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Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit bei heilpädagogischer Unterbringung von Jugendlichen mit Behinderung

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VG München, Urteil v. 17.07.2019 – M 18 K 17.2523 Titel:

Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit bei heilpädagogischer Unterbringung von Jugendlichen mit Behinderung

Normenketten:

SGB IX in der Fassung vom 23.4.2004 § 14 Abs. 4 S. 1 SGB VIII § 10 Abs. 1 S. 1, § 35a

SGB IX in der Fassung vom 20.12.2011 § 33 Abs. 7 Nr. 1 Leitsätze:

1. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehört auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

2. Soweit in der Arbeitshilfe der Bundesagentur „Heilpädagogische Unterbringung von Jugendlichen mit Behinderung“ hinsichtlich der Leistung der Unterbringung auf den Personalschlüssel der jeweiligen

Einrichtung abgestellt und davon ausgegangen wird, dass die Bundesagentur die Unterbringungskosten nur übernehme, sofern der Ausbildungserfolg mit einer regulären Internatsunterbringung gesichert sei, findet sich hierfür keine Grundlage im Gesetz. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

3. Leistungen der Jugendhilfe sind grundsätzlich nachrangig. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Kostenerstattung, Seelische Behinderung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Unterbringung in heilpädagogischem Wohnheim, Vorrang der Arbeitsförderungsleistungen, Eingliederungshilfe, Jugendhilfe Fundstelle:

BeckRS 2019, 25558  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten als zuständigem Jugendhilfeträger die Erstattung der Kosten für eine heilpädagogische Wohnheimunterbringung für den Leistungsempfänger B. K. während einer

berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (in der Fassung vom 23.4.2004 - im Folgendem § 14 SGB IX 2004).

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Der am … … … geborene Leistungsempfänger B. K. gehört zum Personenkreis gemäß § 35a SGB VIII. Der Beklagte leistete vom 26. September 2013 bis 31. August 2015 sowohl Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII durch Übernahme der Kosten für einen Kinderhort mit erhöhtem Förderbedarf im F-haus … als auch vom 12. September 2013 bis 31. Juli 2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme einer Schulbegleitung an der Mittelschule.

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Mit Gutachten der Klägerin vom 12. Mai 2014 wurde zusammenfassend festgestellt, dass für den Leistungsempfänger in beruflicher Hinsicht von einer drohenden psychischen Behinderung mit Bedarf an

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besonderen Hilfen bei weiteren beruflichen Schritten auszugehen sei. Diese sollten im beschützt-

überbetrieblichen Rahmen mit störungsspezifisch geschultem Fachpersonal an Psychologen, Sozial- und Heilpädagogen erfolgen. Zunächst empfehle sich eine praktisch orientierte Berufsvorbereitung, in der der Leistungsempfänger seine beruflichen Stärken und Interessen vertieft abklären sowie seine sozial- kommunikativen Kompetenzen im Rahmen seiner Möglichkeiten ausbauen solle. Die bestehende logopädische Behandlung solle nach Möglichkeit, gegebenenfalls am Berufsvorbereitungs- bzw.

Ausbildungsort fortgesetzt werden. Bei erkennbaren Fortschritten werde der Leistungsempfänger auch während der etwaig anschließenden Ausbildung auf die beschriebenen besonderen Hilfen angewiesen sein.

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Die Parteien waren sich darüber einig, dass der Kläger nach Erreichen seines Hauptschulabschlusses ab Herbst 2015 an einer berufsvorbereitenden Maßnahme für Autisten im Berufsbildungswerk St. F. … teilnehmen sollte.

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Der Leistungsempfänger beantragte unter dem 17. März 2015, beim Beklagten eingegangen am 20. März 2015, die Übernahme der Kosten für eine heilpädagogische Unterbringung im Berufsbildungswerk St. F. … als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.

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Mit Schreiben vom 31. März 2015 leitete der Beklagte den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX 2004 an die Klägerin weiter. Die Kosten für die beantragte heilpädagogische Unterbringung seien zusätzlich zu den Ausbildungskosten durch die Klägerin zu tragen. Die Unterbringung sei notwendig, um die Ausbildungsziele zu erreichen.

