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E N T S C H E I D U N G S D A T U M G E S C H Ä F T S Z A H L G / 6 E G /6 E

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Academic year: 2022

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E N T S C H E I D U N G S D A T U M 1 8 . 0 2 . 2 0 2 1

G E S C H Ä F T S Z A H L

G 3 1 3 2 2 2 5 0 7 2 - 1 / 6 E G 3 1 3 2 2 2 5 0 7 3 - 1 / 6 E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , und der XXXX , geb. XXXX , jeweils StA. Bosnien und Herzegowina, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , geb XXXX , StA.

Bosnien und Herzegowina, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019 Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheid b e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .

B e g r ü n d u n g :

I. Verfahrensgang:

1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurden die für die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF oder BF1 und BF2) von ihrer Mutter gestellten Anträge auf Erteilung einer

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 12.03.2018 gemäß § 57 AsylG 2005

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abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

3. Am 05.11.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein.

4. Mit Entscheidung des BVwG vom 12.02.2021 zu Zl. G313 2225074-1 wurde in Erledigung der Beschwerde der Mutter der BF gegen den Bescheid des BFA vom 02.10.2019, Zl.

1183944007-180240979, womit ihr Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels besonderer Schutz“ vom 12.03.2018 abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Bosnien festgestellt wurde, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina.

1.2. Ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter am 12.03.2018 einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels besonderer Schutz“

(AS 1ff).

Diesem Antrag beigelegt war unter anderem ein „Sozialbericht“ des Frauenhauses vom 10.03.2018 über wiederholte gewalttätige Übergriffe des Vaters der BF auf die Kindesmutter in Österreich und einen Vorfall in Bosnien im Jahr 2017, bei welchem der Vater der BF mit einem Gewehr in der Gegend herumgeschossen und dadurch die ganze Familie der Mutter der BF in Angst und Schrecken versetzt habe (jeweils AS 11ff).

In diesem Sozialbericht wurde auch davon berichtet, dass die Mutter der BF in Österreich Anzeige gegen ihren Ehegatten erstattet hat, und unter anderem Folgendes ausgeführt:

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„Ihre eigene Familie in Bosnien ist zur Zeit auch keine schutzbietende Ressource. Durch eine Rückkehr nach Bosnien wäre sie durch die Familie ihres Mannes neuerlichen Bedrohungen ausgesetzt. (…)

Nach der langen Zeit intensiver Gewalterfahrungen hat es (…) endlich geschafft, sich vom gewalttätigen Ehemann zu trennen. Ein eigenständiger Aufenthaltstitel ist jedoch die wichtigste Voraussetzung für eine Trennung und für den Aufbau eines gewaltfreien Lebens für (…) und ihre Töchter.

Aus diesem Grund ersuche ich Sie im Namen von Frau (…) um die Berücksichtigung ihrer schwierigen Lebenssituation und um eine positive Erledigung ihres Antrages und den Anträgen ihrer Töchter.“ (AS 19)

Die niederschriftliche Einvernahme der Mutter der BF vor dem BFA am 21.05.2019 gestaltete sich auszugsweise wie folgt:

„(…)

F: Haben Sie hier soziale Kontakte?

A: Mein einziger sozialer Kontakt ist meine Vertrauensperson, die mitgekommen ist. Sonst habe ich hier niemanden. Sie stammt aus der gleichen Ortschaft.

(…)

F: Sind Sie und Ihre Kinder krankenversichert?

A: Ich bin noch immer über meinen Gatten versichert, wir sind verheiratet, leben aber getrennt.

F: Haben Sie eine eigene Wohnung oder wohnen Sie bei jemandem? Wie hoch ist Ihre Miete?

A: Ich habe bei der Caritas ein Zimmer bekommen. Ich wohne dort mit meinen Kindern unentgeltlich.

F: Wie wollen Sie sich in Zukunft ihr Leben finanzieren?

A: Ich habe eine Firma gefunden, bei der ich arbeiten kann, ich kann auch eine Einstellungszusage vorlegen.

F: Haben Sie bereits einen Deutschkurs absolviert und sind Sie im Besitz eines Zertifikats mindestens auf dem Level A2?

A: Ich habe eine Bestätigung, dass ich einen Kurs gemacht habe, die Prüfung kann ich aber wegen meines sichergestellten Reisepasses nicht machen.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich (Verwandtschaftsverhältnis, Name, Geburtsdatum, Anschrift) und wenn, aufgrund welcher Aufenthaltsberechtigung sind diese in Österreich? Wie ist Ihr Familienstand? Wo lebt Ihre Familie?

