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FAQs Bauen im Grünland

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Academic year: 2022

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FAQs Bauen im Grünland

Die häufigsten Fragen in der Beratung und deren Beantwortung

Rechtsabteilung Stand: 2021-11

Inhalt

1 Indizien für eine aktive Land- und Forstwirtschaft für Bauen im Grünland ... 1

2 Betriebskonzepte der LK OÖ ... 2

3 Sacherl mit ein wenig Eigengrund... 2

4 Hofstelle ohne bewirtschaftetem Eigengrund ... 2

5 Art der baulichen Anlage ... 2

5.1. Hütte ... 2

5.2 Folientunnel, Weidezelt ... 2

5.3 Remise ... 3

5.4 Auszugshaus ... 3

5.5 Wirtschaftsgebäude ... 3

5.6 Stall ... 3

5.7 Viehunterstand ... 3

5.8 Pool, Schwimmteich ... 4

6 Nicht nutzbare bauliche Anlagen ... 4

6.1 Verfallene Hofstelle ... 4

6.2 Einzelnes baufälliges Gebäude ... 4

6.3 Sanierung eines Gebäudes ... 4

6.4 Gebäude ohne Baukonsens ... 5

6.5 Gebäudefläche im Kataster ohne existierendem Gebäude ... 5

7 Wohnwagen, Fahrzeug ... 5

1 Indizien für eine aktive Land- und Forstwirtschaft für Bauen im Grünland

Gilt für die Hofstelle sowie deren Flächen in derselben Einlagezahl im Grundbuch.

▪ Pflichtversicherung bei der SVS (Unfall, Kranken, Pension)

▪ Mehrfachantrag für den Bezug von EU-Ausgleichszahlungen

▪ Pflichtmitgliedschaft bei der Landwirtschaftskammer OÖ

▪ Einkommen aus der Bewirtschaftung

Siehe Merkblatt: „Bauvorhaben in der Landwirtschaft“

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2 Betriebskonzepte der LK OÖ

Die LK OÖ erstellt Betriebskonzepte zum Erarbeiten der betrieblichen und persönlichen Ausgangssituation und Zielsetzung.

Diese Betriebskonzepte dienen nur zur persönlichen Orientierung.

Sie dürfen nicht für Bauansuchen verwendet werden! Einzige Ausnahme: Betriebskon- zepte für die Förderung im Rahmen des Programmes der Ländlichen Entwicklung (=Investitionsförderung).

3 Sacherl mit ein wenig Eigengrund

▪ Kleine Sacherl stellen in der Regel keine aktiven Hofstellen im Sinne des OÖ ROG dar.

▪ Teilabriss von weniger der Hälfte und Neuerrichtung derselben sind möglich. Detail- fragen über die genaue Ausführung sind im Einzelfall mit der Baubehörde zu klären.

Die LK OÖ kann dazu keine Einschätzung abgeben!

Siehe Merkblatt “Außeragrarische Raumnutzung”.

4 Hofstelle ohne bewirtschaftetem Eigengrund

▪ Hofstellen ohne bzw. mit sehr wenig bewirtschaftetem Eigengrund gelten nicht als ak- tive Hofstellen im Sinne des OÖ ROG.

▪ Teilabriss von weniger der Hälfte und Neuerrichtung solcher Hofstellen sind möglich.

Detailfragen über die genaue Ausführung sind im Einzelfall mit der Baubehörde zu klären. Die LK OÖ kann dazu keine Einschätzung abgeben!

Unter Umständen ist die Errichtung einer Remise bis zu 150 m² Fläche möglich. Siehe

“Remisen”.

Siehe auch Merkblatt “Außeragrarische Raumnutzung”.

5 Art der baulichen Anlage

5.1. Hütte

Gartenhütten, Gerätehütten, Bienenhütten, Waldhütten, Fischerhütten, Wohnhütten, Selbstbedienungshütten etc.

▪ Das Raumordnungsgesetz sieht die Möglichkeit vor, eine Hütte im unmittelbaren Na- hebereich der Hofstelle zu errichten, wenn der Bedarf in den bestehenden Objekten nicht sichergestellt werden kann (§ 30 (5) letzter Satz und § 30 (6) OÖ ROG).

▪ Das Aufstellen von Hütten außerhalb des unmittelbaren Nahebereiches einer Hofstel- le ist im Grünland nicht möglich.

5.2 Folientunnel, Weidezelt

▪ Begehbare Folientunnels gelten im Sinne der Raumordnung unabhängig von Art der Ausführung als Gebäude.

o Ein Folientunnel dient für die Aufzucht und Pflege von Pflanzen.

o Dient er dem Aufenthalt von Tieren, handelt es sich um einen Stall.

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o Dient er dem Lagern von Materialien etc., handelt es sich um ein Wirtschafts- gebäude.

▪ Bei einem Weidezelt handelt es sich rechtlich um einen Stall.

5.3 Remise

▪ Unter 2 ha selbst bewirtschaftetem Eigengrund ist eine Remise nicht möglich.

▪ Ab 2 ha selbst bewirtschaftetem Eigengrund: Remise mit einer Fläche bis 150 m² im unmittelbaren Nahebereich zur Hofstelle möglich. Gutachten der Landesregierung ist einzuholen (§ 4 (2) OÖ Landwirtschaftsverordnung – Raumordnung 2021).

Ob eine entsprechende Hofstelle vorliegt, wird demnach über ein Gutachten der Landes- regierung ermittelt.

Siehe Merkblatt: „Bauvorhaben in der Landwirtschaft“.

5.4 Auszugshaus

Siehe Unterlage des Landes OÖ: „Anleitung zur selbständigen Einschätzung der Not- wendigkeit eines Auszugshauses“.

Siehe auch Merkblatt „Auszugshaus/-wohnung im luf Grünland“.