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Am 7. Mai 2015 fand daraufhin bei der Klägerin eine Fallbesprechung unter Beteiligung einer Vertreterin des Beklagten sowie des, den Leistungsempfänger im F-haus … betreuenden, Diplompsychologen S. statt.

In der hierauf beruhenden psychologischen Stellungnahme der Klägerin wurde festgehalten, dass aus fachlicher Sicht der individuell erhöhte Förderbedarf angesichts des diagnostizierten autistischen Störungsbildes des Leistungsempfängers außer Zweifel stehe. Die sozial-kommunikativen Fertigkeiten seien störungsbedingt eingeschränkt, es könnten jedoch Fortschritte erreicht werden, sofern die äußeren Rahmenbedingungen stimmten und ein störungsspezifisch geschultes Fachpersonal zur Verfügung stehe.

Wichtiger als der Betreuungsschlüssel würden die inhaltlichen Kriterien, wie z.B. eine möglichst homogene soziale Umgebung (z.B. „Autisten-Gruppe“), konstante und verlässliche Bezugspersonen, individuelle und praktisch-anschauliche Anleitung bei neuen Aufgaben und in neuen Situationen erscheinen. Dieser engmaschige Anleitungsbedarf sei nach Einschätzung des Diplompsychologen S. vor allem in der

Anfangszeit der beruflichen Schritte und bei für den Leistungsempfänger neuartigen und noch unbekannten Konstellationen erforderlich. Aufgrund seiner guten intellektuellen Fähigkeiten sei der Leistungsempfänger in der Lage, schnell zu lernen und sich an die neu gestellten Anforderungen anzupassen. Bei erkennbarer Passung zwischen den Voraussetzungen des Leistungsempfängers und den gegebenen

Rahmenbedingungen sei daher davon auszugehen, dass auch der reguläre Betreuungsschlüssel eines auf autistische Rehabilitanden spezialisierten Berufsbildungswerkes ausreichen könnte.

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Das Berufsbildungswerk St. F- … nahm mit Schreiben vom 17. Juli 2015 zum Hilfebedarf des

Leistungsempfängers Stellung. Hierin wird ausgeführt, dass der Leistungsempfänger zunächst zwingend in einem Einzelzimmer untergebracht werden müsse, da aufgrund der enorm großen Reizüberflutung tagsüber eine Rückzugsmöglichkeit für ihn gewährleistet sein müsse. Der hohe Anleitungsbedarf des

Leistungsempfängers in der Anfangszeit der beruflichen Schritte und der neuartigen und noch unbekannten Konstellationen könne zunächst nur im heilpädagogischen Setting mit den entsprechenden personellen Ressourcen abgedeckt werden. Es werde daher zur Eingewöhnung und Beibehaltung der bisher erzielten Erfolge unbedingt die Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngruppe empfohlen, da sonst ein Verlust bereits erworbener Fähigkeiten zu befürchten sei. Abschließend könne man aufgrund der

langjährigen Erfahrungen mit diesem Personenkreis zunächst den Rahmen einer regulären Internatsgruppe nicht befürworten.

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Die Klägerin meldete den Leistungsempfänger zum 31. August 2015 zu einer reha-spezifischen Berufsvorbereitung beim Berufsbildungswerk St. F. in … an.

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Mit Schreiben vom 3. September 2015 machte die Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Unterbringung in der heilpädagogischen

Jugendwohngruppe sowie der damit verbundenen Fahrtkosten geltend und bat um Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

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Der Beklagte lehnte hierauf mit Schreiben, fehlerhaft datiert auf den 28. Juli 2014, den Antrag auf Kostenerstattung sowie die Fallübernahme ab. Des Weiteren wurde erklärt, nicht auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

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Es folgte ein weiterer umfangreicher Schriftverkehr zwischen den Parteien.

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Mit Schreiben vom 3. November 2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Leistungsempfänger zwischenzeitlich die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme abgeschlossen habe und seit 22. August 2016 bis voraussichtlich 21. August 2018 an einer Ausbildung zum Fachlageristen im Berufsbildungswerk

… teilnehme. Die Kosten für die erbrachten Leistungen für die Teilhabe am Arbeitsleben betrügen gemäß Kostenaufstellung in der Zeit vom 31. August 2015 bis 29. Juli 2016 66.767,64 Euro. Der Beklagte wurde zur Zahlung aufgefordert.

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Der Beklagte reagiert hierauf nicht.