A: Ich habe in Österreich keine Verwandten. In meiner Heimat leben meine Eltern und mein Bruder. Zu den Eltern habe ich keinen Kontakt.

F: Wovon leben Ihre Familienangehörigen in der Heimat?

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A: Mein Vater arbeitet bei der Polizei, meine Mutter ist Hausfrau und mein Bruder arbeitet gelegentlich, wenn es Arbeit gibt.

F: Haben Sie Kinder, eheliche und uneheliche, und wo leben diese?

A: Ja, meine zwei Töchter (…) und (…). Sie leben bei mir.

F: Was können Sie zu Ihrem Privatleben bzw. einem allfälligen Familienleben in Österreich angeben?

A: Ich habe außer meinen Kindern niemanden in Österreich, außer meiner Vertrauensperson, die mich heute begleitet.

F: Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt in Österreich an?

A: Ich will in Österreich arbeiten, ich würde dann meine Kinder in den Kindergarten schicken.

F: Welche Folgen hätte eine Rückkehr in Ihre Heimat für Sie?

A: Es droht Gefahr von meinem Gatten, er lebt zwar da. Er hat unten ein Haus, droht mir aber immer mich umzubringen. Er hat mir auch gesagt, wenn ich zurück nach Bosnien kehre, dass er mir die Kinder wegnehmen wird, da dort die Gesetze anders sind.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

A: Ich weiß es nicht, ich habe nichts zu sagen.

Abschließend wird mir mitgeteilt, dass die sichergestellten Reisepässe zur Sicherung des Verfahrens und einer etwaigen Durchsetzung einer etwaigen Ausreiseentscheidung bei der Behörde verbleiben. (…)“ (AS 87f)

1.3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf Erteilung einer

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 12.03.2018 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung „laut ergangener Stellungnahme der LPD-Wien vom 25.03.2019 liegen die Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht vor“, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.

1.3.1. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils nach Wiedergabe von § 57 AsylG kurzgehalten angeführt, der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG sei aus folgenden Gründen abzuweisen:

„Laut ergangener Stellungnahme der LPD-Wien vom 25.03.2019 liegen die Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht vor.“

Weiteres zum Antrag der BF (AS 1ff) und zur seitens der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der LPD (AS 47f betreffend BF1 und AS 41f betreffend BF2), wonach die

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Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 Z. 2 und § 57 Abs. 1 Z. 3 AsylG nicht vorliegen würden, wurde seitens der belangten Behörde nicht angeführt.

1.3.2. Die belangte Behörde hat sich vor Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht näher mit dem Antrag der BF bzw. mit den ihrem Antrag auf Erteilung einer

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ beigelegten Unterlagen und den Aussagen der Kindesmutter in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auseinandergesetzt.

In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester. Ihre Mutter lebt getrennt von Ihrem Vater. Ihre Großeltern leben in Bosnien und Herzegowina.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.

Ihre Aufenthaltsdauer in Österreich ist als kurz zu bezeichnen. Sie sind eine unmündige Minderjährige, Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen, zumal auch Ihre Familie nach wie vor in Bosnien und Herzegowina lebt.

Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und Ihres jungen Alters sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. Von einer Integration, bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft kann hier nicht ausgegangen werden.

(…)

Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG). (…).“ (AS 99f betreffend BF1 und AS 93f betreffend BF2).

Nähere Ermittlungen und Feststellungen zu den konkreten familiären und privaten Verhältnissen der BF im Bundesgebiet und in Bosnien und Herzegowina fehlen.

1.3.3. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen allgemein- und kurzgehalten angeführt,

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„weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung“. (AS 101 betreffend BF1 und AS 95 betreffend BF2).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß

§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene

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verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs.

2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG

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und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw.

besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

3.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf Erteilung einer

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 12.03.2018 abgewiesen, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.

3.2.1. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen

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strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach

§§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wurde jewiels nach Wiedergabe von § 57 AsylG kurzgehalten angeführt, der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG sei aus folgenden Gründen abzuweisen:

„Laut ergangener Stellungnahme der LPD-Wien vom 25.03.2019 liegen die Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht vor.“

Weiteres zum Antrag der BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

vom 12.03.2018 gemäß § 57 Abs. 1 Z. 3 AsylG: Opfer von Gewalt, einstweilige Verfügung nach

§§ 382b oder 382e EO“ (jeweils AS 1ff), zum Schreiben des BFA vom 13.03.2018, womit die belangte Behörde das LPD – unter Hinweis auf zwei Tatbestände § 57 Abs. 1 Z. 2 und § 57 Abs.

