die Aufforderung zum Ausfüllen erhalten hat. Die Aufforderung erfolgt durch eine automatisierte E-Mail an den Teilnehmer / die Teilnehmerin.

5.2 Von Teilnehmenden, die den EU-Online-Fragebogen nicht ausfüllen und übermitteln, kann die Einrichtung verlangen, dass sie die erhaltenen Fördermittel teilweise oder vollständig erstatten.

ARTIKEL 6 – GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND 6.1 Für diese Vereinbarung gilt deutsches Recht.

6.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem bzw. der Teilnehmer/-in, die sich hinsichtlich Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit der Vereinbarung ergeben, ist das gemäß geltendem nationalen Recht zuständige Gericht, sofern derartige Streitigkeiten nicht außergerichtlich beigelegt werden können.

UNTERSCHRIFTEN

Für den/die Teilnehmer/-in Für die [Einrichtung]

(5)

[Name / Vorname] [Name/Vorname/Position]

__________________________________ __________________________________

[Unterschrift] [Unterschrift]

[Ort], [Datum]       [Ort], [Datum]      

(6)

Anlage I zu ANHANG V

Erasmus+ MOBILITÄTSVEREINBARUNG FÜR SCHULPERSONAL und QUALITÄTSVERPFLICHTUNG für den Schulbereich

(Bitte nur bei Job-Shadowing/Hospitation oder Lehraufenthalt ausfüllen, nicht bei Kursteilnahme)

I. ANGABEN ZUM / ZUR TEILNEHMER/-IN

Name des Teilnehmers / der Teilnehmerin:      

Entsendende Einrichtung (Name, Adresse):      

Kontaktperson (Name, Funktion, E-Mail, Telefon):      

II. ANGABEN ZUM GEPLANTEN PROGRAMM IM AUSLAND

Aufnehmende Organisation (Name Adresse):      

Kontaktperson (Name, Funktion, E-Mail, Telefon):      

Geplantes Start- und Enddatum des Mobilitätszeitraums:      

Detailliertes Programm des Mobilitätszeitraums:

Aufgaben des Teilnehmers / der Teilnehmerin vor, während und nach der Mobilität:

Kompetenzen, die vom Teilnehmer / von der Teilnehmerin erworben werden sollen:

Monitoring und Betreuung des Teilnehmers / der Teilnehmerin vor, während und nach der Mobilität:

Evaluation und Anerkennung der Mobilität:

(7)

III. QUALITÄTSVERPFLICHTUNG DER BETEILIGTEN PARTEIEN

Durch Unterschrift dieses Dokuments bestätigen der Teilnehmer / die Teilnehmerin, die entsendende Einrichtung und die aufnehmende Organisation, dass sie die Grundsätze der unten stehenden Qualitätsverpflichtung einhalten werden.

DER TEILNEHMER / DIE TEILNEHMERIN Unterschrift des Teilnehmers / der Teilnehmerin

... Datum: ………..

DIE ENTSENDENDE EINRICHTUNG

Wir bestätigen, dass der vorgeschlagenen Mobiliätsvereinbarung zugestimmt wird.

Nach Abschluss der Mobilität wird die Einrichtung dem Teilnehmer / der Teilnehmerin [Dokument einzufügen: z. B.

einen Europass Mobilität, andere Form der Anerkennung…] ausstellen.

Unterschrift der entsendenden Einrichtung

... Datum: ...

DIE AUFNEHMENDE ORGANISATION

Wir bestätigen, dass der vorgeschlagenen Mobilitätsvereinbarung zugestimmt wird.

Nach Abschluss der Mobilität wird die Organisation dem Teilnehmer / der Teilnehmerin [einzufügen…ein Zertifikat …]

ausstellen.

Unterschrift der aufnehmenden Einrichtung

... Datum: ...

[Die Mobilitätsvereinbarung muss nicht mit Originalunterschriften beigefügt werden. Eingescannte Kopien der Unterschriften können akzeptiert werden.]

(8)

E RASMUS + M OBILITÄT FÜR B ILDUNGSPERSONAL QUALITÄTSVERPFLICHTUNG

Pflichten der entsendenden Einrichtung

 Follow-up des Europäischen Entwicklungsplans der Einrichtung.

 Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen anhand von klar definierten und transparenten Auswahlkriterien und –verfahren.