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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 28. März 2017 zum Sozialgericht Nürnberg, dort eingegangen am 29.

März 2017, Klage und beantragte,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die für Herrn B. K. für die Dauer vom 31. August 2015 bis 29. Juli 2016 erbrachten Leistungen in Form der Kostenübernahme für eine heilpädagogische

Wohnheimunterbringung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten in Höhe von insgesamt … Euro zu erstatten.

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Zur Begründung führte die Klägerin insbesondere aus, dass ihr ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 zustehe. Zwar bestehe grundsätzlich eine vorrangige Zuständigkeit bzw.

Leistungsverpflichtung der Klägerin für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nicht hiervon erfasst seien jedoch Leistungen, die - wie vorliegend die Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Form der „heilpädagogischen Unterbringung“ gemäß §§ 35a, 27 ff. SGB VIII - nicht in erster Linie zur beruflichen Eingliederung, sondern zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 5 Nr. 4 SGB IX (in der Fassung vom 19.6.2001 - im Folgenden § 5 SGB IX 2001) erbracht würden. Hier greife der Grundsatz der Nachrangigkeit der Leistungen der Jugendhilfe nicht, da allein die Jugendhilfe die entsprechenden Leistungen erbringe. Es handele sich um eine originäre, ausschließlich in

§ 35a SGB VIII verankerte Leistungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers. Die Leistungen der

Eingliederungshilfe seien in Form der „heilpädagogischen Unterbringung“ vom Leistungsspektrum der Klägerin gerade nicht erfasst. In § 33 SGB IX (in der Fassung vom 20.12.2011 - im Folgenden § 33 SGB IX 2011) sei geregelt, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den Reha-Trägern grundsätzlich erbracht werden können. Neben der eigentlichen Hauptleistung, vorliegend der BVB-Maßnahme, würden hierzu gemäß § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX 2011 auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zählen, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig sei. Der Vorrang des für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden

Leistungsgesetzes nach § 7 SGB IX (in der Fassung vom 19.6.2001) - für die Klägerin des SGB III - bleibe dabei durch § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX 2011 unberührt, weil lediglich die Leistungen des § 33 Abs. 8 SGB IX 2011, die sog. sonstigen Hilfen, abschließend durch das SGB IX geregelt seien. In dem für die Klägerin somit maßgeblich einschlägigem SGB III würden sich die Voraussetzungen und das mögliche

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Leistungsspektrum für die Übernahme von Teilnahmekosten für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus § 127 SGB III ergeben. Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB III würden Teilnahmekosten auch weitere Aufwendungen beinhalten, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen.

Voraussetzung für eine Unvermeidbarkeit sei insoweit, dass die Aufwendungen nicht schon anderweitig gesetzlich geregelt seien. Des Weiteren seien nur Kosten, die unmittelbar durch die Maßnahme bestünden, übernahmefähig. Zwischen den entstandenen Kosten und der Teilnahme an der Maßnahme müsse ein Kausalitätszusammenhang bestehen. Vorliegend sei die Maßnahme jedoch unabhängig von der Teilnahme an der BVB-Maßnahme zur Ermöglichung einer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich. Dies zeige sich bereits daran, dass der Beklagte bereits lange vor der Teilnahme an einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen für den Leistungsempfänger in Form von

Eingliederungs- und Erziehungshilfen erbracht habe und diese damit unabhängig von der Teilnahme an einer derartigen Maßnahme erforderlich seien. Zwischen den entstandenen Kosten und der Teilnahme an der Maßnahme bestehe daher kein Kausalitätszusammenhang dergestalt, dass die heilpädagogischen Leistungen integrativer Bestandteil der BVB-Maßnahme seien. Vielmehr hätten diese nur einen begleitenden Charakter.