1 Z. 3 AsylG durch die wörtliche Wiedergabe von „§ 57 Abs. 1 Z. 3 (Gewährleistung der Strafverfolgung od. Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen)“ – um Stellungnahme ersuchte (AS 45f betreffend BF1 und AS 39f betreffend BF2), und zur Stellungnahme der LPD (AS 47f betreffend BF1 und AS 41f betreffend BF2), wonach die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 Z. 2 und § 57 Abs. 1 Z. 3 AsylG nicht vorliegen würden, wurde seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angeführt.

Die belangte Behörde hätte sich mit dem Antrag der BF vom 12.03.2018 samt dem dem Antrag beiliegenden Bericht eines Frauenhauses über gewalttätige Übergriffe ihres Vaters auf die Kindesmutter und mit der eingeholten Stellungnahme der LPD näher auseinandersetzen und ihre Entscheidung über den Antrag der BF näher begründen müssen.

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Von einer hinreichenden Begründung zu Spruchpunkt I. bezüglich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach § 57 AsylG aufgrund des von der BF gestellten Antrages

„gemäß § 57 Abs. 1 Z. 3 AsylG: Opfer von Gewalt, einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO“ kann im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht ausgegangen werden.

3.2.2. Es wurde bezüglich der familiären Verhältnisse der BF jeweils nur die Feststellung getroffen, „Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester“ (AS 68 betreffend BF1 und AS 62 betreffend BF2) und diese Feststellung, ohne Weiteres zu den familiären Verhältnissen der BF ausgeführt zu haben, auch in der Beweiswürdigung festgehalten (AS 96 betreffend BF1 und AS 90 betreffend BF2).

Erst im Zuge der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde der Feststellung, „Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester“, die Feststellung „Ihre Mutter lebt getrennt von Ihrem Vater; Ihre Großeltern leben in Bosnien und Herzegowina“, hinzugefügt (AS 99 betreffend BF1 und AS 93 betreffend BF2).

Nähere Ermittlungen bzw. Feststellungen zu den konkreten familiären Verhältnissen der BF fehlen jedoch.

Diesbezüglich hätte sich die belangte Behörde näher mit den dem Antrag der BF auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels besonderer Schutz“ beigelegten gewalttätige Übergriffe des Kindesvaters auf die Kindesmutter bescheinigenden Nachweisen und den Angaben der Mutter der BF in ihrer – auch in den angefochtenen Bescheiden der minderjährigen BF festgehaltenen – niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu ihren familiären Verhältnissen im Bundesgebiet und in Bosnien und Herzegowina auseinanderzusetzen gehabt.

Dabei wäre auch auf das Vorbringen der Mutter der BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.05.2019, außer ihren Kindern und die sie zur Einvernahme begleitende Vertrauensperson in Österreich keine Bezugsperson mehr zu haben, würden doch ihre Eltern und ihr Bruder in Bosnien leben, wobei sie zu ihren Eltern keinen Kontakt mehr habe (AS 66f betreffend BF1 und AS 60f betreffend BF2), Bedacht zu nehmen gewesen.

Die belangte Behörde führte in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheides jeweils an, „Sie sind eine unmündige Minderjährige, Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen, zumal auch Ihre Familie nach wie vor in Bosnien und Herzegowina lebt“ (AS 99

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betreffend BF1 und AS 93 betreffend BF2), ohne sich zuvor näher mit der individuellen Rückkehrsituation der BF bzw. dem Vorbringen ihrer Mutter vor dem BFA, in Bosnien ihre Eltern und ihren Bruder, mit ihren Eltern jedoch keinen Kontakt mehr zu haben (AS 66 betreffend BF1 und AS 60 betreffend BF2) auseinandergesetzt zu haben.

Konkrete Feststellungen zu den individuellen familiären und privaten Verhältnissen der BF fehlen, um eine allumfassende Interessensabwägung durchführen zu können.

Hervorzuheben ist, dass bei der Interessensabwägung vor allem auch auf das besonders berücksichtigungswürdige Kindeswohl Bedacht zu nehmen sein wird.