 Unterstützung bei der organisatorischen Vorbereitung mit Partnereinrichtungen für die Durchführung von Job-Shadowings und Lehraufenthalten.

 Falls eine oder mehrere teilnehmende Personen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, müssen für diese Personen spezielle Vorkehrungen getroffen werden (z. B.

Teilnehmer/-innen mit besonderen Lernbedürfnissen oder mit körperlichen

Behinderungen). Falls nötig, sollten Begleitpersonen zur Verfügung stehen, die alle praktischen Vorkehrungen treffen.

 Organisation von sprachlicher (falls notwendig), pädagogischer und interkultureller Vorbereitung für an Mobilitätsmaßnahmen teilnehmendes Personal.

 Unterstützung der Wiedereingliederung der Mobilitäts-Teilnehmer/-innen und Aufbau auf die neu erworbenen Kompetenzen zum Nutzen der Schule, des Lehrpersonals und der Schülerinnen und Schüler.

 Evaluation der Mobilitätsmaßnahme als Ganzes zur Überprüfung, ob die gesetzten Ziele erfüllt und die gewünschten Ergebnisse erreicht wurden.

 Größtmögliche Verbreitung der Ergebnisse des Mobilitätsprojekts.

Pflichten der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung

 Vereinbarung eines individuell angepassten Lern- oder Lehrprogramms für jeden Teilnehmer / jede Teilnehmerin.

 Festlegung der anvisierten Resultate des Mobilitätszeitraums, inkl. Auswirkung auf die beteiligten Einrichtungen sowie die kompetenzbezogenen Lernergebnisse des Teilnehmers / der Teilnehmerin.

 Erstellung einer Mobilitätsvereinbarung mit dem Teilnehmer / der Teilnehmerin, um das beabsichtigte Programm und die beabsichtigten Lernergebnisse für alle

beteiligten Parteien transparent zu machen.

 Sicherstellung der Bewertung und Anerkennung der erlangten Kompetenzen;

Anerkennung [auch] von Lernergebnissen, die ursprünglich nicht geplant waren, aber

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dennoch erreicht wurden; Verwendung des Europass zur Anerkennung der Lernergebnisse.

 Bereitstellung jeglicher notwendiger Information und Unterstützung für die Teilnehmenden.

 Einrichtung angemessener Kommunikationswege für die Dauer der

Mobilitätsmaßnahme und Sicherstellung, dass diese dem Teilnehmer / der Teilnehmerin und den beteiligten Einrichtungen bekannt sind.

 Monitoring und Bewertung des Verlaufs der Mobilitätsmaßnahme als fortlaufende Begleitung sowie Ergreifen von geeigneten Maßnahmen, falls notwendig.

Pflichten der aufnehmenden Einrichtung

 Förderung des Verständnisses für die Kultur und Mentalität des Ziellandes.

 Zuweisung von Aufgaben und Verantwortungsbereichen an die Teilnehmenden gemäß ihrer Kompetenzen und Schulungsziele wie in der Mobilitätsvereinbarung niedergelegt und Sicherstellung der Verfügbarkeit von geeigneter Ausstattung und Unterstützung.

 Benennung eines Tutors / einer Tutorin oder Mentors / Mentorin zum Monitoring des Lernfortschritts des Teilnehmers / der Teilnehmerin und/oder Angebot fachlicher Unterstützung.

 Bereitstellung praktischer Unterstützung, falls notwendig, inkl. einer klar festgelegten Anlaufstelle für Teilnehmende.

 Falls notwendig: Hilfestellung für die entsendende Einrichtung und Teilnehmende bei der Feststellung eines angemessenen Versicherungsschutzes im Zielland.

Pflichten des Teilnehmers / der Teilnehmerin

 Erstellung einer Mobilitätsvereinbarung mit der entsendenden und aufnehmenden Einrichtung, um die beabsichtigten Ergebnisse für alle beteiligten Parteien

transparent zu machen.

 Erfüllung der abgesprochenen Abmachungen für die Mobilitätsmaßnahme und bestmöglicher Beitrag zum Gelingen der Mobilitätsmaßnahme.

 Befolgen der Regeln und Vorschriften der aufnehmenden Einrichtung, ihrer normalen Arbeitszeit, des Verhaltenskodexes und der Regelungen bzgl. Vertraulichkeit.