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Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass die Klägerin die Entscheidung des

Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3/11) verkenne. Das Bundesverwaltungsgericht stelle in seiner Entscheidung fest, dass für die Abgrenzung zwischen einzelnen Rehabilitationsträgern gerade nicht auf den Schwerpunkt der Maßnahme oder des Leistungszwecks abzustellen sei, sondern vielmehr nur entscheidend sei, ob im Außenverhältnis zum Hilfeempfänger ein Anspruch auf beide Leistungen bestehe und sich diese ganz oder teilweise decken oder teilweise überschneiden würden. Die Klägerin führe in ihrer Klagebegründung selbst aus, dass in § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX 2011 auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu erbringen seien, sofern dies zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig sei. Die Notwendigkeit der heilpädagogischen Unterbringung im Rahmen der BVB-Maßnahme habe die Klägerin selbst im Rahmen ihrer psychologischen Begutachtung vom 12. Mai 2014 festgestellt. Wenn durch die Eingliederung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe und Gewährung geeigneter therapeutischer und pädagogischer Unterstützung die erfolgreiche Ausbildung ermöglicht werde, seien diese Kosten ebenfalls als berufliche Teilhabeleistung vollständig durch die Klägerin zu übernehmen.

Leistungsbefreiend im Rahmen des § 33 SGB IX 2011 sei nur, wenn von vornherein keine Aussicht

bestehe, das Rehabilitationsziel zu erreichen. Dies liege im streitgegenständlichen Fall nicht vor. Ergänzend wurde auf das Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugend und Familie (DIJuF) vom 25. August 2015 sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Februar 2014 (Az. W 3 K 13.112) verwiesen.

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Das Sozialgericht Nürnberg verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Mai 2017 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht München.

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Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 nahm der Beklagte ergänzend Stellung und führte aus, dass die Klägerin im Rahmen des § 33 Abs. 7 SGB IX 2011 lediglich dann die Kosten der notwendigen auswärtigen Unterbringung übernehme, wenn eine niederschwellige Internatsunterbringung dem erforderlichen Bedarf im Einzelfall genüge. Gleichzeitig vertrete die Klägerin jedoch die Rechtsauffassung, dass bei einer notwendigen Unterbringung im heilpädagogischen Umfang die Jugendhilfe vollumfänglich auch die Unterkunfts- und Verpflegungskosten zu übernehmen habe. Hierbei verkenne die Klägerin, dass bei den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, unabhängig davon, ob eine Internatsunterbringung oder eine Unterbringung in einer heilpädagogischen Gruppe erforderlich sei, zumindest ein konkurrierender Leistungsanspruch zwischen SGB VIII und SGB III vorliege.

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Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 reduzierte die Klägerin die Höhe ihrer Forderung auf 43.670,70 Euro.

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Die Parteien erklärten mit Schreiben vom 7. Mai und 14. Mai 2019 den Verzicht auf mündliche Verhandlung.

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Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 nahm die Klägerin ergänzend Stellung und führte aus, dass primäres Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX 2011 die Erlangung der vollen

Erwerbsfähigkeit und dadurch die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer sei. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssten final auf dieses gesetzlich vorgesehene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein. Maßnahmen die - wie vorliegend - ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der allgemeinen persönlichen Lebensführung gehören, die Stabilisierung der persönlichen und psychischen Verfassung und damit eine Verbesserung der allgemeinen

Lebenssituation bewirken sollen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, würden die durch die Berufsausübung ausgelöste Bedarfslage übersteigen und seien daher nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig. Vorsorglich wurde die Zulassung der Berufung angeregt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten der Klägerin und des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe 25

Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die heilpädagogische Wohnheimunterbringung für den Leistungsempfänger B. K..

27

Der Verwaltungsrechtsweg ist - auch entsprechend dem insoweit bindenden Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg - für die Entscheidung über einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 bzw. nunmehr § 16 Abs. 1 SGB IX in der Fassung vom 1. Januar 2018 gegeben, § 114 SGB X. Denn ein etwaiger Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Beklagten würde sich aus § 35a SGB XIII ergeben. Das Verwaltungsgericht München ist für diesen Anspruch auch sachlich und örtlich zuständig.

28

Hinsichtlich des materiellen Rechts ist maßgeblich auf die Rechtslage für den Zeitraum vom 31. August 2015 bis 29. Juli 2016 abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 6). Davon abgesehen haben die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Normen des Neunten Buch

Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - zwar mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen -

Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BTHG - BGBl. I 2016, 3234), überwiegend in Kraft getreten zum 1. Januar 2018, zwar eine neue Bezeichnung, inhaltlich jedoch keine Änderung erfahren.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 (BGBl. I, 606), der insoweit eine zu § 16 Abs. 1 SGB IX in der Fassung vom 23. Dezember 2016

inhaltsgleiche Regelung enthält und vorliegend den sonstigen Erstattungsregelungen als lex specialis vorgeht (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 10).