3.2.3. Die konkreten familiären Verhältnisse der BF in Bosnien wären nicht nur bei Spruchpunkt II., sondern auch bei Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen gewesen. Die belangte Behörde führte in der Rechtlichen Beurteilung zu diesem Spruchpunkt nach Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen, darunter § 50 Abs. 1 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Art. 2, 3 EMRK, jedoch jeweils nur allgemein- und kurzgehalten an, „weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung“. (AS 101 betreffend BF1 und AS 95 betreffend BF2).

Die belangte Behörde hätte sich unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides näher mit dem Vorbringen der Mutter der BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in ihrer Heimat ihre Eltern und ihren Bruder, mit ihren Eltern jedoch keinen Kontakt zu haben, und mit ihrem Vorbringen befragt danach, wovon ihre Familienangehörigen in ihrer Heimat leben, „mein Vater arbeitet bei der Polizei, meine Mutter ist Hausfrau und mein Bruder arbeitet gelegentlich, wenn es Arbeit gibt“ (AS 67 betreffend BF1 und AS 61 betreffend BF2) vor dem Hintergrund entsprechender Länderfeststellungen zur Versorgungslage und zur Lage von Frauen und Kindern bzw. betreffend die Rückkehrsituation für alleinstehende und alleinerziehende Frauen und deren (unmündig) minderjährige Kinder auseinanderzusetzen gehabt, um beurteilen zu können, ob für die BF und ihre Mutter bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine existenzbedrohende Gefährdung iSv Art. 3 EMRK besteht.

Ebenso notwendig bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina ist eine nähere Auseinandersetzung mit den dem Antrag der BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 12.03.2018 beigelegten Unterlagen hinsichtlich gewalttätiger Übergriffe durch den Kindesvater auf die Kindesmutter und der vor dem BFA von der Kindesmutter angeführten im Folgenden wiedergegebenen Rückkehrbefürchtung:

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„Es droht Gefahr von meinem Gatten, er lebt zwar da. Er hat unten ein Haus, droht mir aber immer mich umzubringen. Er hat mir auch gesagt, wenn ich zurück nach Bosnien kehre, dass er mir die Kinder wegnehmen wird, da dort die Gesetze anders sind.“ (AS 67 betreffend BF1 und AS 61 betreffend BF2).

Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens, der Angaben der Kindesmutter vor dem BFA, ihr Vater sei Polizist und sie habe mit ihren Eltern keinen Kontakt mehr, und des zusammen mit dem Antrag vom 12.03.2018 vorgelegten Sozialberichtes von März 2018, in welchem – auf die Kindesmutter bezogen – unter anderem festgehalten wurde, „ihre eigene Familie in Bosnien ist zur Zeit auch keine schutzbietende Ressource; durch eine Rückkehr nach Bosnien wäre sie durch die Familie ihres Mannes neuerlichen Bedrohungen ausgesetzt“ (jeweils AS 15), wäre vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen – zu Frauen und Kindern bzw. zu den diesen sich bietenden (staatlichen) Schutzmöglichkeiten – auch zu prüfen gewesen, ob bzw.

inwiefern der Mutter der BF und damit im Zusammenhang auch den minderjährigen BF selbst bei einer Rückkehr seitens ihres Vaters bzw. dessen Familie eine Art. 3 EMRK-Gefährdung droht.

3.2.4. Im gegenständlichen Fall fehlen somit konkrete Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF im Bundesgebiet und in Bosnien und Herzegowina, um eine diese berücksichtigende Interessensabwägung durchführen zu können, und konkrete Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation der BF, um vor dem Hintergrund entsprechender aktueller Länderfeststellungen die Zulässigkeit der Abschiebung hinreichend begründen zu können.

3.3. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

3.4. Aus den dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide, wie bereits der ihre Mutter betreffende angefochtene Bescheid des BFA vom 02.10.2019, Zl. 1183944007- 180240979, mit Beschluss des BVwG zu Zl. G313 2225074-1 vom 12.02.2021, gemäß § 28 Abs.

3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die

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belangte Behörde zurückzuverweisen, wobei darauf hingewiesen wird, dass betreffend die beiden unmündig minderjährigen BF dieselbe Entscheidung wie betreffend ihre Mutter – die im Sprucheinleitungssatz namentlich angeführte gesetzliche Vertreterin der BF – zu ergehen hat.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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