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Finanzordnung der BS Nürtingen e.v.

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Academic year: 2022

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Finanzordnung der BS Nürtingen e.V.

§1 Grundsätze

1.1 Zusammenhang

Die Finanzordnung regelt in Verbindung mit der Satzung und den Ordnungen das Finanzwesen der Bogenschützen Nürtingen e.V. (BSN).

1.2 Wirtschaftsgebahren

Der Verein der Bogenschützen Nürtingen ist nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.

1.3 Verpflichtung zum ausgeglichenen Haushalt

Die Aufwendungen müssen in einem vernünftigen, wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten, beziehungsweise der verbindlich zugesagten, Einnahmen stehen. Daher gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip im Rahmen eines ordentlich bilanzierten Haushaltsplans.

1.4 Rücklagen

Die Bogenschützen Nürtingen verpflichten sich, Rücklagen zu bilden. Die jährliche Rücklage hat dem Verwaltungskostenaufwand des letzten Geschäftsjahres zu entsprechen.

1.5 Verwendung von Mitteln

Vereinsmittel der BSN dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.

1.6. Haushaltsplanung

Zur Erfüllung der Ziffer 1.1-1.5. ist ein jährlicher Haushaltsplan zu erstellen.

1.7 Ehrenamt und Vergütung

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen

entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Gesamtvorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und /oder eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG

(Ehrenamtspauschale), gem. Satzung § 2.5, beschließen.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine weiteren Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anteil am Vermögen (gem. Satzung § 2.3 und 2.4).

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§2 Kassenwart

2.1 Zuständigkeit

Der Kassenwart ist für den gesamten Geldverkehr der BSN zuständig.

Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen und die sorgfältige, den gesetzlichen Bestimmungen der Bilanzierung angepasste, Führung der Kassenbücher verantwortlich.

Der Kassenwart hat die Einhaltung der Finanzordnung zu überwachen und haftet für den gebuchten Kassenbestand.

Weitere bzw. detaillierte Aufgaben des Kassenwarts sind in der Geschäftsordnung festgehalten.

2.2 Buchführungspflicht

Der Kassenwart legt zur Erfüllung seiner Aufgaben Kassenbücher und Konten an.

Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. Alle Buchungen sind vom Kassenwart auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Ohne Anweisung des Kassenwarts darf keine Zahlung aus dem Vermögen der BSN geleistet werden.

2.3 Einspruchspflicht des Kassenwarts

Der Kassenwart hat gegen Beschlüsse und eingegangene Verbindlichkeiten, die

 gegen die finanzielle Bestimmung der Satzung verstoßen,

 gegen die Finanzordnung verstoßen

 nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, oder

 den genehmigten Haushaltsplan überschreiten

EINSPRUCH

zu erheben.

Der erhobene Einspruch hat bis zur erneuten Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes aufschiebende Wirkung.

2.4 Jahresabschluss

Der Kassenwart hat den Jahresabschluss vorzubereiten. Auf Grundlage desselben hat er einen Haushaltsplanentwurf vorzubereiten. Hierzu hat er dem Gesamtvorstand innerhalb von vier (4) Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse vorzulegen.

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§3 Kassenprüfer

3.1 Wahl der Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden gemäß § 15.1 der Satzung von der Mitgliedersammlung gewählt.

3.2 Recht auf Einsicht

Den Kassenprüfern ist jederzeit der Einblick in die Bücher, Konten und EDV Dateien zu gewähren.

3.3 Anzahl der jährlichen Prüfungen

Die Kasse ist einmal (1x) jährlich nach Erstellung des Jahresabschlusses mit Erstellung eines Prüfberichtes vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Die Prüfung ist dem Kassenwart vorher anzuzeigen.

Auf Antrag des Kassenwarts haben die Kassenprüfer innerhalb von einer angemessenen Frist maximal jedoch innerhalb eines Monats eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

3.4 Umfang der Prüfungen

Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge, sowie der Belege in Verbindung mit den dazugehörenden Beschlüssen.

3.5 Prüfbericht

Über die Prüfung ist ein Prüfbericht für die Mitgliederversammlung zu erstellen. Alle

Beanstandungen sind in schriftlicher Form festzuhalten. Diese sind auf der Mitgliederversammlung vom Kassenwart und dem geschäftsführenden Vorstand zu beantworten. Berichte über Prüfungen, die nicht auf den Jahresabschluss bezogen sind, sind dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen und, sofern erforderlich und/oder gewünscht, ihm zu erläutern.