 Kommunikation mit der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung über jegliche Probleme oder Änderungen die Mobilitätsmaßnahme betreffend.

 Einreichung eines Berichts in einem vorgegebenen Format am Ende der

Mobilitätsmaßnahme, zusammen mit angeforderten zusätzlichen kostenrelevanten Dokumenten.

(10)

Unterschriften

Entsendende Einrichtung [Name, Datum]

Aufnehmende Einrichtung [Name, Datum]

Teilnehmer/-in [Name, Datum]

[Die Qualitätsverpflichtung muss nicht mit Originalunterschriften beigefügt werden. Eingescannte Kopien der Unterschriften können akzeptiert werden.]

(11)

Erasmus+ MOBILITY AGREEMENT FOR SCHOOL STAFF and QUALITY COMMITMENT for school education

I. DETAILS ON THE PARTICIPANT

Name of the participant:      

Sending institution (name, address):      

Contact person (name, function, e-mail, tel):      

II. DETAILS OF THE PROPOSED PROGRAMME ABROAD

Receiving organisation (name address):      

Contact Person (name, function, e-mail, tel):      

Planned dates of start and end of the mobility period:      

Detailed programme of the mobility period:

Tasks of the participant before, during and after:

Competences to be acquired by the participant:

Monitoring and Mentoring of the participant before, during and after the mobility:

Evaluation and Recognition of the mobility:

(12)

III. COMMITMENT OF THE PARTIES INVOLVED

By signing this document, the participant, the sending organisation and the receiving organisation confirm that they will abide by the principles of the Quality Commitment attached below.

THE PARTICIPANT Signature

... Date: ………..

THE SENDING INSTITUTION

We confirm that this proposed mobility agreement is approved.

On completion of the mobility the institution will issue ………..[…a Europass Mobility, other form of validation/recognition…] to the participant

Signature

... Date: ...

THE RECEIVING ORGANISATION

We confirm that this proposed mobility agreement is approved.

On completion of the mobility the organisation will issue […a Certificate …] to the participant Signature

... Date: ...

(13)

E RASMUS + M OBILITY FOR EDUCATION STAFF Q UALITY C OMMITMENT

Obligations of the Sending Organization

Follow-up the European Development Plan of the institution.

Select the participants by setting up clearly defined and transparent selection criteria and procedures.

Help with organisational arrangements with partner institutions to arrange job-shadowing and teaching assignments.

If one or more of the selected participants face barriers to mobility, special arrangements for those individuals must be made (eg those with special learning needs or those with physical disabilities). Arrange for accompanying persons if necessary, taking care of all practical arrangements.

Organise linguistic (if necessary), pedagogical and inter-cultural preparation for mobile staff.

Support the reintegration of mobile participants and build on their acquired new competences for the benefit of the school, teaching staff and pupils.

Evaluate the mobility as a whole to see whether it has reached its objectives and desired results.

Disseminate the results of the mobility project as widely as possible.

Obligations of the Sending and Host Organization

Agree on a tailor-made learning or teaching programme for each participant.

Define the envisaged outcomes of the mobility period, including impact on the organisations involved as well as individual learning outcomes of the participant in terms of competences.

Establish a Mobility Agreement with the participant to make the intended programme and learning outcomes transparent for all parties involved.

Ensure the validation and recognition of the competences acquired. Recognise learning outcomes which were not originally planned but still achieved during the mobility. Use Europass for recognition of learning outcomes.

Provide any necessary information and assistance to participants.

Establish appropriate communication channels for the duration of the mobility and ensure these are clear to the participant and the organizations involved.

Monitor and evaluate the progress of the mobility on an on-going basis and take appropriate action if required.

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Obligations of the Host Organization

Foster understanding of the culture and mentality of the host country.

Assign to participants tasks and responsibilities to match their competences and training objectives as set out in the Mobility Agreement and ensure that appropriate equipment and support is available.

Identify a tutor or mentor to monitor the participant's learning progress and/or offer professional support.

Provide practical support if required including a clear contact point for participants.

If necessary, help the sending school and the participant to identify the appropriate insurance cover for your country.

Obligations of the Participant

Establish the Mobility Agreement with the sending organization and the host organisation to make the intended outcomes transparent for all parties involved.

Comply with all the arrangements negotiated for the mobility and to do his/her best to make the mobility a success.