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Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 hat der Rehabilitationsträger, der aufgrund eines nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX 2004 weitergeleiteten Antrags geleistet hat, einen Erstattungsanspruch, wenn nach Bewilligung der Leistung durch diesen Rehabilitationsträger festgestellt wird, dass ein anderer

Rehabilitationsträger bzw. bei mehrfacher Zuständigkeit ein vorrangig Leistungsverpflichteter (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 10, BSG, U.v. 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rn. 12) für die

Erbringung der Leistung zuständig war.

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Die Klägerin hat vorliegend auf Grund eines weitergeleiteten Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX 2004 geleistet, so dass § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 grundsätzlich als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

32

Der Leistungsempfänger hat jedoch hinsichtlich der Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngruppe einen deckungsgleichen Leistungsanspruch sowohl gegen die Klägerin als auch gegen den Beklagten;

wobei der Leistungsanspruch des Leistungsempfängers gegen die Klägerin vorrangig ist, so dass kein Erstattungsanspruch besteht.

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Der Leistungsempfänger hatte vorliegend unstreitig einen Anspruch gegen den Beklagten auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, welche grundsätzlich auch die Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngruppe beinhalten kann.

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Darüber hinaus hatte der Leistungsempfänger jedoch auch einen Anspruch gegenüber der Klägerin nach § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX 2011 (BGBl. I, 2854).

35

Nach § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX 2011 (insoweit wortgleich zu § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX in der Fassung vom 23. Dezember 2016) gehört zu den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am

Arbeitsleben auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Mit dem Gutachten der Klägerin vom 12. Mai 2014 wurde festgestellt, dass der Leistungsempfänger für die berufsvorbereitende Maßnahme einen beschützt überbetrieblichen Rahmen mit störungsspezifisch geschulten Fachpersonal an Psychologen, Sozial- und Heilpädagogen benötige. Als Ausbildungsort stand von Seiten der Klägerin ausschließlich das Berufsbildungswerk St. F. … mit einer zwingenden externen Unterbringung des Leistungsempfängers im Raum. Eine reine Internatsunterbringung des

Leistungsempfängers im Berufsbildungswerk St. F. … - die die Klägerin auch von sich aus übernommen hätte - war für den Leistungsempfänger jedoch tatsächlich nicht ausreichend. Wie sich insbesondere auch aus dem Protokoll der Fallbesprechung vom 7. Mai 2015 ergibt, waren sich die Parteien einig, dass hinsichtlich der sozial-kommunikativen Fertigkeiten des Leistungsempfängers nur Fortschritte erreicht werden könnten, sofern die äußeren Rahmenbedingungen stimmen und ein störungsspezifisch geschultes Fachpersonal zur Verfügung stehe. Wichtig seien verlässliche Bezugspersonen, individuelle und praktisch- anschauliche Anleitung bei neuen Aufgaben und in neuen Situationen. Bei erkennbarer Passung zwischen den Voraussetzungen des Leistungsempfängers und den gegebenen Rahmenbedingungen sei davon auszugehen, dass der reguläre Betreuungsschlüssel eines auf autistische Rehabilitation spezialisierten Berufsbildungswerks ausreichen könne. Das Berufsbildungswerk St. F. … wiederum informierte mit Schreiben vom 17. Juli 2015 darüber, dass der Leistungsempfänger aufgrund seines hohen Anleitungsbedarfes die Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngruppe sowie dort die

Unterbringung in einem Einzelzimmer benötige. Aus dieser Gesamtschau ergibt sich, dass für einen Erfolg der Leistung der Klägerin zur Teilhabe am Arbeitsleben die Unterbringung des Leistungsempfängers in einer heilpädagogischen Wohngruppe zwingend erforderlich und Voraussetzung war. Damit sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX 2011 erfüllt.