5.5 Wirtschaftsgebäude

▪ Für die Bewirtschaftung nötige Gebäude sind für aktive luf-Betrieb immer möglich.

▪ Zusätzlich gibt es eine Möglichkeit für die Lagerung, Be- und Verarbeitung sowie die anschließende Vermarktung der eigen erzeugten Urprodukte (inklusive dem Bereich des landwirtschaftlichen Nebengewerbes) unter Einhaltung eines Urprodukteanteils von zumindest 25 Prozent: Möglich sind Gebäude bis zu einem Ausmaß von insge- samt maximal 300 m² Bruttogrundfläche. Ein Gutachten der Landesregierung ist ein- zuholen. (Anmerkung: Diese Bestimmung trifft auf Betriebe zu, die ein gewerbliches Standbein haben).

Siehe § 4 (1) OÖ Landwirtschaftsverordnung – Raumordnung 2021.

Siehe Merkblätter: „Bauvorhaben in der Landwirtschaft“, „Wirtschaftsgebäude/Stall im luf Grünland“.

5.6 Stall

▪ Ställe für die Urproduktion sind in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle in der Regel im- mer möglich.

▪ Der Neubau von Ställen für die Hobbytierhaltung ist im Grünland generell nicht mög- lich.

Siehe Merkblätter: „Bauvorhaben in der Landwirtschaft“, „Wirtschaftsgebäude/Stall im luf Grünland“.

5.7 Viehunterstand

▪ Ein Viehunterstand ist in der Regel eine einfache Ständerkonstruktion, die nicht all- seits mit Wänden umschlossen ist. Abgesehen von der Wildtierhaltung eignen sie sich für die Tierhaltung in der warmen Jahreszeit.

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▪ Viehunterstände für die Urproduktion sind in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle in der Regel immer möglich. Selten werden auch weiter weg gelegene Viehunterstände ge- nehmigt. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind stets zu beachten.

▪ Der Neubau von Viehunterständen für die Hobbytierhaltung ist im Grünland generell nicht möglich.

5.8 Pool, Schwimmteich

▪ Im unmittelbaren Nahebereich zu einer Hofstelle ist sind Pools, bzw. Schwimmteiche möglich.

▪ Das Flächenausmaß darf inklusive Garten und Gerätehütten insgesamt 100 m² be- tragen (§ 30 (5) letzter Satz und § 30 (6) letzter Satz OÖ. ROG).

▪ Aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe können dieses Flächenausmaß auch überschreiten. Dies ist mit der Baubehörde abzustimmen. Die Landwirtschaftskam- mer OÖ kann dazu keine Einschätzung abgeben.

6 Nicht nutzbare bauliche Anlagen

6.1 Verfallene Hofstelle

▪ Hofstellen bzw. Gebäude, die nicht erhaltungswürdig sind, gelten im Sinne des OÖ ROG als erloschen. Sie können nicht als “bestehende Gebäude” bewertet werden, aus denen ein Rechtsanspruch auf Sanierung etc. ableitbar ist. Rechtlich gesehen existieren sie also nicht mehr.

▪ Alte Hofstellen ohne Aufschließung (geeignete Straße etc.) dürfen ebenfalls nicht mehr erneuert werden.

Siehe § 30 (6) Z 3 OÖ ROG.

6.2 Einzelnes baufälliges Gebäude

▪ Baufällige Gebäude dürfen nicht abgerissen und neu errichtet bzw. umgebaut wer- den.

▪ Sollte es sich um eine aktive Land- und Forstwirtschaft handelt, so können baufällige Gebäude abgerissen und neu gebaut werden, wenn sie für die Bewirtschaftung nötig sind.

▪ Indizien für eine Baufälligkeit sind: Undichte Dächer, teilweise eingefallene Mauern, eingefallene Dachkonstruktion, Pflanzenwuchs im Gebäude, größere Durchfeuchtun- gen, etc.

6.3 Sanierung eines Gebäudes

▪ Keine Einschränkung für aktive luf-Betriebe.

▪ Im Rahmen der außeragrarischen Raumnutzung sind Sanierungen ebenfalls möglich, wenn die Voraussetzungen des § 30 (6) Z 1 – 4 OÖ ROG eingehalten werden.

Siehe Merkblatt: „Außeragrarische Raumnutzung“.

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6.4 Gebäude ohne Baukonsens

OÖ Bauordnung §49a: Rechtmäßiger Bestand

Bei bestehenden Gebäuden im Bauland oder im Hofbereich eines land- oder forstwirtschaft- lichen oder ehemaligen luf- Betriebs gelten Abweichungen vom Baukonsens, auch hinsicht- lich der Situierung, als rechtmäßig, wenn

▪ ursprünglich eine Baubewilligung erteilt wurde oder ein Baukonsens vermutet werden kann und

▪ die Abweichungen seit mindestens 40 Jahren bestehen und dies bescheidmäßig festge- stellt wird.

Kann das Vorliegen einer Baubewilligung oder eines Baukonsenses von der Baubehörde nicht eindeutig festgestellt werden, besteht die Möglichkeit, dies glaubhaft zu machen.

6.5 Gebäudefläche im Kataster ohne existierendem Gebäude

▪ Aufgrund des Aufscheinens von Gebäudeumrissen im Kataster leitet sich noch kein Rechtsanspruch für einen Neubau ab.

▪ Dies gilt auch für jene Fälle, in denen Gebäude teilweise noch vorhanden sind.

7 Wohnwagen, Fahrzeug

▪ Über einen Wohnwagen bzw. über ein anderes Fahrzeug, das als Ersatz für ein Ge- bäude dienen soll, kann die Landwirtschaftskammer OÖ keine Auskunft geben.

▪ Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist oder nicht.

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