Abide by the rules and regulations of the host organization, its normal working hours, code of conduct and rules of confidentiality.

Communicate with the sending organization and host organization about any problems or changes regarding the mobility.

Submit a report in the specified format, together with requested supporting documentation in respect of costs, at the end of the mobility.

Signatures

Sending Organization, Name, Date Host Organisation, Name, Date Participant, Name, Date

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Anlage II

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Artikel 1: Haftung

Jede Partei dieser Vereinbarung befreit die jeweils andere von jeder zivilrechtlichen Haftung für jeden von ihr oder ihren Mitarbeitern erlittenen Schaden, der infolge der Erfüllung dieser Vereinbarung eingetreten ist, sofern dieser nicht infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhaltens seitens der anderen Partei oder deren Mitarbeitern entstanden ist.

Die Nationale Agentur in Deutschland, die Europäische Kommission oder ihre Mitarbeiter können im Falle eines Anspruchs aus der Vereinbarung, der sich auf während der Durchführung der Mobilitätsphase verursachte Schäden bezieht, nicht haftbar gemacht werden.

Entsprechende Entschädigungs- oder

Erstattungsansprüche werden daher von der Nationalen Agentur in Deutschland oder von der Europäischen Kommission abgewiesen.

Artikel 2: Beendigung der Vereinbarung

Unterlässt der bzw. die Teilnehmer/-in die Erfüllung der Pflichten aus dieser Vereinbarung, so ist die Einrichtung ungeachtet der nach geltendem Recht vorgesehenen Folgen berechtigt, die Vereinbarung ohne weitere rechtliche Formalitäten zu kündigen oder zu stornieren, sofern seitens des bzw. der Teilnehmers/-in innerhalb eines Monats nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung per Einschreiben keine Maßnahmen ergriffen wurden.

Kündigt der Teilnehmer/-in die Vereinbarung vor dem Ablauf der Vereinbarung oder unterlässt er oder sie die Einhaltung der Regelungen der Vereinbarung, muss er oder sie den bereits gezahlten Betrag des Zuschusses zurückzahlen, sofern nicht anderweitig mit der entsendenden Einrichtung vereinbart.

Kündigt der/die Teilnehmer/-in aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation oder eines Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs des/der Teilnehmers/-in liegt und nicht auf einen Fehler oder Fahrlässigkeit seitens des bzw. der Teilnehmer/-in zurückzuführen ist, ist der bzw. die Teilnehmer/-in berechtigt, mindestens den der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase entsprechenden Zuschussbetrag zu erhalten. Jegliche verbleibenden Fördermittel müssen zurückgezahlt

werden, sofern nicht anderweitig mit der entsendenden Einrichtung vereinbart.

Artikel 3: Datenschutz

Alle in der Vereinbarung enthaltenen personenbezogenen Daten werden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der EU und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Derartige Daten werden ausschließlich in Verbindung mit der Durchführung und dem Follow-up der Vereinbarung durch die entsendende Einrichtung, die Nationale Agentur und die Europäische Kommission verarbeitet, unbeschadet der Möglichkeit der Weitergabe der Daten an die für die Untersuchung und Prüfung zuständigen EU-Einrichtungen gemäß der EU-Gesetzgebung (Europäischer Rechnungshof oder Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)).

Der bzw. die Teilnehmer/-in kann auf schriftliche Anfrage hin Zugang zu seinen/ihren persönlichen Daten erhalten und falsche oder unvollständige Informationen berichtigen. Er/Sie richtet etwaige Fragen zur Verarbeitung seiner/ihrer persönlichen Daten an die entsendende Einrichtung und/oder an die Nationale Agentur. Der bzw. die Teilnehmer/-in kann gegen die Verarbeitung seiner bzw. ihrer persönlichen Daten im Hinblick auf die Nutzung der Daten durch die Europäische Kommission beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einreichen.

Artikel 4: Kontrollen und Prüfungen

Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich zur Übermittlung jeglicher detaillierten Information(en), welche von der Europäischen Kommission, der Nationalen Agentur in Deutschland oder jeder anderen außenstehenden, von der Europäischen Kommission oder Nationalen Agentur in Deutschland beauftragten Stelle zum Zweck der Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Mobilitätsphase und der Bestimmungen der Vereinbarung angefordert wurde(n).

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