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Soweit in der von Klägerseite vorgelegten Arbeitshilfe „Heilpädagogische Unterbringung von Jugendlichen mit Behinderung“ hinsichtlich der Leistung der Unterbringung auf den Personalschlüssel der jeweiligen Einrichtung abgestellt und davon ausgegangen wird, dass die Bundesagentur die Unterbringungskosten nur übernehme, sofern der Ausbildungserfolg mit einer regulären Internatsunterbringung gesichert sei, findet

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sich hierfür keine Grundlage im Gesetz. Zwar mag der Personalschlüssel ein Unterscheidungskriterium zwischen der internatsmäßigen Unterbringung und einer heilpädagogischen Unterbringung sein, das Gesetz sieht eine Einschränkung der als Annexleistung zu erbringenden Unterbringung auf eine lediglich

internatsmäßigen Unterbringung jedoch nicht vor. Vielmehr stellt § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX 2011 lediglich darauf ab, ob die Unterbringung notwendig ist. Dementsprechend kann auch eine Unterbringung mit erhöhtem Personalbedarf aufgrund der Beeinträchtigungen des Leistungsempfängers eine zu erbringende Annexleistung darstellen, sofern sie (auch) für den Erfolg der Leistung der Bundesagentur erforderlich ist.

39

Ebenso wenig ist danach zu unterscheiden, ob der Kläger primär aufgrund seines jugendhilferechtlichen Bedarfs oder zur Ermöglichung der Teilhabe am Arbeitsleben der heilpädagogischen Wohngruppe bedurfte.

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Hinblick auf die Vorrangregelung nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum

Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Ausreichend ist, dass die Maßnahme auch für die Leistung des Leistungsträger von

Bedeutung ist (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - juris Rn. 31 ff. m.w.N.). Dem folgend führt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 (Az. 12 ZB 12.715 - juris Leitsätze 2 und 3 sowie Rn. 34 ff.) aus, dass der sozialhilferechtliche

Bedarfsdeckungsgrundsatz eine hypothetische Aufspaltung und isolierte Betrachtung einzelner Hilfebedarfe ausschließt. Vielmehr ist grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf im konkreten Einzelfall durch eine Leistung der Eingliederungshilfe abzudecken. Dementsprechend handelt es sich vorliegend bei der Unterbringung in der heilpädagogischen Wohngruppe um eine Annexleistung zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die die Klägerin zuständig ist, da sie auch für die Hauptleistung „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ zuständig ist. Diese Annex-Leistung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Rehabilitationsleistung als Hauptleistung; es handelt sich nicht um eine eigenständig zu gewährende Sozialleistung (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, U.v. 24.4.2015 - L 8 AL 2430/12 - juris Rn.

67).

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Die Unterbringung des Leistungsempfängers in einer heilpädagogischen Wohngruppe war vorliegend für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund der Art und Schwere der Behinderung des

Leistungsempfängers und zur Sicherung des Erfolges dieser Leistung erforderlich. Die externe Unterbringung musste ausschließlich für die Leistung der Klägerin erfolgen; andernfalls hätte der

Leistungsempfänger weiterhin - wie auch zuvor - bei seiner Familie leben und von dieser versorgt werden können. Folglich liegt vorliegend gerade kein Fall einer Leistung vor, die ausschließlich der Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation dient. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juni 2019 in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts widerspricht dieser Ansicht nicht. Vielmehr wird auch dort ausgeführt, dass Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum

Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der

Berufsberufsausübung auswirken, nicht Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben darstellen würden (BSG, U.v. 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - juris Rn. 21). Dementsprechend wurde in den von der Klägerin herangezogenen Vergleichsfällen die Übernahme von Kosten für eine allgemeine Autismus- Therapie (LSG Niedersachsen-Bremen, U.v. 19.6.2018 - L 7/12 AL 46/16 - juris), den Einbau einer Küche (BSG, U.v. 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - juris) bzw. eines Personenaufzugs (BSG, U.v. 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R - juris) in die Wohnung des jeweiligen Leistungsempfängers als Annexleistung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt. Vorliegend handelt es sich bei der heilpädagogischen Wohngruppe jedoch gerade nicht um eine ausschließlich auf elementare Grundbedürfnisse ausgerichtete Leistung oder auf eine Leistung ausschließlich aufgrund eines erheblichen Erziehungsdefizits (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 13.2.2014 - W 3 K 13.112 - juris; DIJuF-Rechtsgutachten zur Frage der sachlichen Zuständigkeit für Rehabilitationshilfe für einen in einer „Autismuswohngruppe“ untergebrachten Jugendlichen v. 25.8.2015 - JAmt 2015, 559 ff.). Vielmehr steht die Unterbringung in der heilpädagogischen Wohngruppe in

unmittelbaren Bezug für die erfolgreiche Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben.