3.6 Entlastung

Prüfbericht und Aussprache sind Grundlagen für den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes an der Mitgliederversammlung.

§4 Haushaltsplan

4.1 Pflicht für jährlichen Haushaltsplan

Für jedes Geschäftsjahr ist vom geschäftsführenden Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen.

4.2 Definition des Geschäftsjahres Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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4.3 Fristen zur Erstellung

Der Haushaltsplan ist in den ersten sechs (6) Kalenderwochen des Jahres zu erstellen. Anträge und Planungsentwürfe der Mitglieder sind bis spätestens zum Ablauf der zweiten (2.) Kalenderwoche beim 1.Vorsitzenden einzureichen.

4.4 Genehmigung durch die Mitgliederversammlung

Der Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung vorzustellen, und von dieser durch Abstimmung zu genehmigen.

§5 Jahresabschluss

5.1 Erstellungstermin

Der Jahresabschluss ist bis spätestens zur vierten (4.) Kalenderwoche zu erstellen.

5.2 Prüftermin

Die Prüfung durch die Kassenprüfer hat in der vierten (4.) bis achten (8.) Kalenderwoche zu erfolgen.

5.3 Vorlage des Abschluss und Prüfbericht

Abschluss und Prüfbericht sind dem geschäftsführenden Vorstand bis zum Ende der neunten (9.) Kalenderwoche vorzulegen.

5.4 Veröffentlichung

Der Jahresabschluss ist nach Fertigstellung für jedes Mitglied offenzulegen. Ort und Zeitraum der Einsichtnahme sind mit dem Kassenwart abzustimmen.

§6 Zahlungsverkehr

6.1 Geschäftskonto Information

Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Konten der BS Nürtingen vorwiegend bargeldlos abgewickelt. Barzahlungen sind die Ausnahme.

Zugriff haben:

auf das Girokonto und das Sparbuch: der 1.Vorsitzende und der Kassenwart, auf das Jugendkonto: der 1. Vorsitzende und der Jugendleiter.

Sie alle sind einzelverfügungsberechtigt.

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6.2 Belege

Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Zahlungsbeleg mit Buchungsdatum, Betrag und Verwendungszweck vorhanden sein.

6.3 Prüfpflicht

Vor Anweisung eines Auszahlungsbetrages hat der Kassenwart die sachliche Berechtigung der Ausgabe zu prüfen.

6.4 Jahresabschluss Vorbereitung

Wegen des zu erstellenden Jahresabschlusses sind alle Auslagen und Vorschüsse bis spätestens 15.

Dezember jeden Jahres mit dem Kassenwart abzurechnen.

§7 Eingehen von Verbindlichkeiten

7.1 Grundsätzliche Regelung

Das Eingehen von Verbindlichkeiten wird im Rahmen des Haushaltsplanes und der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis wie folgt eingeschränkt:

7.1.1 Einzelschuldverhältnisse:

Der geschäftsführende Vorstand ist befugt bis zu einem Geschäftswert von 1000,00 €

Rechtsgeschäfte einzugehen. Darüber hinaus bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes (gem. Satzung § 11 Abs.1).

7.1.2 Dauerschuldverhältnisse

Das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen ist nur nach rechtlicher Prüfung und Beschluss des Gesamtvorstandes zulässig.

§8 Inventarisierung

8.1 Schriftliches Verzeichnis

Zur Erfassung und Nachweis des Vereinsvermögens im Haushaltsplan ist vom Kassenwart zusammen mit einem Vorstandsmitglied ein Inventarverzeichnis anzulegen.

8.2 Umfang

Im Inventar sind alle Büroeinrichtungsgegenstände (Laptop, Drucker etc.) alle sonstigen Geräte (z.B. Rasenmäher, Kühlschrank...) in der Bogenhütte und in der Schreibere Halle, sowie alle Gegenstände und Materialien, deren Anschaffungswert über 100,00 € liegen, aufzunehmen.