41

(8)

Soweit das Bundessozialgericht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 26. Oktober 2004 (B 7 AL 16/04 R - juris) darüber hinaus ausführt, dass die Leistung final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein müsse und entscheidend sei, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen sei (a.a.O., juris Rn. 21), dürfte dies aufgrund der - oben zitierten - jüngeren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (der offenbar im Ergebnis auch das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 24. April 2015 [L 8 AL 2430/12 - juris] folgt) überholt sein. Eine abschließende Entscheidung hierüber kann jedoch dahinstehen, da es sich vorliegend bei der Unterbringung in der heilpädagogischen Wohngruppe bereits nicht um die Befriedigung eines elementaren Grundbedürfnisses des Leistungsempfängers handelt, sondern um eine - durch die Leistung der Klägerin erforderlich gewordene - Annexleistung, die auch unmittelbar für den Erfolg der Leistung der Klägerin erforderlich erscheint, sodass selbst der Schwerpunkt der Leistung dem

Leistungsbereich der Klägerin zuzuordnen ist.

42

Der Anspruch des Leistungsempfängers gegen die Klägerin ist auf Unterbringung einschließlich pädagogischer Betreuung in einer heilpädagogischen Wohnheimgruppe gerichtet, so dass er auch

deckungsgleich (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 16) zu dem Anspruch gegen den Beklagten ist.

43

Der Leistungsanspruch des Leistungsempfängers gegen den Beklagten ist nachrangig, sodass der Klägerin kein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 zusteht.

44

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gilt grundsätzlich die Nachrangigkeit der Leistungen der Jugendhilfe.

Diese Regelung findet auch im Verhältnis zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Anwendung und umfasst alle in § 33 SGB IX 2011 genannten Leistungen (vgl. Eicher/Luik/Luik, 4. Auflage 2017, SGB II, § 16 Rn. 169). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der heilpädagogischen Unterbringung nicht - wie die Klägerin meint - um eine originäre, ausschließliche Leistung der Jugendhilfe. Vielmehr kann die

heilpädagogische Unterbringung - wie vorliegend - auch eine deckungsgleiche Annexleistung der Klägerin darstellen.

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Sofern eine Leistungsverpflichtung zweier Leistungsträger besteht, ist auch im Rahmen der Klärung des Vorrangs der Leistungspflicht von miteinander konkurrierenden Leistungen nicht anhand des Schwerpunkts der Leistungen zu entscheiden (a. A. Bohnert, BeckOKG, Stand 1.4.2019, SGB VIII, § 10 Rn. 32; wohl auch Kepert, LPK-SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 10 Rn. 29 jeweils ohne weitergehende Begründung). Der

Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2014 (Az.: 12 ZB 12.715 - juris Rn. 36 ff. - insbesondere unter Verweis auf BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris) zu § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII aus, dass angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben könnten, das Absehen von Schwerpunktkriterien und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diene. Denn je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation könnten sich unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs ergeben, so dass sich der Bedarf oder Leistungszweck des vorrangig

zuständigen Leistungsträgers nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln lasse. Erst recht könne daher § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass die körperliche und oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe ursächlich im Sinne einer

conditio-sine-qua-non ist bzw. das Erfordernis einer Kausalität schlechthin erfüllt sein müsse. Diese Ausführungen, denen das Gericht folgt, sind vorliegend deckungsgleich auf das Rangverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anzuwenden. Im Übrigen erscheint auch insoweit die weitere Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az.: 5 C 6.11 - juris Rn. 20), dass die gesetzgeberische Vorrangregelung auch vor dem Hintergrund gesehen werden müsse, dass der kommunale

Jugendhilfeträger finanziell entlastet werden sollte, einschlägig. Daraus folgt, dass lediglich dann ein Vorrang der Jugendhilfeleistungen bestehen kann, sofern die Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngruppe im Rahmen der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausschließlich aus

sozialpädagogischen Gründen erfolgt, was vorliegend nicht der Fall ist.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Entgegen dem Antrag des Klägers war die Berufung nicht nach § 124a VwGO zuzulassen, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beikommt. Vielmehr ist der jeweilige Einzelfall unter Anwendung der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu subsumieren.

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