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8.3 Inhalt des Inventarverzeichnisses

Das Inventarverzeichnis muss enthalten:

 Bezeichnung des Gegenstandes

 Anschaffung und Zeitwert (gegebenenfalls Schätzung)

 Anschaffungsdatum/Aufnahmedatum im Inventar, 8.4 Auszusondernde Gegenstände

Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit Begründung dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen.

8.5 Veräußerung

Überzähliges oder nicht verwendungsfähiges Inventar ist auf Rechnung des Vereins möglichst gewinnbringend und ohne Eingang von Gewährleistungsverpflichtungen zu veräußern.

8.6 Vorlage zur Mitgliederversammlung

Zum Haushaltsplanentwurf hat ein aktuelles Inventarverzeichnis vorzuliegen. Verantwortlich hierfür ist der Kassenwart in Verbindung eines Vorstandsmitglieds.

§9 Einnahmen

Den Bogenschützen Nürtingen stehen zur Deckung der Ausgaben folgende Einnahmen zur Verfügung:

 Beiträge der Mitglieder nach der Beitragsordnung (BO)

 Aufnahmegebühren von Neumitgliedern nach der BO

 Einnahmen aus Ligawettkämpfen (Startgelder)

 Einnahmen aus der Bewirtung von vereinseigenen Veranstaltungen

 Einnahmen aus Beiträgen der Verbände/Rückfluss

 Einnahmen aus der Sportler und Leistungsförderung der Stadt Nürtingen

 Einnahmen aus Werbung

 Einnahmen aus Spenden

 sonstige Einnahmen

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§10 Ausgaben

Die Einnahmen sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

 Aus- und Fortbildungslehrgänge für alle Trainer, Kampfrichter und Gesamtvorstandsmitglieder

 Förderung und Unterstützung von Sportlern

 Förderung der Jugendarbeit bei den BSN

 Förderung des Vereinslebens

 notwendige Versicherungsprämien

 Kosten für die Ausrichtung von Wettkämpfen

 Beiträge an Organisationen, denen die BSN eingegliedert sind

 Auslagen- und Verwaltungskostenerstattung

 Kauf von Materialien für den Schießbetrieb

 allgemeine Anschaffungen

 Miet- und Pachtkosten

§11 Aufwandsentschädigungen

(Reisekosten- und Spesenordnung)

11.1 Grundsatz:

Es ist erlaubt, Auslagen sowie Aufwendungen, die durch die Teilnahme an Wettkämpfen,

Sitzungen, Tagungen oder sonstige den Bogensport betreffenden Maßnahmen entstanden sind, zu erstatten.

11.2 Aufwandsentschädigungen für Gesamtvorstandsmitglieder:

Aufwandsentschädigungen (z.B. Fortbildungsmaßnahmen), sowie Auslagen für Verwaltungskosten sind nach tatsächlichem Aufwand gegen Beleg(e) mit dem Kassenwart abzurechnen.

11.3 Aufwandsentschädigungen für Trainer und Kampfrichter:

Die Kosten für Aus- und Fortbildungslehrgänge übernimmt der Verein. Die Belege bzw.

Rechnungen sind dem Kassenwart zur Bezahlung auszuhändigen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kampfrichter für mindestens zwei Jahre und der Trainer sich für mindestens 2 Jahre und 75 Stunden gegenüber dem Verein BSN zur Kampfrichter- bzw. Trainertätigkeit. Bei Nichteinhalten können die dem Verein entstandenen Kosten anteilsmäßig zurückverlangt werden.

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§12 Spenden

12.1 Spendenbescheinigungen

Die BSN sind berechtigt als gemeinnütziger Verein Spendenbescheinigungen auszustellen.

12.2. Spendenkonto

Spenden, für die eine Spendenbescheinigung gewünscht wird, sind unter Angabe der Zweckbestimmung auf das Konto der BS Nürtingen einzuzahlen.

Die entsprechende Spendenbescheinigung wird durch den Kassenwart der BSN ausgestellt.

12.3. Zweckgebundene Spenden

Spenden sind bei entsprechender Zweckbindung gesondert im Haushaltsplan aufzuführen.

§13 offene Fragen

Über Finanz- und Kassenfragen, die in die vorstehende Finanzordnung nicht oder nur unzureichend geregelt sind, entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach rechtlicher Abklärung.

§14 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt am 09.06.2015 in Kraft und kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

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Franz-Martin Kindermann 1.Vorsitzender

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